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Entschärfung elner Weltkriegsbombe am Sonntag, den ab 6 Uhr. Achtung LEBENSGEFAHR!

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Academic year: 2022

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BERLIN

Entschärfung elner Weltkriegsbombe am Sonntag, den 12.12.2021 ab 6 Uhr

Achtung LEBENSGEFAHR!

Sehr geehrte Damen und Herren, werte Anwohner/-innen,

aufgrund eines Fundes einer Weltkriegsbombe ordnet die Polizei aus Sicherheitsgründen am Sonntag, den 12.12.2021 ab 6 Uhr Evakuierungs- und Sperrmaßnahmen an. Während dieser Maßnahmen besteht im gesperrten Bereich für Sie Lebensgefahr, bitte verlassen Sie Ihre Wohnungen und halten Sie sich nicht mehr in diesem Bereich (Karte Sperrkreis siehe Rückseite) auf: ·

Norden:

Osten:

Süden:

Westen:

Residenzstraße / Reginhardstraße Osloer Straße/ Drontheimer Straße Reinickendorfer Straße/ Nauener Platz Seestraße/ Groninger Straße

Die polizeilichen Maßnahmen werden voraussichtlich bis zum 12. Dezember 2021, 23.59 Uhr dauern. Die Polizei empfiehlt Ihnen für diesen Zeitraum wichtige Medikamente, persönliche Gegenstände mitzunehmen und Fahrzeuge außerhalb des betroffenen Bereiches zu parken. Bitte beachten Sie, dass es zu starken Beeinträchtigungen des ÖPNV sowie zu Verkehrsbehinderungen kommen kann.

Folgende Sammelpunkte stehen bei Bedarf für Sie zur Verfügung:

1. Osloer Straße 36-37, 13359 Berlin

2. Reinickendorfer Str. ggü. 71-73, 13347 Berlin 3. Seestraße 80, 13347 Berlin

Teilen Sie bitte der Polizei mit, wo sich Personen aufhalten könnten, die zum Verlassen des Bereiches Hilfe benötigen bzw. die diese Information nicht erhalten haben könnten.

Für Rückfragen steht Ihnen das Bezirksamt Mitte, Abteilung Katastrophenschutz, Mittwoch- Samstag, 8.-11.12.2021 zwischen 9-15 Uhr, Sonntag, 12.12.2021 zwischen 7-18 Uhr- unter der . Telefonnummer 030/9018 - 46660 zur Verfügung.

Danke für Ihr Verständnis - Ihre Polizei Berlin

Polizei Berlin

Polizeidirektion 1, Abschnitt 18 Pankstr.29

13357 Berlin

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Alle rot markierten Häuser müssen verlassen werden.

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Polizei Berlin

Direktion1 (Nord)

Abschnitt 18

BERLIN 1 j

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Polizei Berlin • Pankstr. 29• 13357 Berlin GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) Dir 1 - 20211205

Öffentliche Bekanntgabe Bearbeiter/-in:

Zimmer: 312

An Dienstgebäude:

die .Bewohner und Anlieger des Sperrkreises

Pankstr. 29; 13357 Berlin, Haus f

Tel.: Durchwahl +49 30'4664-1 Vermittlung +49 30 4664-0

Quer 99400-

Fax: Durchwahl +49 30 4664- E-Mail: dir1 st11@polizeLberlin.de (E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden) www.polizei.berlin.de

www.11 Oprozent.berlin 06.12.2021

Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen am Sonntag, den 12. Dezember 2021, 06:00 bis 23:59 Uhr, in begrenzten Bereichen der Bezirke Mitte und Reinickendorf im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Weltkriegsbombe

Verfügung vom 6. Dezember 2021 Polizei Berlin

Direktion 1 (Nord), Polizeiabschnitt 18 Telefon: 4664- Telefax: 4664~

Gemäß §§ 17 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bin) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBI. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2021 (GVBI. S. 318) in Verbindung mit§ 1 Abs. 1 Gesetz über das. Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) in Verbindung mit§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung

. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102), das durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist, ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1. Am 12. Dezember 2021 wird in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:59 Uhr in dem unter

Verkehrsverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos nur Geldinstitut an die Landeshauptkasse Berlin Postbank Berlin 10179 Berlin

IBAN: DE12 1001 0010 0000 1371 06 BIC: PBNKDEFFXXX

....

ZcrtiMr.:t::.ct2016

~tbcnlh:ndf..lmJc

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II.

II. bezeichneten Bereich der Gemeingebrauch des öffen~lichen Straßenlandes dahin eingeschränkt, dass

a) d.ie Nutzung des öffentlichen Straßenlandes in dem bezeichneten Bereich für Anrainer und deren Besuchende nicht gestattet ist.

b) der Aufenthalt in Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Vereinsheimen und Gebetshäusern für den bezeichneten Zeitraum untersagt ist. Weiterhin ist der Aufenthalt in ·Grünanlagen, Sportstätten, Spielplätzen, Kleingartenanlagen, Werkstätten und

·Gewerbeeinheiten nicht gestattet.

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Die Nutzungsbeschränkung bezieht sich auf die nachfolgenden Straßenzüge: Iranische Str. Nr. 1 bis 6A, 8

Heinz-Galinski-Str. Nr. 1 bis 18 Schulstr. Nr. 40 bis 59

Exerzierstr. Nr. 1 bis 34

Osloer Str. Nr. 36 bis 39, 42, 76 bis 78, 80 bis 92 Seestr. Nr. 73, 74, 80

Schwedenstr. Nr. 1 bis 19

Gottschedstr. Nr. 7 bis 14, 20 bis 23, 26 bis 43 '

Reinickendorfer Str. Nr. 48 bis 55, 57 bis 60C, 62 bis 74

Oudenarder Str. Nr. 1 bis 9, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Liebenwalder.Str. Nr.1, 1A, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 57, 58, 59, 60, 61 Hochstädter Str. Nr. 1, 21 bis 24

Reginhardstr. Nr. 1, 3, 5 bis 9, 11, 13 bis 18, 20, 22, 28 Haßlingerweg Nr. 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 27, 28, 30 Markstr. Nr. 19H, 191, 20, 20A, 21 bis 25A

Ungarnstr. Nr. 1, 99, 99A Hansastr. Nr. 1 bis 9, 11 bis 17

Residenzstr. Nr. 74, 74A, 76 bis 81, 84, 85, 89, 90 Tromsöer Str. Nr. 1 bis 4, 6

Drontheimer Str. Nr. 31 bis 32A, 34, 34A, 36 bis 38, 40 Martin-Opitz-Str. Nr. 2 bis 9, 13, 14, 16 bis 21

Uferstr. Nr. 1 bis 8, 23 Badstr. Nr. 41A

Koloniestr. Nr. 144 bis 151

Der von der Nutzungsbeschränkung betroffene Bereich kann der als Anlage beigefügten Karte entnommen werden.

III. Hiermit wird für Zuwiderhandlungen gegen die sich aus 1. und II. ergebenden Pflichten folgendes Zwangsmittel angedroht:

Anwendung unmittelbaren Zwangs

IV. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen nach 1., II. wird gern. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

V. Die Allgemeinverfügung gilt an dem Tag als bekannt' gegeben, der auf die . öffentliche Bekanntgabe folgt.

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Begründung zu 1. und II.

Auf dem Gelände des Jüdischen Krankenhauses Berlin in 13357 Berlin, Heinz-Galinski- Str. 1, wurde bei der Vorbereitung von Bauarbeiten ein Kampfmittel gefunden. Dabei handelt es sich um eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg mit einem Gewicht von 250 Kilogramm. Die Entschärfung des Kampfmittels wird am Sonntag, den f2. Dezember 2021 erfolgen. Für die Dauer der Entschärfung ist es im Hinblick auf mögliche Gefährdungen notwendig, dass der Sperrkreis mit einem Radius von 500 Metern um den Fundort des Kampfmittels evakuiert wird.

Gemäß § 29 Abs. 1 ASOG Bin kann die Polizei Berlin zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Gemäß § 17 ASOG Bin ist die Polizei befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfa$st u. a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit.

Während der laufenden Entschärfungsmaßnahmen kann eine ungewollte bzw.

unkontrollierte detonative Umsetzung des Kampfmittels nicht ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall sind insbesondere im unmittelbaren Nahbereich erhebliche Schadenseintritte an Gebäuden sehr wahrscheinlich. Durch die Detonation hervorgerufene Beeinträchtigungen der Integrität angrenzender Gebäude birgt für in den Gebäuden befindliche Personen hohe Gefahren für schwere Verletzungen bis hin zum Tode.

Des Weiteren bestehen durch Flug von heißen Metallsplittern und auch Teilen des Untergrundes, in welchem das Kampfmittel liegt, erhebliche Gefahren für Personen, die sich sowohl unter freiem Himmel als auch in Gebäuden innerhalb des Sperrkreises befinden. Diese Splitter können, selbst wenn sie ballistisch, also ,,im hohen Bogen"

fliegen, bei Kontakt mit harten Flächen abprallen und somit . unkontrolliert Schäden hervorrufen. Dadurch würde es zu einer Gefährdung von Gesundheit und ggf. Leben von Unbeteiligten kommen, selbst wenn sich zwischen ihnen und dem Ort der Detonation noch Hindernisse oder Gebäude befinden.

Die Art des Kampfmittels, dessen Lage und die umgebende Bebauung wurden mit dem Ergebnis analysiert, dass eine Gefährdung durch solchen Splitterflug bis zu einer Weite von 500 Metern von der Fundstelle aus gegeben wäre. Zur Abwehr dieser Gefahr ist eine komplette Räumung des gefährdeten Bereiches, im Umkreis von 500 Metern, notwendig.

Die zeitliche Ausdehnung von 06:00 bis 23:59 Uhr ist nötig, da jede Form der Arbeit im direkten Nahbereich des Kampfmittels eine Detonationsgefahr desselbigen in sich birgt.

Somit kann ein Aufbauen der notwendigen Gerätschaften und ein Arbeiten zur direkten Entschärfung erst beginnen, wenn der Sicherheitsbereich komplett geräumt ist. Erst nach Ende aller erforderlichen Maßnahmen kann der Sicherheitsbereich wieder freigegeben werden.

Die unter 1. und II. aufgeführte Nutzungseinschränkung ist geeignet, die, vorstehend aufgeführten Gefahren für die Öffentlichkeit abzuwenden. Des Weiteren ist die unter 1.

und II. verfügte Einschränkung des Ge·meingebrauchs öffentlicher Flächen erforderlich, da eine andere, weniger beeinträchtigende, dabei aber gleich wirksame Maßnahme angesichts der vorliegenden Gefährdung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Allein für die am äußersten Ende des Sperrkreises gelegenen medizinischen Einrichtungen hat

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eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergeben, dass die medizinische Gefährdung bei einer kompletten Evakuierung der Einrichtungen, insbesondere bei der Durchführung von Transporten, höher zu bewerten ist als die Gefährdung durch mögliche Splitterwirkungen. Diese Abwägung begründet sich insbesondere in der Lage am äußersten Ende des Sperrkreises. Insoweit ist es allein in diesen Einrichtungen ausreichend, dass die zum Fundort hin gelegenen Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Entschärfungsarbeiten frei von Personen sind. Der Aufenthalt im Freien ist auf dem Gelände der vorgenannten medizinischen Einrichtungen dessen unbeschadet unzulässig.

Daher ist es in den vorgenannten zeitlichen und örtlichen Grenzen notwendig, die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes sowie der im Sperrkreis befindlichen Gebäude

zu untersagen. ·

Die zeitlichen und räumiichen Grenzen der Nutzungseinschränkung wurden auf ein Minimum beschränkt, um der Grundrechtsausübung der Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen.

Die verfügten Einschränkungen . sind geeignet, die zu erwartenden Gefahren zu verhindern. Mildere Mittel, wie eine Weisung, sich von Fenstern fernzuhalten oder sich nicht im Freien aufzuhalten, sind nicht gleich geeignet, da ein einmal eingetretener Schaden nicht wieder geheilt werden kann. Im Ergebnis ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen in dem hier räumlich und zeitlich umgrenzten Bereich gerechtfertigt.

zu III.

· Die Androhung bezieht sich gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 VwVG auf das Zwangsmittel des

unmittelbaren Zwangs. Das angedrohte Zwangsmittel findet seine Grundlage in § 9 Abs.

1 lit. c) VwVG. Der unter III. angedrohte unmittelbare Zwang ist das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung. Dieser ist geeignet und erforderlich um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, kommt die Ersatzvornahme hier nicht in Betracht.

Ein Zwangsgeld wäre nicht gleich effektiv, da nicht gewährleistet ist, dass die Pflicht dann.

auch mit Sicherheit sofort erfüllt wird, was jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen unbedingt notwendig ist.

zu IV.

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. der Betroffenen überwiegt. Die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, weil durch die zeitliche Nähe des Ereignisses und der Wahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden Störungen mit einem Vollzug a.us den vorstehenden Begründungen nicht bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach Widerspruchseinlegung zugewartet werden kann (Aus vorstehenden Gründen kann nicht bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach Widerspruchseinlegung zugewartet werden kann. Die Verfügung hat einen Geltungszeitraum von unter 24 Stunden. Hätte der Widerspruch aufschiebende Wirkung, so wäre eine rechtzeitige D.urchsetzung der Verfügung unmöglich.).

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Die Allgemeinverfügung, die Begründung und der Lageplan können eingesehen werden bei:

. Polizei Berlin Direktion 1 (Nord) Polizeiabschnitt 18 Pankstr. 29, 13357 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Polizei Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, eingelegt werden.

Dieser Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung c;ler sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden.

An 1 a g e: Anlage zu II: Lageplan zum Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Direktorin bei der Polizei Berlin

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Anlage zu II.

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