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Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Geldbeträgen StplAblSR

621

zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

Januar 2002 1

Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Geldbeträgen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

(StplAblSR)

vom 16. Juni 1998

Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten

vom 16.06.1998 Amtsblatt Ratingen 1998, S. 136 19.06.1998

§ 1

(1) Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Her- stellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz

im Innenstadtbereich auf 10.225,84 Euro im sonstigen Stadtgebiet auf 3.834,69 Euro festgesetzt.

(2) Die Abgrenzung des Innenstadtbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 09.12.1992, Maßstab 1:5000 (unmaßstäblich verkleinert), der Bestandteil dieser Satzung ist.

In diesem Plan sind die äußeren Grenzen des Innenstadtbereichs schwarz umrandet.

§ 2

Der Geldbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides zur Zah- lung fällig.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sat- zung vom 21. Dezember 1984 außer Kraft.

(2)

621

StplAblSR Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Geldbeträgen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

2 Januar 2002

Auszug aus der Deutschen Grundkarte (DGK 5) vom 09.12.1992 Nr. 4892 (Maßstab 1 : 5000, unmaßstäblich verkleinert)

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