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Webinar Anpassungen DBA V.A.E Österreich

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Academic year: 2022

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Webinar

Anpassungen DBA V.A.E – Österreich

Theodor Strohal & Jakob Kisser Strohal Legal Group

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Strohal Legal

Internationale Wirtschaftskanzlei

Headquarter in Ras Al Khaimah, V.A.E., Büros in Singapur, Thailand, und Myanmar

Beratungsfokus auf Gesellschaftsrecht, M&A Projekte, Energierecht und internationals Steuerrecht

Einzige internationale Kanzlei mit Festlandlizenz in Ras Al Khaimah

Jakob Kisser Managing Partner UAE Theodor Strohal

Senior Partner

(3)

Hintergrund

• Geändertes politisches und gesellschaftliches Klima

• Steuerliche Transparenz und Kampf gegen Gewinnverlagerung

gewinnen auch im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an Bedeutung

• Öst. DBA nehmen vermehrt die Anrechnungsmethode (anstelle der Freistellungsmethode) auf.

• Ziel: durch Hochschleusung auf öst. Steuerniveau eine „faire“

Besteuerung der Einkünfte sicherzustellen.

(4)

Mubadala, IPIC, OMV, “Gegengeschäft”

• Die laufend erhöhte Beteiligung von IPIC an OMV und Mubadala an Borealis (nun ebenfalls auch bei OMV) war ein wesentlicher Faktor für den Abschluss des für den Steuerpflichtigen sehr günstigen DBA aus 2003, welches praktisch für alle Einkunftsarten die

Freistellungsmethode vorsieht.

• Nach unseren Informationen hat Österreich nun über die Achse ÖBAG/Schmid/Blümel die Anpassung exakt wegen den für die VAE erfolgreichen Investitionen als eine Art „Gegengeschäft“ gefordert – und trotz der für die VAE negativen Auswirkungen auch bekommen.

(5)

Hintergrund

• Am 1.7.2021 haben vor diesem Hintergrund BFM Blümel und sein VAE Counterpart HH Al Tayer ein Abänderungsprotokoll zum DBA Öst.-VAE unterzeichnet.

• Mehrere wichtige Bestimmungen des DBA werden geändert, insb. aber die entscheidende Anrechnungsmethode eingeführt.

• Blümel: die Änderungen werden verhindern, „dass Einkünfte aus den VAE entweder gar nicht oder zu einem niedrigeren Satz besteuert

werden als österreichische Unternehmen mit inländischen Einkünften".

• Inkrafttreten am 1.1. nach der Ratifizierung, dh frühestens am 1.1.2022.

Nach inoffiziellen Auskünften wahrscheinlicher ist der 1.1.2023.

(6)

Klartext im Protokoll …

Anfügung im alten Titel des Abkommens:

„...UND ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNG UND -UMGEHUNG"

Auch Neufassung der Präambel legt Zweck der Änderung unmissverständlich klar:

„.... ohne durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (einschließlich durch "treaty- shopping"-Vereinbarungen, die darauf abzielen, in diesem Abkommen vorgesehene Erleichterungen zum indirekten Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen zu erlangen) Möglichkeiten der Nichtbesteuerung oder der Steuerverkürzung zu

schaffen, ...“

Umkehrschluss und Unterstellung des Gesetzgebers, dass das bisherige DBA (ausschließlich) zur Steuerhinterziehung missbraucht wurde?

(7)

Anrechnungs- statt Freistellungsmethode

• Die Neufassung des Art. 24 sieht nun für alle Einkunftsarten die Anrechnungsmethode vor.

• Grundsätzlich müssen daher in Österreich steueransässige Personen sämtliche in den VAE erzielten Einnahmen voll in Österreich

versteuern (Ausnahme: Schachtelprivileg, dazu später).

• Die „Anrechnung“ von in den VAE entrichteten Steuern führt bei einem Steuersatz von 0% ins Leere.

(8)

Ansässigkeit in Österreich

Der „ständige Aufenthalt“ als Ansässigkeitsmerkmal wird lediglich zum

„Aufenthalt“ (Art 4 Abs 1 Lit A des Protokolls)

Ansässigkeitskriterien in der Neufassung:

In Österreich ist ansässig wer aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen gleichartigen Kriteriums in Österreich steuerpflichtig ist.

Es führt daher wohl auch ein „nicht als ständig“ zu qualifizierender – also gelegentlicher - Aufenthalt zur Ansässigkeit in Öst.

Zu den Ansässigkeitsvoraussetzungen im Detail halten wir am 7. September ein weiteres Webinar.

(9)

Was ändert sich für in Österreich Steueransässige bei den wesentlichen Einkunftsarten?

Unselbständige Arbeit

Löhne, die in den VAE ausbezahlt werden, sind bei Ansässigkeit in Österreich unabhängig von der 183 Tage-Regel voll in Österreich zu versteuern.

Alle in den VAE tätigen Arbeitnehmer, die weiterhin in Österreich ansässig sind, müssen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in den VAE ihren

Arbeitslohn in Österreich versteuern.

Es ist dabei unbeachtlich, ob die Arbeitnehmer in die VAE entsendet werden, oder für ein Unternehmen mit Betriebsstätte in den VAE arbeiten.

(10)

Was ändert sich für in Österreich Steueransässige bei den wesentlichen Einkunftsarten?

Dividenden aus einer VAE Beteiligung (Festland oder Free Zone)

Dividenden aus einer Beteiligung an einer VAE Gesellschaft mussten schon bisher im Empfängerland - also Öst. - besteuert werden.

Die bisher zulässigen steueroptimierenden Strukturen (insb. zwischengeschaltete Beteiligung an der VAE Gesellschaft durch eine in den VAE gelegene

Betriebsstätte einer Personengesellschaft, an der der in Öst. Ansässige beteiligt war), sind obsolet.

Das Schachtelprivileg ist jedoch grundsätzlich weiterhin anwendbar. Sofern die (einigermaßen strengen) Voraussetzungen erfüllt sind, können Gewinne einer VAE Gesellschaft weiterhin steuerbefreit an eine öst. Muttergesellschaft

ausgeschüttet werden. Voraussetzung: aktive Einkünfte und operative Tätigkeit in VAE.

(11)

Was ändert sich für in Österreich Steueransässige bei den wesentlichen Einkunftsarten?

Selbständige Arbeit, Unternehmensgewinne

• Wenn die Betriebsstätte eines Unternehmens (Personengesellschaft, atypisch Stille Gesellschaft, bürgerlich rechtliche Gesellschaft) und

Betriebsstätten der selbständigen Arbeit (ua Freiberufler, etwa

selbständige Ärzte, „professional licenses“) in den VAE gelegen war, wurden die Gewinne von der öst. Steuer ausgenommen.

• Nunmehr wird die in den VAE gezahlte Steuer auf die öst. Steuer

„angerechnet“ und damit im Ergebnis der gesamte Gewinn in Österreich versteuert.

(12)

Was ändert sich für in Österreich Steueransässige bei den wesentlichen Einkunftsarten?

• Bei Vermögensveräußerungen – Verkauf von Unternehmen,

Liegenschaften – stellte Öst. den Gewinn von der Steuer frei, wenn das Vermögen in den VAE gelegen war. Jetzt wird nur die VAE Steuer (derzeit Null) angerechnet.

• Bei Pensionsbezügen hat sich nichts geändert. Hier gilt nach wie vor nur die Ansässigkeit als Kriterium mit der Ausnahme von

Ruhebezügen aus öffentlichem Dienst (Staats-, Landes-, Gemeindebedienstete).

(13)

Die Quellensteuer des neuen Art. 10

Das Protokoll sieht in seiner Änderung zu Artikel 10 erstmalig die Einführung einer Quellensteuer vor.

Bei Ausschüttung von Dividenden an den Dividendenempfänger im anderen Staat dürfte der Staat, aus dem die Dividenden ausbezahlt werden, bis zu 10 %

Quellensteuer einbehalten.

Ausgenommen sind verbundene Unternehmen, wenn nämlich die Dividenden an eine Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, (GmbH oder AG, bzw. LLC oder stock Company) die mindestens 10% an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält. Weiters Unternehmen, die im Eigentum des Staates stehen. Das Protokoll führt für Österreich die Nationalbank und Unternehmen im 100% Eigentum des Staates an, auf VAE Seite die wesentlichen Investmentgesellschaften IPIC, Mubadala etc.

(14)

Überblick

EINKUNFTSART Mieten und Verkaufsgewinne aus Liegenschaften

in den VAE

Unternehmensgewinne, selbständige Arbeit,

Freiberufler aus Betriebsstätte in VAE

Dividenden aus in den VAE ansässigen Unternehmen

Zinsen, stille Beteiligungen

Unselbständige Arbeit

DBA 2003 In den VAE In den VAE In Ö mit

Ausnahme des Art 10 (3)

In Ö In VAE

PROTOKOLL 07/21 In Ö In Ö In Ö In Ö In Ö

(15)

Austausch von Informationen

Letztlich wird noch der Art. 27 „AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN“

umfassend erweitert und auch noch in den Interpretationen kasuistisch ausgebaut.

Hier ins Detail einzugehen würde den Rahmen dieses Webinars sprengen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass praktisch alle Informationen die einem Staat zur Verfügung stehen und die er auch gegen seine

Staatsbürger bzw. im Lande etablierten Unternehmen, wie Banken usw.

einholen kann, auch dem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden müssen. Es wird also ein vollkommenes und umfassendes Recht auf Informationsaustausch vereinbart (zusätzlich zu CSR).

(16)

Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?

Alle in den VAE tätigen Arbeitnehmer, die weiterhin in Österreich ansässig sind, müssen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in den VAE

ihren Arbeitslohn in Österreich versteuern. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Arbeitnehmer in die VAE entsendet werden, oder für ein Unternehmen mit Betriebsstätte in den VAE arbeiten.

Österreichische Unternehmer, die eine Betriebsstätte in den VAE errichtet haben (keine Kapitalgesellschaft), also Einzelunternehmer,

Personengesellschaften wie z.B. Civil Works Companies,

Kommanditgesellschaften, Freiberufler und andere geschäftlich Tätigen müssen ihre Gewinne nunmehr in Österreich versteuern.

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Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?

Bei Kapitalgesellschaften hat sich folgende Änderung ergeben: Österreich kann/wird eine 10% Quellensteuer bei der Ausschüttung von Dividenden an VAE Gesellschafter einheben (und vice versa), ausgenommen staatliche Unternehmen und bei Ausschüttung an Kapitalgesellschaften mit über 10%

Beteiligung.

Österreicher, die Dividenden aus VAE Gesellschaften beziehen, müssen diese nunmehr auf jeden Fall in Österreich versteuern. Die bisherige Ausnahmebestimmung des Artikel 10 Absatz 3 kann zwar noch

angewendet werden bringt aber keinen Vorteil mehr. Ausnahme:

Schachtelprivileg (Ausschüttung an österreichische Mutterkapitalgesellschaft, wie bisher).

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Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?

• In Österreich ansässige Eigentümer von Liegenschaften in den VAE, seien es Eigentumswohnungen, Wohn- oder Geschäftshäuser,

Grundstücke etc. müssen ihre Mieteinkünfte in Österreich versteuern ebenso wie die Gewinne die sie aus dem Verkauf dieser

Liegenschaften erwirtschaften.

• Ebenso müssen Gewinne aus der Veräußerung von Unternehmen in Österreich versteuert werden.

• Lösungsansatz: Übertragung des Eigentums an eine LLC (Freezone oder Mainland). Eine offshore Gesellschaft eignet sich NICHT!

(19)

Lösung für Betroffene: Verlegung der Ansässigkeit

• Führt die Änderung des DBA nun zu einer Besteuerung von vormals steuerfreien Einnahmen von in Öst Ansässigen, ist die idR einzig

realistische Möglichkeit, die Besteuerung zu vermeiden, die Verlegung der Ansässigkeit in die VAE oder einen anderen Staat mit günstigen

DBA Bestimmungen.

• Weitere Details dazu präsentieren wir im nächsten Webinar am 07.09.2021.

(20)

Disclaimer

Diese Präsentation wurde von Strohal Legal Consultants erstellt. Sie wird ausschließlich zu unverbindlichen

Informations-, Planungs- und Diskussionszwecken zur Verfügung gestellt und beinhaltet keine Empfehlung zu einer bestimmten Vorgehensweise. Sämtliche auf den bereitgestellten Informationen beruhenden Entscheidungen und Maßnahmen liegen einzig und allein im Verantwortungsbereich des Nutzers und sind auf eigene Kosten

vorzunehmen.

Die Informationen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Erstellungsdatum der Präsentation.

Strohal Legal Consultants haben alle verhältnismäßigen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um aktuelle, fehlerfreie und vollständige Informationen bereitzustellen. Die Präsentation und die Informationen sind dennoch unverbindlich.

Insbesondere geben Strohal Legal Consultants keine Zusicherung oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Angemessenheit der der Informationen ab und

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Die Präsentation und die Informationen ersetzen keinesfalls spezifische Beratung in Rechts-, Finanz-, Audit- und Steuerfragen. Die Nutzer sind dafür verantwortlich, auf eigene Kosten diesbezügliche Beratung in Anspruch zu nehmen und eigenständige Bewertungen vorzunehmen.

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Jakob Kisser

Managing Partner UAE T: +971 7 2364530

F: +971 7 23 64 531 E: jkisser@slglaw.cc www.slglaw.cc

Dr. Theodor Strohal Senior Partner T: +971 7 2364530 F: +971 7 23 64 531 E: tstrohal@slglaw.cc www.slglaw.cc

STROHAL LEGAL CONSULTANTS Villa 2, 20b Street, Community 153 P.O. Box 31484, Ras Al Khaimah UAE office@slglaw.cc

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