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Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl 2017

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Aktie "Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl 2017"

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 943/17 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn W…,

gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 - S 17 R 662/17 ER -,

b) den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 3. Februar 2017 - BWA 1/17 -,

c) den Beschluss des Wahlausschusses der Deutschen Rentenversiche- rung Bund vom 5. Januar 2017 über die Zurückweisung der Vor-

schlagsliste des Listenträgers „Freie Liste Initiative gegen Altersarmut - IgA“,

d) die weitere Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung der Deut- schen Rentenversicherung Bund im Zuge der Sozialwahl 2017

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Schluckebier und die Richterin Ott

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung

vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2017 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom- men.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

G r ü n d e :

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfas- sungsbeschwerde betrifft die Sozialversicherungswahlen 2017, konkret die Zurück-

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4 weisung der Vorschlagsliste „Freie Liste …“ (früher: „Freie Liste Initiative gegen Al-

tersarmut - IgA“) für die Wahl zur Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi- cherung Bund (DRV Bund).

1. Annahmegründe für die Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist unzulässig. So ist der Rechtsweg nicht erschöpft; dies gilt unabhän- gig davon, ob man die Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Wahl- ausschusses und des Bundeswahlausschusses sowie das diesbezügliche sozialge- richtliche Verfahren in der Hauptsache oder auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezieht. In der Hauptsache ist das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor.

Gründe für eine Vorabentscheidung auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausrei- chend; sonst müssten auch entsprechende Gesichtspunkte für nahezu jede im Vor- feld einer Wahl erhobene Verfassungsbeschwerde gelten. Wollte man dies ausrei- chen lassen, würden sowohl die grundsätzlich enge Begrenzung des Ausnahmetatbestandes aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 22, 349 <355>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 10) als auch die aus § 57 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ersichtliche gesetzliche Konzeption, nach der Rechtsschutz im Wahl- verfahren - abgesehen von den einstweiligen Anordnungen nach § 57 Abs. 5 SGB IV - grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist, weitgehend obsolet. Vorliegend er- scheint zudem eine weitere fachgerichtliche Aufklärung in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht - etwa hinsichtlich der Entscheidung der Wahlorgane, bei bekanntem Geburtsdatum auf die Angabe der Versicherungsnummer seitens der Unterstützer anderer freier Listen zu verzichten, und deren Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Listenvertreter (§§ 16 f. der Wahlordnung für die Sozial- versicherung) einer aus anderen Gründen nicht zugelassenen Liste - sachgerecht und notwendig, bevor beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls welche verfas- sungsrechtlichen Fragen sich stellen.

Überdies hat der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grund- oder grundrechts- gleichen Rechten - auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste - nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Sachverhalt ist der Begründung der Ver- fassungsbeschwerde selbst nicht hinreichend zu entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, sich die notwendigen Informationen aus pauschal in Bezug genommenen Unterlagen herauszusuchen. Im Übrigen hat der Beschwer- deführer, der die Verletzung von Art. 20 und Art. 38 GG und von „grundlegenden Wahlrechtsgrundsätzen“ rügt, die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grund- rechtsgleichen Rechten und allgemein von spezifischem Verfassungsrecht nicht hin- reichend substantiiert dargetan.

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9 2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Sinne von § 32 BVerfGG kann keinen

Erfolg haben. Er wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen- standslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Er war überdies als solcher unzulässig.

Zunächst wahrt er den auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung geltenden Grundsatz der Subsidiarität nicht. Der Beschwerdeführer hat die im fachgerichtlichen Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BVerfG, Be- schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2). Gründe, warum ihm dies nicht zugemutet werden könnte, hat der Beschwer- deführer nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Im Übrigen muss ein Antragsteller, wenn er vorab einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt, dartun, dass nachfolgend ein korrespondierender Hauptsache- antrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensicht- lich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2). Er muss da- her die zur hinreichenden Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde notwendi- gen Ausführungen im Wesentlichen schon im Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes machen. Insoweit führte das ungenügende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Schluckebier Ott

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/

rk20170509_1bvr094317.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170509.1bvr094317

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