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829 FMHAussergerichtliche FMH-Gutachterstelle: Jahresbericht 2018

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Schweizerische Ärztezeitung

SÄZ – BMS Bulletin des médecins suisses – Bollettino dei medici svizzeri – Gasetta dals medis svizzers

Offizielles Organ der FMH und der FMH Services www.saez.ch

2 5 19 . 6 . 2 019

828 Editorial Sprachenstreit im Bundeshaus

838 mws

#MeToo – WeToo? 868 «Zu guter Letzt»

von Eberhard Wolff Über das Impfen

829 FMH

Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle:

Jahresbericht 2018

(2)

INHALTSVERZEICHNIS 825

Redaktion

Dr. med. vet. Matthias Scholer (Chefredaktor);

Dipl.-Biol. Tanja Kühnle (Managing Editor);

Julia Rippstein (Redaktorin Print und Online);

Dr. med. Werner Bauer, Mitglied FMH; Prof. Dr. oec. Urs Brügger;

Prof. Dr. med. Samia Hurst; Dr. med. Jean Martin, Mitglied FMH;

Dr. med. Jürg Schlup, Präsident FMH;

Charlotte Schweizer, Leitung Kommunikation der FMH;

Prof. Dr. med. Hans Stalder, Mitglied FMH;

Dr. med. Erhard Taverna, Mitglied FMH

Redaktion Ethik

Prof. Dr. theol. Christina Aus der Au;

PD Dr. phil., dipl. Biol. Rouven Porz Redaktion Medizingeschichte

Prof. Dr. med. et lic. phil. Iris Ritzmann; Prof. Dr. rer. soc. Eberhard Wolff Redaktion Public Health, Epidemiologie, Biostatistik

Prof. Dr. med. Milo Puhan Redaktion Recht

Dr. iur. Ursina Pally, Leiterin Rechtsdienst FMH

FMH

EDITORIAL: Christoph Hänggeli 828 Sprachenstreit im Bundeshaus

RECHT: Valérie Rothhardt, Caroline Hartmann

829 Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle: Jahresbericht 2018 Die Gutachterstelle ist ein nützliches und effizientes Instrument für Patienten und Ärzte. Sie ermöglicht den Patienten die kostengünstige Klärung der Frage, ob sie Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sind, und sie

gibt dem Arzt bzw. seinem Haftpflichtversicherer eine zuverlässige Grundlage, um den Fall ausser- gerichtlich zu regeln. Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle hat im Jahr 2018 insgesamt 31 Gutachten erstellt.

836 Personalien

Organisationen der Ärzteschaft

mws: Maki Kashiwagi, Kerstin Vondruska, Judith Naef 838 #MeToo – WeToo?

Briefe / Mitteilungen

841 Briefe an die SÄZ

843 Facharztprüfungen / Mitteilungen

FMH Services

845 Seminare / Séminaires / Seminari 2019 846 Stellen und Praxen (nicht online)

(3)

INHALTSVERZEICHNIS 826

Impressum

Schweizerische Ärztezeitung Offizielles Organ der FMH und der FMH Services Redaktionsadresse: Elisa Jaun, Redaktionsassistentin SÄZ, EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 72,

Fax +41 (0)61 467 85 56,

redaktion.saez@emh.ch, www.saez.ch Verlag: EMH Schweizerischer Ärzte- verlag AG, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz, Tel. +41 (0)61 467 85 55, Fax +41 (0)61 467 85 56, www.emh.ch Marketing EMH / Inserate:

Dr. phil. II Karin Würz, Leiterin Marketing und Kommunikation, Tel. +41 (0)61 467 85 49, Fax +41

«Stellenmarkt/Immobilien/Diverses»:

Matteo Domeniconi, Inserateannahme Stellenmarkt, Tel. +41 (0)61 467 86 08, Fax +41 (0)61 467 85 56,

stellenmarkt@emh.ch

«Stellenvermittlung»: FMH Consulting Services, Stellenvermittlung, Postfach 246, 6208 Oberkirch, Tel. +41 (0)41 925 00 77, Fax +41 (0)41 921 05 86, mail@fmhjob.ch, www.fmhjob.ch Abonnemente FMH-Mitglieder:

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 15, Tel. +41 (0)31 359 11 11, Fax +41 (0)31 359 11 12, dlm@fmh.ch Andere Abonnemente: EMH Schweize- rischer Ärzteverlag AG, Abonnemente, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz,

Abonnementspreise: Jahresabonne- ment CHF 320.– zzgl. Porto.

ISSN: Printversion: 0036-7486 / elektronische Ausgabe: 1424-4004 Erscheint jeden Mittwoch

© FMH

Die Schweizerische Ärztezeitung ist aktuell eine Open-Access-Publikation.

FMH hat daher EMH bis auf Widerruf ermächtigt, allen Nutzern auf der Basis der Creative-Commons-Lizenz

«Namens nennung – Nicht kommer- ziell – Keine Bearbeitung 4.0 inter- national» das zeitlich unbeschränkte Recht zu gewähren, das Werk zu ver- vielfältigen und zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Der Name des Verfassers ist in jedem

ausdrück licher vorgängiger Erlaubnis von EMH und auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.

Hinweis: Alle in dieser Zeitschrift pu- blizierten Angaben wurden mit der grössten Sorgfalt überprüft. Die ange- gebenen Dosierungen, Indikationen und Applikationsformen, vor allem von Neuzulassungen, sollten in jedem Fall mit den Beipackzetteln der verwende- ten Medikamente verglichen werden.

Herstellung: Die Medienmacher AG, Muttenz, www.medienmacher.com

Tribüne

RECHT: Fabian Teichmann, Amanda Brack 856 Abwägung zwischen zwei Sanktionsarten

STANDPUNKT: Ulrich Nägeli 860 Sprachenstreit in Absurdistan

Horizonte

MEDIZINGESCHICHTE: Marina Lienhard, Flurin Condrau 863 Pilotprojekt zur Aufarbeitung von Medikamententests

STREIFLICHT: Daniel Schlossberg 867 Dr. Glaus ganz persönlich

Zu guter Letzt

EBERHARD WOLFF 868 Über das Impfen

HUBER

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Hat der Amtsschimmel bald ausgewiehert?

Sprachenstreit im Bundeshaus

Christoph Hänggeli

Rechtsanwalt, Geschäftsführer des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung SIWF

3000 Ärztinnen und Ärzte lassen sich ihr ausländisches Diplom von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkennen – jährlich. Jeder dritte Mediziner in der Schweiz hat inzwischen ein ausländisches Arztdiplom.

Die Zahl ausländischer Ärztinnen und Ärzte aus Län- dern, in denen weder Deutsch, Französisch noch Italie- nisch gesprochen wird, hat in den letzten 10 Jahren stark zugenommen. Parallel dazu die Kommunikationspro- bleme. Wenn die Verständigung zwischen Arzt und Pati- ent – oder auch im Team – nicht funktioniert, können schnell lebensgefährliche Situationen auftreten.

Aus diesem Grund haben sich die FMH und das SIWF im Rahmen des Medizinalberufegesetzes (MedBG) vehement für eine griffige Regelung zur Sicherstel- lung der Sprachkompetenz eingesetzt – mit zwie- spältigem Erfolg: Zwar ist jetzt ein Nachweis «der für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkennt- nisse» im MedBG verankert. Niemand hatte jedoch er- wartet, dass der Bundesrat in der Ausführungsverord- nung nur die folgenden drei Möglichkeiten zum Nachweis der Sprachkompetenz akzeptiert: ein höchs- tens sechs Jahre altes international anerkanntes Sprach- diplom (mind. Niveau B2), ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss oder Arbeitserfahrung als Arzt in der jeweiligen Sprache im Umfang von mindestens drei Jahren.

Mit dieser leider zu wenig durchdachten Regelung wer- den ausgerechnet Schweizer Ärztinnen und Ärzte schi- kaniert, die in einer anderen Sprachregion tätig sein möchten. Sie müssen auch bei vorliegendem Maturi- tätsabschluss in der betreffenden Sprache noch ein zusätz liches Sprachdiplom erwerben. Beispielhaft be- schreibt Dr. Ulrich Nägeli in diesem Heft seinen kafkaes- ken Kampf mit den Behörden, welche seine weit über dem geforderten Niveau B2 liegenden Italienischkennt- nisse nur unter Vorlage eines international anerkann- ten Sprachdiploms im Register eintragen wollen (siehe Seite 860). Herr Nägeli ist kein Einzelfall. Die unsinnigen bürokratischen Hürden betreffen potentiell alle Schwei- zer Ärztinnen und Ärzte, welche in einer anderen Sprachregion tätig sein möchten. Dabei wäre die Lösung so einfach: Der Bundesrat müsste die Verordnung nur mit einem Satz ergänzen, wonach für den Sprachnach-

weis auch das schweizerische Maturitätszeugnis ge- nügt. Eine entsprechende Motion von Nationalrätin Re- gine Sauter vom 25.9.2018 hat der Bundesrat allerdings als «nicht opportun» abgelehnt. Er hat damit nicht dem Willen des Parlamentes entsprochen, das bei den Bera- tungen der Gesetzesvorlage die Schweizer Maturität als genügenden Nachweis betrachtete. Die Maturitäts- Sprachprüfungen entsprechen dem Niveau B2. Im Lehr- plan für Mittelschulen des Kantons Bern ist für Franzö- sisch sogar das Niveau B2/C1 verankert.

Besonders betroffen sind die Tessiner, welche in aller Re- gel ein Ausbildungsdiplom auf Deutsch oder Französisch erwerben, weil sie ihr Studium nördlich des Gotthards abschliessen. Wollen sie im Heimatkanton tätig sein, sind sie absurderweise gezwungen, ihre eigene Mutter- sprache zuerst kostenpflichtig im Register eintragen zu lassen! Zur Beseitigung dieser Diskriminierung hat Nati- onalrat Marco Chiesa am 6.3.2019 eine weitere von allen Tessiner Nationalräten unterzeichnete Motion einge- reicht mit der Forderung, die Anerkennung der Sprach- kenntnisse zu vereinfachen und gratis anzubieten.

Beide Motionen haben es bisher nicht auf die Traktan- denliste des Nationalrates geschafft, und sie könnten das Schicksal vieler anderer unbehandelter Motionen teilen:

Nach zwei Jahren werden sie automatisch abgeschrieben.

Hoffnung keimt dafür von anderer Seite auf. Der Stän- derat hat am 3.6.2019 über die seit Jahren diskutierte Zu- lassungsregelung einen denkwürdigen Entscheid ge- fällt: Er begnügt sich nicht mit den im MedBG geregelten Sprachnachweisen, sondern fordert explizit eine in der Schweiz abgelegte Sprachprüfung (C1). Und das Beste:

«Die Nachweispflicht entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die über eine Schweizer Maturität verfügen […]» Sollte der Nationalrat der ständerätlichen Vorlage zustimmen, wäre es mehr als opportun, wenn der Bundesrat die Ver- ordnung entsprechend anpassen würde. Der Amts- schimmel hätte dann endgültig ausgewiehert.

Literatur

1 Hänggeli C. Sprachkenntnisse ad absurdum geführt. War die Poli- tik 1877 weitsichtiger als 2018? Schweiz Ärzteztg. 2018;99(16):497.

2 Hänggeli C, Kuhn H. Das Medizinalberufegesetz (MedBG) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Schweiz Ärzteztg. 2017;98(51–52):1727–8.

Die bürokratischen Hürden betreffen potentiell alle Schweizer Ärztinnen und Ärzte, welche in einer anderen Sprachregion tätig sein möchten.

Der Bundesrat müsste die Verordnung nur mit einem Satz ergänzen, wonach das Maturitäts- zeugnis als Sprachnachweis genügt.

FMH Editorial 828

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Aussergerichtliche FMH-Gutach- terstelle: Jahresbericht 2018

Valérie Rothhardta, Caroline Hartmannb

a Rechtsanwältin, Co-Leiterin der Gutachterstelle; b Rechtsanwältin, Dr. iur., Co-Leiterin der Gutachterstelle

Ihre Rolle

Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle beauf- tragt auf Antrag eines in der Schweiz behandelten Patienten einen oder mehrere Gutachter1, um festzu- stellen, ob der Arzt in der Privatpraxis oder im Spital im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung be- gangen hat. Die Gutachter werden von der betreffen- den medizinischen Fachgesellschaft vorgeschlagen, so dass unabhängige und kompetente Gutachter gefun- den werden können. Das Honorar des Gutachters wird von den Haftpflichtversicherern (welche Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV sind) der Ärzte oder Spitäler übernommen. Der Patient muss lediglich eine Verwaltungsgebühr von 1000 CHF zuzüglich MwSt. entrichten.

Die Gutachterstelle ist ein nützliches und effizientes In- strument für Patienten und Ärzte. Sie ermöglicht den Patienten die kostengünstige Klärung der Frage, ob sie Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sind, und sie gibt dem Arzt bzw. seinem Haftpflichtversicherer eine

zuverlässige Grundlage, um den Fall aussergerichtlich zu regeln.

Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle hat im Jahr 2018 insgesamt 31 Gutachten erstellt. In 14 Fällen wurden eine oder mehrere Sorgfaltspflichtverletzun- gen bejaht; in 17 Fällen konnte keine Sorgfaltspflicht- verletzung festgestellt werden.

Verfahren

Die wichtigsten Schritte des Verfahrens sind folgende:

Die FMH-Gutachterstelle ist nicht für alle Streitigkeiten zuständig. Sie gibt ein Gutachten nur dann in Auftrag, wenn der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat und zwischen den Beteiligten keine Einigung er- zielt werden konnte. Unsere Gutachterstelle tritt nicht auf den Fall ein, wenn ein ausschliesslich ästhetischer Schaden geltend gemacht wird. Auch darf die ver- meintliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht Gegen- stand eines bereits erlassenen Gerichtsentscheids oder eines laufenden Verfahrens sein.

1 Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument die männliche Form von Personen verwendet, gemeint sind aber stets beide Geschlechter.

FMH Recht 829

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Statistik der aussergerichtlichen Gutachterstelle

Zuordnung von multidisziplinären Gutachten

Die Gutachten werden jedem Fachgebiet zugeordnet, wo eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht wurde.

Beispiel: Einsatz eines Hauptgutachters, der Facharzt für Gynäkologie ist, und eines Nebengutachters, der Facharzt für Anästhesiologie ist.

– Verletzung der Sorgfaltspflicht nur in der Gynäko- logie bejaht: Gutachten ausschliesslich dem Fach- gebiet «Gynäkologie» zugeordnet

– Verletzung der Sorgfaltspflicht nur in der Anästhe- siologie bejaht: Gutachten ausschliesslich dem Fachgebiet «Anästhesiologie» zugeordnet

– Verletzung der Sorgfaltspflicht in beiden Fachgebie- ten bejaht: Gutachten den Fachgebieten «Gynäko- logie» und «Anästhesiologie» zugeordnet

Analyse der Statistik und Vergleich zu den letzten Jahren

Erstellte Gutachten im Jahr 2018: 31

– Davon Behandlungen durch Ärzte in der Privatpraxis:

8 (25,8%)

– Davon reine Spitalbehandlungen: 19 (61,3%)

– Davon Behandlungen in beiden Institutionen:

4 (12,9%)

– Davon fachübergreifende Gutachterteams: 4 Somit liegt die Gutachtenanzahl unter dem Durch- schnitt von 60 der fünf letzten Jahre (2013–2017). Diese niedrige Zahl an Gutachten erklärt sich insbesondere dadurch, dass eine Reihe von Gutachten von den Gut- achtern nicht rechtzeitig abgegeben wurden und dass eine spezialisierte Mitarbeiterstelle sechs Monate lang vakant war.

Quote der bejahten Sorgfaltspflichtverletzungen im Jahr 2018: 45,2%

– Im Jahr 2017: 31,6%

– In den letzten zehn Jahren (2008–2017): zwischen 31,5% und 50,6%

– In den letzten fünf Jahren (2013–2017): zwischen 31,5% und 44,2%

Die Quote der im Jahr 2018 bejahten Sorgfaltspflicht- verletzungen liegt ebenso über derjenigen des Jahres 2017 wie über derjenigen der letzten fünf Jahre.

Anzahl der Nichteintretensentscheide im Jahr 2018: 15 – Im Jahr 2017: 9

– Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2014–

2018): 10

Die hohe Anzahl der Nichteintretensentscheide im Jahr 2018 ist nicht einer restriktiveren Praxis der me- dizinischen Fachgesellschaften oder systematischen Weigerungen einzelner Gesellschaften, Gutachten zu organisieren, geschuldet, sondern den Umständen.

Begrenzte Aussagekraft der Statistik

Keine Repräsentativität auf Schweizer Ebene

Diese Zahlen spiegeln lediglich die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle im Jahr 2018 wider. Unsere Gut- achterstelle hat kein Monopol für das Erstellen von Gutachten, die Patienten geben regelmässig private Gutachten in Auftrag, und die Spitäler bearbeiten je- des Jahr selbst mehrere bei ihnen anhängig gemachte Tabelle 1: Detaillierte Statistik, 2018.

Erstellte Gutachten

Sorgfaltspflicht­

verletzung bejaht

Sorgfaltspflicht­

verletzung verneint

Sorgfaltspflicht­

verletzung unbestimmt Deutsch­

schweiz 15 9 6 0

Tessin 3 0 3 0

Westschweiz 13 5 8 0

Ganze Schweiz 31 (100%)

14 (45,2%)

17 (54,8%)

0 (0,0%)

Tabelle 2: Kausalität, 2018.

Sorgfaltspflicht­

verletzung bejaht

Kausalität bejaht

Kausalität verneint

Kausalität unbestimmt Deutsch­

schweiz 9 7 2 0

Tessin 0 0 0 0

Westschweiz 5 3 2 0

Ganze Schweiz 14 (100%)

10 (71,4%)

4 (28,6%)

0 (0,0%)

Tabelle 4: Gesamtstatistik, 1982–2018.

Ganze Schweiz Erstellte Gutachten

Sorgfaltspflicht­

verletzung bejaht

Sorgfaltspflicht­

verletzung verneint

Sorgfaltspflicht­

verletzung unbestimmt

1982–2018 3786

(100%) 1297

(34,3%) 2390

(63,1%) 99

(2,6%)

2009–2018 621

(100%)

266 (42,8%)

348 (56,0%)

7 (1,1%) Tabelle 3: Nichteintreten, 2018.

Nichteintreten

Deutschschweiz 9

Tessin 0

Westschweiz 6

Ganze Schweiz 15

FMH Recht 830

(7)

Schadenersatzansprüche. Aufgrund der geringen Da- tenbasis und der fehlenden Vergleichswerte wäre es also nicht zulässig, auf der Grundlage dieser Statistik Hochrechnungen betreffend die Häufigkeit der jähr- lichen Sorgfaltspflichtverletzungen in den verschie- denen Fachgebieten oder allgemein in der Schweizer Medizin anzustellen.

Nur teilweise Spiegelung der geleisteten Arbeit der  Gutachterstelle

Die Statistik gibt nur die Ergebnisse der im Jahr 2018 er- stellten 31 Gutachten wieder, nicht aber den hohen Ver- waltungsaufwand, den unsere Gutachterstelle betreibt.

Die Gutachterstelle analysiert die neuen Anträge – im Jahr 2018 waren es 116 – anhand des Reglements und for- dert bei Bedarf die fehlenden Unterlagen an. Von diesen

116 Anträgen wurden 61 an die Delegierten der betref- fenden Fachgesellschaften verschickt. Die restlichen Anträge befinden sich in Bearbeitung, unter anderem deshalb, weil die Parteien noch nicht alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt haben. Selbst dann, wenn eine Fragestellung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, bemüht sich die Gutachterstelle, den Pa tienten nützli- che Hinweise für das weitere Vorgehen zu geben.

Kausalität zwischen Fehler und Gesund- heitsschaden

Wird eine Sorgfaltspflicht- oder Aufklärungspflichtver- letzung festgestellt, muss der Gutachter abklären, ob diese Verletzung die Ursache des vom Patienten geltend gemachten Gesundheitsschadens ist.

Tabelle 5: Ergebnisse nach Fachgebieten, Jahr 2018 und Jahre 1982–2018.

Erstellte Gutachten

Sorgfaltspflicht­

verletzung bejaht

Sorgfaltspflicht­

verletzung verneint

Sorgfaltspflicht­

verletzung unbestimmt 2018 1982–2018 2018 1982–2018 2018 1982–2018 2018 1982–2018 Allgemeine Innere Medizin

(inkl. Hausarztmedizin) 3 497 3 179 0 304 0 14

Anästhesiologie 0 126 0 41 0 82 0 3

Chirurgie 5 868 4 309 1 532 0 27

Dermatologie 0 31 0 9 0 20 0 2

Gastroenterologie 0 17 0 4 0 13 0 0

Gynäkologie und Geburtshilfe 4 483 0 184 4 291 0 8

Handchirurgie 1 67 1 23 0 42 0 2

Herz­ und thorakale

Gefässchirurgie 0 28 0 9 0 18 0 1

Kardiologie 0 26 0 12 0 13 0 1

Kieferchirurgie 1 27 0 3 1 24 0 0

Kinderchirurgie 0 15 0 5 10 0 0

Kinderpsychiatrie 0 1 0 0 0 1 0 0

Nephrologie 0 2 0 0 0 0 0 0

Neurochirurgie 0 112 0 35 0 75 0 2

Neurologie 0 29 0 8 0 20 0 1

Onkologie 0 9 0 4 0 5 0 0

Ophthalmologie 2 151 0 45 2 1008 0 6

Orthopädische Chirurgie 12 762 4 286 8 461 0 15

Oto­Rhino­Laryngologie HNO 1 125 1 31 0 90 0 4

Pädiatrie 0 73 0 30 0 40 0 3

Pathologie 0 6 0 4 0 2 0 0

Pharmakologie 0 2 0 2 0 0 0 0

Physikalische Medizin

und  Rehabilitation 0 13 0 3 0 9 0 1

Plastische und Wieder­

herstellungschirurgie 0 133 0 28 0 103 0 2

Pneumologie 0 3 0 2 0 1 0 0

Psychiatrie 0 19 0 7 0 12 0 0

Radiologie 1 59 1 15 0 40 0 4

Radio­Onkologie 0 1 0 1 0 0 0 0

Rheumatologie 0 18 0 6 0 12 0 0

Urologie 1 83 0 12 1 68 0 3

Total 2018, 1982–2018 31 3786 14 1297 17 2390 0 99

FMH Recht 831

(8)

Bei der Beurteilung eines Kausalzusammen hangs muss der Gutachter feststellen, wie sich der Gesundheitszu- stand des Patienten ohne die Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde. Hätte der Patient den gleichen Ge- sundheitszustand (d.h., wäre derselbe Gesundheitsscha- den auch ohne Fehler eingetreten), ist die Sorgfalts- pflichtverletzung nicht kausal. Der Gutachter äussert sich zur Kausalität nur in medizinischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht.

Im Jahr 2018 wurden 14  Sorgfaltspflichtverletzungen bejaht. Davon haben die Gutachter die Kausalität in 10 Fällen anerkannt. In 4 Fällen wurde die Kausalität verneint.

Aufklärung und Kommunikation zwischen Arzt und Patient

Die Frage nach der genügenden Aufklärung allein kann nicht Gegenstand eines FMH-Gutachtens sein. Sie kann aber zusätzlich zum vermuteten Diagnose- und/

oder Behandlungsfehler gestellt werden.

Eine klare, umfassende und gut dokumentierte Aufklä- rung ist wichtig. Dies, einerseits damit der Patient die Auswirkungen der Behandlung richtig versteht und Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Andererseits damit der Arzt belegen kann, wie er den Patienten aufgeklärt hat und dass er seiner Aufklä- rungspflicht nachgekommen ist.

Im Jahr 2018 eruierten die Gutachter in einem Fall, in dem keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wurde, eine ungenügende Aufklärung.

Qualitätssicherung

Die Qualität der Gutachten ist wesentlich. Die folgen- den Massnahmen gewährleisten die Qualität:

– Die medizinischen Fachgesellschaften schlagen für jeden Fall einen oder mehrere Gutachter vor. Falls erforderlich, wird ein Gutachterteam aus verschie- denen Disziplinen zusammengestellt. Dadurch sind die Unbefangenheit und die Kompetenz der Gut- achter gewährleistet. Diese werden am Ende des Ab- lehnungsverfahrens beauftragt. Grundsätzlich wird das Gutachten in der Sprache des Patienten erstellt (Deutsch, Französisch oder Italienisch).

– Die Gutachter arbeiten mit einem seit Jahren be- währten Schema. Dieses hilft ihnen, das Gutachten zu strukturieren und auf alle relevanten Aspekte einzugehen. Somit verfügen die Parteien über ein

Gutachten, welches ihnen ermöglicht, ihre Streitig- keit so gut wie möglich beizulegen.

– Der Gutachtensentwurf wird von einer Rechts- anwältin des Rechtsdienstes der FMH unter recht- lichen Gesichtspunkten durchgesehen. Dieses seit 2014 obligatorische Qualitätsinstrument bringt die Sicht von Nichtmedizinern ein und unterstützt die Gutachter beim Verfassen des Gutachtens.

Referate

Die Rechtsanwältinnen des FMH-Rechtsdienstes refe- rieren unter anderem an Veranstaltungen, welche die Ausbildung medizinischer Gutachter oder das Haft- pflichtrecht allgemein betreffen. Im Jahr 2018 referier- ten sie im Rahmen der interdisziplinären Plattform für Versicherungsmedizin Swiss Insurance Medicine (SIM) in Basel, Freiburg und Lausanne, an der Universität St.  Gallen sowie bei der Vereinigung der Fachanwälte Haftpflicht- und Versicherungsrecht Lausanne.

Dauer des Verfahrens

Im 2018 hat das Verfahren im Durchschnitt 12 Monate ab Einreichen des vollständigen Antrags gedauert.

Mehrere Fälle konnten jedoch bereits nach 6 bis 7 Mo- naten abgeschlossen werden. Derzeit gibt es noch ei- nen einzigen nicht abgeschlossenen Fall aus der Zeit vor 2018 (Dezember 2017).

Das ist zweifellos eine lange Wartezeit, vor allem für die betroffenen Patienten und Ärzte, die eine mög- lichst rasche Erledigung des jeweiligen Falls wünschen.

Die lange Verfahrensdauer lässt sich unter anderem mit den folgenden Gründen erklären:

– Das Verfahren ist reglementiert, transparent, und alle Beteiligten werden einbezogen. Dies benötigt Zeit. Je nach Fall dauert nur schon die Suche nach kompetenten Gutachtern mehrere Monate. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorgeschlagene Gutachter von einer der Parteien abgelehnt wird.

– Das Zusammentragen der medizinischen Unterla- gen, die für die Erstellung des Gutachtens benötigt werden, ist häufig mit Schwierigkeiten verbunden.

Hinzu kommt, dass nur wenige Anträge von Anfang an vollständig sind.

– Die berufliche Belastung vieler Gutachter ist derart hoch, dass sie die benötigte Zeit für die Ausarbei- tung eines Gutachtens kaum finden können; oft wird dafür ein Teil der Freizeit geopfert.

– Hinzu kommen der Zeitaufwand des Rechtsdienstes der FMH für das juristische Lesen der Gutachtensent- würfe und gegebenenfalls die Zeit, die der Gutachter benötigt, um sein Gutachten zu überarbeiten.

Eine klare, umfassende und gut dokumentierte Aufklärung ist wichtig.

FMH Recht 832

(9)

– Sind mehrere Gutachter beauftragt, benötigt jeder Verfahrensschritt mehr Zeit, begonnen bei der An- hörung und Untersuchung des Patienten bis zur Schlussredaktion des Gutachtens.

Die nachfolgende Grafik zeigt, wie viele Personen und Institutionen am Verfahren vor der FMH-Gut- achterstelle beteiligt sind:

Die aussergerichtliche Gutachterstelle ist nur einer von vielen Anbietern medizinischer Gutachten. Über- nimmt sie einen Fall zur Begutachtung, muss das Ver- fahren nach ihrem Reglement durchgeführt und für alle Parteien nach denselben Massstäben erledigt werden.

Feedback-Formulare

Das im Jahr 2016 eingeführte Instrument «Feedback- Formulare» lohnt sich. Die Rücklaufquote ist hoch, und  es ermöglicht unserer Gutachterstelle, zu erfah- ren, wie die erstellten Gutachten von den Parteien ge- braucht werden. Wie im Vorjahr haben die erhaltenen

Angaben das Folgende gezeigt:

Ist das Gutachten zugunsten des Patienten ausgefal- len (wurden eine Verletzung der Sorgfalts- und/oder der Aufklärungspflicht sowie die Kausalität bejaht), wird das Ergebnis oft von den Haftpflichtversiche- rungen akzeptiert und die Patienten werden entschä- digt. Manchmal bestreiten die Haftpflichtversiche-

rungen die Kausalität, und beide Parteien müssen dann verhandeln.

Ist das Gutachten zu Ungunsten des Patienten ausge- fallen (wurde keine Verletzung der Sorgfalts- und/oder der Aufklärungspflicht bejaht oder wurde eine solche bestätigt, nicht aber die Kausalität), so sind die Patien- ten unzufrieden mit dem Ergebnis. Die grosse Mehr- heit der Patienten verzichtet jedoch auf eine gericht- liche Klage oder auf ein privates Gutachten.

Die erwähnten negativen Elemente betreffen haupt- sächlich die Dauer des Verfahrens und die Sprache des Gutachtens (welche nicht immer derjenigen des Patien- ten entspricht).

Revision des Reglements

Das derzeit geltende Reglement stammt vom Februar 2002. Der Zentralvorstand hat eine Revision des Regle- ments und eine Anpassung an die aktuellen Erforder- nisse gutgeheissen.

In einem ersten Schritt haben die Rechtsanwältin- nen des Rechtsdienstes Anwälte und Vertreter von Patientenorganisationen, Versicherungen, Spitälern, dem Schweizerischen Versicherungsverband und ASIM sowie Gutachter getroffen, um die Bedürfnisse der am Verfahren Beteiligten kennenzulernen. In ei- nem zweiten Schritt wurde der Entwurf für ein neues Reglement sowohl intern als auch mit dem wissen- schaftlichen Beirat und externen Experten (Anwälte und Ärzte) diskutiert und überarbeitet. Das neue Reg- lement soll im Herbst 2019 in Kraft treten.

Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat überwacht im Auftrag des FMH-Zentralvorstands die Tätigkeit der Gutachter- stelle. Er hat keine Entscheidungskompetenz, sondern entlastet den Zentralvorstand von seiner Aufsichts- pflicht und unterstützt die Gutachterstelle bei der Lösung allfälliger Schwierigkeiten in einem Dossier.

Im Berichtsjahr hat sich der wissenschaftliche Beirat zweimal zu einer Sitzung getroffen und stichproben- weise acht Gutachtendossiers und drei Nichteintre- tensentscheide geprüft.

Anwältin Ursina Pally-Hofmann, Dr. iur., nahm an zwei Sitzungen als Vertreterin der Versicherungen teil. Ihre Aufgabe übernahm nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der FMH Herr Michel Bögli, lic. iur.

Das im Jahr 2016 eingeführte Instrument

«Feedback-Formulare» lohnt sich.

Ist das Gutachten zugunsten des Patienten ausgefallen wird das Ergebnis oft von den Haftpflichtversicherungen akzeptiert.

FMH Recht 833

(10)

Dr. Andreas Rindlisbacher, Präsident, vertritt noch im- mer die Ärzte und Dr. Jürg Knessl die Patienten.

Dank

Zahlreiche Akteure wirken am guten Funktionieren der aussergerichtlichen Gutachterstelle mit. Die Mit- arbeiter danken den medizinischen Fachgesellschaf- ten und ihren Delegierten für die wertvolle Unter- stützung und den Gutachtern für ihre Verfügbarkeit und ihre grossartige Arbeit. Ebenfalls danken wir den behandelnden Ärzten sowie den Spitalleitungen, die auf Anfrage der Patienten bei den Begutachtungen mitgewirkt haben.

Empfehlung an die Patienten

Wenden Sie sich telefonisch an die aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH, bevor Sie den definitiven Antrag auf Begutachtung einreichen. Diese Vorbesprechungen tragen dazu bei, viele Fragen von vornherein zu klären, damit das Verfahren möglichst optimal und schnell ab- laufen kann.

Der für das Dossier zuständige Mitarbeiter wird insbe- sondere die folgenden Elemente mit Ihnen besprechen:

– Welcher Arzt hat resp. welche Ärzte hätten ausgehend von den Voruntersuchungen und Behandlungen einen Fehler begehen können?

– Welche Dokumente brauchen Sie?

– Worin besteht der Gesundheitsschaden?

– usw.

Korrespondenz:

Aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH Postfach 65

CH-3000 Bern 15

Adresse, Vorlagen

Wir verfügen über Vorlagen, um die Einreichung eines Antrags auf Begutachtung zu vereinfachen.

Diese bekommen Sie hier:

Aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH Postfach 65

CH­3000 Bern 15

Tel. 031 359 12 10, vormittags von 9 bis 12 Uhr Fax 031 359 12 12

www.fmh.ch → Dienstleistungen → Recht → FMH­Gutachterstelle

CAS — Qualität in der

Medizin für die patienten­

nahe Arbeitspraxis

interprofessionell und sektorenübergreifend Kursdauer März bis September 2020

Anmeldung bis 3. 2. 2020 unter bfh.ch/gesundheit/

weiterbildung/cas/qualitaet­in­der­medizin

FMH Recht 834

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Todesfälle / Décès / Decessi Hans Ulrich Preisig (1954), † 26.2.2019, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 9100 Herisau

Kazem Mohtadi (1941), † 12.5.2019,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 6264 Pfaffnau

Erich Noser (1931), † 18.5.2019,

Facharzt für  Allgemeine Innere Medizin, 6006  Luzern

Margit Eisele Bachelard (1973), † 22.5.2019, Fachärztin für Gynäkologie und Geburts- hilfe, 1299 Crans-près-Céligny

Praxiseröffnung /

Nouveaux cabinets médicaux / Nuovi studi medici

ZG

Kim Baumann Spirig,

Fachärztin für  Allgemeine Innere Medizin, Suurstoffi 16, 6343  Rotkreuz

ZH

Silke Martina Ringli,

Fachärztin für  Psychiatrie und Psycho- therapie, Schmidgasse 7, 8400 Winterthur

Ärztegesellschaft des Kantons Bern Ärztlicher Bezirksverein Bern Regio Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied haben sich angemeldet:

Claudia Christina Deluigi, Fachärztin für Kardio logie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Schwarzenburgstrasse 293, 3098 Köniz

Andreas Pasch, Facharzt für Nephrologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Bubenbergplatz 5, 3011 Bern

Marita Stengle, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Brunnmattstrasse 22, 3007 Bern

Einsprachen gegen diese Vorhaben müssen innerhalb 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Präsidenten des Ärztlichen Bezirksvereins Bern Regio eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Gesuche und über die allfälligen Einspra- chen.

Ärztegesellschaft des Kantons Luzern Zur Aufnahme in unsere Gesellschaft Sektion Stadt haben sich gemeldet:

Corina Roxana Buf, Fachärztin für Gynäko- logie und Geburtshilfe, FMH

Sophie Brunner Leupi, Fachärztin für Gynäko- logie und Geburtshilfe, FMH, Gerliswil- strasse 6a, 6020 Emmenbrücke

Sabine Johann, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Sanacare Gruppenpra- xis Paulusplatz, Obergrundstrasse 73, 6003  Luzern

Einsprachen sind innert 20 Tagen nach der Publikation schriftlich und begründet zu richten an: Ärztegesellschaft des Kantons Luzern, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Ärzte-Gesellschaft des Kantons Schwyz

Zur Aufnahme in die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz hat sich angemeldet:

Friedhelm Schrodt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, FMH, ab Juni 2019 psychiatrisch-psychothera- peutische Praxis in Bäch

Einsprachen gegen diese Aufnahme richten Sie schriftlich innert 20 Tagen an:

Dr. med. Uta Kliesch, Maria-Hilf-Strasse 9, 6430 Schwyz, oder per Mail an uta.kliesch[at]

hin.ch

Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug Zur Aufnahme in die Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Patrik Schmid, Facharzt für Anästhesiologie, FMH, Hypnocare, Rigistrasse 1, 6330 Cham

Einsprachen gegen diese Kandidatur müssen innerhalb 14 Tagen seit dieser Veröffent- lichung schriftlich und begründet beim Sekretariat der Ärzte-Gesellschaft des Kan- tons Zug eingereicht werden. Nach Ablauf der Ein sprachefrist entscheidet der Vorstand über Gesuch und allfällige Einsprachen.

FMH Personalien 836

Personalien

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Jahresversammlung 2019 der mws ärztinnen schweiz zum Thema «Sexuelle Belästigung von Ärztinnen am Arbeitsplatz»

#MeToo – WeToo?

Maki Kashiwagia, Kerstin Vondruskaa, Judith Naefb

a Dr. med., Vorstandsmitglied mws; b lic. iur., Rechtsanwältin, Geschäftsführerin mws

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in aller Munde. Eine repräsentative Statis- tik zur Betroffenheit von Ärztinnen existiert jedoch nicht. Tatsache ist, dass viele Kader den Eindruck haben, dass ihr Unternehmen weniger betroffen ist als andere, und für sich keinen Handlungsbedarf sehen. Sensibilisierung und Schulung blei- ben daher weiterhin aktuell. Ausserdem müssen Betroffene, Frauen und Männer, ermutigt werden, ihrer subjektiven Wahrnehmung ohne Schuldgefühl und Scham zu folgen und Konsequenzen einzufordern.

Résumé

Différents sondages, non représentatifs, laissent supposer qu’une majorité de femmes médecins ont été confrontées au harcèlement sexuel une fois au moins dans leur vie professionnelle. La seule et unique étude du FNS sur le sujet montre que les femmes et les hommes n’analysent pas de la même façon un comportement discriminant, notamment le harcèlement sexuel, et que les femmes se sentent plus menacées que les hommes.

Tout le monde s’accorde à dire qu’un climat de travail respectueux et des cadres supérieurs ayant une position claire, qui proscrit tout harcèlement sexuel, sont des moyens de prévention importants. Cependant, beaucoup de cadres ne constatent aucun problème dans leur établissement et ont l’impression que les autres sont plus touchés qu’eux. Souvent, le besoin d’agir dans sa propre structure n’est donc pas identifié.

La loi sur l’égalité impose à l’entreprise qui emploie de veiller à garantir un environnement sans discrimination au sein du personnel. En cas de harcè- lement sexuel, la situation doit être analysée en détail et avec objectivité.

En s’appuyant sur les dernières découvertes, l’association mws plaide en faveur d’une étude statistique sur le harcèlement sexuel des femmes mé- decins sur leur lieu de travail. Elle incite les entreprises à analyser de façon plus objective le besoin d’action et à profiter des offres de formation des sociétés de discipline médicale pour prôner l’égalité entre les cadres. Grâce à des règlements applicables, des points d’accueil neutres doivent être créés, et le personnel doit être sensibilisé à cette question.

Art. 4 Gleichstellungsgesetz

Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörig- keit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Widersprüchliche Ausgangslage und mangelnde Daten

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist durch das Gleichstellungsgesetz (GlG) definiert (siehe Kasten).

Sexuelle Belästigung, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist entwürdigend und diskriminierend.

Das GlG verpflichtet deshalb die Arbeitgebenden, Massnahmen dagegen zu ergreifen.

Angeregt durch die #MeToo-Debatte war Ziel der dies- jährigen Jahrestagung der mws, der Frage nachzuge- hen, inwieweit Ärztinnen in der Schweiz von sexueller Belästigung betroffen sind und welche Strukturen für Betroffene vorhanden sind.

In der Vorbereitung zur Tagung wurde zunächst ver- geblich nach einer verfügbaren Statistik gesucht. In der Folge wurden stichprobenartig die Personal- abteilungen einiger Spitäler sowie der VSAO, ReMed und die Fachstelle für Gleichstellung des Kantons Zü- richs nach der Anzahl Meldungen sexuell belästigter Ärztinnen über die letzten zehn Jahre angefragt. Das Resultat reichte von keiner Reaktion der angefragten Stelle, einer Schätzung oder einer Nullmeldung bis hin zur Zahl «fünf Fälle». Eine brandaktuelle von Amnesty International publizierte Studie (59% der befragten Schweizer Frauen haben bereits sexuelle Belästigung erlebt) [1] bestätigt aber den Eindruck, der durch eine grobe Umfrage unter Kolleginnen im Vorfeld der Tagung und an der Jahrestagung selber gewonnen wurde: Zahlreiche Ärztinnen sind von der Problema- tik betroffen.

Diese frappante Diskrepanz zwischen der von Ärztin- nen geäusserten Betroffenheit und der fehlenden

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT mws 838

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Bekanntheit der Belästigungen bei offiziellen Stellen sollte an der Tagung diskutiert werden.

Eingeladen waren ausgewiesene Expertinnen zum Thema, die im Anschluss an ihre Einzelvorträge mit den mws-Mitgliedern und den eingeladenen Präsiden- tinnen des deutschen und des österreichischen Bun- des der Ärztinnen, Dres med. Christiane Gross und Edith Schratzberger-Vécsei, im Podium diskutierten.

Im Folgenden werden wichtige Aussagen aus den Refe- raten und dem Podium zusammengefasst.

Der Blick der Organisationspsychologie

Franciska Krings, Professorin für Organisationspsycho- logie der Universität Lausanne, ist Co-Autorin der SNF- Studie Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Wer beläs- tigt wen, wie und warum? Besseres Verständnis heisst wirksamere Prävention.

Aus dieser Studie des Jahres 2013 [2] geht u.a. hervor, dass sexuelle Belästigung von beiden Geschlechtern ausgehen kann, Frauen jedoch potentiell belästigendes Verhalten eher als solche wahrnehmen als Männer.

Entgegen landläufiger Vorstellung geht sexuelle Beläs- tigung häufiger von Kolleginnen und Kollegen als von Vorgesetzten aus (50% versus 12%). Es zeigt sich hierbei, dass das Arbeitsklima einen signifikanten Einfluss auf das Aufkommen von sexueller Belästigung hat.

Krings betrachtet sexuelle Belästigung mehr als Aus- übung von Macht und Angriff auf die Identität denn als Aktivität in tatsächlichem Zusammenhang mit Sexua- lität. Bereits ein feindseliges Arbeitsklima bildet somit die Grundlage für sexuelle Belästigung. Beide Ge- schlechter gaben in der Studie an, dass sie sexuelle Be- lästigung als für das Arbeitsklima schädlich beurtei- len. Es liegt daher in der Verantwortung der Kader, über die Unternehmenskultur präventiv gegen sexu- elle Belästigung zu wirken. Eine Herausforderung ist hierbei, dass zwar 80% der befragten Kader sexuelle Belästigung in ihrem Unternehmen beobachtet hat- ten, sie in einer anderen Befragung aber angaben, kei- nen Handlungsbedarf zu sehen, weil ihr Unternehmen weniger betroffen sei als andere Unternehmen.

Eine weitere Herausforderung ist, dass derzeit vorhan- dene Reglemente zum Umgang mit Fällen von sexuel- ler Belästigung als Schutzfaktor eher keinen Einfluss haben. Sie scheinen, wenn überhaupt vorhanden, nicht effektiv implementiert. Der Mehrzahl der Befragten waren sie nicht bekannt. Betroffene wissen mehrheit- lich nicht, an wen sie sich im Falle einer sexuellen Be- lästigung wenden können oder müssen.

Wichtige Präventionsmassnahme ist die klar geäus- serte Haltung des Topmanagements, dass sexuelle Belästigung und anderes diskriminierendes Verhalten

unerwünscht ist. Falls Reglemente aufgestellt werden, sollten sie, um wirksam zu werden, praktikabel formu- liert sein. Sie sollten für alle Mitarbeitenden deutlich erkennbar sein und immer wieder kommuniziert wer- den. Kader müssen verstärkt für ein aktives Vorgehen gegen sexuelle Belästigung und in Bezug auf die prä- ventive Wirkung eines respektvollen Arbeitsklimas geschult werden.

Der Blick der Jurisprudenz

Prof. Dr. iur. Brigitte Tag, Dekanin der rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie Präsi- dentin und untersuchungsleitende Verantwortliche der Kommission «Reglement zum Schutz vor sexueller Be- lästigung» [3], stellte die Kommission und das von ihr mitkonzipierte Reglement der Universität Zürich vor.

Die Kommission legt auf Qualitätssicherung grossen Wert. Sie arbeitet multidisziplinär u.a. mit der Gruppe Sicherheit & Umwelt, dem Rechtsdienst, dem psycho- logischen Beratungsdienst und dem Gleichstellungs- büro zusammen. Sie bietet Weiterbildungen an und leistet breit gefächerte Öffentlichkeitsarbeit. Ihr Büro ist auch für die medizinische Fakultät zuständig. Das Reglement dient dem Schutz vor sexueller Belästigung und soll keinesfalls als Instrument zur Durchsetzung von Moralvorstellungen oder als Machtinstrument missverstanden werden.

Sanktionsmöglichkeiten basieren auf dem Strafgesetz- buch (StGB), dem Personalrecht und dem Gleichstel- lungsgesetz. Die Beratungsstelle sieht ihre aktive Rolle jedoch in Situationen, die nicht die Schwere eines Tatbestandes nach Strafrecht erreichen. Es besteht die Möglichkeit, die Betroffenen unter Einhaltung von Vertraulichkeit zu beraten.

Tag empfiehlt in der Regel, den Kontakt mit der Polizei erst nach einer Beratung zu suchen. Sie gibt zu beden- ken, dass das Einschalten der Polizei nicht zwingend die Verurteilung der angezeigten Person nach sich zieht. Durch eine vorgängige Beratung können allen- falls aussichtslose Anzeigen, die immer auch für die Betroffenen eine grosse Belastung darstellen, vermie- den werden. Hingegen sind Vorgesetzte in jedem Fall rechtlich verpflichtet, gemeldeten Fällen nachzuge- hen. Es ist daher oft zielführender, primär bestehende Meldestrukturen zu nutzen und Vorgesetzte einzube- ziehen. Bei gravierenden, strafrechtlich zu verfolgen- den Übergriffen übergibt die Kommission die Fälle di- rekt an die Staatsanwaltschaft.

Tag betont die juristische Fürsorgepflicht der Institu- tionen. Den Vorgesetzten und Unternehmen obliegt eine rechtlich verankerte Fürsorgepflicht, für ein dis- kriminierungsfreies und insbesondere ein von sexuel-

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT mws 839

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ler Belästigung freies Arbeitsklima zu sorgen. Die Um- setzung eines adäquat ausgearbeiteten Reglements kann vor Schadensersatzansprüchen schützen.

Ein gutes Arbeitsklima allein ist jedoch kein Schutz ge- gen das Aufkommen von sexueller Belästigung. Betrof- fenen empfiehlt Tag, offensiv zu reagieren (z.B. direkte Abwehr der sexuellen Belästigung oder Beschwerde bei der zuständigen Instanz). Allerdings beschreibt auch sie, dass die Mehrzahl der Betroffenen zunächst perplex und eher zurückhaltend reagiert. Das Hinneh- men von sexueller Belästigung führt jedoch selten dazu, dass sie «von alleine» verschwindet, die belästi- gende Person ihre Aktivitäten aufgibt.

Der Blick einer Fachstelle für Gleichstellung

Elijah Liv Strub, Projektleiterin der Fachstelle für Gleichstellung Stadt Zürich, informierte v.a. über das praktische Vorgehen für Betroffene.

Sie beginnt ihre Präsentation mit der Vorlage verschie- dener «Sprüche», die das Auditorium bewerten sollte.

Sie kann so auf einfachste Weise auf die Diversität der Wahrnehmungen hinweisen. Strub möchte damit be- kräftigen, wie wichtig es ist, dass betroffene Frauen (und Männer) ihren subjektiven Wahrnehmungen trauen. Wie von Krings bereits betont, muss gelten, dass die Perspektive der Betroffenen und nicht die Ab- sicht des Verursachenden ausschlaggebend ist. Jeder hat ein Recht auf ein aus seiner Sicht belästigungs- freies Arbeitsumfeld.

Angst vor Konsequenzen, Ohnmachtsgefühle und Zweifel über die Rechtmässigkeit ihrer Wahrnehmung hinderten viele Frauen daran, sich jemandem anzuver- trauen. Auch Strub erwähnt die Möglichkeit eines Ge- spräches, über das nach aussen geschwiegen wird, um die Hemmschwelle für eine erste Kontaktaufnahme zu senken. Schwierig wird die Einhaltung der Schweige- pflicht nur, falls der starke Verdacht besteht, dass Straf- taten weitere Personen gefährden könnten.

Anlaufstellen können z.B. Vertrauenspersonen in den Betrieben sein oder die spezifischen Fach- oder Opfer- hilfestellen der Gemeinden und Kantone. Nieder- schwellig ist auch das Onlineportal belästigt.ch zu- gänglich. Über diese Website werden derzeit ein bis zwei Anfragen pro Woche bearbeitet.

Von einer direkten polizeilichen Anzeige rät Strub eben- falls eher ab. Auch sie betont die Pflicht des Arbeitgebers, Betroffenen zu helfen. Betroffene sollten versuchen, Be- weise zu sammeln (z.B. Screenshots von SMS oder Doku- mentation von Bemerkungen) und vor allem Rat und So- lidarität bei Kolleginnen und Kollegen zu suchen, um sich schliesslich an ihren Arbeit geber zu wenden.

Der Blick der Betroffenen

Die Podiumsdiskussion erbrachte zusammenfassend folgende Schlussfolgerungen:

• Das Thema der sexuellen Belästigung ist durch #Me- Too in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden und bleibt präsent. Dies ist zu be grüssen, denn erst wenn kritische Verhältnisse öffentlich werden, können sie als Problem wahrgenommen und eine Veränderung angestossen werden.

• Die früher als «Privatsache» tolerierte häusliche Ge- walt ist ein gutes Beispiel dafür, dass und wie Verän- derungen in der Gesellschaft möglich sind.

• Die deutliche Mehrheit der Tagungsteilnehmerin- nen hatte bereits sexuelle Belästigung beobachtet oder erlebt.

• Eine Teilnehmerin, die bereits mehrere Jahre als Vertrauensperson eines Kantonsspitals tätig ist, konstatierte, dass ihr bisher kaum Fälle von sexuel- ler Belästigung gemeldet wurden. Vielen war die Präsenz einer solchen Vertrauensperson in ihrem Spital nicht bekannt. Dies bestätigt, dass bestehende Beratungsstrukturen resp. Reglemente stärker in den Unternehmen kommuniziert werden müssen.

• Es ist zu akzeptieren, dass manche Frauen den Weg des Ignorierens wählen, Ereignisse ad acta legen wollen, um sich die sexuelle Belästigung «nicht zum Lebensinhalt zu machen».

• Frauen und gerade junge Assistentinnen, die in der

«neuen Spitalwelt» eventuell noch verunsichert sind und eher Konsequenzen fürchten, müssen er- mutigt werden, ihrer Wahrnehmung zu vertrauen und offensiv vorzugehen. Kolleginnen und Kolle- gen sollten solidarisch sein.

Fazit

Die mws plädiert auf dem Boden der aktuellen Erkennt- nisse für eine statistische Erhebung zum Thema sexuelle Belästigung von Ärztinnen am Arbeitsplatz. Sie fordert die Unternehmen auf, ihren Handlungsbedarf objektiver zu analysieren sowie Schulungsangebote der Fachstellen für Gleichstellung für ihre Kader zu nutzen. Praktikable Reglemente sollten erlassen, neutrale Anlaufstellen ge- schaffen und die Mitarbeitenden sensibilisiert werden.

mws – medical women switzerland – ärztinnen schweiz

Die mws, gegründet 1922, zählt heute rund 1‘000 Kolleginnen und vertritt als einziger Verband der Schweiz die Interessen von Medi- zinstudentinnen, Ärztinnen in Weiterbildung und Ärztinnen aller Fachrichtungen und Positionen in Spitälern, Institutionen und Pra- xen aus jeder Region – mit oder ohne aktuelle Berufsausübung.

Korrespondenz:

Dr. med. Maki Kashiwagi mws medical women swit- zerland – ärztinnen schweiz Stampfenbachstrasse 52 CH-8006 Zürich Tel. 044 714 72 30 Fax 044 714 72 31 sekretariat[at]

medicalwomen.ch Die Literatur findet sich unter www.saez.ch

→  Aktuelle Ausgabe oder

→ Archiv → 2019 → 25.

ORGANISATIONEN DER ÄRZTESCHAFT mws 840

(15)

Psychothérapie déléguée versus prescription de la psychothérapie

Lettre concernant: Seifritz E. Das Anordnungsmodell – Kopie eines «kaputten Systems». Schweiz Ärzteztg. 2019;100(15):540–1.

La psychothérapie déléguée par le médecin psychiatre à son cabinet assure la sécurité, la qualité, l’économicité et la rapidité des soins en santé mentale à la population.

Le modèle de la prescription ouvre la porte à une pléthore dès prescriptions dépourvues de la sécurité de la supervision du médecin psy- chiatre et de la bonne et utile synergie pro- duite pour le patient par le modèle de la délé- gation.

Je pratique la médecine en cabinet privé à Montreux, en tant que psychiatre-psychothé- rapeute FMH depuis le 1er mai 1989. Depuis février 1999, à la demande d’un collègue psy- chologue, j’ai ouvert mon cabinet à une heu- reuse association avec des collègues psycho- logues-psychothérapeutes.

A présent, nous sommes 6 médecins psychia- tres-psychothérapeutes (quatre postes plein temps) et 7 collègues psychologues-psychothé- rapeutes (6 postes plein temps) qui travaillons ensemble à la bonne satisfaction de nos patients, reçus dans la semaine, et de chacun de nous.

La psychothérapie produite par le médecin psychiatre est une psychothérapie médicale du fait même de l’identité et de la formation du médecin, et la psychothérapie produite par des collègues psychologues est une psycho- thérapie psychologique du fait de leur identité et formation de psychologue NON médecin.

La collaboration sous le même toit, en psycho- thérapie déléguée, que je pratique en harmonie depuis plus de 20 ans permet à nos patients de bénéficier de la qualité de nos qualités conjointes.

La délégation est un système qui a fait ses preuves et qu’il faut maintenir.

Nick Miller, Montreux

Freiwilligenarbeit ist nicht wertlos

Brief zu: Bader U. Was nichts kostet, ist nichts wert. Oder: There is no free lunch. Schweiz Ärzteztg. 2019;1(22):767.

Sehr geehrter Herr Kollege Bader

Ihr Spruch als Titel heisst, wie er richtig von Milton Friedman gebraucht wurde: There ain’t no such thing as a free lunch. Milton Friedman war ein Begründer des freien Marktes und des Kapitalismus, wie wir ihn heute von der ungu- ten Seite kennen.

Ihre Haltung, dass nur ein Geldfluss eine Tätigkeit als wertvoll kennzeichnet, ist vor allem in ihrer Tätigkeit als Mediziner er- schreckend. Ein Arzt war und ist nicht ein- dimensional auf Geld ausgerichtet. Gesell- schaftliche Werte des Helfens, der Übernahme von Verantwortung und Weitergabe von Wis- sen an jene, die nicht das Glück einer guten Ausbildung hatten, ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Tätigkeit, dies auch ohne TP zu no- tieren. Dies trifft vor allem auf pensionierte Ärztinnen und Ärzte zu, die ihre Zeit dem widmen, was ihnen offenbar entgeht: zuhö- ren, verstehen, Mut machen, den Umgang mit Krankheit unterstützen, damit es durch Wissen ertragbarer wird. Aufgaben, die vor der Industrialisierung des Gesundheitswe- sens wichtig waren, wichtiger als die opti- mierte Anwendung von Tarifen. Kostenlose menschliche Haltungen und Handlungen machen die Akademie Menschenmedizin aus.

Freiwilligenarbeit ist nicht wertlos. Unsere Gemeinschaft funktioniert besser dank die- ser Haltung.

Ich wünsche Ihnen mehr Freizeit, um die Lite- ratur, sei es Medizin oder Wirtschaftstheorie und auch Belletristik zu geniessen und auch solches «Futter» an Ihre Kinder weiterzugeben.

Dr. med. Frank Achermann, Luzern

Komplexes Problem – einfache  Lösung

Gesundheitsbehörden, Ökonomen, Kranken- kassen – und Ärzte, die sich beeinflussen las- sen – bestimmen darüber, welche «Diagno- sen», und nicht «Patienten mit Diagnosen», ambulant oder stationär behandelt werden sollen. Wäre die Natur des Menschen eine rein biologische und nicht eine biopsychosoziale, könnten objektive Daten zu einer Diagnose zusammengefasst und nach einem Algorith- mus entschieden werden, ob ambulant oder stationär. Aber schon die biologischen Daten allein gestalten die Diagnose oft schwierig, denn die Daten variieren individuell: Eine 52-jährige Frau leidet an perimenopausalen Menometrorrhagien, Hb 7,2 g%. In einer Frau- enklinik wird sie am 20. April 2019 medika- mentös behandelt und nachhause geschickt.

Eine Besserung tritt nicht ein. Am 6. Mai 2019 erleidet sie eine Schwäche, wird präsynkopal und blutet massiv weiter. Hb 7,9 g%. Der Haus- ärztin gelingt es für den 9.  Mai eine ambu- lante Hysteroskopie zu verabreden, eine Hos-

pitalisation wird ihr verweigert. Die Situation ambulant/hospitalisiert lässt sich vereinfa- chen: Man kürze die Dia gnoseliste radikal, beispielsweise bis zurück auf eine Diagnose, die ambulante Enthauptung. Eine Hospitalisa- tion erübrigt sich, der chirurgische Eingriff wird einem Scharfrichter übergeben, der schon 25 Fälle betreut hat, Intensivstation, Re- animation, Bluttransfusionen, und die Reha- bilitation erübrigen sich. Sollte die Diagnose nicht präzis gewesen sein, wie bei einem Fall im Jahre 1812 in der Stadt Bern, wo der «Pati- ent» auf dem Schafott in grösster Not ausruft:

«Ich bin kein Demagog, ich bin Pädagog», ant- wortet der «Chirurg» kurz und bündig: «Gog isch Gog.»

Prof. em., Dr. med. Rolf H. Adler, Kehrsatz

Quo vadis, Hippocrate?

Je me réveille d’un cauchemar, est-ce que je rêve, ou serait-ce vrai? OSEARA, société ano- nyme prestataire de conseils médicaux, est mandatée par le Secrétariat d’Etat aux migra- tions pour cautionner des renvois forcés, se moque de certificats médicaux établis par des confrères, évalue les situations sans tenir compte du bien du patient (excusez-moi, de- puis plus de 25 ans on dit client), et – c’est le comble – ne serait payée que si le verdict convient au mandataire. Les média l’ont re- levé récemment. Le Canton de Vaud (y compris son Conseil d’Etat qui va demander des préci- sions au SEM) est interpellé par le renvoi musclé d’une famille avec trois enfants (nés en Suisse) dont l’aîné – autiste – ne parle pas la langue du pays dans lequel il est renvoyé. Quelle éthique?

Les médecins salariés d’OSEARA ont-ils la li- berté de suivre leur conscience? Que dit la FMH dans son code de déontologie? J’inter- pelle aussi la présidente du Conseil suisse de déontologie, la Dr Francesca Mainieri.

Paul Schneider, Sainte-Croix

ÄPOL-Ärzte fordern ein Moratorium für Organspenden nach Herztod 1. Forscher der renommierten Yale School of Medicine, New Haven, USA, konnten totge- glaubte Hirnzellen von Schweinen vier Stun- den nach Stopp der Sauerstoffzufuhr wieder teilweise zum Funktionieren bringen [1]. Da-

BRIEFE 841

Briefe an die SÄZ

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mit wird massiv in Frage gestellt, dass die Hirnzellen beim Menschen fünf Minuten nach Herzstillstand irreversibel abgestorben sind und diese Menschen für tot erklärt wer- den können. Dies aber ist gemäss Schweizer Transplantationsgesetz für die Feststellung des Todes und die nachfolgende Organent- nahme erforderlich (Artikel 9, Todeskriterium und Feststellung des Todes, Absatz 1: «Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irre- versibel ausgefallen sind»). Eine Bestätigung der Studienresultate in Zukunft könnte zu einem Verbot von Organentnahmen fünf Minuten nach einem Herztod, wie sie heute in der Schweiz durchgeführt werden, führen.

(Solche Organspenden sind übrigens in Deutschland seit jeher verboten, und die Spi- täler lehnen alle Organe ab, die von solchen Entnahmen stammen.)

Die Studienresultate wurden in der renom- mierten wissenschaftlichen Zeitschrift Nature zusammen mit einem Kommentar [2] publi- ziert. Aber auch die New York Times [3] und die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) [4] sind überzeugt, dass diese Resultate grossen Ein- fluss auf die Organspende-Debatte haben. Die FAZ titelt: «Der Tod schlägt Funken. Ein Expe- riment befeuert die Debatte um Organspen- den: Wie leblos ist ein Gehirn, das Stunden nach der Enthauptung Regungen zeigt?» Wei- ter schreibt sie: «Nach dem in einigen Län- dern [wie der Schweiz] zulässigen DCDD-Pro- tokoll (Donation after cardiac determination of death) werden den Organspendern Organe nur wenige Minuten nach einem Herzstill- stand entnommen … Die Ärzte dort gehen davon aus, dass alle Hirnzellen nur kurz nach dem Abbruch der Blutversorgung irreversibel geschädigt sind. Im Tierversuch könnte das jetzt als widerlegt gelten.»

2. In einer weiteren Studie aus dem Jahr 2016 kommen Wissenschaftler aus den USA und der Schweiz zum Schluss, dass ein fünfminü- tiger Ausfall der Blutversorgung des Hirns nicht genügt, um die Irreversibilität des Funk- tionsausfalls des Hirns nachzuweisen [5]. Sie weisen auf mehrere wissenschaftliche Arbei-

ten hin, die belegen, dass bei Patienten mit Herzstillstand auch nach 20- bis 30-minü- tigem Ausfall der Blutversorgung des Hirns Reanimationen mit guten neurologischen Resultaten erfolgt sind. Sollte dies zutreffen, wäre abzuklären, ob Organspenden fünf Mi- nuten nach Herztod nicht gegen Artikel 9 des Schweizer Transplantationsgesetzes verstos- sen.

Aus diesen Gründen fordern wir mit einer Pe- tition an den Bundesrat ein Moratorium von Organspenden nach Herztod (siehe https://

act.campax.org/p/aepol).

Für den Vorstand von ÄPOL (Ärzte und Pflegefachpersonen gegen Organspende am Lebensende) Alex Frei Literatur

1 Vrselja Z, Daniele SG, Sestan N. Restoration of brain circulation and cellular functions hours post-mortem. Nature. 2019;568:336–43.

2 Youngner S, Hyun I. Pig experiment challenges assumptions around brain damage in people.

Nature. 2019;568:283–4.

3 ‘Partly Alive’: Scientists Revive Cells in Brains from Dead Pigs. New York Times. 17.4.2019.

4 Der Tod schlägt Funken. Frankfurter Allgemeine Zeitung. 18.4.2019.

5 Dalle Ave AL, Bernat JL. Using the brain criterion on organ donation after the circulatory determination of death. Journal of Critical Care. 2016;33:114–8.

Das Denken und die Welt

Brief zu: Killer HE. Denken kann Freude machen.

Schweiz Ärzteztg. 2019;100(19):649.

Sehr geehrter Herr Prof. Killer,

Der Umgang mit Sätzen wie beispielsweise den Gödelschen ist tatsächlich immer wieder faszinierend. Und ja, die Frage ist zentral:

«Welche Gültigkeit hat mein menschliches Denken, wenn ich es auf irgendeine Erschei- nung auf meinem gesamten Erfahrungs- horizont anwende?» Sie müsste jeden Natur-

Mehr rotes Fleisch und tierische Fette?

Brief zu: Zu Gast / PR-Beitrag von Proviande. Fleisch und tierische Fette sind besser als ihr Ruf. Schweiz Ärzteztg.

2019;100(20), nicht paginiertes Inserat.

In einem ganzseitigen PR-Gastbeitrag in der Schweizerischen Ärztezeitung vom 15. Mai 2019 versuch t uns die Gesellschaft Proviande tieri- sche Fette und rotes Fleisch schmackhaft zu mache n. Ohne auf die einzelnen Argumente dieses Interessenverbandes näher einzuge- hen, möchte ich ihnen die Empfehlungen von The  EAT-Lancet Commission gegenüberstel- len, welche u.a. im British Medical Journal vom 27. April 2019 veröffentlicht wurden: Gesunde Ernährung für alle sollte vor allem aus Ge- müse, Früchten, Vollkornprodukten, Legumi- nosen, Nüssen und ungesättigten Ölen beste- hen. Dazu kleine bis moderate Mengen von Fisch, Meeresfrüchten und Geflügel. Ferner wird empfohlen, kein oder nur geringe Men- gen von rotem und verarbeitetem Fleisch, Zu- ckerzusatz, raffiniertem Getreide und stärke- reichem Gemüse zu essen. Der Aufruf beklagt die Passivität von Regierung und Ämtern bei der Empfehlung und Förderung von gesunder Ernährung. Ist dies bei uns anders?

PD Dr. med. Hans Göschke, Binningen wissenschafter ab dem ersten Tag seines Studiums interessieren, denn von deren Be- antwortung hinge ja dann auch alles Folgende ab. Der Philosoph und Naturwissenschafter Dr. Rudolf Steiner hat diese Frage bereits in seiner Dissertation («Wahrheit und Wissen- schaft») und auch später in seinem Werk im- mer wieder trefflich besprochen, derart, dass wir eigentlich die Phase der Unsicherheit langsam hinter uns lassen könnten.

Dr. med. Frank Wächter, Thierachern

BRIEFE 842

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