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Stadt Wörth am Rhein. Änderungsplan 8 zum FNP II im Bereich des Bebauungsplans Pappelallee, 1. Änderung der Stadt Wörth am Rhein

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Stadt Wörth am Rhein

Änderungsplan 8 zum FNP II im Bereich des Bebauungsplans

„Pappelallee, 1. Änderung“ der Stadt Wörth am Rhein

Begründung mit Umweltbericht

gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 2a BauGB

Vorentwurf Stand: 14.01.2021

(2)

Erstellt im Auftrag der Stadt Wörth am Rhein durch

Kaiserslautern im Januar 2021

(3)

Inhaltsverzeichnis

Teil A - Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung ... 5

A. Erfordernis, Zielsetzung und wesentliche Auswirkungen der Planaufstellung .... 5

B. Planungsgrundlagen ... 5

1. Lage des Änderungsbereichs ... 5

2. Bestandssituation ... 7

2.1 Natürliche Situation ... 7

2.2 Bauliche Nutzung ... 8

2.3 Erschließung / Infrastruktur ... 8

2.4 Topografie ... 9

3. Zu Grunde liegende Unterlagen ... 9

C. Darstellung der städtebaulichen Planungsziele und Darlegung zum Konzept ... 9

1. Konzept ... 9

2. Erschließung ...10

3. Entwässerung ...11

4. Biotop- und Artenschutz ...11

D. Einfügung in übergeordnete und fachspezifische Planungen ...12

1. Regionaler Raumordnungsplan ...12

2. Natur- und artenschutzschutzrechtliche Restriktionen ...13

2.1 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und -objekte ... 13

2.2 Artenschutzrechtliche Belange ... 14

3. Fachplanerische Restriktionen ...14

3.1 Wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen ... 14

3.2 Altablagerungen / Altlasten ... 16

3.3 Sach- und Kulturgüter ... 16

3.4 Schall ... 16

3.5 Radonvorsoge ... 17

3.6 Kampfmittelbelastung ... 17

3.7 Boden und Baugrund ... 17

3.8 Sonstige Fachplanungen ... 17

E. Erforderlichkeit und Begründung der Planinhalte ...17

1. Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans ...17

2. Ursprungsbebauungsplan „Pappelallee“ ...18

3. Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“ ...19

(4)

4. Geänderte Darstellung / Darstellung des Änderungsplans 8 ...19

4.1 Grünflächen ... 19

4.2 Gewerbliche Bauflächen ... 19

4.3 Sonderbauflächen ... 19

4.4 Hochwasserrückhalteräume ... 20

4.5 Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrswege ... 20

4.6 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen ... 20

F. Voraussichtliche wesentliche Auswirkungen der Planung ...21

1. Berücksichtigung von Zielen der Landesplanung und Raumordnung ...21

2. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ..22

3. Belange des Denkmalschutzes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ...23

4. Gestaltung des Landschaftsbildes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ...23

5. Belange des Umweltschutzes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) ...24

6. Belange der Ver- und Entsorgung (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) ...25

7. Belange der Wirtschaft (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 8 a und c BauGB) ...25

8. Belange des Verkehrs (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 9 BauGB) ...25

Teil B – Umweltbericht ...26

A. Einleitung (Nr. 1 Anlage 1 BauGB) ...26

1. Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Änderungsplanung ...26

2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten umweltrelevanten Ziele und ihrer Berücksichtigung ...28

2.1 Zu berücksichtigende übergeordnete Ziele des Umweltschutzes ... 28

2.2 Ziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Verordnungen und Richtlinien ... 28

2.3 Ziele aus einschlägigen Fachplänen/Fachgutachten ... 32

B. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (Nr. 2 Anlage 1 BauGB) ...38

1. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden ...38

1.1 Schutzgebiete und -objekte sowie schutzwürdige Biotope ... 38

1.2 Schutzgüter ... 40

2. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ...44

(5)

3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der

Planung ...44

3.1 Auswirkungen auf Schutzgebiete und -objekte sowie schutzwürdige Biotope ... 44

3.2 Auswirkungen auf Schutzgüter ... 45

4. Weitere Belange des Umweltschutzes / Weitere Entwicklungsprognosen ...48

4.1 Vermeidung von Emissionen / Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 48 4.2 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser... 48

4.3 Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz ... 48

4.4 Anfälligkeit des Planvorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen . 49 4.5 Kumulierung von Umweltauswirkungen ... 49

C. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Änderungsbereichs sowie Optimierung der Planung ...49

D. Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage 1 BauGB) ...49

1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben ...49

2. Monitoring ...50

3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung ...50

E. Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden ...51

1. Gesetze ...51

2. Fachpläne / Fachgutachten ...51

3. Weitere Quellen ...52

Anlagen ...53

(6)

TEIL A-ZIELE,ZWECKE UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

A. ERFORDERNIS, ZIELSETZUNG UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANAUFSTELLUNG

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Pflichtaufgabe der Gemeinden, Bauleitpläne aufzu- stellen, zu ändern und zu erweitern, sobald und soweit es für die städtebauliche Ord- nung und Entwicklung erforderlich ist.

Anlass für den vorliegenden Änderungsplan 8 zum FNP II der Stadt Wörth am Rhein ist die 1. Änderung des Bebauungsplans „Pappelallee“ im Ortsbezirk Schaidt.

Der Bebauungsplan „Pappelallee“ der Stadt Wörth (Bekanntmachung 05.08.1994) wurde lediglich in geringem Umfang umgesetzt. Aufgrund der mittlerweile sehr hohen Bedeutung der zentralen Flächen für den Artenschutz sowie aufgrund der abgelaufe- nen wasserrechtlichen Genehmigung kann der Bebauungsplan aktuell nicht mehr um- gesetzt werden. Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Wörth GmbH ist Eigentüme- rin des Großteils der Flächen und beabsichtigt, die Flächen der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Hierfür ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans erforderlich, die den aktuellen naturschutzfachlichen und wasserrechtlichen Anforderungen Rech- nung trägt.

Durch die Änderung des Bebauungsplans ist die parallele Änderung des Flächennut- zungsplans der Stadt Wörth als Änderungsplan 8 zum FNP II notwendig, da sich die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht aus dem Flächennutzungsplan ableiten.

Der Rat der Stadt Wörth hat den Aufstellungsbeschluss für den Änderungsplan 8 zum FNP II am 08.12.2020 gefasst.

Das Büro BBP | Stadtplanung Landschaftsplanung, Kaiserslautern wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

B. PLANUNGSGRUNDLAGEN

1. Lage des Änderungsbereichs

Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsbezirk Schaidt der Stadt Wörth am Rhein, Landkreis Germersheim. Südöstlich des Ortsbezirks gelegen befindet er sich südlich der Landesstraße L 546 (Hauptstraße). An den Änderungsbereich grenzt nach Süden hin bestehende gewerbliche Nutzung und nach Osten Grünland an. Im Westen befin- det sich eine abwechslungsreiche Landschaft aus Grünland, Feldhecken und Schre- bergärten.

Der Änderungsbereich der vorliegenden Änderung ist - mit Ausnahme des Einmün- dungsbereichs an die L546 - deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebau- ungsplans „Pappelallee, 1. Änderung“. Die Lage und Abgrenzung sind aus den nach- folgend abgedruckten Plänen ersichtlich.

(7)

Lage Änderungsbereich, Ausschnitt aus der topographischen Karte, unmaßstäblich, Quelle: LANIS RLP1, 06/2019

Änderungsbereich des vorliegenden Änderungsplans (rot) sowie Geltungsbereich des Bebauungsplans

„Pappelallee, 1. Änderung“ (blau) überlagert mit der Darstellung des Flächennutzungsplans von 12/2005, unmaßstäblich | Darstellung BBP Kaiserslautern, 02/2020

1 LANIS RLP - Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernäh- rung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF RLP), Mainz unter

http://map1.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php, abgerufen 06/2019

(8)

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Pappelallee, 1. Änderung (schwarz) sowie Änderungsbereich des vorliegenden Änderungsplans (rot), Darstellung BBP Kaiserslautern 05/2019

Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 13,4 ha.

Der Änderungsbereich wird im Osten durch die Pappelallee sowie im Westen durch die Industriestraße begrenzt. Die südliche Geltungsbereichsgrenze wird durch den Bruch- bach, die nördliche Begrenzung durch den Vorderbach gebildet. Der Einmündungsbe- reich der Pappelallee in die L 546 befindet ebenfalls innerhalb des Änderungsbereichs.

Die genaue Abgrenzung des Änderungsbereichs ist aus der Planzeichnung ersichtlich.

2. Bestandssituation 2.1 Natürliche Situation

Die Bestandssituation des Änderungsbereichs wurde bei mehreren Begehungen (21.03.2019, 12.01.2020, 22.06.2020) und mit Hilfe von Luftbildern erfasst. Der Vege- tationsbestand des Änderungsbereichs ist hinsichtlich seiner Artenzusammensetzung, Altersstruktur und Lebensraumeignung vielgestaltig und sehr abwechslungsreich. Es handelt sich um ein engverzahntes Mosaik unterschiedlicher Vegetations- und Nut- zungsformen. So finden sich Bereiche, die mit Bäumen und Sträuchern teilweise dicht, teilweise offener bewachsen sind. Ein Großteil des zentralen Änderungsbereichs ist von Schilf bewachsen. Der Änderungsbereich wird von zwei Bächen durchzogen. Zwei Gräben befinden sich unmittelbar außerhalb der nördlichen und südlichen Grenze des

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Änderungsbereichs. Teile des Änderungsgebiets sind bereits mit Straßen, Parkplätzen und Gebäuden bebaut.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Pappelallee“ (rot gekennzeichnet).

Darstellung BBP Kaiserslautern 01/2020; Quelle Luftbild: LANIS RLP 01/2020, Stand: 06/2018.

2.2 Bauliche Nutzung

Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich wenige Bestandsgebäude. Im Süd- westen liegt das Pumpwerk, der städtische Bauhof sowie ein Gewerbebetrieb (Möbel- tischlerei). Im Nordosten befindet sich ein weiterer Gewerbebetrieb (Möbelwerkstatt) sowie ein Wohnhaus, das als Betriebswohnung zu dem Gewerbebetrieb errichtet wur- de.

Im Nordwesten liegt die Nutzung als private Gartenanlagen mit Nebenanlagen (Gar- tenhäuser, Unterstände, Schuppen) vor. Ansonsten ist der Änderungsbereich unbe- baut.

2.3 Erschließung / Infrastruktur

Derzeit ist der Änderungsbereich über die Straßen Pappelallee, Industriestraße und Am Bruchbach verkehrlich erschlossen. Die Verkehrsflächen sind überwiegend als Mischverkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 6m – 7m ausgelegt.

Im Bestand ist ein Schmutzwasserkanal vorhanden, der über das Pumpwerk das Ab- wasser der Kläranlage zuführt. Das Pumpwerk wurde bereits für die Erweiterungsflä- chen ausgelegt.

Die Regenwasserentwässerung erfolgt derzeit über die vorhandenen Entwässerungs- gräben.

(10)

Gas-, Wasser-, Strom- und Telekommunikationsnetze sind in den bestehenden Ver- kehrsanlagen vorhanden.

2.4 Topografie

Der Änderungsbereich weist keine nennenswerten topografischen Unterschiede auf.

Das Gelände ist als weitgehend eben zu betrachten, es fällt topografisch in nord- südlicher Richtung leicht ab. Es liegt auf einem Höhenniveau zwischen ca. 136 m über NN und ca. 133 m über NN.

3. Zu Grunde liegende Unterlagen

Folgende Unterlagen und Informationen wurden bei der Aufstellung der Planung zu- grunde gelegt:

▪ Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Wörth, 12/2005

▪ Bebauungsplan „Pappelallee“ der Stadt Wörth, Bekanntmachung 05.08.1994

▪ Neuordnungsvorschlag, Januar 2018, Stadt Wörth

▪ Machbarkeitsstudie Gewerbegebiet Pappelallee, Mai 2018

▪ Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“, Planzeichung, Textfesetsetzungen und Begründung mit Umweltbericht, Stand Vorentwurf, BBP Stadtplanung Landschaftsplanung PartGmbB, Kaiserslautern, November 2020

▪ Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“, BBP Stadtplanung Landschaftsplanung PartGmbB, Kaiserslautern, September 2020

▪ Natura 2000 Vorprüfung, BBP Stadtplanung Landschaftsplanung PartGmbB, Kaiserslautern, September 2020

▪ Artenschutzrechtliche Erfassung 2018 und Durchführung einer Artenschutzprüfung nach §44 BNatSchG der geplanten Erschließung/Bebauung im Bereich Gewerbegebiet Pappelallee in der Gemarkung Schaidt, erstellt im Auftrag der Grundstücksverwaltungsgesellschaft GVG Wörth, Planungsbüro Natura 2000 Michael Höllgärtner, September 2018

▪ Schaidt Fledermaus- und Haselmaus - Untersuchungen 2020 Bebauungsplan

„Pappelallee“, 1. Zwischenstand, ÖKO-LOG Freilandforschung GbR, Trippstadt Juni 2020

▪ Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“, fmz Ingenieure Karlsruhe

C. DARSTELLUNG DER STÄDTEBAULICHEN PLANUNGSZIELE UND DARLEGUNG ZUM KONZEPT

1. Konzept

Die Stadt Wörth hat aufgrund der eingangs dargelegten Belange des Biotop- und Ar- tenschutzes sowie der Wasserwirtschaft im Januar 2018 ein auf die geänderten Rah- menbedingungen angepasstes Neuordnungskonzept erarbeitet.

Die parallel zum vorliegenden Änderungsplan zum FNP II laufende Bebauungsplanung

„Pappelallee, 1. Änderung“ baut auf diesem Konzept sowie auf den Erkenntnissen der Fachplanungen - insbesondere Landespflege/Artenschutz und Wasserwirtschaft - auf.

So setzt der Bebauungsplan die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Erfassungen sowie der landespflegerischen Bestandskartierung um. Im Ergebnis dieser Untersu- chungen werden die für den Arten- und Biotopschutz relevanten Flächen aus der Fest-

(11)

setzung „Gewerbegebiet“ des Ursprungsbebauungsplans herausgenommen und als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

Weiterhin werden die Gräben in ihrer bestehenden Lage erhalten. Sie werden als Wasserflächen festgesetzt. Die jeweils nördlich und südlich angrenzenden Grünstrei- fen, die auch der Zugänglichkeit der Gräben zum Unterhalt dienen, werden als öffentli- che Grünflächen festgesetzt. Diese Festsetzungen dienen darüber hinaus als Frisch-

luftschneisen zur Verbesserung des Kleinklimas im Gebiet.

Die Grünfläche südlich des Vorderbachs dient der Eingrünung des Gewerbegebiets zur bestehenden Wohnnutzung sowie zum Ortsrand hin.

Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“, Stand Vorentwurf 10/2020

2. Erschließung

Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt über die L 546 sowie die Pappelallee von Osten, weiter über eine neu geplante Straße südlich des Vollmesgrabens sowie über die bestehende Straße nördlich des Bruchbachs. Der Straßenverlauf passt sich der bestehenden südlich angrenzenden Bebauung an, die den Bruchbach überbaut.

Die Erschließung von Westen über die Industriestraße wird als Nebenerschließung ausgebaut, da sich entlang der Anbindung der Industriestraße im Norden an die L 546 bestehender Wohnbebauung befindet und weiterhin die Straße aufgrund eingeschränk- ter Sichtverhältnisse als nicht geeignet anzusehen ist, größere Verkehrsmengen auf- zunehmen.

(12)

Die Planung, die Pappelallee als Haupterschließung auszubauen entspricht der Dar- stellung des Flächennutzungsplans, der die Pappelallee als „gewünschte Verkehrsan- bindung“ nach Süden als Anbindung an die K 15 gekennzeichnet.

3. Entwässerung

Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans „Pappelallee, 1. Änderung“ wurde ein Entwässerungskonzept für die Ableitung von Schmutzwasser sowie für den Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser erarbeitet.

3.1 Schmutzwasser

Die vorhandene Schmutzwasserkanalisation wird erweitert, so dass das auf den neu erschlossenen Gewerbegrundstücken anfallende Schmutzwasser und evtl. stark ver- schmutztes Regenwasser aus Hofflächen / Umladeflächen über dieses System zum Pumpwerk Schaidt und von dort zur Kläranlage abgeleitet werden kann.

3.2 Niederschlagswasser

Da aufgrund des hohen Grundwasserstands eine Versickerung der Niederschlagswas- ser in sehr geringem Maße möglich ist, sieht der Entwässerungsplaner grundsätzlich eine Sammlung und Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers sowie ge- drosselte Einleitung in die Gräben vor.

Das Regenwasser aus der öffentlichen Verkehrsfläche der geplanten Erschließungs- straße zwischen bestehendem Wendehammer und der Pappelallee wird in Versicke- rungs- / Rückhaltemulden in der öffentlichen Grünfläche abgeleitet.

Das auf den privaten Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soll in Mulden auf den Baugrundstücken zurückgehalten und versickert bzw. gedrosselt in die beste- henden Gräben abgeleitet werden. Eine evtl. erforderliche Vorbehandlung des Nieder- schlagswassers hängt von der geplanten Nutzung der jeweiligen Bauflächen ab.

Die Ableitung oder evtl. erforderliche Behandlung des Niederschlagswassers ist konk- ret im Rahmen der Baugenehmigung vom Bauherrn für das jeweilige Bauvorhaben nach-zuweisen. Die Bauherren müssen in diesem Zusammenhang einen Entwässe- rungsantrag bei der Stadt bzw. der SGD Süd zur Genehmigung vorlegen.

Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem Trinkwasserschutzgebiet muss nach Ab- stimmung mit der oberen Wasserbehörde für die vorgesehene plangebietsinterne Rückhaltung und ggf. Versickerung von Niederschlagswasser eine Ausnahme von der RVO beantragt werden. Diese wird gemäß Auskunft vom 03.09.2020 in Aussicht ge- stellt.

4. Biotop- und Artenschutz

Um den rechtlichen Anforderungen (§§ 30 u. 44 BNatSchG) gerecht zu werden, wird der zentrale Bereich des Änderungsbereichs im Bebauungsplan als Fläche zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20) festgesetzt. Diese Fläche darf nicht bebaut werden und ist in ihrem natürlichen Zustand zu belassen.

Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen erforderlich, um das Eintreten von arten- schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. So ist eine zeitliche Einschränkung der Gehölzrodung und die Umsiedlung ggf. vorhande- ner Zauneidechsen erforderlich.

Ebenfalls aus artenschutzrechtlichen Gründen ist für manche Tierarten die kontinuierli- che ökologische Lebensraumfunktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.

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CEF-Maßnahmen) sicherzustellen, da ihre derzeitigen Lebensräume innerhalb des Änderungsgebiets vorhabenbedingt zerstört werden.

D. EINFÜGUNG IN ÜBERGEORDNETE UND FACHSPEZIFISCHE PLANUNGEN

1. Regionaler Raumordnungsplan

Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar2 des Verband Region Rhein-Neckar weist den Änderungsbereich fast ausschließlich als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe (Bestand)“ aus.

Der südöstliche Bereich ist überlagert mit der Darstellung „Landesweiter Biotopverbund Rheinland-Pfalz“, diese Darstellung entspricht der Darstellung mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Pappelallee sowie dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Sie ent- spricht jedoch nicht mehr der aktuellen Bestandssituation (siehe Kapitel B.2 sowie D.2).

Eine Teilfläche im Südosten ist von der Darstellung Siedlungsfläche ausgespart, in die- sem Bereich wird „Sonstige Waldfläche“ in Überlagerung mit „Vorranggebiet Wasser- wirtschaft Hochwasserschutz“ dargestellt. Der Teilbereich ist identisch mit dem in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans festgesetzte „Grünfläche / Fläche mit wasser- rechtlichen Festsetzungen“ sowie mit der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dar- gestellten öffentlichen Grünfläche überlagert mit der Darstellung „Hochwasserrückhal- teräume“. Diese Darstellung ist ebenfalls nicht mehr aktuell (siehe Kapitel D.3.1).

Die umgebenden Freiflächen sind gänzlich als Flächen des landesweiten Biotopver- bunds Rheinland-Pfalz gekennzeichnet. Die östlich angrenzenden Flächen sind mit der Darstellung „Grünzäsur (Ziel)“ überlagert, sowohl östlich als auch westlich angrenzend befindet sich die Flächensignatur „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz (Ziel)“.

Aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität der Darstellungen hinsichtlich Arten-, Biotop- und Hochwasserschutz sowie auf Grundlage der Aussagen der Fachbehörden (siehe Kapitel D.2 sowie D.3.1), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass soweit eine Abweichung von der regionalplanerischen Darstellung innerhalb des Ände- rungsbereichs der vorliegenden Änderungsplanung vorhanden ist, diese unerheblich ist. Dies weiterhin vor dem Hintergrund der flächenmäßig untergeordneten Größenord- nung sowie angesichts der Tatsache, dass die Vorrangausweisungen sowie sonstigen flächenbezogenen Belange der Regionalplanung, die sich auf weitaus größere Flächen als den vorliegenden Geltungsbereich erstrecken, nicht grundlegend beeinträchtigt werden.

2 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Metropolregion Rhein-Neckar, 2014

(14)

Rauminformationssystem RIS, http://extern.ris.rlp.de/, Zugriff 04/2020

2. Natur- und artenschutzschutzrechtliche Restriktionen 2.1 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und -objekte

Für den Änderungsbereich sind keine internationalen Schutzgebiete ausgewiesen. Er grenzt jedoch im Osten unmittelbar an das Vogelschutzgebiet „Bienwald und Vieh- strichwiesen“ (VSG-6914-401) an. Des Weiteren liegt das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet

„Bienwaldschwemmfächer“ (FFH-6914-301) in einer Entfernung von ≥ 200 m östlich des Änderungsgebiets. Derzeit sind keine vorhabenbedingten Auswirkungen zu erken- nen, die den Schutz- und Erhaltungszielen dieser Natura 2000 Gebiete entgegenste- hen.

Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Bien- wald“ (07-LSG 3.035). Die Rechtsverordnung des Landschaftsschutzgebiets „Bien- wald“ vom 23. November 1987 gestattet die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art nur bei Genehmigung der Landespflegebehörde [§ 4 (1) Nr. 1]. Für das relevante Än- derungsgebiet liegt bereits der rechtskräftige Bebauungsplan „Pappelallee“ (Bekannt- machung 05.08.1994) vor. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans wird die bebaubare Fläche um ca. 35 % Flächenanteil reduziert. Es findet eine Anpassung der Flächenaufteilung an die Belange des Natur- und Artenschutzes [§§ 30 und 44

Siedlungsflächen Industrie / Gewerbe, Bestand Sonstige Waldflächen

Regionaler Grünzug (Z) Grünzäsur (Z)

Vorranggebiet Wasserwirtschaft Hochwasserschutz

Landesweiter Biotopverbund Rheinland-Pfalz

(15)

BNatSchG] statt. So werden im zentralen Bereich des Änderungsgebiets zwei Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 (1) Nr. 20 BauGB] festgesetzt, die entgegen dem bestehenden Bebau- ungsplan nicht mehr bebaut werden dürfen. Aufgrund der Reduktion der bebaubaren Fläche wird davon ausgegangen, dass bezüglich der Lage des Änderungsgebiets im Landschaftsschutzgebiet keine Genehmigung der Landespflegebehörde erforderlich ist.

Im zentralen Bereich des Änderungsbereichs finden sich hochwertige gesetzlich ge- schützte Biotope in Form von Schilfbeständen. Diese bleiben in ihrer jetzigen Form er- halten.

Die im Biotopkataster Rheinland-Pfalz dargestellten gesetzlich geschützten Biotope sind durch fortschreitende Verbuschung in den letzten Jahren nicht mehr vorhanden.

Dies betrifft auch den schutzwürdigen Biotopkomplexes „Bruchbach- Otterbachniederung zwischen Schaidt und Minfeld“ (BK-6914-0002-2013). Die in der Gebietsbeschreibung dargestellten ausgedehnten Nass- und Feuchtwiesen sowie Ma- gergrünland und kleinflächige Borstgrasrasen und Silbergrasfluren sind innerhalb des Änderungsgebiets nicht mehr vorhanden.

2.2 Artenschutzrechtliche Belange

Das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten wurde im Rahmen der Be- bauungsplanung 2018 für die Tiergruppen Brutvögel, Reptilien und Tagfalter durch den Biologen Herrn Höllgärtner erfasst. Das Büro ÖkoLog erfasst 2020 die Art / Artengrup- pe Haselmaus und Fledermäuse. Aus dem Gutachten von Herrn Höllgärtner gehen mehrere Maßnahmen hervor, die erforderlich sind, um Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Diese werden im Umweltbericht zur Bebauungsplanände- rung (als Teil der Begründung) und Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan nä- her erläutert.

Neben der gesetzlichen Erforderlichkeit den Schilfbestand zu erhalten (vgl. § 30 BNatSchG) ist es auch aus artenschutzrechtlichen Gründen notwendig den zentralen Änderungsgebietsbereich als nicht überbaubare Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20) auszuwei- sen. Gemäß den Zwischenergebnissen der Hasel- und Fledermauserfassung ist es er- forderlich, den durch Herrn Höllgärtner definierten Bereich auf seine jetzige Abgren- zung zu erweitern. Die Endergebnisse der aktuell noch laufenden Erfassung der Hasel- und Fledermausfauna und die daraus resultierenden Maßnahmen werden zum Offen- lageentwurf sowohl im Bebauungsplan als auch im Flächennutzungsplan ergänzt.

Dies betrifft auch die erforderlich werdenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) außerhalb des Änderungsgebiets. Die Maßnahmen wurden von Herrn Höllgärtner im Rahmen seiner artenschutzrechtlichen Erfassung und Prüfung 2018 definiert und von BBP weiter ausgearbeitet. Die CEF-Maßnahmen befinden sich östlich des Änderungsgebiets.

3. Fachplanerische Restriktionen

3.1 Wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen 3.1.1 Gewässer

Der Änderungsbereich wird von West nach Ost von zwei Gräben durchquert, dem Mit- telbach und dem Vollmesgraben, an der nördlichen Änderungsgebietsgrenze verläuft

(16)

der Vordergraben, an der südlichen Grenze der Bruchbach. Alle Gräben sind als Ge- wässer 3. Ordnung eingestuft.3

Gemäß § 31 LWG Rheinland-Pfalz bedürfen Anlagen gemäß § 36 WHG, die weniger als 10m von der Uferlinie eines Gewässers 3. Ordnung entfernt sind, der Genehmigung der unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung Germersheim).

Auf das Genehmigungserfordernis wird im Bebauungsplan hingewiesen.

3.1.2 Wasserrechtliche Schutzgebiete

Der Änderungsbereich liegt fast vollständig innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes mit Rechtsverordnung (RVO) „WSG Schaidt“, Schutzzone III (Nr. 404101324) zuguns- ten Zweckverband für Wasserversorgung Schaidt-Freckenfeld (Wasserzweckverband Bienwald).

Für das Trinkwasserschutzgebiet existiert eine gültige Rechtsverordnung (Nr.

402231245, Schaidt vom 11.11.1987 (Az.: 566/311-Ge-Schaidt/1). Die Verbote, Be- schränkungen und Hinweise der ergangenen Rechtsverordnung sind daher grundsätz- lich bei der vorliegenden Planung zu beachten, die Planung ist mit der Fachbehörde abzustimmen.

In der Planzeichnung ist das Trinkwasserschutzgebiet dargestellt. Die aus der Lage im Schutzgebiet resultierenden Nutzungseinschränkungen werden in den Bebauungsplan (Art der baulichen Nutzung) integriert.

Lage der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebiets mit Überlagerung des Änderungsbereichs (rot ge- strichelt), Geoportal Wasser RLP, Zugriff 06/2019

Es besteht keine Ausweisung als Mineralwasser- oder Heilquellenschutzgebiet im Än- derungsgebiet.4

3 Geoportal Wasser RLP – GIS Client des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland- Pfalz (MUEEF RLP), Mainz unter http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/, Zugriff 06/2019

4 Geoportal Wasser RLP – GIS Client des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF RLP), Mainz unter http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/, Zugriff 06/2019

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3.1.3 Überschwemmungsgebiete

Gemäß Aussage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Was- serwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Neustadt liegt der Geltungsbereich „nach derzeitigem Kenntnisstand nicht innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Dahin- gehend sind also keine besonderen Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung zu erfüllen.“5 Gemäß Aussage der SGD Süd ist die Darstellung des Geoportal Wasser Rheinland-Pfalz, nach der der Geltungsbereich fast vollständig innerhalb des festge- setzten Überschwemmungsgebiets des Otterbachs (Rechtsverordnung 312-281 Otter- bach)6 liegt, nicht mehr aktuell und muss demnach nicht berücksichtigt werden.7

3.2 Altablagerungen / Altlasten

Im Änderungsbereichs der vorliegenden Änderung befinden sich die folgenden zwei registrierten Altablagerungen:

▪ ALG 33400501-221: ehemaliger Panzergraben

▪ ALG 33400501-224: Aufhaldung Straßenaufbruch

Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde im November 2019 ein Altlastengutachten beauftragt, dass die Aufhaltung bestätigt sowie zwei weitere belastete Flächen identifi- ziert. Auf die Lage des Panzergrabens wurden keine Hinweise gefunden, das Gutach- ten geht davon aus, dass zur Wiederverfüllung des Panzergrabens überwiegend Bo- denmaterial verwendet wurde.

Durch die bestätigten Altlasten sind nach Einschätzung des Gutachters die Wirkungs- pfade Boden-Mensch sowie Boden-Nutzpflanze nicht zu besorgen, hinsichtlich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist eine Grundwassergefährdung nicht auszu- schließen. Vertiefende Untersuchungen werden empfohlen. Diese Empfehlungen wer- den in den Bebauungsplan aufgenommen, eine weitere Abstimmung mit der Fachbe- hörde wird im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens erfolgen.

3.3 Sach- und Kulturgüter

Im Änderungsbereich befinden sich keine Kulturdenkmäler oder kulturhistorisch inte- ressante Baulichkeiten.8

Über archäologische Fundstellen oder Bodendenkmäler ist ebenfalls nichts bekannt.

Sollten während der Bauphase Funde zu Tage treten, wird im Bebauungsplan auf die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung an die Denkmalschutzbehörde verwiesen.

3.4 Schall

Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde ein Schallgutachten beauftragt, das im Er- gebnis zum Schutz der umliegenden Bebauung die Festsetzung von Emissionskontin- genten im Bebauungsplan vorschlägt. Die Ergebnisse werden in die Festetzungen des Bebauungsplans integriert.

5 Schriftliche Mitteilung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neustadt, 09.04.2020

6 Geoportal Wasser RLP – GIS Client des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF RLP), Mainz unter http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/, Zugriff 06/2019

7 Telefonische Aussage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neustadt, 08.04.2020

8 https://gdke.rlp.de/fileadmin/gdke/Dateien/landesdenkmalpflege/Verzeichnis_Kulturdaenkmaeler/

Germersheim.pdf, Zugriff 06/2019

(18)

3.5 Radonvorsoge

In der Radon-Prognosekarte des Landesamtes für Geologie und Bergbau befindet sich das Änderungsgebiet in einem Bereich, in dem erhöhtes Radonpotential (40 – 100 kBq/m³) ermittelt wurde. Im südöstlichen Bereich wird lokal hohes Radonpotential (>

100 kBq/m³) dargestellt „zumindest eng an tektonischen Bruchzonen und Kluftzonen gebunden“.9

Entsprechende Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten.

3.6 Kampfmittelbelastung

Weiterhin wurde eine Luftbildauswertung zur Überprüfung auf Kampfmittelbelastung beauftragt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich für das gesamte Unter- suchungsgebiet das Auffinden von noch vorhandenen Kampfmitteln nicht ausschließen lässt und formuliert Empfehlungen für weitere Untersuchungen.

Die Empfehlungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

3.7 Boden und Baugrund

Angesichts der vermuteten ungünstigen Baugrundverhältnisse wurde im Rahmen der Bebauungsplanung ein Gutachten zur Baugrunderkundung und Gründungsberatung beauftragt. Das Gutachten formuliert im Ergebnis geotechnische Gründungsempfeh- lungen sowie Hinweise für die Bauausführung sowie für die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser. Die Empfehlungen und Hinweise wurden in den Bebauungsplan übernommen. Die Ergebnisse hinsichtlich der Versickerung wurden im Rahmen des Entwässerungskonzepts berücksichtigt.

3.8 Sonstige Fachplanungen

Weitere Fachplanungen und sonstige Rahmenbedingungen, die ggf. im Widerspruch zur vorliegenden Änderung stehen oder vorhandene Zielvorstellungen von Fachpla- nungen und sonstigen Rahmenbedingungen, die eine Bebauung innerhalb des Ände- rungsbereichs ausschließen oder einschränken könnten, sind nicht bekannt.

E. ERFORDERLICHKEIT UND BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE

1. Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Wörth am Rhein (2005) hat in seinen Darstellungen die Inhalte des Bebauungsplans „Pappelallee“ aus dem Jahr 1994 überwiegend übernommen. Für den Änderungsbereich trifft er folgende Aussagen:

▪ Für den überwiegenden Bereich des Änderungsgebietes werden Gewerbliche Bau- flächen (Bestand) dargestellt.

▪ Im südwestlichen Teilbereich ist die Fläche des Pumpwerks im Flächennutzungs- plan als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbe- seitigung / Hebewerk“ dargestellt

▪ Die nördlich an den Vollmesgraben angrenzenden Flächen sowie die im östlichen Teilbereich zwischen Bruchbach und Vollmesgraben gelegenen Flächen sind als Grünflächen dargestellt.

9 https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=5, Zugriff 06/2020

(19)

▪ Südlich des Vollmesgrabens ist diese Darstellung mit der Kennzeichnung „R“ = Hochwasserrückhalteräume überlagert.

▪ Die Grünflächen entlang des Vollmesgrabens sind mit der Kennzeichnung „Flä- chen, Objekte und Objekte, die nach § 24 Landespflegegesetz pauschal unter Schutz gestellt sind“ mit der Kennzahl „5 - Bruchwälder, Auewälder“ und „10 – Binsen, -seggen, oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen, Quellbereiche, natur- nahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehen- der Gewässer“ versehen.

▪ Entlang der Industriestraße wird die unterirdische Versorgungsleitung – Abwasser sowie entlang Pappelallee die unterirdische Versorgungsleitung – Wasser darge- stellt.

▪ Die Pappelallee ist mit der Kennzeichnung „gewünschte Verkehrsanbindung“ über- lagert.

Lage des Änderungsbereichs im aktuell rechtswirksamen FNP (unmaßstäblich) | Quelle: Flächennut- zungsplan II der Stadt Wörth am Rhein

2. Ursprungsbebauungsplan „Pappelallee“

Die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans „Pappelallee“ entsprechen über- wiegend den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Die Abgrenzung der Flächen zur Festsetzung des Gewerbegebiets und der Grünflä- chen sowie die Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen ist in beiden Planwerken identisch.

In folgenden zwei Bereichen liegen Abweichungen der beiden Pläne vor:

(20)

▪ Im südwestlichen Teilbereich ist die Fläche des Pumpwerks im Flächennutzungs- plan als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbe- seitigung / Hebewerk“ dargestellt, im Ursprungsbebauungsplan jedoch als Sonder- gebiet festgesetzt.

▪ Weiterhin entspricht die Festsetzung innerhalb des östlichen Sichtdreiecks (Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan) nicht der Darstellung des Flächennut- zungsplans (Grünfläche).

3. Bebauungsplan „Pappelallee, 1. Änderung“

Die in der 1. Änderung des Bebauungsplans vorgenommenen Festsetzungen weicht in folgenden Bereichen von den Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans ab:

▪ Abweichende Festsetzung der Flächen zur Pflege und Entwicklung

▪ Festsetzung der Fläche „R“ (Hochwasserrückhalteräume) im Bebauungsplan als Gewerbegebiet.

▪ Festsetzung des Pumpwerks als Sonderbaufläche

▪ Beibehaltung der Gräben sowie Festsetzung als Wasserflächen

▪ Festsetzung von Grünflächen entlang der Gräben

▪ Nachrichtliche Darstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen nach aktueller Plan- auskunft der Stadtwerke Wörth

▪ Nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzgebiets „Schaidt“ Zone III

4. Geänderte Darstellung / Darstellung des Änderungsplans 8

Vor dem dargestellten Hintergrund ist für die Verwirklichung der Planungsüberlegun- gen der Stadt Wörth eine Änderung der Darstellungen des rechtswirksamen Flächen- nutzungsplans für den vorliegenden Änderungsbereich erforderlich. Hierfür ist das Pa- rallelverfahren nach § 8 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

4.1 Grünflächen

Die Darstellung der Grünflächen wird an die Festsetzung des geänderten Bebauungs- plans angepasst. Hiermit wird den geänderten Anforderungen des Arten- und Bio- topschutzes gemäß der im Bebauungsplanverfahren durchgeführten Bestandsaufnah- men und erstellten Gutachten Rechnung getragen. So werden die im Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzten Flächen entlang der Gräben sowie die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im vorlie- genden Änderungsplan als Grünflächen in Überlagerung mit der Darstellung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.

4.2 Gewerbliche Bauflächen

Ebenso werden die gewerblichen Bauflächen analog der festgesetzten Gewerbegebie- te des geänderten Bebauungsplans dargestellt. Die Abgrenzung ergibt sich ebenfalls aus den dargestellten Anforderungen des Arten- und Biotopschutzes.

4.3 Sonderbauflächen

Entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans werden die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Versorgungsflächen als Sonderbaufläche „Bauhof

(21)

+ Anlagen zur Abwasserbeseitigung“ dargestellt. Dies entspricht weiterhin der aktuel- len Nutzung der Flächen sowie dem Planungswillen der Stadt Wörth.

4.4 Hochwasserrückhalteräume

Die Abstimmung mit den Fachbehörden ergab, dass der Änderungsbereich nicht in- nerhalb eines Überschwemmungsgebietes liegt, im Rahmen der Bauleitplanung sind daher keine besonderen Anforderungen zu erfüllen. Das im Rahmen der Bebauungs- planung erarbeitet Entwässerungskonzept sieht eine entsprechende Darstellung eben- falls nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung von „Hochwasserrückhalte- räumen“ nicht mehr aktuell und wird nicht als Darstellung übernommen.

4.5 Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrswege Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen werden im vorliegenden Ände- rungsplan ebenfalls als Verkehrsflächen dargestellt. Weiterhin wird der Fuß- und Rad- weg entlang des Vordergrabens angesichts seiner überörtlichen Bedeutung als

„Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege: hier: Radweg (geplant)“ dargestellt.

Weiterhin ist die Pappelallee im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als gewünschte Verkehrsanbindung nach Süden als Anbindung an die K 15 gekennzeichnet. Diese Darstellung wird übernommen, die Anbindung wird mit der vorliegenden Planung ge- stärkt.

4.6 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan werden unterirdischen Wasser- bzw. Abwas- serleitungen dargestellt. Diese Darstellung wird im vorliegenden Änderungsplan über- nommen, im südöstlichen Teilbereich wird die Darstellung der Wasserleitung an die Planauskunft der Stadtwerke Wörth hinsichtlich der Lage der Leitung angepasst.

Die im Flächennutzungsplan dargestellten Leitungen werden in der Bebauungsplanän- derung mit entsprechenden Leitungsrechten gesichert.

(22)

Darstellung der Änderungsbereiche des Änderungsplan 8 zum FNP II (unmaßstäblich), Stand 10/2020

F. VORAUSSICHTLICHE WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

Entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches sind gemäß § 2 a Abs. 1 BauGB wesentliche Auswirkungen der Planung darzulegen.

Durch die vorliegende Änderungsplanung ergeben sich keine unmittelbaren Auswir- kungen, da die Flächennutzungsplanung nicht drittwirksam ist. Auswirkungen können sich erst im Zuge der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ergeben.

Zur grundsätzlichen Vermeidung wesentlicher Auswirkungen wurden jedoch bereits im Rahmen der der vorliegenden Teilfortschreibung zahlreiche Aspekte berücksichtigt, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Hierbei wird auch auf die Erkenntnisse des parallellaufenden Bebauungsplanverfahrens „Pap- pelallee, 1. Änderung“ der Stadt Wörth am Rhein zurückgegriffen.

1. Berücksichtigung von Zielen der Landesplanung und Raumordnung

Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar10 des Verband Region Rhein-Neckar weist den Änderungsbereich fast ausschließlich als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe (Bestand)“ aus.

10 Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Metropolregion Rhein-Neckar, 2014

(23)

Eine Teilfläche im südlichen Bereich / Südosten ist von der Darstellung Siedlungsflä- che ausgespart, in diesem Bereich wird „Sonstige Waldfläche“ in Überlagerung mit

„Vorranggebiet Wasserwirtschaft Hochwasserschutz“ dargestellt. Der südöstliche Be- reich ist überlagert mit der Darstellung „Landesweiter Biotopverbund Rheinland-Pfalz“.

Diese Darstellungen entsprechen den Inhalten des Bebauungsplans Pappelallee sowie dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Sie entsprechen jedoch nicht mehr der ak- tuellen Bestandssituation.

Aufgrund der nicht mehr gegebenen Aktualität der Darstellungen hinsichtlich Arten-, Biotop- und Hochwasserschutz sowie auf Grundlage der Aussagen der Fachbehörden (siehe Kapitel D.2 sowie D.3.1), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass soweit eine Abweichung von der regionalplanerischen Darstellung innerhalb des Ände- rungsbereichs der vorliegenden Änderungsplanung vorhanden ist, diese unerheblich ist. Dies weiterhin vor dem Hintergrund der flächenmäßig untergeordneten Größenord- nung sowie angesichts der Tatsache, dass die Vorrangausweisungen sowie sonstigen flächenbezogenen Belange der Regionalplanung, die sich auf weitaus größere Flächen als den vorliegenden Geltungsbereich erstrecken, nicht grundlegend beeinträchtigt werden.

2. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) Zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung wurden insbesondere nachfolgend dargelegte Aspekte be- trachtet.

2.1 Nutzung

Zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sowie an die Sicher- heit der Arbeitsbevölkerung ist bei der Planung darauf zu achten, dass das Ände- rungsgebiet so ausgestaltet wird, dass gesunde Bedingungen herrschen. Diesem Grundsatz entspricht die vorliegende Planung.

Negative externe Einwirkungen in das Änderungsgebiet hinein sind nicht zu erwarten.

Die bestehende Kleingartenanlage wird im Änderungsplan als Gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die aktuelle Nutzung unterliegt dem Bestandsschutz. Bei einer Nutzungs- aufgabe ist eine gewerbliche Nutzung zulässig.

Die Ergebnisse des im Rahmen der Bebauungsplanung durchgeführten Gutachtens zu vorhandenen Kampfmitteln im Änderungsbereich wurden in den Bebauungsplan auf- genommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in der weiteren Pla- nungsstufe der verbindlichen Bauleitplanung sowie des Baugenehmigungsverfahrens der Gefahrenverdacht durch die empfohlenen Untersuchungen ausgeräumt werden kann und somit eine Gefährdung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht zu befürchten ist.

2.2 Altlasten

Durch die vorhandenen Altlasten im Änderungsbereich sind nach Einschätzung des im Rahmen der Bebauungsplanung beauftragten Gutachtens die Wirkungspfade Boden- Mensch sowie Boden-Nutzpflanze sind nicht zu besorgen. Hinsichtlich des Wirkungs- pfads Boden-Grundwasser ist eine Grundwassergefährdung nicht auszuschließen.

Vertiefende Untersuchungen werden empfohlen. Diese Empfehlungen wurden in den

(24)

Bebauungsplan aufgenommen, eine Abstimmung mit der Fachbehörde wird im Rah- men des weiteren Bebauungsplanverfahrens erfolgen.

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Altlastenproble- matik im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewältigt werden kann.

2.3 Schall

Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das die Immissionsbelastung der umgebenden Bebauung bei uneingeschränktem Ge- werbebetrieb untersucht und im Ergebnis eine Lärmkontingentierung für die Gewerbe- flächen vorschlägt.

Die Ergebnisse des Gutachtens wurden durch die Aufnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans gewürdigt.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass in der weiteren Planungsstufe der ver- bindlichen Bauleitplanung sowie des Baugenehmigungsverfahrens durch Festsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und/oder Auflagen in der Baugeneh- migung der Immissionskonflikt bewältigt werden kann und ausreichend Regelungen zum Schutz der Wohnbebauung getroffen werden können.

2.4 Radonvorsorge

In der Radon-Prognosekarte des Landesamtes für Geologie und Bergbau befindet sich der Änderungsbereich in einem Gebiet, in dem wurde erhöhtes Radonpotential (40 – 100 kBq/m³) ermittelt wurde. Im südöstlichen Bereich wird lokal hohes Radonpotential (> 100 kBq/m³) dargestellt „zumindest eng an tektonischen Bruchzonen und Kluftzonen gebunden“.

Entsprechende Hinweise wurden ebenfalls in den Bebauungsplan übernommen.

3. Belange des Denkmalschutzes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Im Änderungsbereich befinden sich keine Kulturdenkmäler oder kulturhistorisch inte- ressante Baulichkeiten.

Sollten während der Bauphase Funde zu Tage treten, wird im Bebauungsplan auf die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direk- tion Landesarchäologie, Außenstelle Mainz verwiesen.

4. Gestaltung des Landschaftsbildes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Durch den vorliegenden Änderungsplan zum FNP II ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen, da die vorliegende Flächennutzungsplanung nicht drittwirksam ist. Mit der Realisierung des Bebauungsplans gehen zwangsläufig Veränderungen des Land- schaftsbildes einher. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Bebauungsplanung die Lage des Änderungsbereichs in dem großflächig ausgewiesenen Landschaftsschutz- gebiet „Bienwald“ (07-LSG 3.035) besonderes zu berücksichtigen.

Die Rechtsverordnung des Landschaftsschutzgebiets „Bienwald“ vom 23. November 1987 gestattet die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art nur bei Genehmigung der Landespflegebehörde [§ 4 (1) Nr. 1]. Für den Änderungsbereich liegt bereits der rechtskräftige Bebauungsplan „Pappelallee“ (Bekanntmachung 05.08.1994) vor. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans wird die bebaubare Fläche um ca.

35 % Flächenanteil reduziert. Es findet eine Anpassung der Flächenaufteilung an die Belange des Natur- und Artenschutzes [§§ 30 und 44 BNatSchG] statt. Aufgrund der Reduktion der bebaubaren Fläche wird davon ausgegangen, dass bezüglich der Lage

(25)

im Landschaftsschutzgebiet keine Genehmigung der Landespflegebehörde erforderlich ist.

Weiterhin wurden im Bebauungsplan Regelungen zur Vermeidung ortsunüblicher Ge- bäudeformen, zur Vermeidung grundsätzlicher gestalterischer Defizite Bauordnungs- rechtliche Festsetzungen sowie weiterhin bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu den Grundstücksflächen, Festsetzungen für den Erhalt sowie für das Anpflanzen von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen.

Diese getroffenen Festsetzungen dienen einer adäquaten Berücksichtigung der Land- schaftsschutzgebietsverordnung sowie der visuellen Einbindung des Baugebiets in die umgebende Landschaft.

5. Belange des Umweltschutzes (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Eine ausführliche Betrachtung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist dem Fachbeitrag Naturschutz sowie dem Umweltbericht als Teil der Begründung zum Be- bauungsplan zu entnehmen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:

Durch den diesem Änderungsplan zugrunde liegende Bebauungsplan sind erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes mit einem Bedarf an landespflege- rischen und grünordnerischen Maßnahmen zu erwarten. Unter anderem ist die Fest- setzung der nicht überbaubaren Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20) auf die gesetzlichen Anfor- derungen des Biotopschutz (§ 30 BNatSchG) und des besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) zurückzuführen. Aus Gründen des Artenschutzes sind weitere Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets erforderlich (z. B. Einschränkung des Ro- dungszeitraums, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen). Die Flurstücke, auf denen die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) umgesetzt werden sind im Eigentum der Stadt Wörth. Die Umsetzung der CEF-Maßnahmen wird in einem städte- baulichen Vertrag zwischen der Stadt Wörth und der Kreisverwaltung Germersheim vereinbart. Der Vertrag muss bis Satzungsbeschluss vorliegen.

Aber auch um negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter (u. a. Mensch, Boden, Wasser, Landschaftsbild) auf ein unerhebliches Maß zu reduzieren werden Maßnah- men erforderlich. So z. B die Ein- und Durchgrünung des Plangebiets, die Reduktion der Flächenversiegelung oder der Erhalt des Pappelbestands entlang der Pappelallee.

Durch entsprechende Eingrünungsmaßnahmen (Erhalt / Neupflanzungen) wird auch die Lage des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet gewürdigt.

Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem Trinkwasserschutzgebiet sei hier auf die entsprechenden Ge- und Verbote hingewiesen. Nach Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde muss für die vorgesehene plangebietsinterne Rückhaltung und Versi- ckerung von Niederschlagswasser eine Ausnahme von der RVO beantragt werden.

Diese wird gemäß Auskunft vom 03.09.2020 in Aussicht gestellt.

Die der FNP-Änderung zugrunde liegende Planung stellt die 1. Änderung des rechts- kräftigen Bebauungsplans „Pappelallee“ dar. Der Landespflegerische Planungsbeitrag zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan vom 18.05.1994 führt die damals erforder- lichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf. Diese wurden umgesetzt. Der Aus- gleich für den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan „Pappelallee“ wurde also bereits erbracht. Durch die nun vorliegende Planung im Rahmen der 1. Änderung des Bebau- ungsplans wird die ermöglichte Neuversiegelung um 48.311 m² (34,95 % Flächenan- teil) reduziert. Daher gilt der Bebauungsplan „Pappelallee“ hinsichtlich der entstehen-

(26)

den Eingriffe in Natur und Landschaft als ausgeglichen (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB u. §§

13-19 BNatSchG).

6. Belange der Ver- und Entsorgung (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Die Versorgung Änderungsbereichs mit den erforderlichen technischen Infrastrukturen kann durch Anschluss an die bestehenden Netze und teilweise Ausbau der bestehen- den Netze der jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt werden.

Auf die innerhalb des Änderungsbereichs verlaufenden Leitungen wird im Bebauungs- plan hingewiesen bzw. durch Leitungsrechte gesichert. Zum Schutz bestehender Lei- tungen wird im Bebauungsplan auf die einschlägigen Vorschriften und Abstandsemp- fehlungen sowie ggf. erforderliche Leitungsschutzmaßnahmen hingewiesen.

7. Belange der Wirtschaft (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 8 a und c BauGB)

Der vorliegende Änderungsplan schafft ein Flächenangebot für Gewerbebetriebe, die entweder innerhalt des Stadtgebiets umsiedeln oder sich neu ansiedeln werden. Sie dient somit sowie der Standortsicherung als auch der Schaffung eines Angebots an gewerblichen Bauflächen für ansiedlungsinteressierte Betriebe. Arbeitsplätze können neu geschaffen werden bzw. bleiben im Stadtgebiet erhalten.

8. Belange des Verkehrs (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 9 BauGB)

Der Änderungsplan stellt im Vergleich zum rechtskräftigen FNP II weniger gewerblich nutzbare Flächen dar, somit wird das durch die Umsetzung verursachte Verkehrsauf- kommen geringer ausfallen.

Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt über die L 546 sowie die Pappelallee. Diese Straßen werden als geeignet angesehen, die induzierten Verkehre aufzunehmen. Die Erschließung entspricht weiterhin der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan darge- stellten „gewünschten Verkehrsanbindung“ der Pappelallee zwischen L 546 und K15 im Süden. Diese Ver-bindung wird mit der vorliegenden Planung gestärkt.

(27)

TEIL B–UMWELTBERICHT

A. EINLEITUNG (NR.1ANLAGE 1BAUGB)

Im Rahmen der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes ist auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser enthält gemäß Anlage 1 zum BauGB neben der Darstellung der ein- schlägigen Fachgesetze und -planungen, eine Bestandsaufnahme mit Angaben zum derzeitigen Umweltzustand (Basis-Szenario), Aussagen zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die von der Planung ausgehen sowie die Prü- fung anderweitiger Planungsmöglichkeiten.

1. Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Änderungsplanung

Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsbezirk Schaidt der Stadt Wörth am Rhein.

Diese liegt im Landkreis Germersheim im Bundesland Rheinland-Pfalz. Die örtliche Lage des Änderungsbereichs ist auf dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersicht- lich. Es befindet sich südöstlich des Ortsbezirks Schaidt und liegt südlich der Landes- straße L 546 (Hauptstraße). An das Änderungsgebiet grenzt nach Süden hin beste- hende gewerbliche Nutzung und nach Osten Grünland an. Im Westen befindet sich ei- ne abwechslungsreiche Landschaft aus Grünland, Feldhecken und Schrebergärten.

Lage des Änderungsbereichs (schwarz gekennzeichnet) innerhalb des Ortsbezirks Schaidt (Quelle:LANIS RLP 04/2019)

Die Größe des Änderungsbereichs beträgt ca. 13,4 ha. Er wird im Osten durch die Pappelallee sowie im Westen durch die Industriestraße begrenzt. Die südliche Ände- rungsbereichsgrenze wird durch den Bruchbach, die nördliche Begrenzung durch den Vorderbach gebildet. Die genaue räumliche Abgrenzung des Änderungsbereichs ergibt sich aus nachfolgender Abbildung.

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Geltungsbereich des Bebauungsplans „Pappelallee, 1. Änderung (schwarz) sowie Änderungsbereich des vorliegenden Änderungsplans (rot), Darstellung BBP Kaiserslautern 05/2019

Anlass für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wörth am Rhein ist die 1. Änderung des Bebauungsplans „Pappelallee“ im Ortsbezirk Schaidt.

Der Bebauungsplan „Pappelallee“ der Stadt Wörth (Bekanntmachung 05.08.1994) wurde lediglich in geringem Umfang umgesetzt. Aufgrund der mittlerweile sehr hohen Bedeutung der zentralen Flächen für den Artenschutz sowie aufgrund der abgelaufe- nen wasserrechtlichen Genehmigung kann der Bebauungsplan aktuell nicht mehr um- gesetzt werden. Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Wörth GmbH ist Eigentüme- rin des Großteils der Flächen und beabsichtigt, die Flächen der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Hierfür ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans erforderlich, die den aktuellen naturschutzfachlichen und wasserrechtlichen Anforderungen Rech- nung trägt.

Durch die Änderung des Bebauungsplans ist die parallele Änderung des Flächen- nutzungsplans der Stadt Wörth als Änderungsplan 8 zum FNP II notwendig, da sich die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht aus dem Flächennutzungsplan ableiten.

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Änderungsbereich des vorliegenden Änderungsplans (rot) sowie Geltungsbereich des Bebauungsplans

„Pappelallee, 1. Änderung“ (blau) überlagert mit der Darstellung des Flächennutzungsplans von 12/2005, unmaßstäblich | Darstellung BBP Kaiserslautern, 02/2020

2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten umweltrelevanten Ziele und ihrer Berücksichtigung

2.1 Zu berücksichtigende übergeordnete Ziele des Umweltschutzes

Für die Schutzgüter Mensch (insbesondere die menschliche Gesundheit), Tiere, Pflan- zen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft (insbe- sondere das Orts- und Landschaftsbild sowie Landschaftserleben), Kultur- und sonsti- ge Sachgüter sowie Wechselwirkungen werden in verschiedenen Fachgesetzen, Ver- ordnungen und Richtlinien Ziele des Umweltschutzes definiert, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind.

Wesentliche Vorschriften für die Beachtung umweltbezogener Belange im Bauleitplan- verfahren stellen vor allem das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG), das rheinland-pfälzische Naturschutzgesetz (LNatSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Landeswassergesetz (LWG) sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dar.

2.2 Ziele aus einschlägigen Fachgesetzen, Verordnungen und Richtlinien

Insbesondere die im Folgenden aufgeführten Paragraphen der genannten Fachgeset- ze sind zu beachten

2.2.1 Baugesetzbuch (BauGB)

▪ § 1 Abs. 5 BauGB

Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz

▪ § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB

Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse

(30)

▪ § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschut- zes und der Landschaftspflege (...)

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biolo- gische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfäl-

len und Abwässern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nut- zung von Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, ins- besondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut- zes nach den Buchstaben a bis d,

j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,

▪ § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB

Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft (...)

▪ § 1a Abs. 2 BauGB

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden 2.2.2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

▪ §§ 1 und 13 ff BNatSchG

Natur und Landschaft sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume dau- erhaft gesichert ist.

▪ § 14 ff Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der be- lebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheb- lich beeinträchtigen können.

▪ § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (…) Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(31)

Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maß- nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Aus- gleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (…).

Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträch- tigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belan- gen im Range vorgehen.

▪ § 18 Verhältnis zum Baurecht

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bau- leitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Bauge- setzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermei- dung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbe- reich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden.

Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Be- bauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§

14 bis 17 unberührt.

Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi- gen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Mo- nats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches.

Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Her- stellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 BNatSchG zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unbe- rührt.

2.2.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

▪ § 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Men- schen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schüt- zen.

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