Mitteilungen der Geschäftsstelle
Ärzteblatt Sachsen 4 / 2009 163
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gesetzliche Fortbil- dungsverpflichtung für Vertragsärzte
Mit dem Gesundheitsmodernisierungs- gesetz hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2004 für niedergelassene Vertragsärzte und Fachärzte im Kran- kenhaus eine Fortbildungsverpflich- tung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) eingeführt.
Für niedergelassene Vertragsärzte ergibt sich die gesetzliche Fortbil- dungsverpflichtung aus § 95d SGB V.
Demnach ist der Vertragsarzt ver- pflichtet „...sich in dem Umfang fach- lich fortzubilden, wie es zur Erhal- tung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der ver- tragsärztlichen Versorgung erforder- lichen Fachkenntnisse erforderlich ist...“.
Der Nachweis über die regelmäßige Fortbildung im vergangenen Fünfjah- reszeitraum ist gegenüber der zu - ständigen Kassenärztlichen Vereini- gung alle fünf Jahre zu erbringen. So haben Vertragsärzte, „... die am 30.
Juni 2004 bereits zugelassen [gewe- sen] sind, ... den Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen“.
Der Bundesgesetzgeber hat weiter- hin festgelegt, dass bei Nichterbrin- gen oder unvollständigem Erbringen des Fortbildungsnachweises die Kas- senärztliche Vereinigung verpflichtet ist, das Honorar stufenweise zu kür- zen. Diese Regelung gilt für alle zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungszentren, einer Einrichtung nach § 119b [stati- onäre Pflegeeinrichtung] oder bei einem Vertragsarzt oder -psychothe- rapeuten angestellten Ärzte, Psycho- logischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten.
Grundlage des erforderlichen Fortbil- dungsnachweises bildet das Fortbil- dungszertifikat der Landesärztekam- mern. Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag durch die Sächsische Lan- desärztekammer erteilt. Vorausset- zung ist der Erwerb von 250 Fortbil- dungspunkten in den zurückliegen- den fünf Jahren. Das Antragsformu- lar kann über die Homepage der Sächsischen Landesärztekammer
http://www.slaek.de in der Rubrik Fortbildung-Download-Antragsmappe abgerufen werden. Wir empfehlen allen niedergelassenen Vertragsärz- ten, die der Fortbildungsverpflich- tung unterliegen und noch nicht über ein gültiges Fortbildungszertifi- kat verfügen, dieses bei Berücksichti- gung des Punktekontostandes unter Beifügung von Einzelnachweisen bis zu einer Gesamtpunktzahl von 250 Punkten schnellstmöglich bei der Sächsischen Landesärztekammer zu beantragen.
Für eine weitere Vereinfachung der umfangreichen organisatorischen Ab - läufe hat die Sächsische Landesärz- tekammer für ihre Mitglieder seit Anfang 2006 die Möglichkeit eines persönlichen Fortbildungspunktekon- tos eingerichtet. Die Sächsische Lan- desärztekammer hat dazu bereits im Januar 2006 für jedes ihrer Mitglie- der einen persönlichen Fortbildungs- ausweis und Klebeetiketten mit Bar- codes sowie eine Benutzerkennung für die Einsichtnahme in das Online- Fortbildungspunktekonto bereitge- stellt. Voraussetzung für den Nach- weis der Teilnahme an einer ärztli- chen Fortbildungsveranstaltung im elektronischen Fortbildungspunkte- konto ist die Verwendung der Bar- codes und die Meldung der Teilneh- mer durch den Veranstalter.
Eine zwischen Sächsischer Landes- ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen geschlossene Rahmenvereinbarung sieht vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zum 1. Stichtag und zukünf- tig in regelmäßigen Zeitabständen von der Sächsischen Landesärzte- kammer eine Information darüber
erhält, ob der jeweilige Vertragsarzt einen gültigen Fortbildungsnachweis besitzt und wie sich der Stand des Fortbildungspunktekontos darstellt.
Dr. med. Katrin Bräutigam, Ärztliche Geschäftsführerin, E-Mail: aegf@slaek.de