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Dienstanweisung. Anordnungen

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Der Präsident des Landgerichts Memmingen

1.September 2021

AZ. LG MM 9050E-185/2020

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des „Corona-Virus“ bedingten besonderen Situation

Auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Hausrechts und der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht treffe ich in Abänderung meiner Dienstanweisung vom 30. Juli 2021 folgende

Dienstanweisung

und

Anordnungen

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Besucherinnen und Besucher des Justizgebäudes

Hallhof 1 + 4, 87700 Memmingen einschließlich der einzelnen Dienststellen der Bewährungshilfe und der meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten.

Die Verfahrensleitung und die Sitzungspolizei durch die zuständigen Richterinnen und Richter in gerichtlichen Verfahren bleiben unberührt.

(2)

- 2 - 2. Allgemeine Hygienemaßnahmen

a. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgefordert, besonders auf die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu achten, insbesondere

- Abstand halten (mindestens 1,5 Meter);

- engen Körperkontakt mit offensichtlich erkrankten Personen meiden;

- Verzicht auf das übliche Händeschütteln - sowohl der Bediensteten un- tereinander als auch mit Dritten;

- Berührung des eigenen Gesichts mit ungewaschenen Händen vermei- den;

- häufiges und ausgiebiges Händewaschen mit Seife und - soweit mög- lich - Nutzung der Desinfektionsspender;

- Benutzung von Einmaltaschentüchern zum Husten und Niesen - alter- nativ: Niesen und Husten in die Ellenbeuge;

- häufiges und gründliches Lüften von geschlossenen Räumen.

b. Besucherinnen und Besucher werden in geeigneter Weise zur Beachtung der Hygieneregeln aufgefordert. Im Eingangsbereich, in den Sanitäranla- gen und in den Fluren sind deutlich sichtbare Hinweise zu den Hygieneregeln und zur Beachtung des Abstandsgebots angebracht.

Im Eingangsbereich und in Bereichen mit hohem Besucheraufkommen stehen nach Möglichkeit Desinfektionsständer zur Verfügung.

3. Zugang zum Justizgebäude

a. Von allen Personen, die das Justizgebäude betreten bzw. über die Tiefga- rage einfahren wollen - mit Ausnahme von Justizangehörigen, Polizeibe- amtinnen, Polizeibeamten und Rettungskräften im Einsatz - wird eine schriftliche Selbstauskunft eingeholt, die eine Gefährdungsbeurteilung ermöglicht.

(3)

- 3 -

Eine solche Selbstauskunft ist von jeder Besucherin und jedem Besucher unter Angabe der Personalien einschließlich Geburtsdatum und Telefon- nummer gesondert auszufüllen; anders ist dies nur bei begleiteten minder- jährigen Personen.

Die Selbstauskünfte werden ausschließlich zum Zweck der Gefährdungs- beurteilung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhoben und werden vernichtet, sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden.

Besucherinnen und Besucher werden in dem Formular zur Selbstauskunft außerdem gebeten, die Gerichts- bzw. Behördenleitung zu verständigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Besuch positiv auf CO- VID-19 getestet werden.

b. Besucherinnen und Besucher werden in geeigneter Form angehalten, beim Warten vor der Kontrollstelle zu anderen Wartenden und zur Kontroll- stelle einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

c. Wird in der Selbstauskunft ein Kreuz bei „Ja“ gesetzt oder wird die Abgabe der Selbstauskunft verweigert, wird der betreffenden Person der Zutritt zum Gebäude verwehrt.

Erkennbar kranken Personen wird ebenfalls der Zugang zum Gebäude verwehrt. Anzeichen einer relevanten Erkrankung sind Husten, Atemnot, Kurzatmigkeit, Niesen, Schnupfen und / oder Fieber. Die Justizwacht- meisterinnen und Justizwachtmeister der Zugangskontrolle bzw. die Bediensteten des privaten Sicherheitsdienstes messen beim Vorliegen von diesen Anzeichen zusätzlich kontaktlos die Körpertemperatur. Außerdem sind stichprobenweise Messungen vorzunehmen.

Soll einer Person, bei der es sich um einen Verfahrensbeteiligten oder eine Verfahrensbeteiligte handelt, der Zutritt verwehrt werden, ist vorab der zu- ständige Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger zu verständigen und dessen Entscheidung abzuwarten. Entsprechend ist für Pressevertreter oder Pressevertreterinnen zu verfahren, soweit diese beabsichtigen, über konkrete Verfahren zu berichten; im Übrigen ist bei Pressevertretern die Entscheidung des Pressesprechers herbeizuführen.

(4)

- 4 - 4. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

a. Besucherinnen und Besucher, auch Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterin- nen sowie Vorführbeamte der Polizei müssen ab Betreten des Gebäudes bis zum Verlassen des Gebäudes eine Medizinische Mund-Nasen- Schutzmaske (OP-Maske) oder eine Schutzmaske FFP2 oder FFP3) tragen.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Community-Maske oder Alltagsmaske) ist weiterhin nicht gestattet.

b. Korrespondierend tragen alle Justizangehörigen während der üblichen Öff- nungszeiten (8.00 Uhr bis 16.15 Uhr; Freitag bis 14.00 Uhr) bei der Benutzung von Verkehrs- und Begegnungsflächen eine Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske (OP-Maske) oder eine Schutzmaske FFP2 oder FFP3. Die jeweiligen Masken werden durch die Behörde zur Verfügung gestellt.

Diese Pflicht gilt insbesondere für die Flure und Treppen, die Warteberei- che vor Sitzungssälen, sowie die Sanitärräume. Eine Maskentragungs- pflicht besteht auch in Diensträumen, wenn nicht der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt werden kann. Gebäudeteile, die nicht für die Öffent- lichkeit bestimmt sind (insbesondere der Kellerbereich und die Tiefgarage) stellen keine Verkehrsflächen in diesem Sinne dar.

c. Bei der Schreibtischarbeit ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht vorgeschrieben. Der Infektionsschutz wird hier auf andere Weise (durch die Einfachbelegung der Büros; in mehrfach belegten Büros durch die Gewährleistung des Mindestabstands oder geeignete Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder zeitliche Entzerrung der Büronutzung) gewährleistet.

Sobald der Mindestabstand oder die Mindestnutzungsfläche von 10 m2 pro Mitarbeiter (§ 2 SARS-CoV-2-Arbeits-schutzverordnung) in Dienstzimmern nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes verpflichtend Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske (OP- Maske) oder eine Schutzmaske FFP2 oder FFP3).

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- 5 -

d. Im Sitzungssaal entscheidet die Richterin oder der Richter oder aufgrund der sitzungspolizeilichen Gewalt nach § 176 GVG über das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Grundsätzlich gilt das Vermummungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG. Hiervon kann die Richterin oder der Richter aus Gründen des Gesundheitsschutzes in richterlicher Unabhängigkeit Aus- nahmen gestatten oder generell das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der mündlichen Verhandlung anordnen, etwa weil beispielsweise eine Beteiligte oder ein Beteiligter einer Risikogruppe angehört.

Weil es (in einem anderen Gericht) mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem aktuellen Einzelfall trotz Beachtung aller Schutzvorkehrungen im Zusam- menhang mit einer Virusmutation zu einer Infektion im Sitzungssaal ge- kommen ist, werden alle Richterinnen und Richter unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gebeten, das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes (Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske, OP-Maske oder FFP2 Masken oder FFP3 Masken) in den Verhandlungen anzuordnen, so- weit es nicht die konkrete Prozesssituation verbietet.

Den Protokollführerinnen und Protokollführern wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske, OP-Maske oder FFP2 oder FFP3) während der Sitzung empfohlen.

Die Richterinnen und Richter werden zudem gebeten, spätestens nach 75 Minuten die Sitzung zu unterbrechen, um den Raum ausreichend zu lüften und ein Abnehmen der Medizinische Mund-Nasen-Schutzmaske, OP-Maske oder der FFP2/FFP3-Maske zu ermöglichen. Nach den Emp- fehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV sollte eine ununterbrochene Tragezeit von FFP2 Masken von längstens 75 Minuten nicht überschritten werden.

e. Für Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister gilt eine Tragever- pflichtung für Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken, OP-Masken oder FFP2-Schutzmasken insbesondere bei der Durchführung von Eingangskontrollen.

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- 6 -

f. Gegenüber externen Dienstleistern wirkt die Leitung des Landgerichts darauf hin, dass deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vorgaben zum Tragen von Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken, OP-Maske oder FFP2/FFP 3-Schutzmasken beachten. Für das Reinigungspersonal gilt während des Reinigens in Anwesenheit von Beschäftigten eine Tragepflicht von Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken, OP-Maske oder FFP2/FFP3-Schutzmasken.

g. Befreit vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind:

- Kinder bis zum sechsten Geburtstag

- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer FFP2- oder FFP3-Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dazu sind in der Regel ein individuell erstelltes ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose oder ein entsprechender Schwerbehindertenausweis vorzulegen.

Das Abnehmen des Mund-Nasen-Schutzes ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

h) von der Verpflichtung zum Tragen einer Medizinischen Mund-Nasen- Schutzmaske, OP-Maske oder einer FFP2 oder FFP3 Maske bei der Schreibtischarbeit ohne den erforderlichen Mindestabstand (siehe oben Ziffer 4 c) sind folgende Beschäftigten des Landgerichts Memmingen ausgenommen:

(1) Beschäftigte, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impf- nachweis verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung min- destens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Beschäftigte)

oder

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- 7 -

(2) Beschäftigte, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens ei- ner vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrunde liegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurückliegt (genesene Beschäftigte)

oder

(3) Beschäftigte mit einem maximal 48 Stunden alten negativen Corona-Test (getestete Beschäftigte).

5. Verhalten im Justizgebäude

a. Im gesamten Justizgebäude einschließlich ggf. der Sitzungssäle und der Wartebereiche ist das Mindestabstandsgebot (von mindestens 1,50 Me- ter) strikt einzuhalten, auch wenn ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

b. Vor den Sitzungssälen und in den Fluren dürfen sich nur jeweils so viele Personen aufhalten, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Im Übrigen haben sich die Besucher des Justizgebäudes außerhalb der Sitzungen in dem Zeugenwarteraum sowie im Anwaltszimmer aufzuhalten. In diesen Räumen sind jeweils so viele Personen zugelassen, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Verantwortlichkeit der bzw. des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG in den Sälen und die richterliche Unabhängigkeit bleiben unberührt, siehe Ziffer 1.

c. Die Aufzugsanlagen dürfen grundsätzlich jeweils nur von einer Person benutzt werden, wobei gehbehinderten Mitarbeitern und Besuchern Vor- rang einzuräumen ist. Die Benutzung durch das Personal soll vermieden werden, um die Aerosol-Konzentration in den Aufzügen möglichst niedrig zu halten

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- 8 -

d. Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister werden damit beauf- tragt, die Einhaltung der Regeln, insbesondere des Mindestabstands und des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes, bei regelmäßigen Rundgängen zu kontrollieren und durchzusetzen; sie sind befugt, gegenüber Besucherinnen und Besuchern die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

6. Sonstiges

Geburtstags-, Dienstjubiläums- oder Beförderungsfeiern sind im Dienstgebäude sowie auf dem zugehörigen Gelände weiterhin untersagt.

Ein behördlicher Betriebsausflug in Form einer Wanderung bzw. eines Fahrradausflugs mit anschließendem Biergartenbesuch ist möglich.

Kaffeerunden sind (1) im Sozialraum in einer Personenzahl von maximal fünf Personen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Meter sowie (2) im Außenbereich gestattet.

Der Sozialraum darf zum Verzehr von Speisen und Getränken ebenfalls von maximal fünf Personen unter Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Meter) genutzt werden. Der genutzte Bereich ist anschließend zu desinfizieren.

Raucherrunden sind in den ausgewiesenen Raucherzonen weiterhin möglich, ebenfalls unter Einhaltung eines Mindestabstand von 1,5 Meter und möglichst nicht abteilungs- bzw. behördenübergreifend.

Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements sollen weiterhin nicht angeboten werden.

7. Bewährungshilfe

Bewährungshilferinnen und Bewährungshelfer werden mit FFP2-Masken und Einweghandschuhen ausgestattet, weil sie außerhalb der Dienststelle im räum- lichen Umfeld der Probandinnen und Probanden Kontakt zu einer Vielzahl externer Personen haben.

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- 9 - 8. In-Kraft-Treten, Beteiligung

Diese Anordnung tritt am 2. September 2021 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.

Meine Dienstanweisung mit Einzelanordnungen vom 30. Juli 2021 wird aufgehoben.

Die förmliche Beteiligung der Personalvertretungen ist erfolgt.

gez.

Beß

Präsident des Landgerichts

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