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Rundschreiben Nr. 10/2021 Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe zur Änderung der Berufsgruppe 4.3 „Technikerinnen“ des Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

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Rundschreiben Nr. 10/2021

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe

zur Änderung der Berufsgruppe 4.3 „Technikerinnen“

des Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Vom 31. März 2021

Nur einen Beschluss von einer im Übrigen auch überschaubaren Tagesordnung fasste die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung vom 24.03.2021. Dieser befasste sich mit der tariflichen Eingruppierung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Arbeitsrechtsre- gelung kann über das Kirchliche Amtsblatt aufgerufen werden (KABl. 2021 I Nr. 35 S. 74)

Durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24.3.2021 wird an die Anmerkung 4 des Berufs- gruppenplanes 4.3 – Technikerinnen – folgender Satz angefügt:

„Der erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicher- heit ist der technischen Ausbildung im vorgenannten Sinne gleichgestellt.“

Durch diese neugefasste Anmerkung werden nunmehr Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Rahmen der Eingruppierung dem Berufsgruppenplan 4.3 – Technikerinnen – zugeordnet.

Die Eingruppierung dieser Fachkräfte fängt in der Fallgruppe 5 – EG 10 - an; eine Ein- gruppierung ist je nach Heraushebungsmerkmalen bis in die EG 12 möglich. Für die Ein- gruppierung in die EG 10 ist mithin neben der Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssi- cherheit und Prüfung auch die entsprechende Tätigkeit notwendig.

Die Arbeitsrechtsregelung sieht auch eine Überleitungsregelung vor. Diese entspricht der Übergangsregelung der Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik.

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenem Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und entsprechender Tätigkeit, die am 31. März 2021 in einem BAT-KF- Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. April 2021 fortbesteht, von der Arbeitsrechtsregelung betroffen.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung findet diese Arbeitsrechtsregelung jedoch keine Anwendung auf diese Mitarbeitenden, die vor dem 31.03.2021 eine höhere Entgelt- gruppe haben, als sich nach diesem Berufsgruppenplan ergeben würde. Dies bedeutet, dass bei diesen Mitarbeitenden durch eine (fiktive) Eingruppierung geprüft wird, ob sich nach diesem Berufsgruppenplan eine höhere, gleiche oder niedrigere Entgeltgruppe ergibt. Die Eingruppierung richtet sich nach § 10 BAT-KF1. Die/Der Mitarbeitende ist gemäß

1Nr. 1100.

Rundschreiben Berufsgruppe 4.3 Technikerinnen

RS 10/2021 1229

07.02.2022 EKvW 1

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§ 10 Abs. 2 S. 1 BAT-KF1 in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

- Ergibt sich eine höhere Entgeltgruppe bleiben die Mitarbeitenden in dieser höheren Entgeltgruppe. Eine andere Eingruppierung ergibt sich somit nicht.

- Ergibt sich die gleiche Entgeltgruppe, behalten diese Mitarbeitenden sowohl ihre Ent- geltgruppe als auch ihre Stufe.

- Ergibt die Eingruppierung, dass die Mitarbeitenden eine niedrigere Entgeltgruppe hat- ten als nach diesem Berufsgruppenplan vorgesehen, sind sie gemäß § 14 Abs. 4 BAT KF1 (stufengleich) höher zu gruppieren.

1 Nr. 1100.

1229 RS 10/2021

Rundschreiben Berufsgruppe 4.3 Technikerinnen

2 07.02.2022 EKvW

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