• Keine Ergebnisse gefunden

L110-19 / G106-19 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II – (KInvFG II): Stand und Umsetzung im Land Bremen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "L110-19 / G106-19 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II – (KInvFG II): Stand und Umsetzung im Land Bremen"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Die Senatorin für 29.11.2017

Kinder und Bildung Frau Moning

361-6547

Vorlage L 110/19 - G 105/19

für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29.11.2017

„Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II – (KInvFG II):

Stand und Umsetzung im Land Bremen“

A. Problem

Im Jahr 2015/2016 hat der Bund den Ländern 3,5 Mrd. € zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Über die Umsetzung dieses Programmes im Land Bremen wird bislang halbjährlich dem Senat und Haushalts- und Finanzausschuss berichtet.

Der Senat hat sich in seiner Sitzung am 28.11.2017 mit Stand und Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II im Land Bremen befasst, die Befassung des Haushalts- und Finanzausschuss ist für den 01.12. 2017 vorgesehen. Dazwischen soll die Deputation für Kinder und Bildung befasst werden.

B. Sachstand

Es wird die in der Anlage beigefügte in der Sitzung des Senats am 28.11.2017 geänderte Vorlage und Beschlussfassung vorgelegt.

Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beim Senat zu benennenden geeigneten förderfähigen Projekte (Nr. 5 des Senatsbeschlusses) sollen der Deputation im Frühjahr 2018 vorgelegt werden.

C. Alternativen

Werden nicht vorgeschlagen.

(2)

2 D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen

Siehe Anlage.

E. Beschlussvorschlag

Die Deputation für Kinder und Bildung nimmt Kenntnis.

In Vertretung

Frank Pietrzok Staatsrat

Anlage

(3)

28.11.2017 Kratky 361-2086 Vorlage für die Sitzung des Senats am 28.11.2017

„Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II – (KInvFG II):

Stand und Umsetzung im Land Bremen“

A. Problem

Im Jahr 2015/2016 hat der Bund den Ländern 3,5 Mrd. € zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Über die Umsetzung dieses – im folgenden KInvFG I genannten Programmes – im Land Bremen wird bislang halbjährlich dem Senat und Haushalts- und Finanzausschuss berichtet.

Der Bund stellt den Ländern im Rahmen des „Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung

haushaltsrechtlicher Vorschriften“ in Artikel 7 weitere 3,5 Mrd. € ausschließlich zur

Stärkung der kommunalen Bildungsinfrastruktur zur Verfügung (nachfolgend KInvFG II genannt). Ermittelt über einen Indikatorenschlüsselset aus Einwohnerzahl,

Kassenkreditbeständen und Arbeitslosen erhält das Land Bremen einen Mittelanteil von 1,2123%, d.h. 42,430 Mio.€. Mit diesem Mittelvolumen beteiligt sich der Bund an förderfähigen Maßnahmen im Bildungsbereich mit bis zu 90%. Einschließlich der vom Land bzw. Kommunen mindestens zu finanzierenden Komplementärmittel (= 4,7145 Mio.€) beträgt der Gesamtbetrag des Programmes für das Land Bremen damit 47,145 Mio.€.

Das Gesetz (hinsichtlich des Artikels 7) sowie die erst kürzlich nach langwierigen Verhandlungen in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung (VV) sind dieser Vorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt.

B. Lösung

Aufteilung der Fördermittel auf die Stadt Bremen und Bremerhaven

Die auf das Land Bremen entfallenden Bundesmittel (42,430 Mio.€) sind auf die Stadt Bremen und Bremerhaven zu verteilen.

Eine Übernahme des für die Verteilung der Fördermittel auf die Länder vom Bund gewählten Verteilungsschlüssels (je ein Drittel Einwohnerverteilung,

Kassenkreditbestände und Arbeitslosenzahlen) würde für die Stadt Bremerhaven, die keine Kassenkreditbestände ausweist, zu einem Mittelanteil von nur rd. 13 % führen.

(s.a. Anlage 3). Die Aufteilung der Bundesmittel zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven sollte daher durch hälftige Gewichtung der verbleibenden Kriterien

„Einwohnerzahl“ (83,4 zu 16,6 %) und „Arbeitslose“ (nach § 16 SGB II; 77,1 zu 22,9

%), d. h. im Verhältnis 80 zu 20 %, erfolgen (vgl. Ableitung in Anlage 3).

Dieses Verteilungsverhältnis wurde bereits bei KInvFG I von Senat und Haushalts-

(4)

2

und Finanzausschuss beschlossen.

Mithin stehen für die Stadtgemeinde Bremen 37,716 Mio. € und für die Stadtgemeinde Bremerhaven 9,429 Mio.€ zur Verfügung. (incl. Co-Finanzierung).

Die Programmmittel werden zur Erhöhung des Ausgaberahmens eingesetzt und wurden in der Finanzplanung 2017 – 2021 und maßnahmenbezogenen

Investitionsplanung bereits entsprechend berücksichtigt.

Die erforderlichen Komplementärmittel (=10% = 4,7145 Mio.€) werden für die beiden Städte Bremen und Bremerhaven vom Land übernommen und wurden entsprechend in der Finanzplanung und Haushaltsaufstellung 2018/2019 ebenfalls bereits

berücksichtigt.

Sowohl die Bundesmittel als auch die Komplementärmittel des Landes Bremen wurden im Produktplan 93 (Zentrale Finanzen) veranschlagt. Somit können die KInvFG II-Projekte – entsprechend dem jeweiligen Projektmittelabfluss – zentral finanziert werden. Die jeweiligen Ressorteckwerte bleiben durch dieses Verfahren unberührt.

Bei der Auswahl der aus dem Programm zu finanzierenden Einzelmaßnahmen sind folgende Rahmensetzungen gemäß Gesetz bzw. VV zu KInVFG II zu beachten:

Förderbereiche: (s.a. § 6 VV zu KInvFG II)

„(1) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden.

(2) Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer

allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und

Werkstätten und Labore. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (z.B. Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und nicht zu einer wesentlichen

kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.“

Fördergebiete (s.a. § 4 VV zu KInvFG II)

Der Bund hat – um eine gezielte Förderung ausgewählter strukturschwacher Gebiete (bei Stadtstaaten) zu unterstützen – in § 4 VV zu KInvFG II spezielle Regelungen mit den Ländern vereinbart: (abweichend zu KInvFG I):

„(1) Die Flächenländer legen gemäß § 11 Absatz 2 KInvFG entsprechend den

landesspezifischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem Bund die Auswahl der

finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der finanzschwachen Gebiete fest.

(2) Für die Auswahl sind sachgerechte Kriterien heranzuziehen, welche dazu geeignet sind, die Vorgabe von Artikel 104 c Grundgesetz zu erfüllen, wonach der Bund Finanzhilfen im Bereich

(5)

der kommunalen Bildungsinfrastruktur nur für finanzschwache Gemeinden / Gemeindever- bände bzw. Gebiete gewähren kann. Als sachgerechte Kriterien für Finanzschwäche gelten - die Teilnahme an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm, - der Empfang von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, - eine hohe Verschuldung (insbesondere Höhe der Kassenkreditbestände) sowie - sonstige einnahme- oder ausgabeseitige Kriterien (z.B. geringe Steuer-, Finanz- oder Umlagekraft, Arbeitslosenquoten, Höhe der Sozialausgaben).

Die Auswahl des Kriteriums oder der Kriterien obliegt den Ländern. Bei der Anwendung des Kriteriums oder der Kriterien können die Länder Größenklassen von Gemeinden bilden und zwischen diesen bzw. zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden differenzieren.

(3) Im Ergebnis sollen höchstens 50 Prozent der Gemeinden/Gemeindeverbände des

jeweiligen Flächenlandes bzw. der Gebiete eines Stadtstaates Fördermittel nach dem zweiten Kapitel des KInvFG erhalten.

Alternativ ist auch ein höherer Anteil von bis zu 85 Prozent möglich, wenn mindestens 70 Prozent der dem jeweiligen Land zur Verfügung stehenden Mittel in höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbände bzw. Gebiete verwendet werden. (…)“

Hinsichtlich der Umsetzung des KInvFG II-Programmes schlägt die Senatorin für Finanzen folgende Vorgehensweise vor:

a) Die Programmmittel werden - wie oben dargestellt - auf die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 80:20 aufgeteilt. Diese Vorgehensweise wird durch die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 VV zu KInvFG II („Zulässig ist die

Festlegung von Förderbudgets durch die Länder für die jeweils förderberechtigten Kommunen bzw. Gebiete, in deren Rahmen Investitionsmaßnahmen nach

einzelfallbezogener Zustimmung durch das jeweilige Land förderbar sind.“) ermöglicht.

b) Die Städte Bremen und Bremerhaven ermitteln anhand sachgerechter Kriterien gem. § 4 Abs. 2 VV zu KInvfG II die jeweiligen strukturschwachen Stadtteile.

Da keine Kriterien für den gesamten Stadtstaat auf Stadtteilebene zur

Verfügung stehen, können nur die jeweiligen Daten der einzelnen Stadt für ein

„Stadtteilranking“ herangezogen werden. (s.a. Anlage 4 und 5). Dabei wird – abweichend vom Senatsbeschluss vom 20.09.2016 „Einheitliches Verfahren zur Ermittlung von Ortsteilen mit sozialer Benachteiligung“ aufgrund der

Empfehlungen der ressortübergreifenden AG Stadtmonitoring – die Ebene der Stadtteile gewählt, um eine größenmäßige Vergleichbarkeit hinsichtlich der Einwohnerzahl mit Kommunen in Flächenländern herzustellen.

c) Um die Rahmenbedingungen hinsichtlich der zulässigen Fördergebiete (gem. § 4 Abs. 3 VV zu KInvfG II, s.o.) einhalten zu können, sind in den jeweiligen Städterankinglisten die zulässigen strukturschwachen Stadtteile farblich markiert. In den grün markierten Stadtteilen (= maximal 50% der Stadtteile) sind mindestens 70% der Mittel einzusetzen, in den gelb markierten Stadtteilen (= Bereich 51%-85%) sind die restlichen, maximalen 30% der Mittel

einzusetzen.

Die weißen / nicht farbig markierten Stadtteile sind nicht förderfähig.

(6)

4 d) Zur technischen Umsetzung des Programmes legt die Senatorin für Finanzen

eine Richtlinie zur Abwicklung (s. Anlage 6) vor, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Absatz 4 und Absatz 5 VV zu KInvFG II vorgelegt wird.

Gegenstand der Richtlinie ist u.a. die Ermittlung der förderfähigen Stadtteile der beiden Städte sowie die Festlegung der Genehmigungs- und Ablaufverfahrens sein.

In diesem Zusammenhang weist die Senatorin für Finanzen darauf hin, dass durch die Änderung des Art. 104c GG in Verbindung mit dem „Gesetz zur Neuregelung des

bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ sich die Auskunftsrechte des Bundes

(Bundesministerium für Finanzen sowie auch des Bundesrechnungshofes) geändert haben: So besagt § 15 Absatz 4 des Artikel 7 des o.g. Gesetzes:

„Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher

Erhebungsbefugnisse.“

C. Alternativen

Werden nicht vorgeschlagen.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Von den zur Stärkung der Investitionstätigkeit vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes für Investitionen finanzschwacher Gemeinden entfallen Bundesmittel i.H.v. 42,430 Mio. € auf die beiden bremischen Städte. Während der Laufzeit des Programms (1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2023) ist dieser Betrag mit einem Eigenbeitrag des Landes in Höhe von mindestens 4,7145 Mio. € zu komplementieren.

Die entsprechenden Daten wurden bereits von der Senatorin für Finanzen in der Finanzplanung sowie der Haushaltsaufstellung 2018/2019 berücksichtigt.

Genderaspekte werden durch die Umsetzung dieses Förderprogrammes nicht berührt.

Die Sanierung / der Umbau von Schulgebäuden dient beiden Geschlechtern gleicher- maßen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Vorlage ist mit der Senatskanzlei, der Senatorin für Kinder und Bildung sowie dem Magistrat Bremerhaven abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Die Vorlage ist nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung über das elektronische

(7)

Informationsregister geeignet.

G. Beschluss

1. Der Senat beschließt, die im Rahmen des „Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ für das Land Bremen zu erwartenden Bundesmittel (i.H.v. 42,430 Mio. €) zur Erhöhung des

Ausgaberahmens einzusetzen und die erforderlichen Komplementärmittel (i.H.v. 4,7145 Mio. €) innerhalb der Eckwerte des Landes sowie der Finanzplanung vorab zu berücksichtigen.

Die haushaltstechnische Abwicklung des Programmes erfolgt vollständig im Produktplan 93 – Zentrale Finanzen.

2. Der Senat beschließt, die Fördermittel des Programmes auf die Städte Bremen und Bremerhaven im Verhältnis 80 zu 20 zu verteilen und den Komplementärmittelanteil beider bremischer Städte aus dem

Investitionsrahmen des Landes zu finanzieren.

3. Der Senat stellt fest, dass die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien sachgerecht im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind.

4. Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen, die Koordination und

Abwicklung des Kommunalinvestitionsförderungsprogrammes (KInvFG II) zu übernehmen. Dies schließt auch die Abstimmung von Sachstands- darstellungen und der Förderrichtlinie (Anlage 6) mit dem Bundes-

ministerium für Finanzen ein. In diesem Zusammenhang bittet der Senat den Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie Ressorts, Dienststellen und Gesellschaften um Einhaltung der als Anlage 6 beigefügten Förderrichtlinie der Senatorin für Finanzen.

5. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen um Benennung geeigneter, förderfähiger Projekte.

6. Der Senat bittet den Magistrat der Stadt Bremerhaven in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen um Benennung geeigneter, förderfähiger Projekte.

7. Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen, die vorstehenden

Sachstandsdarstellungen und Senatsbeschlüsse zur Umsetzung des

Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG II) im Land Bremen dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnisnahme und Entscheidung vorzulegen.

8. Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen um einen halbjährlichen Bericht zur Umsetzung des Programmes.

(8)

6

Anlagen:

1. Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

(hier: Auszug aus Artikel 7)

2. VV zum Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung

haushaltsrechtlicher Vorschriften

3. Verteilerschlüssel Bremen / Bremerhaven

4. Ranking strukturschwacher Stadtteile in Bremen 5. Ranking strukturschwacher Stadtteile in Bremerhaven 6. Förderrichtlinie

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Soll ein «Angestellter» eines Schweizer Unternehmens mit Wohnsitz in der EU sein Firmenfahrzeug nicht nur in unter- geordneter Weise für private Zwecke nutzen dürfen, oder soll

Der LSVD lehnt darüber hinaus die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen trans* und inter* Menschen bei den Verfahren zur Änderung des

jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der

(HB) Sanierung Förderzentrum Paul-Goldschmidt-Schule (HB) Innenraum Sanierung Allmersschule (BHV) Sanierung/Umbau Altwulsdorfer Schule (BHV) Fenster- und Fassadensanierung

(HB) Sanierung Förderzentrum Paul-Goldschmidt-Schule (HB) Innenraum Sanierung Allmersschule (BHV) Sanierung/Umbau Altwulsdorfer Schule (BHV) Fenster- und Fassadensanierung

(HB) Sanierung Förderzentrum Paul-Goldschmidt-Schule (HB) Innenraum Sanierung Allmersschule (BHV) Sanierung/Umbau Altwulsdorfer Schule (BHV) Fenster- und Fassadensanierung

Die Abstimmung der Vorlage mit der Senatskanzlei, der Senatorin für Kinder und Bil- dung, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien

September 2003 (SächsGVBl. 438) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern hinsichtlich des Artikels 2