Stadt Ratingen -Ordnungsamt- amt32@ratingen.de Postfach 101740 40837 Ratingen
Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO für das Gebiet der Bezirksregierung Düsseldorf
Das Gebiet umfasst die Kreise: Kleve, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Viersen, Wesel
sowie die Städte: Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal
Gewerbe: Ansprechpartner:
Name: Telefonnummer:
Anschrift:
E-Mail:
Amtl. Kennzeichen:
Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Dem Antrag sind zwingend und unaufgefordert beizufügen:
- Foto des Fahrzeuges mit Firmenaufschrift und mit deutlich sichtbarem Kennzeichen - Fahrzeugpapiere
- Kopie der Gewerbeanmeldung - Kopie der Handwerkskarte
Hinweis:
Die Ausnahmegenehmigung ist nur im Original zu benutzen.
Es wird eine Ausnahmegenehmigung für das
Parken in Parkzonen mit Parkscheiben, Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne zeitliche Befristung,
Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Halteverbotszonen (Zeichen 286/290 StVO),
Parken auf Bewohnerparkplätzen beantragt.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Befahren von Fußgängerzonen. Für das Befahren von Fußgängerzonen bedarf es einer Sondererlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW. Diese Erlaubnis ist für jeden Termin vorab bei der für die Fußgängerzone zuständige Behörde zu beantragen.
Die Jahresgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt für das erste Fahrzeug 180,- Euro und jedes weitere Fahrzeug 90,- Euro.
Mir ist bekannt, dass sich die Ausnahmegenehmigung nur auf das für die Ausübung des Gewerbes notwendige Parken von Fahrzeugen bezieht und nur werktäglich während der Ladenöffnungszeiten (in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr) gilt. Die Genehmigung gilt nicht zum Parken im unmittelbaren Umfeld des Betriebssitzes. Bei Verstößen wird die Genehmigung entzogen.
Datum Firmenstempel und Unterschrift