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Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 5-11

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Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung

Stand: 31.10.2019

Begründung

zum Entwurf des Bebauungsplans 5-11

für den Ausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen Wilhelmstraße und Winzerstraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 5-11

VIII-230

(2)

A BEGRÜNDUNG ... 4

I. PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN ... 4

I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung ... 4

I. 2. Beschreibung des Plangebiets ... 5

I. 2.1 Stadträumliche Einbindung/ Gebietsentwicklung ... 6

I. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ... 7

I. 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand ... 8

I. 2.4 Geltendes Planungsrecht ... 11

I. 2.5 Verkehrserschließung ... 14

I. 2.6 Technische Infrastruktur ... 14

I. 2.7 Denkmalschutz ... 14

I. 3. Planerische Ausgangssituation ...15

I. 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung ... 16

I. 3.2 Flächennutzungsplan Berlin ... 17

I. 3.3 Landschafts- und Artenschutzprogramm und Landschaftspläne ... 18

I. 3.4 Stadtentwicklungsplanungen ... 21

I. 3.5 Sonstige von Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen... 25

I. 3.6 Bereichsentwicklungsplanung ... 29

I. 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen ... 29

I. 3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne .. 29

I. 3.9 Planfeststellungen ... 31

I. 3.10 Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung ... 31

I. 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen ...31

II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG ... 33

II. 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt ...33

II. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ...34

II. 3. Begründung der Festsetzungen ...34

II. 3.1 Art der baulichen Nutzung ... 34

II. 3.2 Maß der baulichen Nutzung ... 37

II. 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ... 37

II. 3.4 Weitere Arten der Nutzung ... 37

II. 3.5 Immissionsschutz / Klimaschutz ... 37

II. 3.6 Grünfestsetzungen ... 47

II. 3.7 Sonstige Festsetzungen / Gestaltungsregelungen ... 47

II. 3.8 Kennzeichnungen... 48

II. 3.9 Nachrichtliche Übernahmen ... 48

II. 3.10 Hinweise ... 49

II. 3.11 Städtebaulicher Vertrag, Berliner Modell der kooperativen ... 49

Baulandentwicklung (planergänzende Vereinbarungen) ... 49

(3)

II. 4. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ...50

III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG... 56

III. 1. Auswirkungen auf die Umwelt ...56

III. 2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ...57

III. 3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung .58 III. 4. Weitere Auswirkungen ...59

IV. VERFAHREN ... 62

IV. 1. Mitteilung der Planungsabsicht ...62

IV. 2. Aufstellungsbeschluss ...62

IV. 3. Einstellung des Verfahrens und beabsichtigte Herstellung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB ...63

IV. 4. Mitteilung der Planungsabsicht ...63

IV. 5. Aufstellungsbeschluss ...64

IV. 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB...65

IV. 7. Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ...65

IV. 8. Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ...66

B RECHTSGRUNDLAGEN ... 67

C TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ... 68

(4)

A BEGRÜNDUNG

zum Bebauungsplan 5-11 für den Ausbau des Weinmeisterhornweges zwischen Wilhelmstraße und Winzerstraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt.

I. PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER

PLANUNGSÜBERLEGUNGEN

I. 1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 5-11 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Weinmeisterhornweges zwischen der Winzerstraße und der Wilhelmstraße geschaffen werden.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-11 ist der beabsichtigte Ausbau des o. g. Teilstücks des Weinmeisterhornwegs zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Diese sind derzeit besonders gefährdet, da bei dem gegenwärtigen Straßenquerschnitt mit einer asphaltierten rd. 5,50 m breiten Fahrbahn und unbefestigten Seitenstreifen, die zur Zeit auch dem ruhenden Verkehr dienen, qualifizierte Gehwege und Radwege fehlen.

Da der Weinmeisterhornweg über den Stritteweg auch als Schul-/Kitaweg zur Schule bzw. Kita am Weinmeisterhorn dient, ist die Herstellung eines verkehrssicheren Wegs für Kinder von besonderer Bedeutung.

Dem auszubauenden Teilstück des Weinmeisterhornweges kommt aufgrund seiner Funktion als Querverbindung zwischen den beiden Nord - Süd - Achsen (Wilhelmstraße - Gatower Straße und Wilhelmstraße – Potsdamer Chaussee) der Spandauer Ortsteile Gatow und Kladow eine besondere Bedeutung zu.

Der Weinmeisterhornweg wird aufgrund seiner Verbindungsfunktion gemäß Punkt 5.2. der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen R1, (RAST 06), Ausgabe 2006, S. 42 als “Sammelstraße“ (Querschnitt gemäß Pkt. 2, 3 der RAST 06) klassifiziert.

Die Einordnung des Weinmeisterhornwegs als „Sammelstraße“ erfordert gemäß Punkt 5.2.3., S. 44 der RAST 06 bei einer möglichen Verkehrsstärke von 400 bis 800

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Kfz / h die Gewährleistung besonderer Nutzungsansprüche (Fußgängerlängsverkehr, Parken, Straßenraumgestaltung).

Eine angemessene Verbreiterung des Weinmeisterhornweges zur Schaffung eines sicheren Straßenraumes ist jedoch nur unter Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke umsetzbar. Es ist daher erforderlich, über einen Bebauungsplan öffentliche Straßenverkehrsfläche durch Straßenbegrenzungslinien festzusetzen, um die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke zu schaffen.

Das Verfahren zum Bebauungsplan 5-11 wird im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch durchgeführt. Nach der rechtlichen Einschätzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22.08.2014 sind die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 a BauGB bei dem Bebauungsplan 5-11 grundsätzlich gegeben. Für den Bebauungsplan 5-11 ergibt sich nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 BauGB eine anrechenbare Grundfläche, bzw. Versiegelung von ca.

5.500 m² und damit eine unter den geforderten 20.000 m² große Grundfläche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist derzeit eine Fläche von ca. 5.035 m² versiegelt, künftig werden zusätzlich ca. 465 m² versiegelt werden, so dass die Versiegelung bei Umsetzung der Planung insg. ca. 5.500 m² (unversiegelte Flächen mit einer untergeordneten Bedeutung wie Seitenstreifen sind darin enthalten) betragen wird.

Der Bebauungsplan erfüllt hierfür die formalen Voraussetzungen (nähere Erläuterungen unter Punkt: IV. Verfahren).

I. 2. Beschreibung des Plangebiets

Das Plangebiet liegt im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, ca. 3,5 km südlich der Altstadt Spandau. Der Weinmeisterhornweg verläuft in Gänze nahezu parallel südlich zur Heerstraße und stellt die Querverbindung zwischen den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen „Wilhelmstraße und Gatower Straße“ dar.

(6)

Der Weinmeisterhornweg wird aufgrund seiner Verbindungsfunktion als

„Sammelstraße“ klassifiziert (RAST 06).

I. 2.1 Stadträumliche Einbindung/ Gebietsentwicklung

Das Plangebiet bildet den südlichsten Bereich des Ortsteils Wilhelmstadt. Der Ortsteil erstreckt sich entlang der Pichelsdorfer Straße im Süden der Altstadt Spandau.

Abgegrenzt wird der Ortsteil im Norden in etwa durch den Bullengraben sowie entlang der Ruhlebener Straße/Charlottenburger Chaussee, im Osten durch die Havelchaussee sowie die Stößenseebrücke am Stößensee gegen Westend, im Süden durch eine ost-westlich verlaufende Linie südlich des Jaczo-Turms gegen Gatow und im Westen durch die Sandstraße gegen Staaken.

Neben der geschlossenen Mietshausbebauung der historischen Wilhelmstadt (nördlich der Heerstraße) und den überwiegend mit Einfamilienhäusern bebauten Bereichen zwischen Heerstraße und Weinmeisterhornweg gehören auch die Ortslagen Pichelsdorf, Pichelswerder und Tiefwerder (ohne Südhafen und Wohnbereich an der Dorfstraße) zu diesem Spandauer Ortsteil.

Ebenfalls zum Ortsteil Wilhelmstadt gehört der sogenannte „Seeburger Zipfel“. 1945 führten die alliierten Streitkräfte aus der Sowjetunion und Großbritannien einen Interessensgebietsaustausch, unter anderen zwischen Seeburg und dem Berliner Bezirk Spandau durch. Seeburg erstreckte sich damals bis auf wenige Meter an die Havel heran, sodass die südlichen Gebiete von Spandau (Gatow und Kladow) per Straße (Potsdamer Chaussee, Gatower Straße) von der Wilhelmstadt nur über das Gebiet von Seeburg in der sowjetischen Besatzungszone erreicht werden konnte.

Die Briten betrieben im Süden von Spandau ihren Militärflugplatz sowie zwei Kasernen und wollten eine ungehinderte Zufahrt erreichen. Daher wurde der Seeburger Zipfel an Spandau abgetreten. Er umfasst das nahe der Havel gelegene Wohngebiet Weinmeisterhöhe und die Rieselfelder. An die Gemeinde Seeburg wurden dafür im geringeren räumlichen Umfang Spandauer Gebiete westlich der Potsdamer Chaussee (Rieselfelder) abgetreten. Der Seeburger Zipfel bildet heute die Gemarkung Seeburg in der Wilhelmstadt.

(7)

I. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-11 befindet sich in der Ortslage südliche Wilhelmstadt. Er umfasst den Bereich der Straßenverkehrsfläche des Weinmeisterhornwegs zwischen der Wilhelmstraße und der Winzerstraße, die Einmündungsbereiche der in nördlicher Richtung abzweigenden Wohnstraßen (Kattfußstraße, Falstaffweg, und Folkungerstraße) sowie die Einmündungsbereiche des Weinmeisterhornweges in die Wilhelmstraße. Der Stritteweg zweigt Richtung Süden vom Weinmeisterhornweg ab, ist von diesem aus aber nur fußläufig passierbar und führt zu der Grundschule und Kita am Weinmeisterhorn. Die Einmündung des Strittewegs in den Weinmeisterhornweg ist durch versetzte Absperrbügel geschützt, um den motorisierten Verkehr auszuschließen und Fußgängern (insbesondere Kindern auf dem Schul- und Kitaweg) das direkte Erreichen des Weinmeisterhornwegs zu erschweren. Eine Fläche von rd. 5.035 m² ist bereits als öffentliches Straßenland gewidmet. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 5.500 m².

Die für Straßenverkehrszwecke vorgesehene Fläche befindet sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin. Bei einem Ausbau müssen darüber hinaus Grundstücksflächen der privaten Eigentümer in Anspruch genommen werden. Um möglichst wenig in den Grundbesitz der Privateigentümer eingreifen zu müssen, soll der Ausbau des Weinmeisterhornwegs einerseits auf das nach der Richtlinie zur Anlegung von Stadtstraßen (RASt 06) erforderliche Minimum beschränkt werden, andererseits aber zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgänger, aber auch für Radfahrer, dienen.

Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen zeichnen sich vor allem durch die Bebauung mit Einfamilienhäusern mit einer überwiegend bis zu 20 prozentigen Versiegelung der Grundstücke (GRZ < 0,2) aus. Daneben gibt es im südöstlichen Bereich eine Wochenendsiedlung.

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I. 2.3 Städtebauliche Situation und Bestand

Nördlich an den Weinmeisterhornweg zwischen der Gatower Straße und der Wilhelmstraße grenzt ein Einfamilienhausgebiet mit ein- und zwei geschossigen freistehenden Wohnhäusern an. Dieses Wohngebiet erstreckt sich in nördlicher Richtung bis zur Heerstraße.

An seiner Südseite wird der Weinmeisterhornweg zwischen Wilhelmstraße und dem aus südlicher Richtung einmündenden Stritteweg von Einfamilienhäusern begrenzt.

Daran anschließend bis zur Winzerstraße befindet sich die Wochenendsiedlung Weinbergsweg südlich des Weinmeisterhornwegs. Südlich dieser Wochenendsiedlung schließen sich die Rieselfelder an.

Quelle: Digitale Orthophotomosaike Berlin (Spandau), Luftbild März 2014

Die über viele Jahrzehnte erfolgte Bewirtschaftung der Rieselfelder Karolinenhöhe zur Abwasser- und Klarwasserverrieselung ist zum Ende des Jahres 2010 eingestellt worden. Die Berliner Wasserbetriebe als Flächeneigentümer beabsichtigen, die Rieselfelder Karolinenhöhe in eine geordnete landwirtschaftliche Nachnutzung zu überführen.

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Quelle: FIS-Broker, Schutzgebiete nach Naturschutzrecht (LSG 39 gem. § 18 ff NatSchG Bln), 2017.

Die Gesamtbreite der gewidmeten, zurzeit frei liegenden Straßenverkehrsfläche des Weinmeisterhornweges (in und außerhalb des Geltungsbereichs), bemisst sich auf ca. 15,50 m im Bereich Winzerstraße bis Folkunger Straße, auf ca. 11,00 bis 15,50 m im Bereich Folkunger Straße bis Falstaffstraße, reduziert sich weiter zwischen Falstaffweg und Kattfußstraße auf rd. 8,00 m und verbreitert sich dann bis zur Einmündung in die Wilhelmstraße wieder bis auf rd. 10,00 m und beträgt insg. ca.

7.165 m².

Die asphaltierte provisorische Fahrbahn wird an ihrem südlichen Rand zwischen der Winzerstraße und dem Falstaffweg von einem rd. 3,00 m bis 4,00 m breiten, unbefestigten Seitenstreifen flankiert, der auch zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird.

Ein provisorisch befestigter Gehweg (Breite kleiner als 1,50 m) ist im Plangebiet auf der Südseite vorhanden.

Nicht öffentlich gewidmet und im Privatbesitz sind ein ca. 0,70 m bis 2,50 m breiter Streifen nördlich des Weinmeisterhornwegs (überwiegend zwischen der Wilhelmstraße und dem Falstaffweg) und ein bis zu ca. 2,50 m breiter Streifen südlich des Weinmeisterhornwegs (überwiegend zwischen Wilhelmstraße und Kattfußstraße).

Weinmeisterhornweg

(10)

Die Breite des Weinmeisterhornwegs als Wohnsammelstraße kann den Sicherheitsaspekten des gestiegenen Verkehrsaufkommens in Verbindung mit der Nutzung als Schulweg zur nahegelegenen Grundschule und Kita am Weinmeisterhorn nicht mehr genügen.

Zur provisorischen Sicherung des Schul- und Kitawegs wurde die Einmündung des Strittewegs in den Weinmeisterhornweg durch versetzte Absperrbügel geschützt, um den motorisierten Verkehr auszuschließen und insbesondere den Kindern das direkte Erreichen des Weinmeisterhornwegs zu erschweren. Außerdem wurde auf der Südseite des Weinmeisterhornwegs ein provisorischer Gehweg errichtet, so dass die Kinder nicht auf der Fahrbahn der Straße gehen müssen.

Der Ausbau des Weinmeisterhornweges zwischen der Winzerstraße und der Wilhelmstraße soll der Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer (Es entsteht zwar kein Radweg, dennoch verbessert sich die Sicherheit für Radfahrer durch den Ausbau der Straßenverkehrsfläche, da eine geordnete Verkehrsführung entsteht und sie nicht auf die unbefestigten Seitenstreifen ausweichen müssen) dienen. Diese sind derzeit besonders gefährdet, da bei dem gegenwärtigen Straßenquerschnitt mit einer asphaltierten rd. 5,50 m breiten Fahrbahn und unbefestigten Seitenstreifen, die zur Zeit auch dem ruhenden Verkehr dienen, qualifizierte Gehwege und Radwege fehlen.

Der Weinmeisterhornweg ist zwischen der Gatower Straße und der Wilhelmstraße derzeit schon Bestandteil der Radialroute 2 (Fahrradroutenhauptnetz) vom Schloßplatz, in Berlin-Mitte, nach Groß-Glienicke und als „zum Radfahren besonders geeignete Straße“ im Radwegeplan ausgewiesen. Daher hat die Senatsverwaltung (SenUVK IV B) mit Schreiben vom 21.02.2018 bei der Herstellung um die Beachtung der Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) gebeten.

In der „AV Geh- und Radwege“ vom 13.05.2013 steht, dass auf Hauptverkehrsstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über 10 000 Kraftfahrzeuge/Tag und auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder mehr der Radverkehr möglichst getrennt

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vom Kraftfahrzeugverkehr auf Radverkehrsanlagen (Radwege, Radfahrstreifen) geführt werden soll. Der AV wird entsprochen, da der Weinmeisterhornweg keine Hauptverkehrsstraße ist, weniger als 10 000 Kraftfahrzeuge/Tag prognostiziert werden und die Errichtung einer Tempo 30 km/h Zone vorgesehen ist.

Für den Bereich des südlich des Weinmeisterhornwegs gelegenen „Nördlichen Rieselfeldabfanggraben“, der parallel zum Weinmeisterhornweg verläuft, hat der Bezirk (Umwelt- und Naturschutzamt) Anfang 2019 eine Machbarkeitsstudie zur Anlage eines Grünzugs in Auftrag geben. Diese soll u.a. Gestaltungsvorschläge Wegeführungen, Wegebreiten und -befestigungen erarbeiten. Hierbei wird auch die Eignung des Grünzugs als übergeordneter Radweg geprüft. Die Machbarkeitsstudie wird den Bereich des Nördlichen Rieselfeldabfanggraben zwischen der Gatower Straße und dem Hahneberg betrachten und Ende 2020 abgeschlossen sein. Die entsprechenden Flächen befinden sich seit dem 01.01.2017 im Eigentum des Bezirks (Straßen- und Grünflächenamt).

Da der Weinmeisterhornweg über den Stritteweg auch als Schul-/Kitaweg zur Schule bzw. Kita am Weinmeisterhorn dient, ist die Herstellung eines verkehrssicheren Wegs für Kinder von besonderer Bedeutung.

Eine angemessene Verbreiterung des Weinmeisterhornweges zur Schaffung eines sicheren Straßenraumes ist nur unter Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke umsetzbar.

I. 2.4 Geltendes Planungsrecht Baunutzungsplan:

Der Baunutzungsplan wurde, am 28.12.1960, in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin i.d.F. vom 21.11.1958, festgesetzt. Die BauNVO wurde 1968 novelliert. Die Festsetzungen des Baunutzungsplans zum Maß der baulichen Nutzung wurden mit dem Bebauungsplan VIII-A am 09.07.1971 der BauNVO 1968 angepasst.

(12)

Das Plangebiet liegt im Bereich des Baunutzungsplans und setzt den Geltungsbereich als Teil eines allgemeinen Wohngebiets (Baustufe II/2: 2 Vollgeschosse, GRZ 0,2, GFZ 0,4) fest.

Bebauungspläne:

Festgesetzter Bebauungsplan VIII-49 vom 05.09.1965:

Der Bebauungsplanentwurf VIII-49 grenzt östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-11- an (keine Überschneidung).

(13)

Bebauungsplanentwurf VIII-230:

Der geplante Straßenausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen dem Falstaffweg und der Wilhelmstraße tangiert den Geltungsbereich des sich im Verfahren befindlichen und am 19.01.1982 aufgestellten Bebauungsplanentwurfs VIII-230, in dessen Geltungsbereich der Weinmeisterhornweg in einer Breite von 8,00 m und einer jeweiligen Eckabschrägung von 5,00 m die nördliche Begrenzung des Bebauungsplanentwurfs VIII – 230 bildet (siehe Kapitel I 3.8).

Da die Planinhalte des Bebauungsplans VIII-230 durch die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 5-11 für diesen Bereich des Weinmeisterhornwegs überholt sind, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII-230 um die Teilfläche des Weinmeisterhornwegs zwischen dem Falstaffweg und der Wilhelmstraße eingeschränkt. Der Beschluss zur Einschränkung erfolgte im Rahmen des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes 5-11 am 09.09.2014.

Das Verfahren zum Bebauungsplanentwurf VIII-230 ruht seit 1982 und wird bei Bedarf wieder aufgenommen.

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I. 2.5 Verkehrserschließung

Der Weinmeisterhornweg bildet die letzte, südlich der Heerstraße durchgehende Querverbindung von der Scharfen Lanke bis zur Wilhelmstraße, die bis zum Hauptzentrum Altstadt Spandau führt.

Er dient der Erschließung der nördlich des Plangebiets angrenzenden Einfamilienhausgebiete zwischen der Gatower Straße und der Wilhelmstraße, in dem er den in südliche Richtung abfließenden Verkehr aus den Wohnstraßen Winzerstraße, Folkungerstraße, Falstaffweg und Kattfußstraße bündelt und auf die Gatower Straße bzw. Wilhelmstraße führt.

Für die im Plangebiet direkt südlich am Weinmeisterhornweg gelegenen Grundstücke und für die südlich angrenzende Wochenendsiedlung Weinbergsweg dient der Weinmeisterhornweg als Erschließungsstraße, die den Verkehr weiter auf die Gatower Straße bzw. Wilhelmstraße führt.

I. 2.6 Technische Infrastruktur

Im Bereich des Weinmeisterhornwegs verlaufen Wasserversorgungs- und Schmutzwasseranlagen der Berliner Wasserbetriebe und eine Gasversorgungsleitung.

Die Erschließung der angrenzenden Grundstücke mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation sowie Straßenbeleuchtung ist vorhanden und gewährleistet. Der Weinmeisterhornweg verfügt über eine geordnete Regenentwässerung.

I. 2.7 Denkmalschutz

Im Geltungsbereich befinden sich nach der Denkmalliste Berlin keine Bau-, Boden- oder Naturdenkmale. Sollten bei Bauarbeiten dennoch Denkmalfunde erfolgen, sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes anzuwenden.

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I. 3. Planerische Ausgangssituation

Auf den Bebauungsplan 5-11 trifft § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu, wonach ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Da in dem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird, ist die Fläche des Geltungsbereichs maßgeblich.

Für den Bebauungsplan 5-11 ergibt sich nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 BauGB eine anrechenbare Grundfläche, bzw. Versiegelung von ca. 5.500 m² und damit eine unter den geforderten 20.000 m² große Grundfläche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist derzeit eine Fläche von ca. 5.035 m² versiegelt, künftig werden zusätzlich ca. 465 m² versiegelt werden, so dass die Versiegelung bei Umsetzung der Planung insg. ca. 5.500 m² (unversiegelte Flächen mit einer untergeordneten Bedeutung wie Seitenstreifen sind darin enthalten) betragen wird.

In einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet steht zum einen der südwestlich anschließende und tlw. den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5-11 überdeckende Bebauungsplanentwurf VIII – 230 (Allgemeines Wohngebiet, Straßenverkehrs- und Grünfläche), der das Gelände südlich des Weinmeisterhornweges zwischen Stritteweg, Wilhelmstraße und den südlich angrenzenden Rieselfeldern umfasst. Dieses Bebauungsplanverfahren soll nicht gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden, so dass dessen Grundfläche nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, und er steht auch nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanentwurf 5-11, da er bzgl. seiner Weiterbearbeitung seit 1982 keiner Priorität unterliegt.

Da der Bebauungsplan VIII-49 (östlich angrenzend) bereits am 05.09.1965 festgesetzt wurde, steht er nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanentwurf 5-11.

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Für den Bebauungsplanentwurf 5-11 ergibt sich somit weiterhin eine Neuversiegelung von 465 m² bei einer zulässigen Gesamtversiegelung von 5.500 m², die deutlich unter der Obergrenze gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² liegt.

Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 – Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-11 wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

I. 3.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich darauf verständigt, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben, und alle damit zusammenhängenden Aufgaben für das Gesamtgebiet beider Länder gemeinsam wahrzunehmen.

Die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung sind in einem Staatsvertrag geregelt.

Für die Länder Berlin und Brandenburg übernimmt der Landesplanungsvertrag zwischen beiden Ländern die Funktion des Landesplanungsgesetzes. Der Landesplanungsvertrag benennt in den Artikeln 7 und 8 das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm und gemeinsame Landesentwicklungspläne als Instrumente zur Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung. Es ist Aufgabe der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, Landesentwicklungspläne auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms zu erarbeiten, aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen und fortzuschreiben. Landesentwicklungspläne können auch für sachliche und räumliche Teilabschnitte des gemeinsamen Planungsraumes aufgestellt werden.

Aufbauend auf der von den Ländern Berlin und Brandenburg entwickelten Konzeption und den Vorgaben des „Leitbildes Hauptstadtregion Berlin - Brandenburg“ enthält der LEP HR Festlegungen, die als Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen,

(17)

Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw.

zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung) sind.

Der LEP HR konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsätze der Raumordnung des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion.

Die räumlichen Strukturen in der Hauptstadtregion werden beschrieben und differenziert adressiert. Die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, einschließlich der Intensivierung der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum osteuropäischen Raum werden raumordnerisch vorgezeichnet.

Die Hauptkarte zum LEP HR enthält die zeichnerischen Festlegungen zu den raumordnerischen Zielen und Grundsätzen des LEP HR.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegt innerhalb der Raumkategorie

"Gestaltungsraum Siedlung, Festlegung Z 5.6 Absatz 1", ist keinem städtischen Zentrum zugeordnet und befindet sich ca. 8,0 km südlich des Zentrums Altstadt Spandau. Der LEP HR formuliert als Ziel, dass eine kompakte und gut erschlossene Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln ist.

Die künftige Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche entspricht diesem Ziel, da Erschließungsstraßen eine Voraussetzung für die Entwicklung von Siedlungen sind.

Der Bebauungsplan ist somit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar.

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mit Schreiben vom 29.07.2019 bestätigt, dass die Planungsabsicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.

I. 3.2 Flächennutzungsplan Berlin

Der Flächennutzungsplan Berlin1 stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 5-11 als Grünfläche dar.

1 Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05.

Januar 2015 (Abl. S. 31), zuletzt geändert am 29. August 2019 (Abl. S 6042).

(18)

I. 3.3 Landschafts- und Artenschutzprogramm und Landschaftspläne

Das Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm Berlin wurde am 29.06.1994 durch das Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen, 2004 um eine gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie die Darstellung der FFH - Gebiete ergänzt und existiert nun in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr.

24, Seite 1314). Es stellt übergeordnet die Belange von Natur und Landschaft jeweils schutzgutbezogen dar.

Die Entwicklungsziele bzw. Maßnahmen des Landschaftsprogramms basieren auf der vorhandenen Nutzung. Dort, wo der Flächennutzungsplan neue Nutzungen vorsieht, benennt das Landschaftsprogramm dann die auf die neuen Nutzungen bezogenen Entwicklungsziele bzw. Maßnahmen.

Die Entwicklungsziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in vier Teilplänen dargestellt:

Teilplan „Naturhaushalt / Umweltschutz“

Der Teilplan Naturhaushalt/ Umweltschutz stellt den Planbereich als Siedlungsgebiet dar.

Es werden darin folgende Anforderungen an die Nutzungen gestellt:

 Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),

 Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,

 Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,

 Dezentrale Regenwasserversickerung,

 Förderung emissionsarmer Heizsysteme.

Teilplan „Landschaftsbild“

Im Teilplan Landschaftsbild wird das Plangebiet als siedlungsgeprägter Raum - Obstbaumsiedlungsbereich - mit folgenden Entwicklungszielen dargestellt:

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 Erhalt, Pflege und Widerherstellung kulturlandschaftlicher Elemente wie Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle und Frischwiesen,

 Sicherung und Entwicklung von Dorfbereichen mit ihren typischen Gestaltelementen wie Anger, Gärten, Gutsparks und Dorffriedhöfen,

 Wiederherstellung von historischen Alleen,

 Erhalt und Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenrandstreifen,

 Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur und Erhalt eines hohen Anteils landschaftstypischer Freiflächen; Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen,

 Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten,

 Erhalt eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,

 Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.

Teilplan „Biotop- und Artenschutz“

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den Planbereich als siedlungsgeprägten Raum -Obstbaumsiedlungsbereich- mit folgenden Entwicklungszielen dar:

 Erhalt, Pflege und Widerherstellung kulturlandschaftlicher Elemente (Hecken, Feldgehölze, Gräben, Pfuhle und Frischwiesen, Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen),

 Erhalt und Entwicklung von Dorfkernbereichen mit typischer Begleitflora (Bauerngärten, großkronige gebietstypische Bäume),

 Erhalt und Ergänzung des Obstbaumbestandes und Verwendung traditioneller Nutz- und Zierpflanzen in Gärten,

 Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen,

 Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (konsequenter Erhalt von bedeutenden Einzelbiotopen mit großzügigen

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Pufferflächen und Einbindung in ein differenziertes, örtliches Biotopverbindungssystem),

 Erhalt von gebietstypischen Vegetationsbeständen, artenschutzrelevanten Strukturelementen und Begrenzung der Versiegelung bei

Siedlungsverdichtungen.

Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“

Der Teilplan Erholung und Freiraumnutzung stellt den größten Teil des Plangebietes als Bebauten Bereich der Stufe IV dar. Zur Sicherung und Verbesserung vorhandene Freiräume gibt es folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen:

 Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

 Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum,

 Erhöhung des privaten Freiraumes im Bereich von Zeilen- und Großformbebauung durch Mietergärten,

 Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

Gemäß den Zielen in dem Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ stellen die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum durch Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung von Rad- und Fußwegen und einer zweispurigen Fahrbahn sicher.

Außerdem werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf die Nutzungsmöglichkeiten und die Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen entsprechend dem Landschaftsprogramm erhöht.

Den Entwicklungszielen der übrigen Teilpläne des Landschaftsprogramms entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nur bedingt. Ein Ausbau des Weinmeisterhornwegs zur Schaffung eines verkehrssicheren Straßenraumes, insbesondere für Kinder auf dem Schulweg, wird hier gegenüber den Zielen des Landschaftsprogramms, mit dem ein hoher Grünflächenanteil bei einer geringen Versiegelung verfolgt wird, höher gewichtet.

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Gesamtstädtische Ausgleichkonzeption (LaPro Ergänzung 2004)

Das Plangebiet ist nicht Bestandteil von Suchräumen und Ausgleichsflächen der gesamtstädtischen Ausgleichkonzeption.

Landschaftsplan

Das Planungsgebiet liegt nicht in einem Gebiet, für das ein Landschaftsplan aufgestellt wurde. Südlich an das Plangebiet angrenzend gibt es einen im Verfahren befindlichen Landschaftsplan.

I. 3.4 Stadtentwicklungsplanungen

Stadtentwicklungspläne (StEP) sind Instrumente der informellen städtebaulichen Planung und im Berliner Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) ausdrücklich vorgesehen. In Stadtentwicklungsplänen werden für die Gesamtstadt Leitlinien und Zielsetzungen für unterschiedliche Themenfelder wie z.B. soziale Infrastruktur, Ver- und Entsorgung und Verkehr erarbeitet. Sie sind Grundlagen für alle weiteren Planungen, konkretisieren den Flächennutzungsplan durch die Bestimmung räumlicher und zeitlicher Prioritäten für die Inanspruchnahme von Flächen und Standorten und zeigen erforderliche Maßnahmen auf.

Im StEP „Industrie und Gewerbe“ (beschlossen 25.01.2011) ist das Plangebiet nicht dargestellt.

Im StEP „Zentren 3 -Zentrenkonzept“ (beschlossen 12.04.2011) wird der Weinmeisterhornweg nicht dargestellt; nur die an ihn grenzenden Straßen Wilhelmstraße und Gatower Straße werden als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Ca.

3 bis 4 km nordwestlich und nördlich des Plangebiets werden die Stadtteilzentren

„Heerstraße West (Obstallee)“ und Wilhelmstadt Spandau“ dargestellt.

Im StEP „Zentren -Zentrumsbereiche“ ist das Plangebiet nicht dargestellt.

Im StEP „Verkehr 2025“ (beschlossen 29.03.2011) wird der Weinmeisterhornweg in der Karte zum übergeordneten Straßennetz nicht dargestellt; nur die an ihn

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grenzenden Straßen Wilhelmstraße und Gatower Straße werden als übergeordnete Straßenverbindung Stufe II dargestellt. Diese Einstufung wird in der Planung für 2025 beibehalten.

Die neuen strategischen Leitlinien des StEP Verkehr fordern einen konsequenten Vorrang des Bestandserhalts und der Qualifizierung der vorhandenen Verkehrsnetze vor Infrastrukturerweiterungen, eine bessere Ausnutzung der großen Kapazitätsreserven in der Verkehrsinfrastruktur durch intelligente Organisation, eine viel größere Beachtung des vernachlässigten nichtmotorisierten Verkehrs und eine stärkere Bemühung um Vermeidung zusätzlichen Verkehrs. Trotz vorhandener Konflikte mit Umweltzielen kann aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, auf genau begründete Infrastrukturerweiterungen nicht verzichtet werden. Auch aus diesen Gründen soll dem Ausbau des Weinmeisterhornwegs gegenüber unversiegelter Flächen der Vorrang eingeräumt werden.

Für die prioritär umzusetzenden Maßnahmen wurde das Mobilitätsprogramm 2016 beschlossen - das Handlungsprogramm für die nächsten Jahre.

Mit dem Mobilitätsprogramm 2016 zieht der Senat die Konsequenz aus dem Stadtentwicklungsplan Verkehr für die Verkehrspolitik der nächsten Jahre. Generelle Ziele des Programms sind, die Mobilität für alle Bevölkerungsschichten zu gewährleisten, einen guten Zugang zur Stadt und ihren unterschiedlichen Teilen zu sichern, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt zu stärken und die negativen Folgen des motorisierten Verkehrs zu vermindern. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass die Maßnahmen nicht isoliert voneinander stehen. Stattdessen greifen sie ineinander und erzeugen so Synergieeffekte, d.h. einen größeren Nutzen bei geringerem Aufwand.

Das Mobilitätsprogramm 2016 nennt konkrete Einzelmaßnahmen für die Umsetzung des verkehrspolitischen Programms des Senats. Wichtige Bereiche sind beispielsweise:

Bessere Pflege, Erhaltung und Optimierung der vorhandenen Infrastruktur, so dass Instandhaltungsrückstände abgebaut und die Leistungsfähigkeit und Qualität des bestehenden Straßen- und Schienennetzes für den öffentlichen, gewerblichen und privaten Verkehr langfristig gewährleistet werden können.

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Die Sanierung der Hauptstraßen dient gleichzeitig der Lärmsanierung im ÖPNV; es sollen die Voraussetzungen für kürzere Umsteigewege geschaffen werden.

Stärkung des nichtmotorisierten, d.h. Rad- und Fußverkehrs, z.B. durch die Umsetzung einer umfassenden Radverkehrsstrategie, die Schließung von Lücken und Erweiterung des stadtweiten Radverkehrsnetzes (Haupt- und Nebenrouten), die Verbesserung der Bedingungen für das Zufußgehen

(Querungshilfen, Fußgängerwegweisungen, mehr Platz für Fußgänger). Dabei sollen die Mobilitätsbedürfnisse an die Anforderungen einer alternden

Gesellschaft angepasst und gleiche Mobilitätschancen für alle gewährleistet werden.

Intelligentere Nutzung der vorhandenen Infrastruktur, indem beispielsweise Verkehrsströme neu organisiert werden, in Beschleunigungsmaßnahmen, Angebotsverbesserungen im ÖPNV und bessere Verknüpfungen zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbunds investiert wird sowie mehr Flächen in die Parkraumbewirtschaftung eingehen, was Wohngebiete entlastet, dem Kfz-Verkehr Zugang zu Zentren sichert und den ÖPNV stärkt.

Erhöhung der Verkehrssicherheit zur Stärkung des Sicherheitsempfindens der Berlinerinnen und Berliner und Senkung der Luftschadstoffbelastung durch den Verkehr, z. B. durch Nachrüstung von Altfahrzeugen, neue Fahrzeuge und die Nutzung der Elektromobilität auf der Basis regenerativ erzeugten Stroms. Neben der Ausnutzung der technischen Möglichkeiten werden u. a.

Konzepte zur Förderung der Integration von ÖPNV und Carsharing und die Anwendung von Fahrradverleihsystemen unterstützt.

Erweiterung der Verkehrsnetze nur dort, wo dies zur Beseitigung von

Verknüpfung- und Erschließungsmängeln notwendig ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt stärkt.

Der geplante Ausbau des Weinmeisterhornwegs entspricht dem verkehrspolitischen Programm.

Im StEP „Klima“ (beschlossen 31.05.2011) wird der Planbereich nicht dargestellt. In der Analysekarte Bioklima (Wärmebelastung) wird der Planbereich als nicht

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betroffener Bereich dargestellt; im Aktionsplan zum Klima wird für den Bereich kein Handlungsbedarf angegeben.

Der StEP Klima widmet sich den räumlichen und stadtplanerischen Aspekten des Klimas in Berlin.

Insgesamt betrachtet fällt das Plangebiet nicht unter die Handlungskulisse der Projekte des Aktionsplans (StEP Klima, Seite 72).

Der StEP „Klima Konkret“ ist ein Werkzeug- und Ideenkasten der Klimaanpassung.

Er vertieft und profiliert die Inhalte des StEP Klima 2011, insbesondere bezüglich der Maßnahmen zur Anpassung der Stadt Berlin an die Folgen des Klimawandels.

Für die beiden Leitthemen der hitzeangepassten Stadt und der wassersensiblen Stadtentwicklung zeigt er, wie sich bekannte Anpassungsmaßnahmen (etwa Dach- oder Fassadenbegrünung) in ihrer Wirkung optimieren lassen. Des Weiteren konkretisiert er diese Maßnahmen für unterschiedliche Stadtstrukturtypen (beispielsweise den Geschosswohnungsneubau, die verdichtete Blockrandbebauung) und Flächentypen (Straßen und Plätze, Grün- und Freiflächen).

Ergänzt wird dies durch Berliner, nationale und internationale Referenzprojekte, die verdeutlichen, wie sich die klimaangepasste Stadt gestalten lässt.

Für das Plangebiet geeignete Maßnahmen werden unter Punkt 6 „Anpassung auf den Strukturtyp abstimmen“ unter Typ 6 „Straßen und Plätze“ aufgeführt. Zu den Anpassungspotentialen gehören u.a: Verschattung durch Straßenbäume, straßenbegleitende Versickerungsmulden, Verdunstungsbeete, Retentionsraum bei Starkregen in Grün- und Wasserflächen.

Das Plangebiet liegt nicht in der Flächenkulisse der durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete (Teilkarte Nr. 22a, Untere Havel) im Land Berlin (siehe Amtsblatt vom 25. Januar 2013, Seite 132, Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Verordnungsentwürfen 11.07. bis 11.08.2017).

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Der StEP „Wohnen 2030“ (beschlossen am 20.08.2019) stellt große Wohnungsneubaustandorte dar und nimmt eine Realisierungseinschätzung vor.

Danach sind im Planbereich und angrenzend keine großen Neubaustandorte geplant.

Im StEP „Ver- und Entsorgung“ werden Aussagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung -durch einen vorhandenen Schmutzwasserkanal- sowie zur Gasversorgung getroffen.

Im StEP „Zentren 2030“ (beschlossen am 12.03.2019) wird der Planbereich nicht dargestellt.

I. 3.5 Sonstige von Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen Planwerk Westraum

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5-11 liegt im sog. „Westraum Berlins“, der sich zwischen Westhafen und Flugplatz Staaken, Flughafen Tegel und dem Olympiastadion erstreckt.

Zur Steuerung der seit 1990 entstandenen Entwicklungsdynamik in diesem Bereich wurden die Diskussionsergebnisse 2004 im „Planwerk Westraum“ zusammengefasst und veröffentlicht. Planwerke sind eine informelle Planungsebene, die Zukunftsthemen eines Stadtraumes diskutieren und zur Überprüfung der Inhalte des FNP dienen. Somit können Planwerke gesamtstädtische Impulse für die bezirkliche Bereichsentwicklungsplanung liefern.

Im Rahmen der Grundlagenermittlung für die Fortschreibung des Planwerks werden die Leitbilder und Strategien für den Westraum dahingehend überprüft, ob und inwieweit sie noch Bestand haben beziehungsweise an aktuelle Rahmenbedingungen und Erwartungen anzupassen sind. Dafür wurden in den Jahren 2014 und 2015 die aktuelle Situation analysiert, vorhandene Planungen ausgewertet und Aufgaben formuliert.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5-11 wird im Planwerk Westraum als Straßentrasse dargestellt. Die an ihn angrenzenden Bereiche nördlich und

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südwestlich des Geltungsbereichs werden als Siedlungsfläche und die Bereiche südöstlich als Grünfläche dargestellt. Es gibt derzeit keine anderweitigen Entwicklungsziele.

Das Planwerk Westraum weist vor dem Hintergrund der Konkurrenz mit dem Umland und den Abwanderungstendenzen aus der Stadt darauf hin, dass der Westraum als Wohnort ein neues Profil braucht. Der Westraum verfügt zudem über große Landschafts- und Freiräume, in denen die Stadtbereiche inselartig eingelagert sind.

Dieses Freiraumgefüge ist von hohem Erholungswert für die Stadt und trägt ganz wesentlich zur Lebensqualität der Bewohner bei.

Die Ziele des Planwerks Westraum finden sich in den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 5-11 durch die geplante Festsetzung von Straßenverkehrsfläche wieder, da diese eine Voraussetzung für eine Siedlungsentwicklung ist.

Berliner Lärmleitfaden

Der Berliner Lärmleitfaden zum Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung, der von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuletzt im Mai 2017 überarbeitet wurde, enthält Hinweise und Lösungsansätze zu Lärmkonflikten und darüber hinaus auch Beurteilungsempfehlungen für Schutzziele, die nicht explizit in den ansonsten maßgeblichen Regelwerken enthalten sind. Der Lärmleitfaden enthält darüber hinaus Muster-Festsetzungen.

Lärmminderungsplanung

Die in den letzten Jahren steigende Lärmbelastung hat die Europäische Union veranlasst mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.06.2002 erstmalig Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen zu erlassen; Zielsetzung ist gleichfalls durch Lärmminderungspläne eine Reduzierung zu hoher Lärmbelastungen zu bewirken. Im Focus dieser Richtlinie stehen die durch Verkehr verursachten Lärmbelastungen -

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also Kraftfahrzeug-, Schienen und Fluglärm -; es ist aber auch der Lärm durch Industrie zu erfassen.

Ziel der Richtlinie ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Hierzu sollen schrittweise die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:

Ausarbeitung strategischer Lärmkarten zur Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm.

Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme erforderlichenfalls geregelt werden.

Information der Öffentlichkeit über die Lärmkartierung und Aktionsplanung.

Übermittlung von Informationen aus den strategischen Lärmkarten und den Aktionsplänen an die Europäische Kommission als Grundlage für die Einführung weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005 wurde die EU- Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Nach der strategischen Lärmkarte zum Straßenverkehr (2012) werden für den Weinmeisterhornweg gemittelte Lärmwerte von < 55 dB (A) für den Tag-Abend- Nacht Index angegeben. Dagegen werden an der Einmündung des Weinmeisterhornwegs in die Wilhelmstraße (und Gatower Straße außerhalb des Geltungsbereichs) Werte von 65 bis 70 dB (A) erreicht. Diese Werte sind eindeutig dem Verkehr auf der Verbindungsstraße Wilhelmstraße (und Gatower Straße) zuzuordnen.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung vom 20.01.2009 den von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf Grund des

§ 47d Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG ("Lärmaktionspläne" - Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie) aufgestellten Aktionsplan 2008 für das

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Land Berlin beschlossen. Dieser Plan wird mit dem Lärmaktionsplan 2013-2018 fortgeschrieben, der am 06.01.2015 vom Senat von Berlin beschlossen wurde.

Mit dem Aktionsplan werden Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen durch Verkehrslärm im Ballungsraum Berlin vorgestellt.

Der Planbereich gehört nicht zu den Gebieten, für die bereits Konzepte zur Lärmminderung entwickelt wurden.

Luftreinhalteplan 2011-2017

Der Luftreinhalteplan wurde vom Senat am 18.06.2013 beschlossen und damit fortgeschrieben. Im Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 wurde ein Maßnahmenpaket entwickelt, das sowohl die Fortführung zahlreicher bereits laufender Maßnahmen, als auch zusätzliche neue Konzepte zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes und der Verbesserung der Luftqualität umfasst. Es enthält Maßnahmen aus den fünf Bereichen Raum-, Stadt- und Landschaftsplanung, Verkehr, Wärmeversorgung, Bauen sowie Anlagen in Industrie und Gewerbe. Als Maßnahmen im Bereich der Raum-, Stadt- und Landschaftsplanung (Planungsinstrumente) werden insbesondere -die Berücksichtigung der Stadtklimatologie und des Luftaustauschs, die Vermeidung neuer Belastungsschwerpunkte, der Erhalt sowie die Entwicklung von Grün in der Straße, die immissionssensitive Entwicklung der Standorte des StEP Industrie und Gewerbe, die Berücksichtigung der Ziele des StEP Zentren sowie die verkehrssparende Raumentwicklung genannt. Der wichtigste lokale Verursacher hoher Luftbelastung in Berlin ist jedoch weiterhin der Straßenverkehr, so dass sich die Maßnahmenbündel vor allem auf diesbezügliche Maßnahmen konzentrieren. In den Karten (Szenarien NO2 Kfz-Verkehr 2015 und PM10 Kfz-Verkehr 2015) zum Luftreinhalteplan 2011-2017 wird für den Planbereich bezüglich des NO2 Wertes (Stickstoffdioxid) ein Jahresmittelwert von unter 38 ug/ m³ und bezüglich des PM10 Wertes (Feinstaub) ein Jahresmittelwert von unter 28 ug/ m³ angegeben; was einer geringen Belastung entspricht.

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I. 3.6 Bereichsentwicklungsplanung

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-11 gibt es keine förmlich beschlossene Bereichsentwicklungsplanung.

I. 3.7 Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen Es bestehen keine sonstigen vom Bezirk beschlossenen Planungen.

Der Bezirk trifft für das Plangebiet keine Aussagen in städtebaulichen Entwicklungskonzepten. Die auf Grundlage von Entwicklungskonzepten entwickelten Förderprograme „Aktionsräume plus, Stadtumbau West und Soziale Stadt- Quartiersmanagement“ befinden sich nicht im Plangebiet.

Das Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirks Spandau (Stand November 2018) ist noch nicht beschlossen worden. Es gibt darin die Empfehlung Nahversorgungsangebote vorrangig innerhalb der Zentren anzusiedeln; der Planbereich ist davon nicht betroffen.

I. 3.8 Angrenzende festgesetzte und im Verfahren befindliche Bebauungspläne

Abb.: Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne (Geltungsbereiche):

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An den Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-11 grenzen folgende Bebauungspläne an bzw. überlagern ihn:

VIII-230 (südwestlich tlw. innerhalb des Geltungsbereichs):

In dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan (aufgestellt am 19.01.1982) soll ein Allgemeines Wohngebiet, Straßenverkehrsfläche und Grünfläche festgesetzt werden.

Der geplante Straßenausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen dem Falstaffweg und der Wilhelmstraße tangiert den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII-230, in dessen Geltungsbereich der Weinmeisterhornweg in einer Breite von 8,00 m und einer jeweiligen Eckabschrägung von 5,00 m die nördliche Begrenzung des Bebauungsplanentwurfs VIII – 230 bildet. Der Geltungsbereich wurde um Teilflächen eingeschränkt.

VIII-49 (nordöstlich außerhalb des Geltungsbereichs):

In dem Bebauungsplan (festgesetzt 05.09.1965) werden ein Allgemeines Wohngebiet, Straßenverkehrsfläche und Grünfläche festgesetzt.

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I. 3.9 Planfeststellungen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt es keine Planfeststellungen.

I. 3.10 Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ wurde als Leitlinie der Berliner Verwaltung am 16.06.2015 mit Senatsbeschluss Nr. S-367/2015 beschlossen. Es handelt sich um Leitlinien für den Abschluss städtebaulicher Verträge, die angewendet werden, wenn für ein Wohnungsbauprojekt ein Bebauungsplan wesentlich geändert oder neu aufgestellt werden muss.

Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung kommt hier nicht zum Tragen, da keine Wohnbauflächen festgesetzt werden, die eine entsprechende soziale Infrastruktur auslösen würden.

I. 4. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die Breite des Weinmeisterhornwegs aufgrund seiner Funktion als Wohnsammelstraße kann den Sicherheitsaspekten des gestiegenen Verkehrsaufkommens in Verbindung mit der Nutzung als Schulweg zur nahegelegenen Grundschule und Kita am Weinmeisterhorn nicht mehr genügen.

Zur provisorischen Sicherung des Schul- und Kitawegs wurde die Einmündung des Strittewegs in den Weinmeisterhornweg durch versetzte Absperrbügel geschützt, um den motorisierten Verkehr auszuschließen und insbesondere den Kindern das direkte Erreichen des Weinmeisterhornwegs zu erschweren. Außerdem wurde auf der Südseite des Weinmeisterhornwegs ein provisorischer Gehweg errichtet, so dass die Kinder nicht auf der Fahrbahn der Straße gehen müssen.

Die derzeit nicht oder nur in Ansätzen vorhandenen Fuß- und Radwege führen zu einer Gefährdung der Anlieger, insbesondere der den Schul- und Kitaweg nutzenden Kinder.

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Mit der Aufstellung des B-Plans 5-11 vom 20.06.2014 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau, bzw. die Verbreiterung eines Abschnitts des Weinmeisterhornwegs zwischen der Gatower Straße und der Wilhelmstraße geschaffen werden. Dem auszubauenden Teilstück des Weinmeisterhornwegs kommt aufgrund seiner Funktion als Querverbindung zwischen den beiden wichtigsten Nord - Süd - Achsen (Gatower Straße und Wilhelmstraße) der Spandauer Ortsteile Gatow und Kladow eine besondere Bedeutung zu.

Im Zusammenhang mit der Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-11 wurde überlegt, ob für die Ausbauplanung ein Bebauungsplan erforderlich ist, da der Weinmeisterhornweg innerhalb der ff Linien vom 04.05.1897 liegt. Demzufolge wurde angenommen, dass schon Planungsrecht zum Ausbau der Straßenverkehrsfläche besteht und die Herstellung der Erschließungsanlage in Anlehnung an § 125 Abs. 2 BauGB auf Grundlage der ff-Linien vom 04.05.1897 möglich ist. Insofern wurde davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Bebauungsplans 5-11 zwecks Ausbau des Weinmeisterhornwegs nicht mehr erforderlich ist und er eingestellt werden kann.

Es gab eine Diskussion zwischen den Fachämtern. Es stellte sich die Frage, ob die Grundzüge der Planung noch gewahrt sind, wenn die neue Erschließungsanlage auf 2/3 ihrer Länge nur ca. halb so breit festgesetzt wird wie durch die ff- Linien. Nach der Kommentarliteratur könnte man zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei einer derartigen Unterschreitung nicht mehr um eine Planabweichung von minderem Gewicht handelt. Es wäre herauszufinden, ob sich diese Abweichung mit dem planerischen Willen von 1897 deckt.

Die nochmalige rechtliche Prüfung zusammen mit der Senatsverwaltung ergab, dass ein Bebauungsplanverfahren gegenüber einem reduzierten Ausbau auf Grundlage der ff-Linien die größte Rechtssicherheit bietet, so dass ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll.

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II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG

II. 1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt

Die Breite des Weinmeisterhornwegs (Funktion einer Wohnsammelstraße) kann den Sicherheitsaspekten des gestiegenen Verkehrsaufkommens in Verbindung mit der Nutzung als Schulweg zur nahegelegenen Grundschule und Kita am Weinmeisterhorn nicht mehr genügen.

Die derzeit nicht oder nur in Ansätzen vorhandenen Fuß- und Radwege führen zu einer Gefährdung der Anlieger, insbesondere der den Schul- und Kitaweg nutzenden Kinder.

Zur provisorischen Sicherung des Schul- und Kitawegs wurde die Einmündung des Strittewegs in den Weinmeisterhornweg durch versetzte Absperrbügel geschützt, um den motorisierten Verkehr auszuschließen und insbesondere den Kindern das direkte Erreichen des Weinmeisterhornwegs zu erschweren. Außerdem wurde auf der Südseite des Weinmeisterhornwegs ein provisorischer Gehweg errichtet, so dass die Kinder nicht auf der Fahrbahn der Straße gehen müssen.

Mit dem Bebauungsplan 5-11 soll die planungsrechtliche Grundlage zum Ausbau des Weinmeisterhornwegs und damit für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet geschaffen werden. Er soll eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Der Ausbau der Verbindung zwischen der Hauptverkehrsstraße Wilhelmstraße und der Winzerstraße (bzw. Gatower Straße zu einem späteren Zeitpunkt) wird unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit als verkehrsplanerisches Ziel angesehen. Mit dem geplanten Ausbau der Straßenverkehrsfläche soll dem Weinmeisterhornweg die ihm als Schulweg adäquate Bedeutung gegeben werden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen zum Erwerb der für den Straßenausbau benötigten Privatgrundstücke geschaffen.

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II. 2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 5-11 als Grünfläche dar.

Die Entwickelbarkeit der geplanten Straßenverkehrsfläche aus dem FNP ist dennoch gegeben, da der Maßstab des FNP mit 1:50.000 zu kleinmaßstäbig ist, um grundstücksscharfe Abgrenzungen darstellen zu können. Der Weinmeisterhornweg ist im weiteren Verlauf der Straße Richtung Westen und Osten im FNP als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8) dargestellt; die Entwickelbarkeit ist in diesen Bereichen gemäß dem Entwicklungsrahmen des FNP gegeben. Im Geltungsbereich ist der Weinmeisterhornweg als Straßenverkehrsfläche vorhanden. Eine Umnutzung als Grünfläche ist nicht beabsichtigt.

Die Senatsverwaltung bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2017 die Entwickelbarkeit aus dem FNP.

II. 3. Begründung der Festsetzungen II. 3.1 Art der baulichen Nutzung

Dem auszubauenden Teilstück des Weinmeisterhornweges kommt aufgrund seiner Funktion als Querverbindung zwischen den beiden wichtigsten Nord - Süd - Achsen (Gatower Straße und Wilhelmstraße) der Spandauer Ortsteile Gatow und Kladow zur Altstadt Spandau eine besondere Bedeutung zu.

Der Weinmeisterhornweg wird aufgrund seiner Verbindungsfunktion gemäß Punkt 5.2.4 3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen R1, (RAST 06), Ausgabe 2006, S. 42 als “Sammelstraße“ (Querschnitt gemäß Pkt. 4.2, S.43 der RAST 06) klassifiziert. Die Einordnung des Weinmeisterhornwegs als „Sammelstraße“ erfordert gemäß Punkt 5.2.4 3., der RAST 06 bei einer möglichen Verkehrsstärke von 400 bis 800 Kfz / h die Gewährleistung besonderer Nutzungsansprüche (Fußgängerlängsverkehr, Parken, Straßenraumgestaltung, punktueller Überquerungsbedarf).

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Da bei dem gegenwärtigen Straßenquerschnitt Fußgänger und Radfahrer aufgrund fehlender Geh - und Radwege (nur provisorischer Gehweg südlich der Straße) besonders gefährdet sind, ist der Ausbau des o. g. Teilstücks des Weinmeisterhornwegs als sicherheitsverbessernde Maßnahme notwendig. Der gegenwärtige Straßenquerschnitt mit einer asphaltierten 4,75 bis 5,50 m breiten Fahrbahn und versandeten Seitenstreifen, die zurzeit zum Parken dienen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Eine angemessene Verbreiterung des Weinmeisterhornweges zur Schaffung eines sicheren Straßenraumes ist jedoch nur unter Inanspruchnahme einiger privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke umzusetzen. Es ist daher erforderlich, die notwendigen Rechtsgrundlagen über die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs 5-11 zu schaffen.

Es handelt sich ausschließlich um einen festzusetzenden Straßenplan, dessen Geltungsbereich einen Abschnitt des Weinmeisterhornweges umfasst.

Die auszubauende Fläche ist 5.500 m² groß und soll als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt werden, die -mit Ausnahme der Einmündungsbereiche- durch Straßenbegrenzungslinien begrenzt wird.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

Da die Breiten der einzelnen Profile jedoch die Gesamtbreite bestimmen, wird im Folgenden auf den Straßenprofilvorschlag eingegangen.

Die künftige Straßenbreite des Weinmeisterhornwegs soll überwiegend 11,00 m betragen. In dem Bereich ca. 50 m westlich der Folkungerstraße bis zur Winzerstraße ist als Anschluss an den festgesetzten Bebauungsplan VIII-49 eine Straßenbreite von ca. 14 bis 15,5 m vorgesehen. Für alle Einmündungsbereiche sind Sichtdreiecke in 3,00 m Tiefe vorgesehen.

Im betroffenen Abschnitt wird, um den Eingriff in private Grundstücke zu minimieren, auf einen zusätzlichen Grün- bzw. Baumstreifen, unter dem Aspekt der begrünten Vorgartenzonen, verzichtet. Für den ruhenden Verkehr wird kein Bereich explizit ausgewiesen; bei einer Breite der Fahrbahn von 5,50 m besteht die Möglichkeit des

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alternierenden Abstellens von Kraftfahrzeugen der Besucher der anliegenden Grundstücke sowie von Lieferfahrzeugen.

Für die Fahrbahn ist eine Mindestbreite von 5,50 m erforderlich; diese ist auch vorgesehen. Für den Fußgängerverkehr wurde nicht das Standardmaß von 2,50 m zugrunde gelegt. Aufgrund des geringen Fußgängerverkehrs, aber in Berücksichtigung des Schulwegverkehrs, wurde auf der Südseite des Weinmeisterhornwegs eine Mindestbreite eine Breite von 3,00 m (Nutzung durch Schulkinder) und auf der Nordseite von 2,00 m festgelegt. In den restlichen 0,5 m Breite ist ein Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn, der auch Raum für Verkehrszeichen bieten soll, und ein Sicherheitsstreifen zum Gehweg, der die nicht linear verlaufenden privaten Grundstücksgrenzen ausgleichen und einen Abstand zwischen privaten Grundstücken und öffentlichem Gehweg bieten soll, geplant.

Damit sind die Mindeststandards für die Fahr- und Gehwegbreiten erfüllt; sie orientieren sich am geringen Bedarf. Da es sich bei der Verkehrsfläche sowohl derzeit als auch künftig um eine Sammelstraße handelt, bei der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Stundenkilometer gilt, ist die Vorsehung von Radwegen aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich.

Unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsstreifen und Flächen für Markierungen ergibt sich so eine Gesamtbreite für den Weinmeisterhorn Weg von überwiegend 11,00 m.

Durch die sicherheitsverbessernden Maßnahmen dieses Straßenabschnitts soll dem öffentlichen Interesse entsprochen werden, adäquate und sichere Gehwege nutzen zu können.

Mit der projektierten Ausbaubreite von überwiegend 11,00 m orientiert sich die Planung an der durch technische Vorgaben gesetzten Mindestbreite für Straßen (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen -RASt 06-). Diese Breite orientiert sich darüber hinaus an der (geplanten) Ausbaubreite der sich westlich und östlich anschließenden Abschnitte des Weinmeisterhornwegs.

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II. 3.2 Maß der baulichen Nutzung

Es handelt sich ausschließlich um eine Straßenverkehrsfläche; die Angabe eines Nutzungsmaßes ist entbehrlich.

II. 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Es handelt sich ausschließlich um eine Straßenverkehrsfläche; die Angabe einer Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche ist entbehrlich.

II. 3.4 Weitere Arten der Nutzung

Es handelt sich ausschließlich um eine Straßenverkehrsfläche.

II. 3.5 Immissionsschutz / Klimaschutz

Immissionsschutz:

Nach § 1 Abs. 6 Nummer 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

Der Immissionsschutz ist neben anderen Belangen zu betrachten. Eine Bevorzugung oder Zurückstellung dieser Belange ist im Rahmen des Abwägungsprozesses möglich. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können dagegen nicht zurückgestellt werden.

Die Lärmbelastung im Plangebiet, die auf die angrenzenden allgemeinen Wohngebiete und die Wochenendsiedlung einwirkt, ergibt sich im Wesentlichen durch das Verkehrsaufkommen auf dem Weinmeisterhornweg.

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Für den Flughafen Tegel wurde durch Verordnung vom 04.06.1976 der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen 1 und 2 bestimmt. Das Plangebiet befindet sich nicht in den Fluglärmschutzzonen des Flughafens Berlin Tegel.

Die Planungszone Fluglärmschutz wurde nicht, wie die Schutzzonen 1 und 2, auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgelegt, sondern es handelte sich hierbei um eine Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP), die auf § 5 Abs. 2 Nr. 6 Baugesetzbuch beruht. Seit der Änderung des FNP “Nachnutzung Tegel Lfd. Nr. 04/09” ist die planungszone nicht mehr im FNP enthalten. Sie ist aber noch analog anzuwenden, solange der Flughafen Tegel in Betrieb ist (SenUVK/SenSW:

Berliner Leitfaden, Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, S. 46).

Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb der Planungszone Fluglärmschutz.

Strategische Lärmkarte/ Lärmaktionspläne

Mit der EG- Umgebungsrichtlinie vom 24.06.2005 wurde auf EU- Ebene ein systematisches Handeln gegen Lärmbelastung eingefordert. Für alle besonders belasteten Gebiete sollte bis zum 30.06.2007 eine strategische Lärmkarte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung erarbeitet werden; bis Mitte 2008 sollten Lärmaktionspläne aufgestellt werden. Diese Pläne werden aus den strategischen Lärmkarten entwickelt.

Nach der strategischen Lärmkarte zum Straßenverkehr werden für den Weinmeisterhornweg Lärmwerte von 65 bis 70 dB (A) für den Tag-Abend-Nacht Index in dem Abschnitt des Weinmeisterhornwegs an der Wilhelmstraße und bis zu 55 bis 60 dB (A) in dem Abschnitt an der Einmündung der Kattfußstraße in den Weinmeisterhornweg angegeben, wobei an den Fassaden der Gebäude Wilhelmstraße 89 und 90 (Ecke Weinmeisterhornweg, außerhalb des Plangebiets) noch 65 bis 70 dB (A) für den Tag-Abend-Nacht Index erreicht werden, im weiteren Verlauf des Weinmeisterhornwegs aber nur 45 bis 50 dB (A).

Nachts werden Werte von 60 bis 65 dB (A) (Nacht- Lärmindex von 22:00 bis 6:00 Uhr) in dem Abschnitt des Weinmeisterhornwegs an der Wilhelmstraße und Werte

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