A 6 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 1–2|
5. Januar 2015 Eigene Themen- Website für die eGK: Unter www.kbv.de/html/egk.php informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung über die Rechtslage.
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Einsatz eines künstlichen Knie- gelenks: Der Erfolg
hängt nach Ansicht des Bundessozial- gerichts auch von der Häufigkeit des Eingriffs ab.
Foto: BVMED
Seit dem 1. Januar 2015 gilt aus- schließlich die elektronische Ge- sundheitskarte (eGK) als Berechti- gungsnachweis für die Inanspruch- nahme von Leistungen der gesetz - lichen Krankenversicherung. Für Patienten, die im Januar 2015 noch keine eGK haben oder ohne gülti- gen Versicherungsnachweis einen Arzt oder Psychotherapeuten aufsu- chen, wurden im Bundesmantelver- trag-Ärzte spezielle Regelungen ge- troffen.
Danach hat der Patient, wenn seine Behandlung nicht verschieb- bar ist, bis zum Ende des Quartals Zeit, eine gültige Karte oder eine gültige Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse, den papiergebunde- nen Anspruchsnachweis, nachzurei- chen. Der Arzt oder Psychothera- peut kann immer erst nach einer Frist von zehn Tagen die Behand- lung privat abrechnen. Legt der Pa- tient während des Quartals seine eGK oder eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige Ersatzbeschei- GESUNDHEITSKARTE
Anspruchsnachweis kein dauerhafter eGK-Ersatz
nigung vor, muss der Arzt oder Psy- chotherapeut die Behandlung als Kassenleistung abrechnen. Eine be- reits erfolgte Privatvergütung muss er dem Patienten zurückerstatten.
Der papiergebundene Anspruchs- nachweis kann jedoch nicht als dauerhafter Ersatz für die eGK ge- nutzt werden. Dies hatte zuvor Ka- thrin Vogler (Die Linke) als mögli-
Seit dem 1. Januar 2015 gilt für Knie- gelenk-Totalendoprothesen (Knie- TEP) wieder eine jährliche Min- destmenge von 50 Operationen. Nur
Krankenhäuser, die voraussichtlich mindestens 50 Knie-TEP im Jahr durchführen, dürfen diese Leistun- gen auch gegenüber der gesetzli- KNIEGELENK-TOTALENDOPROTHESEN
Mindestmenge von jährlich 50 OPs gilt wieder
chen Krankenversicherung abrech- nen. Das hat der Gemeinsame Bun- desausschuss (G-BA) am 18. De- zember 2014 beschlossen.
Bereits im Jahr 2006 hatte der G-BA diesen Beschluss erstmals ge- fasst. Nachdem das Landessozialge- richt Berlin-Brandenburg 2011 je- doch der Klage einer Klinik gegen diese Mindestmengenregelung statt- gegeben hatte, setzte der G-BA die Regelung aus und legte vor dem Bundessozialgericht (BSG) Revisi- on ein. Das BSG hat nun bestätigt, dass eine Abhängigkeit der Ergeb- nisqualität von der erbrachten Leis- tungsmenge gegeben ist, und festge- stellt, dass die Festlegung der Min- destmenge auf 50 Operationen rech- tens und hinreichend wissenschaft- lich untermauert war (Az.: B 1 KR 33/13 R und B 3 KR 1/13 R).
„Das BSG hat letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mindest-
che Lösung für eGK-Skeptiker ins Gespräch gebracht. Der papierge- bundene Anspruchsnachweis diene nach dem Bundesmantelvertrag nur zur Überbrückung von Übergangs- zeiten, bis der Versicherte eine eGK erhalte, sagte der Sprecher der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl, dem Deutschen Ärz-
teblatt. KBr
mengen-Regelungen ausgeräumt.
Außerdem hat es bestätigt, dass der G-BA seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat“, sagte das unparteiische Mitglied im G-BA, Dr. med. Regina Klakow-Franck.
Zurzeit sei es jedoch noch schwie- rig, die Mindestmengenregelung mit Leben zu füllen, ergänzte Bernhard Egger vom GKV-Spitzenverband.
Man könne Krankenhäusern eine Operation nicht verbieten. Zwar sei damit zu rechnen, dass ein Kranken- haus, das im Jahr 2015 die Mindest- menge bei weitem nicht erreicht ha- be, das auch 2016 nicht schaffe. Es gebe jedoch keine klare Handhabe, wie Operationen in solchen Fällen verhindert werden könnten. Es müs- se in Zukunft einen klaren Prozess geben, und die Patienten müssten wissen, an welchen Krankenhäusern die geforderten Mindestmengen er-
bracht würden. fos