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13. Kleeblattwanderung am kommenden Sonntag

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Academic year: 2022

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Rein in die festen Schuhe, einen klei- nen Rucksack geschultert und ab in die Wildberger Natur heißt es diesen Sonntag, 15. September. Die Stadt und die hiesigen Ortsgruppen des Schwarzwaldvereins stellen die 13.

Kleeblattwanderung auf die Beine.

Start aller vier Touren ist um 13.30 Uhr am Kloster Reuthin.

In Richtung aller Stadtteile führen die vier Touren, drei davon auf neuen Rou-

ten. Selbst erfahrene Kleeblatt-Wanderer dürfen sich also auf ein neues und span- nendes Naturerlebnis freuen. Auf wel- che Tour es gehen soll, können die Teil- nehmer spontan vor Ort entscheiden.

Wenn die Gruppen zurückkehren, erwar- tet sie die Trachtengruppe bereits mit ei- ner leckeren Stärkung. Die Stadtkapel- le begrüßt die Wanderer von 16.30 bis 17.30 Uhr musikalisch zurück am Klos- terbrunnen. Auch Nicht-Wanderer sind gern gesehene Gäste. Die Veranstaltung

fi ndet bei jedem Wetter statt. Übrigens:

Das Museum und die Sonderausstellung

„Wildberger Ansichten“ haben an diesem Sonntag ebenfalls geöff net.

Die Touren sind zwischen neun und elf Kilometer lang. 160 bis 180 Höhenme- ter sind in mehr oder weniger steilen Anstiegen zu bewältigen. Das Wan- dertempo richtet sich nach den Teil- nehmern.

IN DIESER AUSGABE

In dieser Ausgabe des Mitteilungsblatts fi nden Sie eine ausführliche Übersicht zum städtischen Haushalt 2019.

Auf zwölf Seiten ist dargestellt, wie sich das Neue kommunale Haushaltsrecht auswirkt, wie hoch die Einnahmen und die Ausgaben sind, wie es um die Steuern steht und in welche Bauvorhaben die Stadt investieren wird.

Mit in der Übersicht sind natürlich auch die beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

13. Kleeblattwanderung am kommenden Sonntag

Die Touren

Tour 1:Ein Busshuttle fährt die Teilnehmer vom Kloster zur Kirche in Schönbronn.

Von dort geht es Richtung Lützenschlucht und dann ins Kloster. Wanderführer ist Rainer Dengler.

Tour 3: Bei einer Run- de um den Wächters- berg können die Teil- nehmer einen Blick auf die Kernstadt, Gültlingen und Sulz am Eck werfen. Wan- derführer ist Albert Schultheiß.

Tour 2:Der Weg führt wie in den Vorjahren nach Ef- fringen. Die Route ist als einzige für Kinderwagen geeignet. Wanderführer ist Peter Korbel.

Tour 4: Mit dem Shuttle geht es vom Kloster nach Gültlingen und von dort zu Fuß wieder zurück. Wan- derführer ist Wilhelm Mohr.

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Als Schulleiter Eugen Blumenstock Ende August ans Bildungszentrum zurückkehrte, war er zunächst posi- tiv überrascht: keine Beschwerden von den Nachbarn, keine Verschmut- zungen auf dem Gelände, alles in Ord- nung. Die Sommerferien schienen gut überstanden. Doch zu früh gefreut:

Anfang September wurden mehrfach die Sitzmöbel am unteren Ende des Schulhofes besprayt.

Da kann man eigentlich nur den Kopf schütteln. Gerade einmal ein Jahr alt sind die hölzernen Sitzmöbel, die im Rahmen der Schulhofneugestaltung aufgestellt wurden. Und schon hat sie jemand mehrfach verschandelt. Noch am Sonntagnachmittag, 1. September, war Blumenstock auf dem Schulgelände unterwegs und hatte nichts dergleichen

bemerkt. Am darauff olgenden Morgen dann die böse Überraschung: Blaue Schriftzüge verunstalteten das Holz.

Hausmeister Hans-Georg Adam hatte bereits versucht, etwas davon zu ent- fernen, als am nächsten Morgen erneut Schriftzüge an derselben Stelle auf- tauchten. Auch neue Schmierereien wa- ren dazu gekommen. Inzwischen haben sich diese auch noch einmal verändert.

„Ich hoff e nicht, dass Schüler von der Schule da beteiligt sind“, meint Eugen Blumenstock. Immerhin hätten sie über die Arbeit der SMV ja mitbekommen,

„was da an Geld von Seiten der Stadt reingesteckt wurde, um das attraktiv zu gestalten“. Zudem sei es ihr Aufenthalts- und Lernort. „Ich habe nichts dagegen, wenn sich auch Schulfremde auf dem Gelände aufhalten“, stellt der Schulleiter klar, „wenn sie das Gelände so verlassen, wie sie es angetroff en haben.“ Er unter- stützte die Stadt „in vollstem Maße, wenn Strafanzeige gestellt wird“.

Inzwischen ist bei der Polizei Anzeige ge- gen Unbekannt erstattet worden. In ihren Händen liegt nun das weitere Vorgehen.

Wenn jemand etwas gesehen oder Hin- weise auf die Täter hat, kann er sich beim Wildberger Ordnungsamt melden, telefo- nisch erreichbar unter 07054 201-118.

Zeugen können sich beim Ordnungsamt melden

Unbekannte beschmieren Sitzmöbel am Bildungszentrum

Das Wetter an diesem Tag des off enen Denkmals war alles andere als op- timal. Doch trotz des Re- gens ließen sich einige Besucher die interessan- ten Veranstaltungen am Sonntag nicht entgehen.

Alle Führungen und musi- kalischen Beiträge schaff - ten es auf ihre Art, ihr Pub- likum zu begeistern.

Den Anfang machten „Horse Mountain“, die vor dem Regen im Fruchtkasten- keller Schutz gesucht hatten. Während draußen die Tropfen prasselten, mach- ten die beiden Country-Musiker in dem historischen Gemäuer ordentlich Stim- mung. Und alsbald fanden auch etwa 100 Besucher den Weg zum Kulturpro- gramm. Nach und nach nahm auch der Andrang auf die Speisen und Getränke

des Schwarzwaldvereins zu. Am Mittag feierte die Wildberger Ortsgruppe dann ihr eigenes Fest. Die Bänke füllten sich auch hier nach und nach mit neugierigen Besuchern, die sich den Auftritt der Co- verband „Fifty two“ nicht entgehen las- sen wollten.

Reges Interesse bei Führung durch Sulz Mit etwa 20 Besuchern erfreute sich auch der Vortrag von Josef Landgraf im Museum großer Beliebtheit. Sein Thema:

Die Zeit. „Wann ist die Zeit entstanden?“

– Gleichzeitig mit Materie und Raum, so Landgraf. Von hier reiste er mit den Zuhö- rern durch die Geschichte bis ins Heute.

Eine große Gruppe von etwa 45 Interes- sierten folgte Heide Dittus und Timo Rol- ler bei ihrem Spaziergang durch Sulz am Eck. Die frühere Straßenführung, die Ent- stehung von Rathaus, Schule und Ge- meindehalle, die Veränderungen in „Im Kloster“, der Bau des Gemeindehauses,

der Grenzsteingarten – das und vieles mehr war Thema. Zum Abschluss zeigte Timo Roller im Gemeinschaftshaus Bilder des ehemaligen Judenbads in Wildberg und Funde, die er bei der Erweiterung des Steinbruchs gemacht hatte.

Über die Geschichte der Martinskirche informierte Pfarrer Michael Frey nach dem Gottesdienst. Insbesondere ging er auf die vier aufwendig gestalteten Bunt- glasfenster ein. Drei hiervon hat der be- rühmte Stuttgarter Künstler Willy Wied- mann entworfen, eines Walter Kohler. Die Gruppe der Zuhörer war zwar nicht groß, dafür aber umso interessierter.

Von der Zeitmessung bis zum Buntglasfenster

Tag des off enen Denkmals trotz Regen ein Erfolg

Horse Mountain sorgte für Stimmung

Das Herbstfest der Ortsgruppe des Schwarzwaldvereins

Die Führung durch Sulz

Josef Landgraf beim Vortrag

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Auf eine Tour durch alle Stadttei- le machten sich letzten Samstag Wildbergs Gemeinderat und die Ort- schaftsräte auf. Mehr als 30 Stationen steuerten die Räte an und verschafften sich dabei einen Überblick über aktu- elle Projekte und Themen. Bürger- meister Ulrich Bünger und seine Mit- arbeiter informierten die Gremien an den einzelnen Stationen.

Die Ortsrundfahrt startete morgens am Bahnhof – die erste Station und gleich- zeitig Einstiegspunkt für den Bus, mit dem sich die Gruppe den Tag über durch alle fünf Stadtteile bewegte. Von hier ging es bergauf nach Schönbronn, wo unter anderem der Bereich um Gemeinschafts- haus, Backhaus und Dorfplatz von Inte- resse war. Wieder Richtung Kernstadt führte der Weg durch Effringen. Dort ka- men Themen wie die Ortsdurchfahrt, die Baugebiete im Bergsteig, Kindergar- tenthemen, die Zukunft des Gebäudes Hauptstraße 68 und die weitere bauliche Entwicklung auch im gewerblichen Be- reich zur Sprache.

Als nächstes stand ein Stopp bei der Feuerwehr an. Die Brandbekämpfer be- schäftigt kurz- bis mittelfristig ihr Be- stand an Großfahrzeugen, wie Komman- dant Daniel Nuding erzählte. Das jüngste – mit Ausnahme der im letzten Jahr be- schafften Drehleiter – hat etwa 16 Jahre

auf dem Buckel, das älteste etwa 34 Jah- re. Handlungsbedarf bestehe auch bei den Feuerwehrhäusern in Sulz am Eck und Gültlingen.

Im Baubetriebshof gebe es noch Stellen zu besetzen, so dessen Leiter Karlheinz Röhm, aber man bekomme niemanden.

Die bereits eingestellten Kräfte lobte er in höchsten Tönen: „Wir haben gute Leu- te hier, alles Fachleute.“ Für den 20 Jah- re alten LKW brauche es bald Ersatz. Im Haushalt sei das eingeplant, wie Bür- germeister Bünger versicherte. Wasser- meister Werner Schanz erklärte kurz die Räumlichkeiten des Eigenbetriebs. Eine

„große Aufgabe“ sei es, das Ortsnetz in Schuss zu halten.

Durch den restlichen Tag führte dann wieder Bürgermeister Bünger. Sowohl im Bus als auch an den einzelnen Stationen rekapitulierte er umgesetzte Maßnahmen beziehungsweise Ziele und umriss den aktuellen Stand der Dinge. Der weitere Weg führte zunächst noch zum Bildungs- zentrum, zur Schafscheuer und zur lau- fenden Baumaßnahme an der L 349 am Ortsausgang von Wildberg beziehungs- weise den Gasnetzarbeiten am Bahnhof.

In der Klosteranlage werde das WC in der Meiereischeune behindertengerecht um- gebaut, so Bünger. „Die Musikschule und das Museum mit Ausstellungsraum stel- len einen weiteren wichtigen beleben- den Faktor in der Stadt dar“, merkte der

Bürgermeister bei dieser Gelegenheit an.

Über die Talstraße und den Wächters- berg mit seinen Baugebieten sowie sei- nem Kindergarten ging die Reise weiter nach Sulz, zum Bereich bei der Gemein- dehalle, dem Kindergarten, dem CVJM- Gemeinschaftshaus und dem Back- haus. Das Landessanierungsprogramm wird hier sukzessive umgesetzt. Die Bau- maßnahme „Im Kloster“ ist abgeschlos- sen und findet im Jahr 2020 ihre Fortset- zung im Bereich „Im Dorf“, wo jetzt mit der Modernisierung und der Sanierung des Backhauses begonnen wurde.

In Sachen L 1358 Richtung Kuppingen brachte Ulrich Bünger die Räte eben- falls auf den neuesten Stand. Die Grund- erwerbsverhandlungen und die Ausfüh- rungsplanung seien „in vollem Gang“. Es werde nun darauf ankommen, im nächs- ten Doppelhaushalt des Landes die Fi- nanzmittel zur Verfügung gestellt zu be- kommen. Parallel dazu plane die Stadt im Auftrag des Landes einen Radweg als Lückenschluss von Wildberg Richtung Kuppingen/Herrenberg.

Am idyllischen Gültlinger See vorbei nä- herte sich die Rundfahrt langsam dem Ende. Bünger ließ hier noch einmal die Sanierung der Ortsmitte Revue passie- ren. Eines der noch anstehenden Pro- jekte ist die Gestaltung des Platzes an der Ecke Wildberger Straße/Breitestraße.

Dieser soll gepflastert und mit Bäumen ausgestattet sowie der Brunnen integriert werden. Außerdem sind Sitzgelegenhei- ten, zwei Bushaltestellen und ein Grün- beet geplant. „Im Bereich der Steingas- se ist geplant, den historischen Bereich aufzuwerten und Baulücken zu schlie- ßen“, fuhr der Bürgermeister fort. „Wich- tig wäre, das Gebäude Steingasse 16 er- werben zu können.“ Darüber hinaus sei es von Bedeutung, sich Gedanken zur Weiterentwicklung des Schul- und Kin- dergartenstandorts „auch hinsichtlich der Angebotspalette zu machen und wie gegebenenfalls das Rathaus noch besser genutzt werden kann“.

Ein Tag lang auf Infofahrt durch Wildberg

Räte besehen sich aktuelle Projekte

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Der Samstagsdienst im Bürger- service erfreut sich zunehmen- der Beliebtheit. 15 Bürger nutzen ihn durchschnittlich jede Wo- che. Mittlerweile sind daher im- mer zwei Mitarbeiter gleichzeitig im Einsatz, die sich um die An- liegen der Bürger kümmern. Um das Team zu entlasten, hat die Stadt zwei neue Kräfte einge- stellt: Franziska Dombrowske und Vanessa Günther, beide qualifi - zierte Verwaltungsfachangestell- te der Kommunal- und Landes- verwaltung.

Als der Bürgerservice an Samstagen ein- geführt wurde, bestand das zuständige Mitarbeiterteam noch aus sieben Per- sonen. Unter anderem wegen der Lang- zeiterkrankung einer Mitarbeiterin sind inzwischen aber nur noch fünf Mitarbei- ter im Einsatz. Das bedeutet nahezu alle zwei Wochen Samstagsdienst. Deswe- gen hat die Stadt Wildberg nach Verstär- kung gesucht – mit Erfolg.

Vanessa Günther arbeitet gerne mit Kunden

Am 14. September wird Vanessa Günther zum ersten Mal im Samstagsdienst des Wildberger Bürgerservices mitarbeiten.

Die 23-jährige Verwaltungsfachangestell-

te freut sich schon darauf. Die Abwechs- lung und die Arbeit mit den Kunden lie- gen ihr am Herzen.

Ihre Ausbildung hat Vanessa Günther bei der Stadt Altensteig absolviert. Ein hal- bes Jahr später wechselte sie zur Stadt Haiterbach, wo sie nach wie vor arbei- tet. Außerdem hat Vanessa Günther ei- nen IHK-Ausbilderschein in der Tasche und hat in der Abendschule eine Zu- satzausbildung als Wirtschaftsfach- wirt absolviert. Zu Beginn war Vanes- sa Günther im Bürgerservice tätig, heute ist das Bauamt ihr Arbeitsbereich.

„Bürgerservice ist wieder Abwechs- lung“, erzählt die junge Frau aus Wart.

Das ist genau das, was ihr an ihrem Beruf

Spaß macht. Berührungspunkte mit den Bürgern gibt es im Bürgerser- vice auf jeden Fall genug, sei es bei- spielsweise beim Ausweise ausstel- len, bei Gewerbeangelegenheiten, An-, Ab- und Ummeldungen oder dem Kartenverkauf für Veranstaltun- gen. Ihre Kollegen hat Günther teils schon kennengelernt und wurde gut aufgenommen, wie sie erzählt.

Bürgerservice ist für Franziska Dombrowske ein Ausgleich Seit ihrer Ausbildung arbeitet Fran- ziska Dombrowske bei der Stadt- verwaltung Calw als Verwaltungsfa- changestellte. Am 7. September hatte die 31-jährige ihren ersten Tag in Wildberg.

Im Lauf der Jahre sammelte Franziska Dombrowske in verschiedenen Ämtern Erfahrungen. Aktuell ist sie in der Calwer Personalabteilung im Einsatz.

Schon länger habe sie überlegt, erzählt die Eff ringerin, nebenher berufl ich noch etwas anderes zu machen. Die Arbeit im Bürgerservice habe ihr schon in der Ausbildung „gut gefallen“. Franziska Dombrowske dachte, das sei „ein guter Ausgleich“, da sie gerne im Austausch mit der Bevölkerung stehe. Im Wild- berger Team sei sie gut aufgenommen worden, die Kollegen seien nett und sie fühle sich wohl, wie sie erzählt.

Mit Sabrina Mayer hat die Wildberger Stadtverwaltung eine junge und den- noch erfahrene Kraft für eine neu ge- schaff ene Stelle gefunden. Die Ver- waltungsfachangestellte leitet seit 1.

September den Bereich Personal und Organisation. Für die 27-jährige eine willkommene, neue Herausforderung.

Die Freudenstädterin hat den Beruf der Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt Neubulach gelernt. Nach einem weiteren halben Jahr in der dortigen Ver- waltung wechselte Mayer für vier Jah- re zum Gesundheitspark Hohenfreu- denstadt. Nebenberufl ich erwarb sie die Zusatzqualifi kation als Fachwirt mit Schwerpunkt Personal. Im Dezember letzten Jahres schloss sie diese Fortbil- dung erfolgreich ab. Als Sabrina Mayer die Ausschreibung für die Stelle in Wild- berg sah, war ihr sofort klar: „Das Aufga-

bengebiet ist genau das, was ich machen wollte.“ Eine neue Herausforderung, pas- send zur neuen Qualifi kation. Auch wenn sie bereits bei ihrem vorherigen Arbeit- geber Erfahrungen im Personalbereich sammeln konnte.

In Wildberg ist Sabrina Mayer nun un- ter anderem für die strategische Ausrich- tung des Personals verantwortlich. Con- trolling, Entwicklung, Kostenplanung, die Betreuung der Auszubildenden, die Un- terstützung der Verwaltungsführung und alles, was in den Bereich Personalrecht fällt, zählt beispielsweise zu ihrem Tä- tigkeitsfeld. Im Grunde wird sie als All- rounder mit der gesamten Verwaltung zu tun haben und sich um Abläufe, Pro- zesse und Strukturen kümmern. Im Mo- ment verschaff t sie sich erst einmal einen Überblick über die Ist-Situation.

„Sehr gut und freundlich“ haben ihre neu- en Kollegen sie aufgenommen, erzählt

Sabrina Mayer von ihrem Einstand. „Mein Start war sehr gut.“ Auf die neue Aufga- be mit den neuen Kollegen freue sie sich schon. Die Stelle in Wildberg ist für sie eine längerfristige Aufgabe. Deswegen hat Mayer auch vor, längere Zeit für die Schäferlaufstadt tätig zu sein. „Wenn man was bewegen will“, gibt sie zu be- denken, „braucht man einfach die Zeit.“

Zwei neue Mitarbeiterinnen sind an Bord

Sabrina Mayer leitet Personal und Organisation

Bürgerservice bekommt Verstärkung im Samstagsdienst Neue Abteilungsleiterin in der Wildberger Verwaltung

Sabrina Mayer

Franziska Dombrowske Vanessa Günther

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Haushaltsplan 2019

Wirtschaftspläne Wasserversorgung und Abwasserentsorgung 2019

Die folgenden Seiten sollen einen Überblick über die finanzielle Lage der Stadt Wildberg sowie den Haushalt 2019 der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung geben. Der Haushaltsplan ist im Jahr 2019 zum ersten Mal nach dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) aufgestellt und wurde in dieser Form vom Gemeinderat am 23. Mai 2019 beschlossen.

1. Vorbemerkungen

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 22. April

2009 das Gesetz zur Reform des

Gemeindehaushaltsrechts beschlossen – zuletzt geändert mit dem Gesetz zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.

Dezember 2015 (GBL 2016 S. 1). Die am 22. April 2009 beschlossene Reform trat rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft.

Zum 08. Februar 2019 wurde die

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) letztmals angepasst.

Die Umstellung auf das NKHR hat demnach verbindlich bis spätestens zum 01.01.2020 zu erfolgen. Damit wurden in Baden-Württemberg die landesrechtlichen Regelungen für das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) auf doppischer Grundlage geschaffen. Für die Gemeinden besteht kein Wahlrecht zwischen der Kameralistik und der Doppik (doppelte Buchführung in Konten). Die Anwendung der neuen Bestimmungen muss spätestens ab dem Haushaltsjahr 2020 erfolgen. Gründe für die Haushaltsreform waren vor allem bessere Steuerungsinformationen, intergenerative Gerechtigkeit, Steuerung über Ziele, Darstellung der Liquidität und Transparenz.

Der Gemeinderat der Stadt Wildberg hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 die Stadtverwaltung beauftragt, das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2019 einzuführen. Bei der Fachexkursion am 12. und 13.10.2018 wurde dem Gemeinderat die neue Haushaltsstruktur ausführlich erläutert.

Bereits am 17.05.2018 hat der Gemeinderat die neue Haushaltsstruktur beschlossen und somit den Grundstein für die Haushaltsplanung gelegt.

Bei den Planungen für das Jahr 2018, welches noch nach der kameralen Haushaltssystematik geführt wurde, ging man ursprünglich von einer Zuführung an den Vermögenshaushalt von 1.439.000€ aus.

Weiterhin war eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.380.000,-€ vorgesehen.Eine vorläufige Analyse der Finanzvorgänge des Jahres 2018 lässt eine weitere Erhöhung der Zuführungsrate erwarten. Aufgrund von zeitlich verzögerten Grundstückserlösen sowie Mehrausgaben, welche sich insbesondere auf die Sanierungsgebiete erstrecken, wurde im Jahr 2018 ein Darlehen in Höhe von 1,0 Mio. € aufgenommen.

Im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen ab 2019 gibt es die Zuführungsrate in dieser Art und Weise nicht mehr, so dass dieser Vergleich obsolet ist,

Nach wie vor sind größte Anstrengungen zur Begrenzung der Ausgaben erstes Gebot. Ein Großteil der Ausgabenpositionen entfallen auf Umlagen (s. Ziffer 1.2), welche von der Stadt kaum zu beeinflussen sind.

Dennoch gilt es auch auf weite Sicht einen Blick auf die Einnahmesituation zu richten und an den seitens der Kommune möglichen Positionen angemessen zu reagieren.

1.1 Einnahmen

Amtliche

Bekanntmachungen

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Im Haushalt 2019 veranschlagt die Stadt Wildberg beim Anteil an der Einkommensteuer/Umsatzsteuer (grüne Linie), beim Finanzausgleich (blaue Linie) und bei der Gewerbesteuer (rote Linie) zusammen rund 15,54 Mio.€. Dies ist eine Zunahme im Vergleich zum Vorjahr um 0,13 Mio. €. Besonders zu beachten sind

hierbei die Schwankungen bei den

Schlüsselzuweisungen sowie der Gewerbesteuer, die sich nahezu egalisieren.

Bei der Gewerbesteuer wird man sich zwangsläufig auf ein niedrigeres Niveau wie in den Vorjahren einstellen müssen. Im Falle eines Wirtschaftseinbruchs o.ä. kann die Höhe der Schlüsselzuweisungen jedoch nicht aufrechterhalten werden, was in der Summe zu einem Rückgang der Einnahmen führen wird.

1.2Ausgaben 1.2 Ausgaben

Die Bewirtschaftungskosten bzw. der Aufwand für die Unterhaltung des Vermögens (blaue Linie) sind gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen (+ 697.899 €). Zu beachten ist jedoch, dass gewisse Kostenfaktoren durch die Umstellung der Rechnungslegung auf die Doppik nun anders zugeordnet werden und deshalb der Vergleich des Jahres 2019 mit den Vorjahren mit Vorsicht zu betrachten ist. Dennoch kann festgehalten werden, dass Preissteigerungstendenzen über alle Bereiche hinweg zu verzeichnen sind. Beispielhaft sind hier die Energiekosten zu erwähnen, die teilweise Preissteigerungen von über 4 % zu verzeichnen haben.

Weiterhin beeinflusst die gute wirtschaftliche Lage auch das Handwerk, wo das wirtschaftliche Prinzip von Angebot und Nachfrage zu deutlichen Preiserhöhungen führt.

Die Personalkosten (gelbe Linie) sind von 6.185 Mio.€ (Plan 2018) auf 6.476 Mio. € gestiegen. Die Mehrkosten sind überwiegend auf Tariferhöhungen zurückzuführen.

Die Planung geht von einer Personalauslastung entsprechend des Stellenplanes aus. Hierbei sind

jedoch einige Stellen nicht vollumfänglich besetzt bzw.

werden erst im Laufe des Jahres 2019 wiederbesetzt.

Dies hat die Verwaltung dazu veranlasst, eine globale Minderausgabe in Höhe von 100.000,- € im Haushaltsplan zu veranschlagen. Diese Summe steht bereits zum jetzigen Zeitpunkt an Einsparungen fest.

Anhand der Entwicklung der Umlagen (rosa Linie) zeigt sich, dass trotz verbesserter Steuerkraft über einen großen Teil dieser Einnahmen nicht verfügt werden kann. Seit dem Jahr 2000 sind die Umlagen (FAG-, Kreis- und Gewerbesteuerumlage) von rund 3,4 Mio.€ auf 7,55 Mio.€ (Plan 2019) gestiegen.Gegenüber dem Vorjahr (2018) eine deutliche Erhöhung um 0,56 Mio.€.

Bei einer rückgängigen Gewerbesteuerumlage hängt der dennoch zu verzeichnende Anstieg fast ausschließlich mit der Kreisumlage zusammen. Eine hohe Steuerkraftsumme, die auf ein steuerlich gut verlaufenes Jahr 2017 schließen lässt, sowie die vom Kreistag beschlossene Hebesatzerhöhung von 26,0 v.H. auf 30,4 v.H. führt zu Mehrausgaben in Höhe von ca. 687.000,-€.

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1.3 Konsequenzen

In zurückliegenden Jahren hat der Gemeinderat im Zusammenhang mit Haushaltsplanberatungen (zuletzt 2012) über eine Haushaltskommission bestätigt, dass die Möglichkeiten einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeschöpft sind. Bisher sind auch die Bürger nicht durch spürbare Einschnitte beim Leistungsangebot belastet worden.

Durch die Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen, womit Abschreibungen zu erwirtschaften sind, sowie die Auswirkungen der rückgängigen Gewerbesteuer, die Erhöhung der Kreisumlage und allgemeine Preissteigerungen kann die Stadt Wildberg das angestrebte Ziel eines ausgeglichenen Haushalts nicht erreichen. Aus diesem Grund muss im Hinblick auf den Haushalt 2020 nochmals dringend Einsparpotenzial im laufenden Betrieb aufgesucht werden.

Dies führt dazu, dass eine Kreditaufnahme unabweisbar ist. Die Belastung von drei Sanierungsgebieten, welche alle seitens der Stadt und auch privaten Eigentümern aktiv gestaltet werden, ist trotz der erfreulichen Einnahmensituation nicht mehr mit Eigenmitteln zu bewältigen. In Vorjahren wurde die geringere Belastung durch höhere Grundstückserlöse bzw. Rücklagenentnahmen ausgeglichen, was jedoch im Jahr 2018 und auch 2019 nicht mehr möglich ist.

Zuletzt hat der Gemeinderat am 26.11.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 die Steuerhebesätze für die Grundsteuern A und B sowie für die Gewerbesteuer angehoben. Sie bleiben auch 2019 unverändert.

1.4 Ausblick

Die Finanzlage der Stadt stellt sich nach wie vor angespannt dar, was sich nun durch die Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen akut in Zahlen darstellen lässt.

An Investitionen stehen hauptsächlich Maßnahmen im Bereich der drei Sanierungsgebiete an. So erhält der Stadtteil Schönbronn ein neues Dorfgemeinschaftshaus samt Dorfplatz und in Sulz am Eck wird das Backhaus saniert und die Tiefbaumaßnahme „Im Kloster“

abgeschlossen.

Herausforderung und Chance für die Gegenwart und Zukunft sind nach wie vor die Sanierungsgebiete in den Stadtteilen Schönbronn, Sulz am Eck und Gültlingen.

Ein großer Teil der Nettokreditaufnahme wird hierfür notwendig.

Trotz finanzieller Engpässe muss der Mehrwert für sämtliche drei Stadtteile gegenübergestellt werden, was ohne staatliche Förderung mit Sicherheit nicht in dieser Form ermöglicht werden könnte. Diese

„Wertsteigerung“ kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht monetär bewertet werden, in Zeiten von Geburtenschwankungen und Urbanisierung gilt es hier jedoch einen strategischen Weitblick walten zu lassen.

Die Stadt Wildberg muss auch weiterhin, wenn sie die notwendigen Investitionen und den Erhalt sowie die Sanierung von bestehendem Vermögen gewährleisten möchte, eine offensive Grundstückspolitik praktizieren.

Nach den Baugebieten „Unterer Bergsteig“ in Effringen,

„Röte II“ in Gültlingen und „Unter der Lindhalde II“ in Wildberg (alle Vorhaben sind abgerechnet bzw. stellen kein finanzielles Risiko mehr dar) kann und muss weiterhin erfolgreich – mit externen Erschließungsträgern – gearbeitet werden. So wird im Jahr 2019 das Gebiet „Vorderer Bergsteig“ in Effringen erschlossen:

Das Neubaugebiet „Sulzer Straße“ in Wildberg war ebenfalls für 2019 geplant, verzögert sich aber aktuell aus verschiedenen Gründen.

(8)

Aus strategischer Sicht gilt es die richtigen Entscheidungen in der Bauleitplanung zu treffen und damit der aktuell hohen Nachfrage nach Bauplätzen in der Region gerecht zu werden, womit wiederum finanzielle Vorteile verbunden sind.

Viele Fragezeichen stehen weiterhin im Bereich der Bildung und Betreuung, die für die Zukunft der Kommunen erhebliche Planungsschwierigkeiten beinhaltet. Hier gilt es auf sämtlichen politischen Ebenen möglichst bald Entscheidungen zu treffen.

2. Allgemeines 2.1 Gemeindereform

Die Stadt Wildberg besteht seit dem 1. Januar 1975 gemäß § 115 des Gesetzes zum Abschluss der Neuordnung der Gemeinden vom 9. Juli 1974 (GBl. S.

248) aus den ehemals selbständigen Gemeinden Effringen, Gültlingen und Sulz am Eck sowie der Stadt Wildberg (mit Schönbronn).

Die Hauptsatzung wurde am 24.11.2016 neu gefasst.

Sie sieht entsprechend der Rechtsfolgenvereinbarung vom 6. Dezember 1974 für alle Stadtteile mit Ausnahme von Wildberg die Ortschaftsverfassung vor. Die Aufgaben der Ortschaftsräte wurden konkretisiert. In allen Stadtteilen sind seit 01.01.2017 ehrenamtliche Ortsvorsteher gewählt worden. Die unechte Teilortswahl wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 02.06.2016 abgeschafft.

Das Stadtgebiet bildet einen Verwaltungsraum.

Die Investitionen in den einzelnen Stadtteilen haben sich ausschließlich am begründeten und gegenüber dem restlichen Stadtgebiet vertretbaren Bedarf zu orientieren. Sie können sich deshalb nicht an sachfremden Maßstäben, z. B. an der Einwohnerzahl, ausrichten.

2.2 Beratungsverfahren

Seit der Beschlussfassung über den Haushalt 2018 am 26.04.2018 hat der Gemeinderat nach Stellungnahmen der Ortschaftsräte folgende Entscheidungen getroffen bzw. Beratungen durchgeführt, die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Stadt haben oder damit in Verbindung stehen:

17.05.2018

Beschluss zur Festlegung der zukünftigen Teilhaushalte im NKHR

17.05.2018

Vergabe Dorfgemeinschaftshaus in Schönbronn 07.06.2018

Vertragsverlängerung mit Bad Teinach-Zavelstein bezüglich der Personalgestellung

07.06.2018

Vergabe LED-Umrüstung in Wildberg 21.06.2018

Anpassung von Elternbeiträgen für die vielfältigen Betreuungsangebote in Kindergärten und

Kindertageseinrichtungen bzw. der Schulen 27.09.2018

Finanzzwischenbericht 2018 27.09.2018

Festlegung der Wertigkeit von Ökopunkten 27.09.2018

Vergabe von Bauleistungen „Im Kloster“ in Sulz am Eck

25.10.2018

Eigenbetrieb „Abwasserentsorgung“:

Beschlussfassung über die Gebührenkalkulation 29.11.2018

Feststellung der Jahresrechnung 2017 des

Kernhaushalts und Ergebnisfeststellung 2017 für die Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und

„Abwasserentsorgung“

29.11.2018

Nutzungs- und Kulturplan 2019 für den Stadtwald 29.11.2018

NKHR–Verzicht auf die Bilanzierung geleisteter Investitionszuschüsse

20.12.2018

Landessanierungsprogramm: Sachstandsberichte und Verlängerungsanträge

20.12.2018

Festlegung der Backhausgebühren 20.12.2018

Baubeschluss Sanierung Backhaus Sulz am Eck

(9)

3. Finanzsituation

3.1 EntwicklunJ GHU (LQZRKQHU]DKO

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3.3 Kreditbedarf–Schuldendienst

Die Entwicklung der Gesamtschulden der Stadt – einschließlich Neuaufnahmen–stellt sich wie folgt dar:

Die Zinsaufwendungen (das durchschnittliche Zinsniveau liegt bei 2,55 %) sind mit 130.857 € veranschlagt. Hier sieht man im Vergleich zu den Vorjahren die rückgängige Zinspolitik (Rückgang von 0,25 % bzw. knapp 13.000,-€).

Es werden überwiegend Tilgungsdarlehen in Anspruch genommen. Der Schuldenstand des Kernhaushalts am Ende des Planjahrsbeträgt 6.753.804 €.

Der Haushaltsplan 2019 basiert auf einem Schuldenstand zum 31.12.2018. In diesen Summen sind für das Haushaltsjahr 2018 noch keine Kreditaufnahmen berücksichtigt. Aus der Kreditermächtigung 2018 wird die Stadt mit dem Kernhaushalt bzw. die beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung noch Darlehen aufnehmen.

3.4 Allgemeine Rücklage / Liquidität

In der kommunalen Doppik nimmt die Entwicklung der Liquidität der Gemeinde eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ein.

Die Position der liquiden Mittel kann in Relation mit der kameralen Rücklage gesetzt werden, wobei die

liquiden Mittel im Sinne der kommunalen Doppik auch sogenannte Ermächtigungsübertragungen (ehem.

Haushaltsreste) enthalten.

Hieraus ist ersichtlich, dass die Stadt Wildberg in den vergangenen Jahren unter Zuhilfenahme der zinsgünstigen Kassenkredite gewirtschaftet hat.

Insbesondere im Falle einer Zinswende ist dies zu hinterfragen.

3.5 Ordentliches Ergebnis

Insgesamt ergeben sich entsprechend der Planung für das Haushaltsjahr 2019 ordentliche Erträge in Höhe von 23.578.795 €. Demgegenüber stehen Aufwendungen in Höhe von 24.175.400 €. Folgerichtig beträgt das geplante ordentliche Ergebnis für das Haushaltsjahr 2019 -596.605 €.

Damit überwiegen die Aufwendungen, womit die Stadt Wildberg im ersten Haushaltsplan nach dem NKHR den gesetzlichen Haushaltsausgleich nicht gewährleisten kann. Dabei ist hervorzuheben, dass im Rahmen des

Haushaltsjahres 2019 erstmalig die anfallenden Abschreibungen in voller Höhe erwirtschaftet werden müssen, was als Ergebnis nur teilweise gelingt.

Folgerichtig kann durch das negative Ergebnis der entstandene Werteverzehr nicht erwirtschaftet werden.

Es ist an dieser Stelle auch möglich, einen Vergleich zur kameralen Zuführungsrate herzustellen. Die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (zahlungswirksame Erträge) belaufen sich auf 22.579.695€,die Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit (zahlungswirksame

Aufwendungen) lediglich auf21.994.040 €,sodass ein Zahlungsmittelüberschuss von 585.655 € entsteht.

Dieser Betrag kann mit der bisherigen kameralen Zuführungsrate verglichen werden, welche im Haushaltsjahr 2018 mit einem Wert von 1.439.000 € geplant war. Die Differenz zwischen den Haushaltsjahren begründet sich insbesondere durch die Auswirkungen der Kreisumlage und der Gewerbesteuer.

3.6 Jahresrechnung 2017 und Kassenlage 2018 Der Gemeinderat hat am 29.11.2017 die Jahres- rechnung 2017 formell festgestellt.

Im Rechnungsjahr 2018 waren 2.979,10 € an Zinsen für äußere Kassenkredite aufzuwenden. Dieser Aufwand konnte in dieser Höhe begrenzt werden, weil kostengünstige, zeitlich befristete Kassenkredite in Anspruch genommen wurden. Diesem Betrag stehen veranlagte Säumniszuschläge und Zinseinnahmen für Festgeld- und Tagesgeldanlagen gegenüber.

Da die Stadtkasse eine Einheitskasse sowohl für den Kernhaushalt als auch für die Eigenbetriebe bildet, wird auch der Kassenkreditbedarf aus allen drei Bereichen errechnet:

Der Kassenkreditbedarf für das Planjahr 2019 ist im Kernhaushalt auf 4.800.000 € begrenzt. Für die Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und

„Abwasserentsorgung“ wurde ein Höchstbetrag der Kassenkredite von 250.000 € bzw. 490.000 € festgelegt.

Insgesamt somit 5.540.000 €.

Genehmigungspflicht nach § 89 Abs. 3 GemO besteht nicht.

3.7 Finanzplanung 2018-2022

Die Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Sie werden durch den Gemeinderat beschlossen. Die eingesetzten Werte haben keine Bindungswirkung.

Dem erfassten Aufgabenkatalog kommt eine große Bedeutung zu, weil er über die Finanzierbarkeit des Investitionsbedarfs Aufschluss gibt.

Die Finanzplanung ist die Grundlage für den Nachweis, dass im Finanzierungszeitraum die eingeleiteten und darüber hinaus alle heute bekannten pflicht- und weisungsfreien Aufgaben nachhaltig und auf Dauer bewältigt werden können.

(11)

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(12)

5. Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt des Kernhaushalts hat ein Volumen von 4.848.080 €, die für Investitionstätigkeiten zur Verfügung stehen.

Die größten Investitionen im Jahr 2019 erstrecken sich hierbei auf das Sanierungsgebiet im Stadtteil

Schönbronn, welches zum 30. April 2020 abgeschlossen wird.

Das Backhaus wurde mittlerweile fertiggestellt und wird von der Bevölkerung sehr gut angenommen.

Direkt neben dem Backhaus entsteht das Dorfgemeinschaftshaus, im welchem zukünftig die Ortsverwaltung ihre Heimat finden wird.

Zur Vervollständigung der Ortsmitte wird zum Abschluss des Sanierungsgebiets noch der Dorfplatz neugestaltet, so dass sich die Ortsmitte vollumfänglich in neuem Glanz präsentiert.

Doch auch in Sulz am Eck und Gültlingen stehen die nächsten Aufgaben an.

So wird in Sulz am Eck das Gebiet „Im Kloster“

abwassertechnisch neu aufgestellt.

(13)

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(14)

ERGEBNISHAUSHALT

(15)

Eigenbetrieb „Wasserversorgung“

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( 8PVDW]HUO|VH 1.308.000 1.297.500 1.330.670

( EHWULHEO (UWUlJH 72.000 78.000 72.000

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(16)

Eigenbetrieb „Abwasserentsorgung“

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9HUP|JHQVSODQ 9

Einnahmen Ausgaben

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$ 3HUVRQDODXIZDQG

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(UWUDJ

$XIZDQG

( 8PVDW]HUO|VH 2.431.000 2.450.000 2.927.400

( DNWLYLHUWH (LJHQOHLVWXQJHQ 15.000

( EHWULHEO (UWUlJH 279.000 278.000 8.000

$ EHWULHEO $XIZHQGXQJHQ 982.617 1.041.378 974.199

$ 3HUVRQDODXIZDQG 398.321 424.989 447.801

$ $EVFKUHLEXQJ 804.800 924.500 1.050.000

$ =LQVHQ 411.762 399.133 363.200

( 9HUOXVW 62.000

$ *HZLQQ 112.500 115.200

6XPPH

(17)

Amtliche Bekanntmachungen - Wahlbekanntmachungen

(18)

Gemeinderat Wildberg

Eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats findet am Don- nerstag, 12. September 2019, um 19:00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses Wildberg statt. Die Einladung mit Tagesord- nung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 36, Seite 5, veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens

Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetzes“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landes- kulturgesetzes“ durchgeführt. Wer das Volksbegehren un- terstützen möchte, kann dies im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung tun.

1. Bei der freien Sammlung, die am Dienstag, den 24.

September 2019 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich in- nerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Mon- tag, den 23. März 2020, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebenen Ein- tragungsblättern zur Unterstützung des Volksbegehrens ein- zutragen.

2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemein- deverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens auf- gelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Freitag, den 18. Oktober 2019 und endet am Freitag, den 17. Januar 2020. Die Eintragungsliste für die Stadt Wildberg wird in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 im Bürgerservice des Rathauses Wildberg, Marktstraße 2, 72218 Wildberg zu folgenden Öffnungszeiten Mo. – Di. 8:00 – 12:00 Uhr und Di. 14:00 – 18:00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei möglich.

3. Zur Eintragung in die Eintragungsliste oder das Eintra- gungsblatt ist nur berechtigt, wer zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

• mindestens 18 Jahre alt sind,

• die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

• seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und

• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

4. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Samm- lung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Woh- nung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten.

5. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunter- schrift leisten.

6. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungs- berechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwoh- nung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeich- nung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzu- sehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig un- terschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts entweder von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens, deren Beauftragten oder der unter- zeichnenden Person selbst spätestens bis Montag, den 23.

März 2020, bei der Gemeinde einzureichen, in der die Woh- nung, bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnli- che Aufenthalt besteht.

7. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegten Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Ein- tragungswillige, die der oder dem Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Eintragungswillige sollen daher zur Eintragung ihren Perso- nalausweis mitbringen.

8. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintra- gungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbe- gehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

9. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Ge- setzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrau- ensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereit- gehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzge- setzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes A. Zielsetzung

Durch das Änderungsgesetz werden im Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie im Landwirtschafts- und Landeskultur- gesetz (LLG) notwendige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen, mit welchen die Sicherung der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten in Baden-Württemberg gewährleistet werden soll. Dazu wird das Ziel, die Vielfalt der Arten in- nerhalb der Landesgrenzen des Landes Baden-Württemberg zu schützen, in Gesetzesform eingeführt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Einsatz von Pestiziden (Pflanzen- schutzmittel und Biozide) auf bestimmten Schutzflächen neu geregelt. Zusätzlich werden Änderungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen das verbindliche Ziel des Artenschutzes nicht durch den Einsatz von Pestiziden konterkariert und vermehrt die Artenvielfalt unterstützende ökologische Landwirtschaft betrieben wird.

Die Reduktion des Pestizideinsatzes wird als gesetzlich for- muliertes Ziel manifestiert. Des Weiteren wird die Pflicht des Landes zu einer besseren und transparenten Dokumentation der erreichten Fortschritte festgeschrieben.

B. Wesentlicher Inhalt

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel die Artenvielfalt zu stärken, welches durch folgende Inhalte erreicht werden soll:

• Stärkung des Ziels, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegen- zuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Le- bensräume zu befördern als Regelungsgegenstand (Artikel 1 Nummer 1)

• Bessere Verankerung des Ziels, die Artenvielfalt zu schüt- zen, in den einschlägigen Bildungs- und Ausbildungsange- boten öffentlicher Träger (Artikel 1 Nummer 2)

• Wirksamer Schutz des Biotopverbundes durch flächende- ckende planerische Sicherung (Artikel 1 Nummer 3)

• Schutz für extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaum- weiden und Obstbaumäcker mit hochwachsenden Obst- bäumen (Streuobstbestände) (Artikel 1 Nummer 4)

• Verbot von Pestiziden auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen, bei klar definierten Ausnahmen (Ar- tikel 1 Nummer 5)

• Einforderung geeigneter Maßnahmen, um den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf der landwirtschaft- lich genutzten Fläche in Baden-Württemberg bis 2035 schrittweise auf 50 Prozent anzuheben sowie Umstellung landeseigener Landwirtschaftsbetriebe auf ökologische Landwirtschaft (Artikel 2)

• Verpflichtung zur Erarbeitung einer Strategie bis 1. Januar 2022 zur Reduktion des Pestizideinsatzes um 50 Prozent bis zum Jahr 2025 (Artikel 2)

C. Alternativen

Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine Alternativen.

(19)

D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschät- zung und Nachhaltigkeitsprüfung

Bei den vorgelegten Änderungen handelt es sich um not- wendige Ergänzungen und Anpassungen bestehender Geset- ze, um das Artensterben in Baden-Württemberg aufzuhalten und die Artenvielfalt zu stärken. Die Neufassungen von § 7, § 22, § 33a und § 34 NatSchG sowie von § 2 LLG dienen der Erfüllung der im neu gefassten § 1a NatSchG gestärkten Zielsetzung der Sicherung von Artenvielfalt. Die Reduktion von Pestizideinsätzen und der Ausbau ökologi- scher Landwirtschaft stehen erwiesenermaßen in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Artenvielfalt. Da deren Sicherstellung und Förderung wiederum Abstimmungs- gegenstand des beantragten Volksbegehrens ist, ergibt sich der Bedarf der genannten Gesetzesänderungen daraus. Die Anpassungen in Aus- und Weiterbildung scheinen als not- wendige Voraussetzung, um alle Beteiligten besser auf die genannten Änderungen vorzubereiten. Insofern sind diese wesentlichen Veränderungen als im Sinne der Zielerreichung angemessen zu bewerten.

Die Änderungen führen nicht zu zwangsläufigen finanziel- len Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte.

Die Regelungsfolgen des Änderungsgesetzes werden damit insgesamt als positiv abgeschätzt. Die Änderungen sind als nachhaltig einzuordnen.

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetz- entwurf seine Zustimmung zu erteilen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Artikel 1

Änderungen des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a Artenvielfalt

Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land im besonderen Maße dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen ent- gegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.”

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraus- setzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Artenvielfalt in der landwirtschaftlichen Pro- duktion durch ökologische Anbauverfahren zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.“

3. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte „soweit erforderlich und geeignet” werden gestri- chen.

4. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

㤠33a

Erhalt von Streuobstbeständen

(1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobst- bestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die be- stimmungsgemäße Nutzung sowie darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssi- cherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den

Verboten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.

Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind und die Ver- kehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann.

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen erteilt, die sicherstellen, dass der Verursacher Eingriffe in Streuobstbestände unverzüglich durch Pflanzungen eines gleichwertigen Streuobstbestandes in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs auszugleichen hat.

(3) Im Falle eines widerrechtlichen Eingriffs ist dem Verursa- cher durch die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands durch Ersatzpflanzungen aufzuerlegen.“

5. § 34 wird wie folgt neu gefasst:

㤠34

Verbot von Pestiziden

Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/

EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezo- nen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Bio- topen, in Natura 2000-Gebieten, bei Naturdenkmälern und Landschaftsschutzgebieten, soweit sie der Erhaltung, Ent- wicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funk- tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfä- higkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebens- räumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten dienen, verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Verwendung bestimmter Mittel im Einzelfall zulas- sen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Die höhere Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel für das jeweilige Gebiet zulas- sen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Das zuständige Ministerium berichtet jährlich dem Landtag über die erteilten Ausnahmen. Weiter- gehende Vorschriften bleiben unberührt.”

6. § 71 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Grenzen des § 34 in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) darf ein Einsatz von Pestiziden noch bis zum 1. Januar 2021 fortgeführt werden.“

7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972, zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105), wird wie folgt geändert:

Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

㤠2a

Ökologischer Landbau

(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Ge- setzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fas- sung verfolgt das Land das Ziel, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach und nach, bis 2025 zu mindestens 25 Prozent und bis 2035 zu mindes- tens 50 Prozent, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz − ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet werden.

(20)

(2) Staatliche Flächen, die sich in Eigenbewirtschaftung be- finden (Staatsdomänen), sind ab dem 1. Januar 2022 voll- ständig gemäß den Vorgaben zum ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Öko- Landbaugesetzes in den jeweils geltenden Fassungen zu bewirtschaften.

(3) Verpachtete landwirtschaftliche Flächen in Landeseigen- tum werden an nach den Grundsätzen des Ökologischen Landbaus gem. Absatz 2 wirtschaftende Betriebe verpachtet.

In den Pachtverträgen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt festgelegt, dass die Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften sind. In Härte- fällen ist auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung unter Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwen- dung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und mineralischem Stickstoffdünger zulässig.

(4) Einmal jährlich ist dem Landtag durch das zuständige Ministerium ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen zu erstatten.

§ 2b Reduktion des Pestizideinsatzes

(1) Der Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktions- rahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie im Siedlungs- und Verkehrsbereich soll bis 2025 um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen reduziert werden.

(2) Hierfür wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie erarbeiten. Die Entwicklung und Umsetzung der Strategie wird durch einen Fachbeirat aus der zustän- digen Behörden und Verbänden (Umwelt-, Bauern-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalverbände) begleitet.

(3) Das zuständige Ministerium ermittelt jährlich den Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden nach Fläche und, wenn möglich, nach Wirkstoffmenge und Behandlungsinten- sität und veröffentlicht diese Ergebnisse.

(4) Das zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jähr- lich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pestizid- reduktion.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung A. Allgemeiner Teil

Gegenwärtig wird auch in Baden-Württemberg ein dramati- scher Artenverlust verschiedenster Gruppen von Tieren und Pflanzen festgestellt. Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt, insbesondere der Insekten, der Amphibien, der Reptilien, der Fische, der Vögel und der Wildkräuter ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewie- sen (vgl. aktuelle rote Listen und Artenverzeichnisse Baden- Württembergs). Als wesentliche Ursachen wissenschaftlich anerkannt sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln (Dalton und Brand-Hardy, 2003; Isbell et al., 2013) und Pestiziden (Meehan et al., 2011; UBA, 2017) sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft (Fabian et al., 2013).

Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Stabilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landes- kulturgesetzes leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes und des baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskul- turgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums in Baden-Württemberg. Da in Baden- Württemberg das für Landwirtschaft zuständige Ministerium

bereits mit der Ausarbeitung einer Pestizidreduktionsstrategie beauftragt ist und andererseits die Schutzgebiete, in denen der Pestizideinsatz verboten ist, im Naturschutzgesetz auf- geführt sind, ist es erforderlich, beide Gesetze zu ändern, um einen wirksamen Schutz der Artenvielfalt zu ermöglichen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1: Änderung des Naturschutzgesetzes Zu 1.: Einfügung des § 1a

Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Insekten, ent- gegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern.

Zu 2.: Änderung des § 7

Die Wechselwirkung zwischen der Bewirtschaftungsart auf landwirtschaftlichen Flächen und der dort in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung vorkommenden Artenvielfalt sind hinlänglich wissenschaftlich belegt (vgl. u.a. Thünen- Institut, 2019). So kommen auf ökologisch bewirtschafteten Flächen deutlich mehr Arten vor. Deswegen scheint es ge- boten, auch unabhängig von der Festlegung auf eine kon- krete Bewirtschaftungsweise, Landwirte durch Qualifikation darin zu fördern, möglichst nachhaltig und die Artenvielfalt fördernd zu wirtschaften, weil ihr Handeln einen unmittelba- ren Effekt auf die Artenvielfalt hat. Geht das Land diesen Weg gesetzlich verbindlich, folgt daraus zwangsläufig die entsprechende Qualifizierung der in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beschäftigten Menschen.

Zu 3.: Änderung des § 22

Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Si- cherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusam- menhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotop- verbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbe- wegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzen- schutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen. Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich geprägten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten.

Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopver- bundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Eine wirksame Sicherung des Biotopverbundes erfordert eine flä- chendeckende planerische Sicherung des Biotopverbundes.

Zu 4.: § 33a Erhalt von Streuobstbeständen

Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker sind von besonderer Bedeutung als Lebensraum für beson- ders geschützte Arten. Sie sind eine besondere Form der Kulturlandschaft. Baden-Württemberg trägt im Vergleich zu anderen Bundesländern eine europaweite Verantwortung für diese Kulturlandschaftslebensräume. Streuobstwiesen befin- den sich zumeist in Ortsrandlage, ein Schutzbedarf resultiert daher aus der Inanspruchnahme für Bebauungen. Für einen wirksamen Schutz wurden vergleichsweise strenge Anfor- derungen an den Ausgleich und damit gleichzeitig an die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz formuliert. Es soll für Streuobstbestände ana- log zu § 9 WaldG Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot gelten. Dies wurde bereits 1983 von der Landesanstalt für Umwelt (LfU) in der Veröffentlichung „Schutz von Streuobst- beständen“ vorgeschlagen.

Zu 5.: Neufassung des § 34

Die nun aufgeführten Schutzgebiete haben alle eine Na- turschutzfunktion und sind bedeutsam für den Erhalt der Artenvielfalt. Pestizide sind toxisch und tragen maßgeblich zum Artensterben bei. Auch in Schutzgebieten nimmt das Artensterben drastische Ausmaße an. So wurde in der Stu- die: „More than 75 percent decline over 27 years in total

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