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Vereinbarung zum Hinweis auf den Denkmalschutz im Liegenschaftskataster

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Academic year: 2022

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Neufassung

Der Senator für Kultur Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Bremen, den 23.09.2020

Vereinbarung zum Hinweis auf den Denkmalschutz im Liegenschaftskataster

Auf den Denkmalschutz ist im Liegenschaftskataster nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungs- und Katas- tergesetz hinzuweisen. Dem Denkmalschutz unterliegen Kulturdenkmäler nach § 2 BremDSchG und Grabungsschutzgebiete nach § 17 BremDSchG.

Zu den Kulturdenkmälern gehören

 Unbewegliche Denkmäler, wie z. B. Baudenkmäler, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremDSchG,

 Mehrheiten unbeweglicher Sachen (Ensembles) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BremDSchG und

 Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremDSchG.

Die Ressorts haben sich auf die nachfolgenden Standards für den Hinweis auf den Denkmalschutz im Liegenschaftskataster verständigt:

(1) Voraussetzung für einen Hinweis im Liegenschaftskataster ist ein Bezug zu einem im Amtli- chen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) gespeicherten Flurstückskennzeichen.

Der Hinweis auf unter Denkmalschutz gestellte Kulturdenkmäler und Grabungsschutzgebiete im ALKIS hat nachrichtlichen Charakter.

(2) Für das Land Bremen erfolgt die erstmalige landesweite Eintragung in das ALKIS durch das Landesamt GeoInformation Bremen. Die Fortführung des ALKIS erfolgt aufgrund der Mittei- lung der zuständigen Denkmalschutzbehörde an die zuständige Katasterbehörde. Eine Mittei- lung ist innerhalb eines Monats nachdem die Unterschutzstellung bestandskräftig geworden ist zu übersenden bei

 erstmaliger Unterschutzstellung,

 Veränderung des räumlichen Bereiches, auf den sich der Denkmalschutz bezieht oder

 Aufhebung der Eigenschaft als Kulturdenkmal oder Grabungsschutzgebiet.

(3) Die Mitteilung der Denkmalschutzbehörde enthält folgende Angaben:

 alle aktuellen Flurstückskennzeichen der durch den Denkmalschutz betroffenen Flur- stücke,

 die Art der Festlegung,

 die Schlüsselziffer der für den Denkmalschutz verantwortlichen Stelle (zuständige Stelle),

 den (Eigen)Namen der Festlegung und

 die von der Denkmalschutzbehörde vergebene Kennziffer (Objektnummer).

(4) Veränderungen von Flurstückskennzeichen der durch den Denkmalschutz betroffenen Flur- stücke im ALKIS sind der zuständigen Denkmalschutzbehörde innerhalb eines Monats mitzu- teilen.

(2)

(5) Das gegenseitige Mitteilungsverfahren soll auf elektronischem Weg durch Übersendung ei- ner maschinenlesbaren Datei erfolgen.

Für den Senator für Kultur Für die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Im Auftrag Im Auftrag

gez. Dr. A. Mackeben gez. R. Viering

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