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Arbeitsrechtsregelung für besondere Beschäftigungsverhältnissein Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten

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(1)

Arbeitsrechtsregelung

für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,

Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten

Vom 20. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 192)

Änderungen

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Art der Änderung 1 Änderung der ARR für

besondere Beschäfti- gungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Be- schäftigungsgesellschaf- ten, Arbeitsmarktinitiati- ven, arbeitsmarktpoliti- schen Maßnahmen und Projekten

16. Mai 2012

KABl. 2012 S. 112

§ 5 neu gefasst

§ 1

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäf- tigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder ei- nem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäf- tigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungs- hemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen.

§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwen- dung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

Arbeitsrechtsregelung besondere Beschäftigungsverhältnisse

ARR bBvh 1111

07.02.2022 EKvW 1

(2)

§ 3

(1) 1Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:

2§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Absatz 2 bis Absatz 4, §§ 22, 23, 27 Absatz 21 kommen nicht zur Anwendung.

(2) Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistun- gen2.

§ 4

Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF3.

§ 54 Inkrafttreten

1Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. 3Für Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhält- nisses längstens bis zum 31. Dezember 2015 fort.

1 Nr. 1100.

2 Nr. 1070.

3 Nr. 1100-1.

4 § 5 neu gefasst durch Änderung der ARR für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 16. Mai 2012.

1111 ARR bBvh

Arbeitsrechtsregelung besondere Beschäftigungsverhältnisse

2 07.02.2022 EKvW

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