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Deutscher Bundestag Drucksache 20/8. Verordnung. 20. Wahlperiode des Bundesministeriums für Gesundheit

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Deutscher Bundestag Drucksache 20/ 8

20. Wahlperiode

03.11.2021

Verordnung

des Bundesministeriums für Gesundheit

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

(Bundeszuschussverordnung 2022)

Vorblatt

A. Problem und Ziel

Nach Auswertung der Prognose des beim Bundesamt für Soziale Sicherung ge- bildeten Schätzerkreises zu den Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) in den Jahren 2021 und 2022 ergibt sich insbesondere durch die COVID-19-Pandemie in Verbindung mit der dadurch ausgelösten Wirt- schaftskrise ein veränderter Finanzbedarf der GKV für das Jahr 2022. Ohne zu- sätzliche Finanzmittel des Bundes für das Jahr 2022 wären erhebliche Zusatzbei- tragssatzsteigerungen zu Lasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der GKV zu erwarten. Zugleich wäre die deutsche Wirtschaft mit höheren Lohnne- benkosten konfrontiert, während sie mit den wirtschaftlichen Folgen der Pande- mie belastet ist. Um eine Stabilität des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zu errei- chen, bedarf es zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einer abweichenden Festsetzung des ergänzenden Bun- deszuschusses an den Gesundheitsfonds einschließlich eines Anteils der landwirt- schaftlichen Krankenversicherung.

B. Lösung

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) in § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch einen ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 7 Milliarden Euro festgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde gemäß § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- fristet bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages einen abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss fest- zusetzen, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Kran- kenversicherung nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabilisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es eines er- gänzenden Bundeszuschusses in Höhe von 14 Milliarden Euro anstatt 7 Milliar- den Euro. Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch wird der ergänzende Bundeszuschuss für das Jahr 2022 daher auf einen

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Drucksache 20/8

– 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode

Betrag von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an diesem Betrag ist gemäß § 221a Absatz 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend dem Verhältnis des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Be- trags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 84 Millionen Euro festzusetzen.

Durch die Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur GKV im Jahr 2022 leistet der Bund einen erheblichen Beitrag zur Begrenzung der Sozialversi- cherungsbeiträge auf unter 40 Prozent und damit zur schnelleren Erholung der deutschen Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie.

C. Alternativen Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von 7 Milliarden Euro.

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen im Jahr 2022 Mehreinnahmen von 7 Milliarden Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

F. Weitere Kosten Keine.

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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 –

Drucksache 20/8

Zuleit ungsschr eiben der Bundes kanzl erin

B

UNDESREPUBLIK

D

EUTSCHLAND Berlin, 3. November 2021

D

IE

B

UNDESKANZLERIN

An die

Präsidentin des

Deutschen Bundestages Frau Bärbel Bas

Platz der Republik 1 11011 Berlin

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

(Bundeszuschussverordnung 2022) mit Begründung und Vorblatt (Anlage).

Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 –

Drucksache 20/8

Regelungst eil mit Begründung

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

für das Jahr 2022

(Bundeszuschussverordnung 2022)

Vom ...

Auf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berück- sichtigung des Beschlusses des Bundestages vom … [einsetzen: Datum des Beschlusses des Bundestages]:

§ 1

Ergänzender Bundeszuschuss 2022

Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bun- deszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Kran- kenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Drucksache 20/8

– 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach Auswertung der Prognose des beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildeten Schätzerkreises zu den Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in den Jahren 2021 und 2022 ergibt sich insbesondere durch die COVID-19-Pandemie in Verbindung mit der dadurch ausgelösten Wirtschaftskrise ein veränderter Finanzbedarf der GKV für das Jahr 2022. Ohne zusätzliche Finanzmittel des Bundes für das Jahr 2022 wären erhebliche Zusatzbeitragssatzsteigerungen zu Lasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der GKV zu erwarten. Zugleich wäre die deutsche Wirtschaft mit höheren Lohnnebenkosten konfrontiert, während sie mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie belastet ist. Um eine Stabilität des durchschnittlichen Zusatz- beitrags zu erreichen, bedarf es zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch einer abweichenden Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ein- schließlich eines Anteils der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754; im Folgenden GVWG) in § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen ergänzen- den Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 7 Milliarden Euro festgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde gemäß § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befristet bis zum 31. De- zember 2021 ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages einen abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss festzusetzen.

Der Schätzerkreis aus Finanzexperten des Bundesamts für Soziale Sicherung, des Bundesministeriums für Ge- sundheit und des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen hat am 13. Oktober 2021 die Einnahmen und die Ausgaben der GKV für die Jahre 2021 und 2022 geschätzt. Die Neufestsetzung des Bundeszuschusses ist erfor- derlich, weil sich nach Auswertung der Prognosen des Schätzerkreises ein veränderter Finanzbedarf der GKV für das Jahr 2022 ergeben hat, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur GKV bei 1,3 Prozent zu stabilisieren.

Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an diesem Betrag ist gemäß § 221a Absatz 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend dem Verhältnis des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 84 Millionen Euro festzusetzen.

Durch die Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zur GKV im Jahr 2022 leistet der Bund einen erheblichen Beitrag zur Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf unter 40 Prozent und damit zur schnel- leren Erholung der deutschen Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie.

II. Wesentlicher Inhalt

Mit der Verordnung wird die Höhe des ergänzenden Bundeszuschusses durch das Bundesministerium für Ge- sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bun- destages abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen Betrag von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Gleichzeitig wird der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung am er- gänzenden Bundeszuschuss gemäß § 221a Absatz 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 84 Millionen Euro angepasst. Durch den ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 14 Milliarden Euro wird sichergestellt, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur GKV nach § 242a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent stabilisiert wird. Zugleich sorgt der ergänzende Bundeszuschuss für Bei- tragsstabilität in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 –

Drucksache 20/8

III. Alternativen Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun- desrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitprinzip der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung hin- sichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung und leistet einen wich- tigen Beitrag zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von 7 Milliarden Euro.

Der GKV entstehen im Jahr 2022 Mehreinnahmen von 7 Milliarden Euro.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner.

5. Weitere Kosten Keine.

6. Weitere Regelungsfolgen Keine.

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Drucksache 20/8

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B. Besonderer Teil Zu § 1

Nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zu den Einnahmen und Ausgaben der GKV in den Jahren 2021 und 2022 ergibt sich insbesondere durch die COVID-19-Pandemie in Verbindung mit der dadurch ausge- lösten Wirtschaftskrise ein veränderter Finanzbedarf der GKV für das Jahr 2022. Ohne zusätzliche Finanzmittel des Bundes für das Jahr 2022 wären erhebliche Zusatzbeitragssatzsteigerungen zu Lasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der GKV zu erwarten. Zugleich wäre die deutsche Wirtschaft mit höheren Lohnnebenkosten konfrontiert, während sie mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie belastet ist. Daher bedarf es zur Stabili- sierung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur GKV einer abweichenden Festsetzung des ergänzenden Bun- deszuschusses an den Gesundheitsfonds einschließlich eines Anteils der landwirtschaftlichen Krankenversiche- rung.

Durch die Regelung in § 1 Satz 1 wird der ergänzende Bundeszuschuss abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 auf einen Betrag von 14 Milliarden Euro festgesetzt und damit von der Verordnungsermächtigung nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ge- brauch gemacht. Der neu festgesetzte Betrag tritt an die Stelle des zuvor mit dem GVWG in § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrags von 7 Milliarden Euro. Die Anpassung auf 14 Milliarden Euro ist erforderlich, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur GKV bei 1,3 Prozent zu stabilisieren. Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an diesem Betrag ist gemäß § 221a Ab- satz 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend dem Verhältnis des der land- wirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 84 Millionen Euro festzusetzen.

Durch die Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur GKV im Jahr 2022 leistet der Bund einen erheblichen Beitrag zur Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf unter 40 Prozent und damit zur schnel- leren Erholung der deutschen Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie.

Zu § 2

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0722-8333

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