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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 16.12.2016 C(2016) 8433 final

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2016

über die Sondermaßnahme zur Verbesserung der Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan zulasten des

Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2016

über die Sondermaßnahme zur Verbesserung der Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan zulasten des

Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates2, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat das Regionale Strategiepapier für Asien3 und das entsprechende Mehrjahresrichtprogramm für den Zeitraum 2014-2020 angenommen4, das u. a.

folgende Priorität vorsieht: Hilfe für die Wiedereingliederung oder Eingliederung entwurzelter Menschen einschließlich der Unterstützung von örtlichen Gemeinschaften und Wiederansiedlungsgebieten.

(2) Die Kommission hat das Mehrjahresrichtprogramm 2014-2020 für Afghanistan im Hinblick auf folgende Priorität erstellt: Verbesserung der Nachhaltigkeit und Erhöhung des Wohlstands für die ländliche Bevölkerung durch Unterstützung der sozioökonomischen Entwicklung ländlicher Gemeinschaften sowie Bekämpfung von Hunger und Vulnerabilität. Außerdem wurde für Afghanistan ein Anreizprogramm erarbeitet.

(3) Ziel dieser aus dem aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit5 finanzierten Sondermaßnahme ist es, die Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan zu verbessern.

(4) Ziel dieser Sondermaßnahme mit dem Titel „Verbesserung der Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan“ ist es, die die dauerhafte Wiedereingliederung von Migranten, die nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan zurückkehren, zu unterstützen. Mit der Aktion wird die finanzielle Unterstützung der Wiedereingliederung durch Programme der EU-Mitgliedstaaten

1 ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.

2 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

3 Beschluss C(2014)9382.

4 Beschluss C(2014)6112.

5 Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020, ABl. L 77

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ergänzt. Die Familien und die Aufnahmegemeinschaften der Rückkehrer werden ebenfalls berücksichtigt. Die verbesserte Steuerung der Migration in Afghanistan, Bangladesch und Pakistan ist ebenfalls Gegenstand der Aktion. Insbesondere die nationalen und lokalen Behörden werden dabei unterstützt, ihre Rahmenregelungen für rechtebasierte und entwicklungspolitisch ausgerichtete Migrationsmaßnahmen und die dauerhafte Wiedereingliederung der Rückkehrer zu stärken.

(5) Es ist notwendig, einen Finanzierungsbeschluss mit den detaillierten Vorschriften gemäß Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/20126 zu erlassen.

(6) Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Zuschüsse festzulegen, für welche die detaillierten Vorschriften in Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in Artikel 188 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegt sind. Das Arbeitsprogramm ist im Anhang (Abschnitt 5) festgelegt.

(7) Die Kommission sollte die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Verwaltung vorbehaltlich des Abschlusses einer Übertragungsvereinbarung an die in diesem Beschluss genannten Einrichtungen übertragen. Der zuständige Anweisungsbefugte hat im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen ein Niveau des Schutzes der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, das dem für die Verwaltung von Unionsmitteln durch die Kommission erforderlichen Niveau entspricht. Diese Einrichtungen, die IOM, das ICMPD und die Weltbankgruppe entsprechen bei den bereits bewerteten Haushaltsvollzugsaufgaben den Bedingungen von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, und die erforderlichen Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen wurden getroffen. Die Weltbankgruppe wird derzeit einer Bewertung nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 unterzogen. Unter Vorwegnahme der Ergebnisse dieser Bewertung vertritt der zuständige Anweisungsbefugte die Auffassung, dass dieser Einrichtung aufgrund der positiven Bewertung nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der langjährigen reibungslosen Zusammenarbeit Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden können.

(8) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte in der Lage sein, Zuschüsse ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu vergeben, sofern die Bedingungen für eine entsprechende Ausnahme nach Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllt sind.

(9) Es ist notwendig, die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorzusehen.

(10) Die Kommission sollte festlegen, welche Änderungen als nicht substanziell gemäß Artikel 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zu werten sind, damit diese vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgenommen werden können.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des mit Artikel 19 des in Erwägungsgrund 3 genannten Finanzierungsinstruments eingesetzten Ausschusses für das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit.

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BESCHLIESST:

Artikel 1

Annahme der Maßnahme

Die Sondermaßnahme zur Verbesserung der Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wird genehmigt.

Diese Maßnahme umfasst folgende Aktion:

– Anhang: Verbesserung der Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan, Bangladesch und Pakistan.

Artikel 2 Finanzbeitrag

Der Höchstbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beläuft sich auf 91 960 500 EUR; davon gehen 30 000 000 EUR zulasten der Haushaltslinie 21 02 02 00 und 17 700 000 EUR zulasten der Haushaltslinie 21 02 05 00 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 sowie 5 000 000 EUR zulasten der Haushaltslinie 21 02 02 00 und 39 260 500 EUR zulasten der Haushaltslinie 21 02 05 00 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017.

Aus dem Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 können auch Verzugszinsen gezahlt werden.

Dieser Beschluss kann nur durchgeführt werden, wenn die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2017 vorgesehenen Mittel infolge des Erlasses dieses Gesamthaushaltsplans durch die Haushaltsbehörde in voller Höhe oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel teilweise bereitgestellt werden.

Artikel 3

Durchführungsmodalitäten

Die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung können vorbehaltlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen den im Anhang genannten Einrichtungen übertragen werden.

Im Abschnitt „Durchführungsfragen“ im Anhang dieses Beschlusses sind die Aspekte aufgeführt, die nach Artikel 94 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlich sind.

Gemäß Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 darf der zuständige Anweisungsbefugte Zuschüsse ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Artikel 4

Nicht substanzielle Änderungen

Mittelerhöhungen oder Mittelsenkungen von bis zu 10 Mio. EUR, die 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beitrags nicht übersteigen, oder kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Aktionen, die insgesamt 20 % dieses Beitrags nicht

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übersteigen, sowie Verlängerungen der Durchführungsfrist gelten im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1268/2012 als nicht substanziell, wenn sie die Art und die Ziele der Maßnahmen nicht wesentlich beeinflussen. Bei der in diesem Artikel genannten Obergrenze ist die Inanspruchnahme von Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben zu berücksichtigen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann diese nicht substanziellen Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit annehmen.

Geschehen zu Brüssel am 16.12.2016

Für die Kommission Neven MIMICA

Mitglied der Kommission

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