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Archiv "Behandlungsfehler – Ratschläge für das Procedere" (08.01.1990)

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Behandlungsfehler

Ratschläge für das Procedere

Wie wirken sich unterschied- liche Satzungen der Gutachter- und Schlichtungsstellen mit unterschied- lichen Beteiligungsmöglichkeiten im Verfahren aus, lautete die Fragestel- lung einer Tagung der Arbeitsge- meinschaft der Rechtsanwälte für Medizinrecht e. V.; sie fand in Zu- sammenarbeit mit der Ärztekammer Nordrhein im November 1989 in Köln statt. Die Frage nach der Not- wendigkeit eines bundeseinheit- lichen Verfahrens sowie Verfahrens- vorschläge zur Verbesserung des Aufklärungs- und Mitwirkungsbe- dürfnisses der Beteiligten wurden ebenso erörtert. Die Gutachter-/

Schlichtungsstellen blicken inzwi- schen auf eine über zehnjährige Spruchpraxis zurück (dazu auch Heft 3/1987).

Die Anwälte — soweit Patienten- vertreter — monierten, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Kommission unter Ladung der Beteiligten wegen Art.

103 GG (Rechtliches Gehör) übli- ches Procedere darstellen müsse.

Denn sonst sei der Patient auch im Falle seiner Vertretung durch einen Anwalt ohne Einfluß auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens.

Vornehmlich von den Vertretern der Gutachterkommissionen bezie- hungsweise Schlichtungsstellen wur- de im Sinne einer Befriedigungs- funktion des Verfahrens bei ständig steigender Zahl anhängiger Verfah- ren (zuletzt jährlich etwa 1000 im Bereich der Ärztekammer Nord- rhein) die Tatsache gewertet, daß prozentual die nachfolgenden ge- richtsanhängigen Verfahren sehr ge- ring seien. Offensichtlich stoße das Kommissionsverfahren auf eine sehr große Akzeptanz bei den Patienten.

In dieser Einschätzung wurden die teilnehmenden Kommissionsmitglie-

der von den Vertretern der Zivilge- richtsbarkeit und der Assekuranz unterstützt. Im übrigen spreche die zwar regional erheblich unterschied- liche Quote festgestellter Behand- lungsfehler, trotz erheblicher Streubreite — im Mittel mit wohl 30 Prozent der anhängigen Verfah- ren —, für die Legitimation der Gut- achterkommissionen.

Demgegenüber kulminierten die Kritikpunkte der Rechtsanwälte — soweit sie Patienten vertreten — so- wie des Vertreters der Rechtswissen- schaften, Prof. Giesen, in den Fra- gen der Verfahrensordnung sowie der Ansässigkeit der Gutachter- und Schlichtungsstellen. Entgegen dezi- dierter Verfahrensvorschriften in der Zivilprozeßordnung erfolge das Verfahren anhand der unterschied- lichen Verfahrensordnungen der Gutachter- und Schlichtungsstellen teilweise sogar im schriftlichen Ver- fahren. Der Patient erhalte teilweise erstmals zugleich mit dem ablehnen- den Bescheid über einen nicht fest- stellbaren Behandlungsfehler das ärztliche Gutachten. Teilweise sei nicht einmal der Verfasser nament- lich zu erkennen. Selbstverständliche zivilprozessuale Regelungen, die An- hörung des Sachverständigen im Verfahren betreffend, seien nicht die Regel. Lobenswerte Ausnahme sei insoweit die Gutachterkommis- sion für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Landesärztekammer Baden- Württemberg für den Bereich Karls- ruhe. Der Patient habe insbesondere keine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Auswahl und die Bestellung des Gutachters, obwohl er im Zivil- prozeß ein Vorschlagsrecht hat.

Auch der Kommissionsvorsitzende, in der Regel ein Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt, ersetze diese unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgarantien gemäß Art. 103 GG erforderlichen prozessualen Ge- staltungs- und Einflußmöglichkeiten des Patienten und seines Rechtsver- treters nicht.

Bemerkenswert an dem Referat von Rechsanwalt Christ, Stuttgart, der über seine Klientel von 36 Prü- fungsverfahren sprach, war zunächst der ernorm hohe Prozentsatz von 58 Prozent für den betroffenen Patien- ten positiver Entscheidungen. Diese Kohorte wurde vom Referenten zwar ausdrücklich als statistisch nicht repräsentativ bezeichnet, gleichwohl zeigen diese auf den Bereich Baden-Württemberg be- schränkten Verfahren eine bislang unbekannt hohe Erfolgsquote. Um so überraschender wirkte auf das Auditorium das Resümee dieses an- waltlichen Referenten, in dem er aus anderen Gründen nicht uneinge- schränkt zur Durchführung des Kommissionsverfahrens riet. Nach seiner Erfahrung mußte er immerhin in der überwiegenden Anzahl der bereits von der Kommission festge- stellten Behandlungsfehler den Rechtsweg beschreiten. Die Haft- pflichtversicherer der Ärzte regulier- ten nur in 42 Prozent seiner Kohorte aufgrund des von der Kommission festgestellten Behandlungsfehle außergerichtlich. Der mit 58 Prozent überwiegende Anteil der festgestell- ten Behandlungsfehler mußte bei Gericht anhängig gemacht werden.

Aus der Tatsache dieser überra- schend hohen, auch aus anderen Re- gionen berichteten Verweigerungs- quote ergibt sich unter der Prämisse einer Befürwortung eines Verfahrens vor der Gutachter-/Schlichtungsstelle nach Auffassung des Verfassers für den betroffenen Arzt, der von einem.

Patienten wegen eines Behandlungs- fehlers zivilrechtlich in Anspruch ge- nommen wird, folgender Vorschlag bezüglich des Procedere:

O Empfehlung an den Patien- ten, die zuständige Gutachterkom- mission/Schlichtungsstelle anzuru- fen, möglichst unter Angabe der Adresse.

• Sofortige Schadensmeldung

an seinen Haftpflichtversicherer un- ter Schilderung des Sachverhaltes, entsprechend seiner versicherungs- vertraglichen Obliegenheitspflicht. I>

I Große Akzeptanz bei Patienten

II Hohe „Verweigerungs- quote" der Versicherer

Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990 (23) A-23

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Cave! Bei bereits absehbarem Behandlungsfehlervorwurf strafrecht- lichen Gehalts ist im Gegensatz zum Zivilverfahren die Schadensmeldung an den Versicherer dort der Be- schlagnahme durch den Staatsan- walt/Strafrichter zugänglich (Span- nungsverhältnis versicherungsver- traglicher Obliegenheitsverletzung und Ausschluß der Selbstbezichti- gung im Strafverfahren).

Aktive und konstruktive Teil- nahme des Arztes an dem Kommis- sionsverfahren als letzte Möglich- keit, das im Vertrauen geschädigte Arzt/Patientenverhältnis zu reakti- vieren. Auch im Hinblick auf ein

„schlichtendes Ergebnis des Verfah- rens" bei Meidung strafrechtlicher Zuspitzung oder zivilrechtlicher Kla- ge mit rufschädigender Wirkung für die ärztliche Tätigkeit.

Teilnehmer der Podiumsdiskus- sion sowie Referenten (alphabe-

Mehr als 400 Ärzte und Angehö- rige sowie Medizinstudenten nah- men an einer Tagung der Arbeitsge- meinschaft christlicher Mediziner (ACM) mit dem Leitthema „Glau- ben und Heilen — Zeichen der Herr- schaft Gottes" in Mauloff/Taunus teil. Es war die 18. Tagung dieser Ar- beitsgemeinschaft, die es sich als überkonfessionelle Vereinigung von Ärztinnen und Ärzten zur Aufgabe gemacht hat, die ärztliche Tätigkeit an christlichen Maßstäben auszu- richten.

In seiner theologischen Einfüh- rung definierte Pfarrer Dr. W. Bitt- ner (Fahrwangen/Schweiz) Glauben als gestaltete Nachfolge Gottes. Zu dieser Nachfolge gehöre Heilung aus dem Gebet sowohl in der Geschichte des Alten als auch des Neuen Testa- mentes. Für Christen trägt alles ärzt- liche Handeln sowohl den Charakter menschlicher Kunst als auch den ei- ner geschöpflichen Gabe Gottes.

Über das ärztliche Handeln hinaus- gehend, aber nicht im Gegensatz da-

tisch): RA. Dr. Eberhardt (Ham- burg), Dr. Franzki (Präs. OLG Celle a. D.), Prof. Dr. jur. Giesen (FU Ber- lin), Frau Herbrand (Direktion Win- terthur-Vers. München), Frau Dr.

jur. Rumler-Detzel (Vors. Richterin der OLG Köln), RA. Stegers (Dort- mund), Herr Weltrich (Präs. OLG Köln a. D., zugleich Vors. der Gut- achterkommission bei der Ärztekam- mer Nordrhein), RA. Christ (Stutt- gart), Prof. Dr. med. Wolfgang Fit- ting (geschäftsführendes Kommis- sionsmitglied der Gutachterkommis- sion für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein), RA. Dr. Ratajczak (Sindelfingen), Peter Schierenbeck (Vorsitzender des Arbeitskreises Kunstfehler in der Geburtshilfe e. V.).

Anschrift des Verfassers:

RA. Jürgen J. Brückner, Alte Bergheimer Straße 6, 6900 Heidelberg

zu, sieht Pfarrer Bittner die Glau- bensheilung, die im geschützten Raum einer christlichen Gemeinde durch Gebet und Handauflegung von Gemeindegliedern erbeten wird.

Eine solche Glaubensheilung kann nur aus der Tiefe gelebter Nachfolge geschenkt werden, sie ist niemals

„erlernbare Methode".

Unter dem Titel „Glauben und Heilen im ärztlichen Handeln" be- tonte Dr. H. Gottschall, Internist aus Winterthur/Schweiz, daß Krankheit grundsätzlich ein von Gott zugelas- sener Zustand sei, daß viele Men- schen unter verschiedenen Aspekten gleichzeitig krank und gesund seien und daß die Frage nach dem „War- um" einer Krankheit in vielen Fällen offen bleibe. Auch ein Christ könne nicht hinter allem einen Sinn erken- nen, und die Sinnfrage einer Krank- heit dürfe nicht einen quälenden, selbstzerstörerischen Charakter be- kommen. Andererseits habe jedoch jede körperliche Erkrankung auch eine geistige und eine geistliche Di-

mension. Der Arzt solle immer offen für die existentiellen Probleme sein, die mit der Krankheit verbunden sind. Zum Auffangen dieser Proble- me diene auch ein „therapeutisches Klima" der Mitmenschlichkeit und des Verständnisses, dies sowohl in der ärztlichen Praxis als auch in den Krankenhäusern. Dabei sollte auch ein christlicher Arzt — bei aller Of- fenheit für die geistlichen Anliegen eines Patienten — nicht alle Funktio- nen (Arzt, Seelsorger, Evangelist) auf die Dauer selbst wahrnehmen, damit die innere Entwicklung zur Selbständigkeit nicht durch Abhän- gigkeiten gehemmt wird. Deshalb , sollte die Weiterführung eines Pa- tienten durch mehrere Bezugsperso- nen erfolgen, wobei dem Seelsorge- Dienst einer ortsansässigen Gemein- de ein wichtiger Stellenwert zukom- men könne.

Die besonderen Aspekte von Glauben und Heilen im seelsorger- lichen Handeln und im Leben der christlichen Gemeinde wurden an- schließend von Pfarrer Keller (Win- terthur/Schweiz) noch einmal aufge- griffen. Er stellte die Bedeutung ei- nes „gesunden Gemeindeklimas", geprägt von offenem und liebendem Miteinander, als Beitrag zur „Prä- ventivmedizin" und als „Raum der Genesung" heraus. Darüber hinaus betonte er den Stellenwert der Ver- gebung von Schuld für die Persön- lichkeitsfindung des Menschen und insbesondere für dem Umgang mit Krankheit und Leid. „Beichte ist der Ort der Freiheit, der Ort der Befrei- ung von Bindungen", so Pfarrer Kel- ler. Aus dieser Befreiung könne, müsse aber nicht, Heilung im Glau- ben geschehen.

In Arbeitsgruppen wurde die Umsetzung der Tagungsthematik — Glauben und Heilen — für das ärzt- liche Handeln in verschiedenen Fachbereichen diskutiert (Chroni- sche Erkrankungen, Onkologie, Akutmedizin). Hierbei trat in den Vordergrund, daß eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Seelsorgern (sowohl Krankenhaus- als auch Gemeindepfarrern) und der jeweiligen Gemeinde des Erkrank- ten erstrebenswert sei.

Privat-Dozent Dr. med. Werner Seeger, Gießen

Glauben und Heilen

Christliche Mediziner tagten

A-24 (24) Dt. Ärztebl. 87, Heft 1/2, 8. Januar 1990

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