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Dabei wurde vor allem inhaltlich auf die nicht passenden Kriterien bei Milch und Milchprodukten Stellung bezogen, da es bereits anderslautende Vereinbarungen im Rahmen der Schulmilchaktion gibt

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Academic year: 2022

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Resolution der Vollversammlung am 16. Dezember 2020:

Werbeverbot für Milch und Milchprodukte verhindern

Eine Novelle der „EU-Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD)“ sieht die Ausdehnung des Geltungsbereiches für das Werbeverbot von Milch und Milchprodukten auch auf Streamingdienste, Online-Fernsehen und Youtube sowie von gefährdeten Gruppen vor. Für die Umsetzung der EU-Richtlinie ist die Novellierung von drei österreichischen Gesetzen nötig (Audiovisuelle Medien-dienste-Gesetz/AVMD-G, KommAustria-Gesetz und ORF- Gesetz). Die Begutachtungsfrist endete am 18.10.2020, wobei zahlreiche Stellungnahmen eingebracht wurden. Das AVMD-Gesetz passierte am 18.11.2020 den Ministerrat.

Die nationale Ernährungskommission (NEK), ein Expertengremium des Gesundheitsministeriums mit beratender Funktion, hat die AGES mit der Erarbeitung von Nährwertprofilen samt vorgeschlagenen Werbeverboten beauftragt (obwohl eigene NEK- Arbeitsgruppe vorhanden), obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Rechtsgrundlage (AVMD- Gesetz) noch gar nicht novelliert war.

Bei der Sitzung der NEK am 13.11.2020 wurde eine heftige Grundsatzdiskussion über die Vorgangs-weise und den Inhalt der Nährwertprofile geführt. Dabei wurde vor allem inhaltlich auf die nicht passenden Kriterien bei Milch und Milchprodukten Stellung bezogen, da es bereits anderslautende Vereinbarungen im Rahmen der Schulmilchaktion gibt.

Die Einführung von Nährwertprofilen und daraus abgeleitete Werbeverbote hätten zur Folge, dass beispielsweise Trinkmilch aufgrund ihres natürlichen Fettgehaltes per Gesetz als

„ungesund“ abgestempelt werden würde und daher auch nicht mehr für die Schulmilchbeihilfe infrage käme.

Die für Konsummilch und Milchmischerzeugnisse vorgesehenen Werte für den Gesamtzucker und den Fettgehalt in der Nährwertprofil-Tabelle A3 sind sehr niedrig angesetzt. Der Gesamtzucker-gehalt mit 3,5 % sowie der Fettgehalt mit 3,6 %. Selbst der natürliche Fettgehalt der Milch (Kuhmilch: 3,8 bis 4,8 %, Schafmilch: ~ 6%) liegt über dem vorgesehenen Wert der Tabelle. Diese doch sehr unterschiedlichen Fettgehalte von Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch machen eine einheitliche Regelung sehr problematisch.

Im Rahmen der regionalen, bäuerlichen Schulmilchversorgung (EU-Schulprogramm) werden die Milch und Milchprodukte mit natürlichem Fettgehalt geliefert. Daher ist auch hier die Grenze mit 3,6 % Fett abzulehnen.

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Der Zuckerzusatz ist bei Schulmilchprodukten für das Schuljahr 2020/2021 und 2021/2022 mit 4,5 % geregelt, sodass inklusive des Milchzuckergehalts von 4,7 % ein Gesamtzuckergehalt von 9,2 % resultiert. Ab dem Schuljahr 2022/2023 ist der zugesetzte Zuckergehalt mit 3,5 % geregelt (Schulmilchbeihilfen-VO, Österreichische Nationale Strategie für das EU-Schulprogramm).

In der Zeile 8b der Nährwertprofil-Tabelle bei Joghurt, Sauermilch und Schlagobers gilt ebenfalls, dass der Wert 3,6 % Fett zu niedrig ist, da ansonsten sämtliche direktvermarktete Produkte und auch Trinkjoghurt im EU-Schulprogramm davon betroffen wären. Bezüglich des Gesamtzuckergehalts ist ebenfalls auf die geregelten Zuckerzusatzprozente in der Nationalen Schulmilch-VO hinzuweisen (6 % Zuckerzusatz ab 2020/2021 und 5,5 % Zuckerzusatz ab 2022/2023).

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Herr Bundesminister Rudolf Anschober selbst werden daher aufgefordert, sich für eine Ausnahmeregelung der AVMD-Richtlinie- bzw. Gesetzes bei Milch und Milchprodukten bzw.

auch für das EU-Schulprogramm (Schulmilch) auf EU- und nationaler Ebene einzusetzen.

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