• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Gesundheitsreform: Nachbesserungsbedarf" (02.02.2001)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Gesundheitsreform: Nachbesserungsbedarf" (02.02.2001)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 5½½½½2. Februar 2001 AA205

S E I T E E I N S

Gesundheitsreform

Nachbesserungsbedarf E

in Beispiel für manche hand-

werklichen Fehler und Unge- reimtheiten in der GKV-Gesund- heitsreform 2000 ist die Konzeptio- nierung des neuen „Koordinie- rungsausschusses“ und des Aus- schusses „Krankenhaus“ – analog zu dem bereits seit 1955 bestehen- den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den ambulanten vertragsärztlichen Sektor: Auf- grund einer Eingabe der Spitzen- verbände – der Krankenkassen ebenso wie der Bundesärztekam- mer, der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. – hat das Bundesgesundheitsministerium eingeräumt, dass der in § 137 c Sozi- algesetzbuch V (SGB V) vorgese- hene Besetzungsmodus für den neu zu bildenden „Ausschuss zur Be- wertung von Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen im Kran- kenhaus“ nicht praktikabel sei. Aus

den in § 137 c Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Vertretern, aus denen sich der Krankenhaus-Ausschuss zusammensetzt, ergibt sich, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreter der Direktbetroffenen benannt wird.

Mithin wären der Krankenhaus- Ausschussvorsitzende und dessen Stellvertreter entweder der Kosten- träger- oder der Leistungserbringer- seite zuzuordnen. Dauerstreit und Interessenoptik könnten mithin programmiert sein. Jedenfalls wäre bei einem solchen Procedere die Unparteilichkeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht mehr gewährleistet, der Ausschuss wäre also geschwächt. Deshalb will das Bundesgesundheitsministerium

„bei nächster Gelegenheit“ § 137 SGB V ändern.

Noch in den letzten Amtstagen hatte die damalige Bundesgesund- heitsministerin Andrea Fischer den

Verbänden zugesichert, ihrem Peti- tum werde entsprochen und der Ausschuss „Krankenhaus“ mit ei- nem eigenständigen und unparteii- schen Vorsitzenden besetzt – analog zum Besetzungsmodus des Bundes- ausschusses der Ärzte und Kranken- kassen. Die Verbände hatten den Missgriff des Gesetzgebers mit Recht gerügt: „Die Schwächung der Position würde in doppelter Hin- sicht gelten, da ein nicht unparteii- scher Vorsitzender des Ausschusses Krankenhaus sich dann im Koordi- nierungsausschuss gemäß § 137 e SGB V zwei unparteiischen Vorsit- zenden der Bundesausschüsse ge- genübersähe.“

Übrigens: Das Statut zur Errich- tung des Koordinierungsausschusses (Mega-Gremium oder Papiertiger?), das bereits Mitte des vergangenen Jahres hätte unter Dach und Fach sein sollen, lässt immer noch auf sich warten. Dr. rer. pol. Harald Clade

D

ie Festbeträge für Arzneimittel geraten bedrohlich ins Wanken.

Seit Anfang der Woche hat sich das Bundeskartellamt in die Reihe der Gegner eingegliedert. Es hat wett- bewerbsrechtliche Bedenken gegen die neuen Festbeträge geäußert, die am 1. April in Kraft treten sollten.

Trübe Aussichten für die gesetzli- chen Krankenkassen. Dort hatte man sich von dieser Maßnahme Einsparungen von mehr als einer Milliarde DM jährlich versprochen.

Eine Überraschung ist es nicht, dass sich jetzt auch das Bundeskar- tellamt – auf eine Beschwerde des Bundesfachverbandes der Arznei- mittel-Hersteller hin – in die Diskus- sion einmischt. Die Kassen sind mit ihren Festbeträgen bereits vor ver-

schiedenen Zivilgerichten geschei- tert. Diese sahen in dem bisherigen Verfahren, nach dem der Bundes- ausschuss der Ärzte und Kranken- kassen die Festbetragsgruppen bil- det und die Spitzenverbände deren Höhe bestimmen, einen Verstoß ge- gen europäisches Kartellrecht. Da- neben hatte das Bundessozialgericht entschieden, die Festbetragsfestset- zung könne nur per Gesetz oder Verordnung ergehen, und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor- gelegt. Ein Urteil wird in diesem Jahr erwartet. Bis dahin dürfte der Gesetzgeber sein Festbetragsneu- ordnungsgesetz in der Schublade lie- gen lassen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat zudem dem Europäischen Gerichtshof die

Frage vorgelegt, ob das Festbetrags- verfahren gegen europäisches Kar- tellrecht verstößt.

Von dem juristischen Gerangel ließen sich die Kassen jedoch nicht beirren und verfuhren wie bisher.

Sie pochen hartnäckig darauf, einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Zudem setzten sie mit den Festbe- trägen keine Höchstpreise fest, son- dern Erstattungsobergrenzen.

Das sehen die Arzneimittelher- steller anders. Liegen deren Preise über dem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz aus eigener Tasche zahlen. In ihren Augen ein klarer Wettbewerbsnachteil. Das letzte Wort in dieser Sache dürften in gut zwei Jahren die Europa-Rich- ter sprechen. Heike Korzilius

Arzneimittel-Festbeträge

Trübe Aussichten

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nicht einverstanden sind Bundes- ärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung ferner mit dem er- weiterten Kündigungsrecht für Ver- sorgungsverträge durch einzelne

Aufgaben: Abitur im Fach Technik und Management (Baden-Württemberg) Lösungen: https://ulrich-rapp.de/ tgt_HP200102-4_Versorgung_einer_Stadt.odt, 15.02.2019,

Richtet sich die Höhe dieser „Kommunikationskosten“ nach der Menge der Daten, oder nach der Menge der Information, die Sie von dieser Initiative

Ja: Information sind Daten (=Angaben, die etwas kennzeichnen), die Entschei- dungen beeinflußen können; andernfalls enthalten Daten keine Information. c) Bei Ihrer

übergebenen Paramerter bleibt dabei unbestimmt, ein weiterer interessiert nur als „Kennwert“ für eine bestimmte Aufgabe, zwei andere erhalten Werte, die uns als

[ Sw-Plattform: Sw-Schicht, die die Kommunikation mit der Hw (oder zu den die Hw kapselnden Schichten) komplett übernimmt – somit Hw- nächste genutzte Sw-Schicht in einem Programm Ù

10.Speicherung von XML-Dokumenten in (objekt)relationalen Datenbanken (2 Vorträge) Die Speicherung von XML-Dokumenten als Daten empfiehlt sich, wenn das XML-Dokument eine

Max-Emanuel Geis Völkerrecht (siehe oben: Wahlfachgruppen), 2-stündig Kay Hailbronner Europarecht I (siehe Abschnitt E), 2-stündig Kay Hailbronner Sozialrecht I (siehe