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Erläuterungen zu Absperrmaßnahmen

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Erläuterungen zu Absperrmaßnahmen

1. Veranstaltungen, bei denen Sperr- oder Beschilderungsmaßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen beantragt werden, erfordern neben der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zusätzlich eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs.1 Nr. 5 StVO.

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet u.a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde. Parallel ergeht die straßenverkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen usw.) an den zuständigen Straßen- baulastträger (in Bottrop i.d.R. Fachbereich Tiefbau und Stadterneuerung). Der Straßen- baulastträger ist gesetzlich verpflichtet, eine fach- und sachgerechte Ausführung der Anordnung durch den Antragsteller sicher zu stellen und zu kontrollieren. Daher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausführung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nur von Personen mit entsprechendem Qualifikationsnachweis gem. MVAS 99 (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrs- sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, nicht älter als 5 Jahre) erfolgen darf. Dieser Verantwortliche und eine Telefonnummer, unter der eine Rufbereitschaft durchgehend sichergestellt ist, sind in dem Antrag anzugeben.

2. Die Umsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen erfolgt i.d.R. durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Fachfirma. Für eine Terminabsprache der durchzuführenden Kontrollen bzw. Abnahmen ist eine Kontaktaufnahme bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit dem Fachbereich Tiefbau und Stadterneuerung erforderlich (Telefon: 02041/70-4728).

3. Bezüglich der durchzuführenden Absperrmaßnahmen sind folgende Vorgaben zu beachten:

a. Die aufzustellenden Verkehrszeichen einschließlich der Zusatzschilder und Absperrgeräte müssen den RAL-Güteschutzbestimmungen entsprechen und voll retroreflektierend ausgebildet sein. Beschädigte oder verbeulte Schilder dürfen nicht verwendet werden.

b. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) und Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) sind unbedingt ausnahmslos zu beachten.

c. Sollte bei einer Abnahme oder Kontrolle festgestellt werden, dass die Umsetzung der Anordnung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, ist der Straßenbaulastträger berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen unverzüglich (ohne vorherige Anhörung oder Fristsetzung) zu treffen und sämtliche daraus resultierende Kosten dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.

4. Für die Genehmigung, Umsetzung und die Kontrolle der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung für die Veranstaltung fallen Kosten an. Diese Kosten sowie die anfallenden Sondernutzungsgebühren hat der Veranstalter zu tragen. Diese Kosten werden vom Straßenverkehrsamt und vom Straßenbaulastträger direkt beim Veranstalter erhoben.

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