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1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 8699/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Aktie "1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 8699/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen."

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LArbG München, Urteil v. 19.12.2018 – 8 Sa 219/17 Titel:

Ein angestellter Anwalt ist verpflichtet, seine Vergütungsansprüche aus einer Pflichtverteidigung gegen die Staatskasse an seinen Arbeitgeber abzutreten.

Normenketten:

BGB § 398, § 667 Alt. 2 StPO § 141

RVG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Leitsätze:

1. Ein bei einer Anwaltskanzlei angestellter Anwalt schuldet Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach dem allgemeinen Berufsbild. Die Tätigkeit als Pflichtverteidiger wahrzunehmen, wird von seiner

arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfasst. Mit der Tätigkeit hat er seine Arbeitspflicht erfüllt. (Rn.

110) (redaktioneller Leitsatz)

2. Der angestellte Anwalt schuldet der Anwaltskanzlei analog § 667 Alt. 2 BGB die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse aus der Pflichtverteidigung für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)

3. Den Arbeitsvertragsparteien steht es allerdings frei, hinsichtlich einzelner Tätigkeiten vertraglich eine von § 667 Alt. 2 BGB analog abweichende Regelung zu treffen. Die genannte Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ist nicht zwingend und somit nicht der Disposition der

Arbeitsvertragsparteien entzogen. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Vergütung, Pflichtverteidigerin, Abtretung an Arbeitgeberin, Angestellter Anwalt, Pflichtverteidigung, Anwaltsgebühr, Staatskasse, Abtretung

Vorinstanz:

ArbG München, Endurteil vom 22.02.2017 – 20 Ca 8699/16 Rechtsmittelinstanzen:

BAG Erfurt, Beschluss vom 18.09.2019 – 5 AZB 20/19 BAG Erfurt, Beschluss vom 18.09.2019 – 5 AZN 640/19 Fundstelle:

BeckRS 2019, 48000  

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.02.2017 - 20 Ca 8699/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Forderungen gegen die Staatskasse aus der Tätigkeit als Pflichtverteidigerin an die Klägerin abzutreten hat.

2

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH. Die Beklagte war vom 15.01.2014 bis 15.09.2015 bei der Klägerin als Rechtsanwältin angestellt.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.01.2014 (vgl. Anlage B 2, Bl. 148 f. d. A.) zugrunde. Dieser enthält in § 2 folgende Tätigkeitsbeschreibung:

(2)

„1. Die Arbeitnehmerin wird als Rechtsanwältin eingestellt.

2. Die Aufgabenstellung richtet sich nach dem allgemeinen Berufsbild und den betrieblichen Erfordernissen.

Die Aufgabenstellung wird ggf. durch Einzelanweisungen des Arbeitgebers ergänzt.“

4

Im Zuge ihres Beschäftigungsverhältnisses übernahm die Beklagte die Verteidigung des Herrn Y. in dem Strafverfahren wegen des Verdachts des Mordes, das bei Beginn ihrer Tätigkeit in dieser Sache am 24.03.2014 noch als Ermittlungsverfahren vor dem Generalbundesanwalt lief. Die Anklage gegen Herrn Y.

wurde im Juli 2014 zum 7. Strafsenat des OLG A-Stadt (Staatschutzsenat, Aktenzeichen 7 StR 5/14) eingereicht. Die Anklage wurde am 01.09.2014 zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht A-Stadt begann am 17.10.2014. Die Beklagte war damit in allen drei

Verfahrensabschnitten (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung) während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin in dieser Strafsache tätig.

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Mit Wirkung vom 04.09.2014 wurde die Beklagte zur Pflichtverteidigerin des Herrn Y. bestellt. Während des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nahm die Beklagte im Rahmen ihrer Pflichtverteidigung für Herrn Y.

insgesamt 49 Verhandlungstage im Zeitraum 17.10.2014 bis 15.07.2015 wahr; auf Bl. 2 d. A. wird Bezug genommen. Am 03.08.2016 fiel das Urteil in 1. Instanz. Das hiergegen von Herrn Y. geführte

Revisionsverfahren ist mittlerweile beendet; es blieb erfolglos.

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Die Parteien gehen übereinstimmend von folgendem rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Vergütung eines Pflichtverteidigers aus: Als Pflichtverteidigerin kann die Beklagte für ihre Tätigkeit Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend machen. Für diesen Anspruch gegenüber der Staatskasse ist nur die Beklage

aktivlegitimiert (§ 45 Abs. 3 RVG). Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Beiordnung als Pflichtverteidigerin auf die Beklagte persönlich läuft, wie dies das Gesetz vorsieht (§ 141 StPO).

Gebührenrechtlich hat die Beiordnung Rückwirkung (§ 48 Abs. 6 RVG). Damit stehen der Beklagten, die erst im Hauptverfahren, d. h. nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 01.09.2014, am 04.09.2015 beigeordnet wurde, auch Vergütungsansprüche für das zwischenzeitlich schon abgeschlossene Ermittlungs- und für das Zwischenverfahren zu.

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Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 14.08.2015 außerordentlich fristlos. In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht München (Aktenzeichen 40 Ca 9105/15) erging am 19.04.2016 ein Endurteil (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A.). In diesem Urteil wurde

zunächst festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung zum 15.09.2015 beendet wurde. Ferner wurde die Beklagte (dort bezeichnet als Klägerin, da die Arbeitgeberin im Rahmen der Kündigungsschutzklage Widerklage erhoben hatte) wie folgt verurteilt:

„a) Die Klägerin wird verurteilt, die Ansprüche gegen die Staatskasse auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG einschließlich der Nebenansprüche für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für Herrn Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes (Aktenzeichen beim

Generalbundesanwalt: 3 BJs 19/08-2, Aktenzeichen beim OLG A-Stadt: 7 StR 5/14) für den Verfahrensabschnitt Ermittlungsverfahren an die Beklagte abzutreten.

b) Die Klägerin wird verurteilt, alle Ansprüche auf Festsetzung eines Vorschusses auf die Pauschgebühren für den Zeitraum 24.03.2014 bis einschließlich 28.04.2015, die ihr aus ihrer Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für Herrn Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes (Aktenzeichen beim

Generalbundesanwalt: 3 BJs 19/08-2, Aktenzeichen beim OLG A-Stadt: 7 StR 5/14) gegen die Staatskasse als Pflichtverteidigervergütung einschließlich der Ansprüche auf Erstattung von verauslagten Kosten und aller weiteren Nebenansprüche an die Beklagte abzutreten.

c) Die Klägerin wird verurteilt, die Ansprüche auf Festsetzung eines Vorschusses für die Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG für den Zeitraum 29.04.2015 bis 15.09.2015, die ihr aus ihrer Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für Herrn Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes

(Aktenzeichen beim Generalbundesanwalt: 3 BJs 19/08-2, Aktenzeichen beim OLG A-Stadt: 7 StR 5/14) gegen die Staatskasse als Pflichtverteidigervergütung zustehen, einschließlich aller Nebenansprüche, an die Beklagte abzutreten.“

(3)

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Weitergehende Ansprüche der (hiesigen) Klägerin wurden zurückgewiesen.

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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, im Innenverhältnis stünden die Ansprüche gegenüber der Staatskasse aus der Pflichtverteidigung für Herrn Y. der Klägerin zu. Hierfür stützt sie sich auf § 667 BGB analog und die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das in Ausführung des Arbeitsverhältnisses Erlangte an den Arbeitgeber herauszugeben. Die Beklagte habe die Hauptverhandlungstage unter der Woche während den gewöhnlichen Arbeitszeiten wahrgenommen.

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Der Anspruch auf Zahlung einer Pauschgebühr (Antrag II.) sei nach Auffassung der Klägerin auch bereits fällig, denn § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimme, dass dem beigeordneten Anwalt für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr zu bewilligen ist.

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Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, die Ansprüche auf Pflichtverteidigervergütung (§ 45 RVG) und der Pauschvergütungsanspruch (§ 51 RVG) stünden nebeneinander. Es sei auch anwaltliche Praxis, zunächst die Pflichtverteidigervergütung zu beantragen und dann die Pauschvergütung.

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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt nach Rücknahme des Antrags zu III. beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche der Beklagten gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagenersatz für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für den Angeklagten Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes vor dem OLG A-Stadt (Aktenzeichen bei dem OLG A-Stadt 7 StR 5/14, Aktenzeichen des

Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Zeitraum vom 24.03.2014 bis 15.09.2015 an die Klägerin abzutreten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Ansprüche der Beklagten gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung von Pauschgebühren gemäß § 51 RVG für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für den Angeklagten Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes vor dem OLG A-Stadt (Aktenzeichen bei dem OLG AStadt 7 StR 5/14, Aktenzeichen des Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Verfahrensabschnitt Zwischenverfahren und Hauptverfahren bis 15.09.2015 an die Klägerin abzutreten.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht eingewandt, die Anträge der Klägerin seien bereits unbestimmt.

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Für den Fall, dass die Beklagte den Anspruch nach dem Klageantrag I. abtreten müsste, rechne die Beklagte hilfsweise mit geltend gemachten Vergütungsansprüche sowie Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf. Zu den einzelnen Ansprüchen wird auf die Schriftsätze vom 28.11.2016 (Bl. 138 ff. d. A.) sowie vom 14.02.2017 (Bl. 273 ff. d. A.) verwiesen. Zur Aufrechnungslage mache sie geltend, der Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung etwaiger Gebühren im Rahmen der Pflichtverteidigung sei durch die Gehaltszahlung kompensiert. Damit werde die Willenserklärung, welche abgetreten werden solle, durch Zahlung kompensiert und somit sei sie auch mit einer Geldforderung vergleichbar.

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Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG sei noch nicht entstanden und könne daher nicht abgetreten werden. Die Bewilligung einer Pauschgebühr hänge davon ab, ob das Verfahren „besonders schwierig“ oder „besonders umfangreich“ gewesen sei. Erst nach

Erlangung der Rechtskraft könne das OLG A-Stadt eine Gesamtwürdigung des Verfahrens vornehmen und so die Pauschgebühr festsetzen. Zudem würden bei dieser Gesamtschau auch die Tätigkeiten der

Beklagten im Strafverfahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise der Klägerin zu

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Gute kommen. Auch hinsichtlich des Antrags II. rechne sie hilfsweise auf mit geltend gemachter Überstundenvergütung.

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Die Beklagte hat zudem ein Zurückbehaltungsrecht an den Abtretungsansprüchen der Klägerin wegen bisher nicht erfolgter Abrechnungen bzw. hinsichtlich der vorgetragenen Vergütungsansprüche der Beklagten geltend gemacht.

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Nachdem der Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 10.01.2017 per Fax ohne Anlagen erst am 27.01.2017 und per Post mit Anlagen am 30.01.2017 zugestellt wurde, wurde der Beklagten mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.02.2017 Schriftsatznachlass bis zum 16.02.2017 gewährt. Das Verfahren wurde hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 14.02.2017 eingereichten Widerklage mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.02.2017 abgetrennt.

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Mit Endurteil vom 22.02.2017 - 20 Ca 8699/16 - hat das Arbeitsgericht München die Beklagte verurteilt, die Ansprüche der Beklagten gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung der

Pflichtverteidigervergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagenersatz für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für den Angeklagten Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes vor dem OLG A-Stadt (Aktenzeichen bei dem OLG AStadt 7 StR 5/14, Aktenzeichen des Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Zeitraum vom 24.03.2014 bis 15.09.2015 an die Klägerin abzutreten (Nr. 1 des Tenors), und die Beklagte weiter verurteilt, die Ansprüche der Beklagten gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung von Pauschgebühren gemäß § 51 RVG für ihre Tätigkeit als

Pflichtverteidigerin für den Angeklagten Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes vor dem OLG A-Stadt (Aktenzeichen bei dem OLG A-Stadt 7 StR 5/14, Aktenzeichen des Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Verfahrensabschnitt Zwischenverfahren und Hauptverfahren bis 15.09.2015 an die Klägerin abzutreten (Nr. 2 des Tenors).

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Die nach Teil-Klagerücknahme noch verbliebene Klage sei begründet. Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 667 Alt. 2 BGB analog die Abtretung der Ansprüche gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für Herrn Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes (Aktenzeichen beim OLG A-Stadt 7/StR 5/14, Aktenzeichen des Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Zeitraum vom 24.03.2014 bis 15.09.2015 verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung enthielten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Deshalb sei § 667 BGB auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht i. S. v. § 662 BGB unentgeltlich tätig werden (vgl.

BAG vom 21.08.2014 - 8 AZR 655/13, NJW 2015, 429 m. w. N.). Der Beauftragte solle durch die

Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, im Gegenzug aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 500/05, NZA 2006, 1089). Es bestehe die Verpflichtung des beauftragten Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Das könne jeder Vorteil sein, den der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten habe (BAG vom 21.08.2014, a. a. O.).

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Dabei schulde der Arbeitnehmer nicht nur die Herausgabe dessen, was er tatsächlich bereits an

anderweitiger Vergütung erhalten habe, sondern der Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB analog erstrecke sich auch auf die Abtretung erworbener Forderungen (Sprau, in Palandt, 75. Aufl. 2016, § 667 Rn.

7 m. w. N.). Mit einer fälligen Vergütungsforderung, die dem Arbeitnehmer zustehe, habe er einen Vorteil erlangt. Er sei daher zur Abtretung verpflichtet, soweit der Vorteil auf seine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber zurückzuführen sei (vgl. LAG Hamburg vom 07.04.2014 - 7 Sa 52/11, BeckRS 2014, 73161).

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Der Anspruch der Beklagten gegenüber der Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung der

Pflichtverteidigervergütung im Verfahren gegen Herrn Y. wegen des Verdachts des Mordes sei ein solcher Vorteil, den die Beklagte während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses am 15.09.2015 erhalten habe. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG werde die Vergütung des Rechtsanwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, u. a. auch dann fällig, wenn der Rechtszug beendet ist. Dann könne der beigeordnete Rechtsanwalt nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 55 RVG die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung verlangen. Unabhängig davon, ob die Klägerin diesen Anspruch gegenüber der Staatskasse bereits geltend gemacht habe, sei der Anspruch fällig geworden. Die Klägerin könne diesen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung als Arbeitgeberin der Beklagten nicht selbst geltend machen. Diese Ansprüche stünden nur der Beklagten als Pflichtverteidigerin zu, solange sie nicht an die Klägerin als Arbeitgeberin abgetreten seien.

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Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags sei die Beklagte als Rechtsanwältin bei der Klägerin angestellt gewesen. Dabei habe sich die Aufgabenstellung der Beklagten in diesem Arbeitsverhältnis nach dem allgemeinen Berufsbild und den betrieblichen Erfordernissen gerichtet. Die Beklagte sei im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses für die Kanzlei, ihren Arbeitgeber, bei Strafverfahren öffentlichrechtlich zur

Pflichtverteidigerin bestellt worden. Nach Überzeugung der Kammer sei dies eindeutig im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Beklagten für ihren Arbeitgeber erfolgt. Damit stehe das aus der

Pflichtverteidigung Erlangte, d. h. der Anspruch gegenüber der Staatskasse, im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung, also mit der Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

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Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 667 Alt. 2 BGB analog die Abtretung der Ansprüche gegen die Staatskasse auf Festsetzung und Auszahlung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin für Herrn Y. in dem Verfahren wegen des Verdachts des Mordes

(Aktenzeichen beim OLG A-Stadt 7/StR 5/14, Aktenzeichen des Generalbundesanwalts 3 BJs 19/08-2) für den Verfahrensabschnitt Zwischenverfahren und Hauptverfahren bis 15.09.2015 verlangen. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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Wie aus § 51 Abs. 3 Satz 2 RVG ersichtlich, stehe der Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG grundsätzlich neben dem Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung. Zwar erhalte der Rechtsanwalt nicht beide Vergütungen. Vielmehr trete der Pauschgebührenanspruch bei Bewilligung an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren. Nach § 51 RVG erhalte der Rechtsanwalt keine über die Sätze des Vergütungsverzeichnisses hinaus erhöhten Gebühren für einzelne Tätigkeiten, sondern einen festen Pauschbetrag für seine gesamte Vergütung. Ob der Rechtsanwalt jedoch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG erhalte, hänge davon ab, ob das Oberlandesgericht die Anspruchsvoraussetzungen „wegen des besonderen Umfangs“ oder der „besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar“ bejaht. Da deshalb im Voraus nicht klar sei, ob der Rechtsanwalt „nur“ die Pflichtverteidigervergütung nach dem Vergütungsverzeichnis oder doch die Pauschgebühr nach § 51 RVG erhalten werde, seien der Klägerin beide Ansprüche gegen die Staatskasse abzutreten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 51 RVG die Festsetzung einer Pauschgebühr nicht nur für das gesamte Verfahren, sondern auch für einzelne

Verfahrensabschnitte zulässig. Ein Abwarten bis zum vollständigen rechtskräftigen Verfahrensabschluss sei daher nicht erforderlich. So finde sich dieser Rechtsstandpunkt auch im Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.04.2015 (Az.: 40 Ca 9105/15) noch im unstreitigen Tatbestand auf Seite 5. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Braunschweig vom 25.04.2016 (1 ARs 9/16, BeckRS 2016, 08789) dagegen habe ein auf das gesamte Verfahren bezogener Pauschvergütungsantrag zugrunde gelegen.

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Der Anspruch auf Abtretung der Ansprüche auf Festsetzung und Auszahlung der Pauschgebühr bestehe für den Zeitraum ab dem Zwischenverfahren einschließlich des Hauptverfahrens bis zum 15.09.2015, da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien geendet habe. Im Urteil vom 19.04.2015 (40 Ca 9105/15) sei rechtskräftig auch bislang nur über den Anspruch hinsichtlich des Verfahrensabschnitts Ermittlungsverfahren entschieden worden.

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Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit den vorgetragenen Vergütungsansprüchen scheitere bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§ 387 BGB) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Nach § 387 BGB könne grundsätzlich jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, wenn zwei Personen einander Leistungen schuldeten, die ihrem Gegenstand nach gleichartig seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Der Anspruch auf Abtretung einer Forderung sei ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung. Unabhängig davon, worauf diese Willenserklärung wiederum gerichtet ist, sei dieser Anspruch nicht gleichartig mit der Vergütungsforderung der Beklagten (vgl. auch BGH vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14, BeckRS 2015, 11511).

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Der Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht an den Ansprüchen gegenüber der Staatskasse wegen der vorgetragenen Vergütungsforderungen zu. Nach § 273 Abs. 1 BGB könne der Schuldner, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht könne sich grundsätzlich auf jede Art von Leistung beziehen. Verweigert werden könne dabei die Vornahme von Handlungen jeder Art. Die Ansprüche müssten nur gegenseitig bestehen. Eine Gleichartigkeit wie bei der Aufrechnungslage sei gerade nicht erforderlich. Anspruch und Gegenanspruch müssten sich lediglich aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben. Die gegenseitigen Ansprüche müssten einem einheitlichen Lebensverhältnis

entspringen, sie müssten in einem „natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ stehen (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 273 Rn. 18, beckonline).

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Das Zurückbehaltungsrecht, das selbst Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei, finde seine Grenze ebenfalls wieder in § 242 BGB. Es könne daher nicht in einer Weise ausgeübt werden, die im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstieße. Entscheidend seien dabei nicht generelle Überlegungen, sondern die konkreten Verhältnisse, die Umstände der Ausübung (MüKoBGB/Krüger BGB § 273 Rn. 72, beckonline).

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Im vorliegenden Fall verstoße die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Anspruch gegen die Staatskasse aus der Übernahme der

Pflichtverteidigung zwar formaliter der Beklagten zustehe. Da sie jedoch als angestellte Rechtsanwältin die Pflichtverteidigung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin ausgeübt habe, stehe der Erstattungsanspruch über § 667 BGB analog der Klägerin zu. Wäre die Beklagte nicht im Rahmen einer Pflichtverteidigung tätig geworden, sondern z. B. als angestellte Rechtsanwältin in einem sonstigen Mandat, hätte der Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten ihr nie zugestanden, sondern stets der

Rechtsanwaltsgesellschaft. Aus der formalen „Aufhängung“ des Erstattungsanspruchs bei Pflichtverteidigung könne sich jedoch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ergeben.

33

Zudem ergebe sich aus dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe zwar schon mit Schriftsatz vom 28.11.2016 noch bestehende Vergütungsansprüche wegen Überstunden und Urlaub geltend gemacht. Ein Zurückbehaltungsrecht sei jedoch erstmals im Rahmen der Kammerverhandlung am 01.02.2017 und zwar wegen angeblich nicht erteilter Entgeltabrechnungen und mit Schriftsatz vom 14.02.2017 bezogen auf die Zahlungsansprüche selbst geltend gemacht worden. In diesem Schriftsatz seien die Vergütungsansprüche auch erstmals konkret beziffert worden. Wegen dieser späten Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts könne der bestehende Anspruch der Klägerin längere Zeit nicht durchgesetzt werden, wenn zunächst noch das Verfahren über die Vergütungsansprüche erstinstanzlich vollständig geführt werden müsste, um - Ansprüche der Beklagten unterstellt - ggf. zu einer Verurteilung Zug und Zug (§ 274 BGB) zu kommen.

34

Ergänzend wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils Bezug genommen.

35

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlich Folgendes vorbringt:

(7)

36

Es sei nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer das für den Arbeitgeber im Rahmen eines während der Arbeitszeit für diesen ausgeführten Auftrags Erwirtschaftete an diesen nach Beendigung des Auftrags herauszugeben habe. Diese Rechtsprechung könne hier jedoch nicht angewendet werden, da die tatsächlichen Umstände anders und völlig fernab der Norm gelegen hätten. Es habe bereits kein Auftragsverhältnis vorgelegen. Sie habe die entsprechende Tätigkeit weisungsgemäß nicht während der Arbeitszeit, aber auf eigene Kosten entfaltet. Sie habe eine eigene Versicherung gehabt und sei einem Haftungsrisiko ohne Regressmöglichkeit bei der Klägerin ausgesetzt gewesen.

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Für das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren habe sie 280 Stunden außerhalb der Kanzleizeit aufgebracht. Die Klägerin habe diesen Arbeitsaufwand für ihre Abrechnung gegenüber dem OLG A-Stadt herangezogen. Bezüglich des Hauptverfahrens habe die Beklagte die wegen der Terminierung während der Arbeitszeiten auftretenden Fehlzeiten vereinbarungsgemäß mittels Überstunden wieder hereingearbeitet.

Die Vor- und Nachbereitungen der genannten Termine seien vereinbarungsgemäß außerhalb der Kanzleiarbeitszeiten erfolgt. Eine Erledigung dieser Zusatzarbeiten während der Kanzleiarbeitszeiten sei tatsächlich nicht möglich gewesen, da der Beklagten durch die Klägerin zu viele eilbedürftige Aufgaben aufgebürdet worden seien. Die Beklagte habe das Strafverfahren also außerhalb des mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrags, damit einhergehend außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit und damit selbständig aufgrund einer Indienstnahme zu öffentlichen Zwecken bearbeitet, so dass die Pauschgebühr bei ihr verbleiben müsse. Somit stünden der Klägerin für diesen Zeitraum die Pauschgebühren der Beklagten nicht zu. Andernfalls sei der mit der Bearbeitung dieser Sache einhergehende Arbeitsaufwand mittels Überstundenvergütung zu vergüten.

38

Das Verbot der Mehrfachverteidigung sei zu beachten. Dies schließe Weisungen der Klägerin aus. Deshalb müsse auch die Abrechnung getrennt vom Arbeitsverhältnis gesehen werden. Die Ausübung des

Pflichtverteidigermandats sei unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Arbeitsverhältnis umfasst. Zum Kernbereich der Verteidigung zähle auch der Vergütungsanspruch.

39

Sollten die Gebühren für das Hauptverfahren der Klägerin zugesprochen werden, so dürften diese einen Betrag von € 1.162,50 pro Verhandlungstag nicht übersteigen. Die Pauschgebühr bemesse sich nach der Schwierigkeit und dem Umfang des Strafverfahrens insgesamt. Somit fließe der Aufwand in die Bemessung der Pauschgebühr mit ein, den die Beklagte ausgeführt habe, nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Klägerin gekündigt worden sei. Daher müsse der abzutretende Betrag - hilfsweise - gedeckelt werden. Mehr könne der Beklagten keinesfalls abverlangt werden.

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Das Arbeitsgericht habe bei der angegriffenen Entscheidung § 667 BGB (analog) rechtsfehlerhaft

angewendet. Es fehle an einem Auftragsverhältnis, das vorausgesetzt habe, dass die Tätigkeiten während der Arbeitszeit ausgeführt wurden. Bei Bearbeitung des Mandats habe die Klägerin kein Weisungsrecht und die Beklagte keine Rechenschaftsund Auskunftspflicht gehabt. Die Beklagte sei persönlich mandatiert worden. Die Beklagte habe kein Recht auf Vorschuss gehabt. Sie habe auch kein Widerrufsrecht bezüglich des „Auftrags“ gehabt, der aus einem öffentlichen Akt resultiere. Insofern bestehe kein Vertrag zwischen den Parteien. Die Bearbeitung sei nicht zur Kanzleiarbeitszeit erfolgt. Die Beklagte sei auf eigene Rechnung im eigenen Namen versichert gewesen, ohne Regressmöglichkeit bei der Beklagten. Die Beklagte rechne auf eigene Rechnung mit der Staatskasse ab. Sie sei nicht unentgeltlich im Sinne des Auftragsrechts tätig geworden. Sie sei nicht in dem Sinne tätig geworden, dass ihre Tätigkeit für das Strafverfahren mit dem Gehalt abgegolten sei.

41

Vielmehr sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Beklagten für die Bearbeitung des Mandats eine Prämie von netto € 30.000,00 gezahlt werden solle, womit eine Abgeltung durch das Gehalt explizit ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe nach mündlichen Gesprächen eine schriftliche Vereinbarung über € 30.000,00 netto vorbereitet; der Geschäftsführer der Beklagten habe jedoch das

„netto“ gestrichen. Aus all dem ergebe sich, dass vereinbart worden sei, dass die Strafsache außerhalb der

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Regelarbeitszeit bearbeitet werden sollte. Durch die Diskussion um diese Vereinbarung sei klar, dass die Bearbeitung des Strafmandats außerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen hatte.

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Eine Prämienvereinbarung über € 30.000,00 liege nicht vor. Es werde bestritten, dass ein Angebot unterbreitet worden sei, eine Honorarvereinbarung mit den Mandanten zu treffen. Erst nach der

ursprünglichen Besprechung der Zahlung von € 30.000,00 sei die Idee besprochen worden, dass Kroatien verklagt werden solle, etc. Eine Einigung dazu sei jedoch nicht zustande gekommen. Eine

Prämienvereinbarung über € 30.000,00 liege nicht vor.

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Es werde bestritten, dass ein Angebot unterbreitet worden sei, eine Honorarvereinbarung mit den Mandanten zu treffen.

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Die Beklagte allein habe in ihrer Person ein Sonderopfer erlitten, auf dem die Pauschvergütung basiere.

Eine analoge Anwendung des § 667 BGB komme nicht in Betracht.

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Hilfsweise werde geltend gemacht, dass ein etwa anzunehmender Auftrag nach § 612 BGB zu vergüten sei.

Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Arbeitsaufwand allein für die gegenständliche Strafsache im Vergleich zu den von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen Ansprüchen.

46

Die Beklagte macht weiter geltend, dass ihr für die Bearbeitung des Strafverfahrens Überstunden abverlangt und Urlaubstage abgezogen worden seien. Zur Darstellung der erinnerlich erfolgten Überstunden hat die Beklagte eine tabellarische Darstellung vorgelegt; auf die Seiten 9 ff. der

Berufungsbegründung vom 12.06.2017 (Bl. 460 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass ihren Angaben besonderer Beweiswert zukommen müsse, da nur sie als Herrin der Verfahrens Angaben zu Zeit und Inhalt der Arbeit machen könne.

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Die Beklagte trägt weiter von, sie habe im Jahr 2014 die durch die Bearbeitung des Strafverfahrens entstandenen Fehlzeiten vollständig ausgeglichen und sogar 92 Stunden und 54 Minuten Überstunden erbracht. Mit diesen Überstunden sei das Minus von 55 Stunden und 25 Minuten im Jahr 2015

auszugleichen. Im Übrigen sei ihr für die Bearbeitung des Strafverfahrens Urlaub abgezogen worden.

48

Das Arbeitsgericht habe § 51 Abs. 1 RVG und § 8 RVG unzutreffend angewandt. Mit § 51 Abs. 3 RVG habe das Arbeitsgericht eine Vorschrift herangezogen, die nicht für Strafverfahren, sondern für Bußgeldverfahren gelte. Aus § 51 Abs. 1 RVG folge dagegen, dass die Pauschgebühr an die Stelle der Gebühren des Vergütungsverzeichnisses trete. Da die Klägerin einen Vorschuss auf die Pauschgebühr beantragt habe, habe sie das Recht auf eine Vergütung nach RVG verwirkt. Die Klägerin habe für das Ermittlungsverfahren bereits eine Pauschgebühr von € 8.000,00, für das Zwischenverfahren einen Vorschuss auf die

Pauschgebühr von € 7.000,00 und einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr für das Hauptverfahren in Höhe von € 56.962,50 beantragt und erhalten. Das OLG A-Stadt habe die Anrechnung festgesetzter und

ausgezahlter gesetzlicher Gebühren angeordnet. Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren für die von der Pauschvergütung umfassten Tätigkeiten bestehe somit nicht mehr. Von der Entscheidung des OLG A-Stadt könne nicht abgewichen werden. Somit sei der Klageantrag zu Ziffer I. vollumfänglich abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht mehr.

49

Da für das Hauptverfahren eine Verfahrensgebühr entstehe, die das gesamte Verfahren abdecken solle, mithin auch den Verfahrensteil nach Kündigung, stehe der Beklagten im Gegenzug ein

Schadenersatzanspruch zu, da ihr die erst nach Beendigung des Rechtszugs fällige Verfahrensgebühr zu Unrecht durch die Abtretung des Vorschusses genommen worden sei.

50

Das Arbeitsgericht habe auch gegen die §§ 273, 320, 242 BGB verstoßen. Bezüglich des erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts seien die §§ 320 ff. BGB nicht beachtet und zu

(9)

Unrecht kein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen worden. Die genannten Vorschriften seien anwendbar, unabhängig davon, ob ein Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Auftragsverhältnis

angenommen werde. Stets sei ein gegenseitiges Vertragsverhältnis gegeben. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, ob auf Grundlage von § 273 BGB oder von § 320 BGB, gegen Treu und Glauben verstoße. Die Klägerin habe zumindest den Großteil dessen, was sie habe erhalten können, bereits erhalten, so dass ihr wirtschaftlich kein Nachteil entstehen würde, wenn die Beklagte von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. § 242 BGB sei nicht anzuwenden.

51

Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts gehe es darum, dass das Gehalt der Beklagten nicht bezahlt worden sei, ebenso wenig die Urlaubsabgeltung und der Aufwendungsersatz.

52

Was ihr regelmäßiges Gehalt gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie habe für August 2015 drei verschiedene Abrechnungen erhalten.

53

Zudem sei § 387 BGB verletzt worden, da die erstinstanzliche zitierte Rechtsprechung hinsichtlich der Gleichartigkeit nicht beachtet worden sei.

54

Weiter sei § 141 Abs. 4 StPO verkannt worden. Besonderheiten des Strafprozesses würden eine analoge Anwendung des Auftragsrechts verbieten.

55

Das Arbeitsgericht habe § 145 ZPO und Art. 103 GG zu Unrecht angewendet, als es die Widerklage vom 14.02.2017 mit Beschluss vom 21.02.2017 abgetrennt habe. In diesem Zusammenhang sei auch gegen § 139 ZPO verstoßen worden.

56

Ferner habe das Arbeitsgericht gegen § 283 ZPO verstoßen, indem es den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.02.2017 und vom 16.02.2017 nicht beachtet habe.

57

Gegen § 156 ZPO sei verstoßen worden, weil das Verfahren nicht wiedereröffnet worden sei.

58

Gegen § 139 ZPO sei durch das Unterbleiben eines Hinweises verstoßen worden, dass die Sache vollständig erörtert worden sei.

59

Mit der Schließung der mündlichen Verhandlung habe das Arbeitsgericht München gegen § 136 Abs. 4 ZPO und zugleich gegen § 139 ZPO verstoßen.

60

Des Weiteren habe es unter Verstoß gegen §§ 284 ff. ZPO bzw. gegen Art. 103 GG eine

vorweggenommene Beweiswürdigung durchgeführt, die alle Beweisangebote der Beklagten übergangen habe. Denn es seien keinerlei Bemühungen des Arbeitsgerichts erkennbar, Beweise zu beschaffen bzw. zu erheben.

61

Gegen § 286 ZPO sei durch Abtrennung der Widerklage verstoßen worden.

62

Ferner sei Art. 103 GG dadurch verletzt worden, dass die Duplik nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht machbar, 70 Seiten Vortrag in der kurzen Zeit von drei Tagen zu berücksichtigen und umfassend zu würdigen.

63

Ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO liege in der Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beklagten.

(10)

64

Ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei gegeben, weil die Replik nicht rechtzeitig zugestellt worden sei. Deshalb hätte die Verhandlung auch nach § 57 Abs. 1 S. 2 ArbGG vertagt werden müssen.

65

Gegen § 57 Abs. 2 ArbGG sei verstoßen worden, weil das Arbeitsgericht als Vergleichsgrundlage nicht akzeptable Vorschläge unterbreitet habe.

66

Überdies sei der Tatbestand vom Urteil des Vorprozesses abgeschrieben worden.

67

Die genannten Verfahrensfehler begründeten zugleich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen. Die Feststellungen im Ersturteil seien unzureichend, lückenhaft, unvollständig und damit falsch. Die Feststellungen würden auch Widersprüche aufweisen. Das Arbeitsgericht habe so

unterlassen, eine Klärung der rechtlichen Behandlung des zwischen den Parteien herrschenden

„Verhältnisses“ herbeizuführen. Es hätte Feststellungen dazu treffen können und müssen, dass kein Auftragsverhältnis vorliege und auch nicht vorliegen könne. Sollte ein Auftragsverhältnis vorliegen, hätte die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch. § 675 Abs. 1 BGB komme hier nicht zur Anwendung, weil die Beklagte nicht im fremden Interesse gehandelt habe.

68

Entgegen der Ausführungen der Klägerin habe die Beklagte die Strafverteidigertätigkeit nicht in der von der Klägerin bezahlten Arbeitszeit mit der von ihr bezahlten Arbeitsmittel verrichtet. Sie habe auch sehr wohl anderweitige Tätigkeiten für die Klägerin außerhalb der üblichen Kanzleiarbeitszeiten (9:00 Uhr bis 20:00 Uhr) verrichtet. Zum einen hätten die üblichen Arbeitszeiten der Beklagten in der Kanzlei von 8:00 Uhr bis fast 21:00 Uhr gedauert, zum anderen habe der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte des Öfteren am Wochenende in die Kanzlei zitiert. Dass die Beklagte Zwangsvollstreckungsakten bearbeitet habe, sei aus diesen Akten ersichtlich.

69

Die Klägerin habe auch nicht sämtliche Kosten getragen, die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung entstanden seien. So habe die Beklagte zunächst sämtliche Fahrtkosten selbst tragen müssen.

70

Zu Unrecht bestreite die Klägerin, dass die Aufstellungen zu den Überstunden nachvollziehbar seien.

71

Die Klägerin könne die von der Beklagten dargelegten 280 Arbeitsstunden für das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren nicht bestreiten, da sie einen entsprechenden Antrag an das OLG A-Stadt gerichtet und entsprechende Vergütung eingefordert habe.

72

Hinsichtlich der Urlaubstage möge sich die Klägerin festlegen, von welcher Berechnung sie ausgehe. Der Beklagten seien für das Strafverfahren Urlaubstage abgezogen worden, womit ihr die Gebühren für das Strafverfahren zustünden. Die Ausführungen der Klägerin zur Pauschgebühr dienten nur dem Versuch, das LAG zu verwirren. Zur Verhinderung einer Rechtespaltung müssten die Gebührenansprüche bei der Beklagten verbleiben.

73

Mit dem Zurückbehaltungsrecht könne die Beklagte nicht präkludiert sein, da sie dieses bereits im Gütetermin geltend gemacht habe. Auf Treu und Glauben könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihr bestens bekannt sei, dass sie der Beklagten noch Gehalt und Urlaubsabgeltung etc. schulde. Eine Berufung auf diesem Grundsatz wäre rechtsmissbräuchlich.

74

Der klägerseits vorgelegte Beschluss des OLG A-Stadt vom 13.07.2018 belege die von der Beklagten unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen.

75

(11)

Der Arbeitsvertrag unterfalle wohl dem AGB-Recht; aus ihm sei nicht zu ersehen, dass die Beklagte die Durchführung eines Staatsschutzverfahrens im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schulde. Die Beklagte halte den Vertrag insgesamt für unfair, wenn sie zur Abtretung verpflichtet werde.

76

Was zuletzt ihr regelmäßiges Gehalt gewesen sei, könne sie nicht sagen.

77

Die Beklagte beantragt zuletzt,

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht München vom 22.02.2017 (Az.: 20 Ca 8699/16) wird die Klage abgewiesen.

78

Gegebenenfalls wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.

V. m. § 538 Abs. 2 ZPO an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen.

79

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

80

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil. Die Berufung sei unbegründet, die Berufungsangriffe gingen fehl. Die Beklagte versuche, ihre Tätigkeit als Strafverteidigerin als besonders gestaltete Nebentätigkeit darzustellen;

dies sei aber nicht zutreffend. Die Beklagte habe ihre Strafverteidigertätigkeit für Herrn Y. in der von der Klägerin bezahlten Arbeitszeit mit den von der Klägerin bezahlten Arbeitsmitteln verrichtet. Es bestehe kein Anlass dafür, von der anerkannten analogen Anwendung des § 667 BGB abzuweichen.

81

Die Beklagte habe die Pflichtverteidigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2015 vollumfänglich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Dies gelte für sämtliche 49

Hauptverhandlungstermin in dieser Zeitspanne; dies gelte auch für die behaupteten Besuche in der JVA, die im Übrigen bestritten würden.

82

Die Beklagte möge viel zu ihrer vermeintlichen Tätigkeit vortragen. Sie habe jedoch im gesamten

Strafverfahren gegen Herrn Y. in 124 Hauptverhandlungstagen nicht eine einzige Frage an einen Zeugen gerichtet und nicht einen einzigen Antrag gestellt. Sie habe nicht einmal ein Plädoyer gehalten. Es sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten sie in dem Verfahren entfaltet habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Beklagte anderweitige Tätigkeiten für die Klägerin außerhalb der üblichen Kanzleiarbeitszeiten, etwa am Wochenende oder in der Freizeit, verrichtet habe.

83

Die Klägerin habe sämtliche Kosten übernommen. Dies gelte für die Arbeitsmittel wie Robe und Laptop ebenso wie die Fahrtkosten zum Gericht. Die Beklagte sei für die berufliche Sphäre wie jeder bei der Klägerin tätige Anwalt über die Klägerin versichert gewesen.

84

Wenn die Beklagte meine, die Klägerin schulde ihr Vergütung für angeblich geleistete Überstunden, so möge sie diese einklagen.

85

Die behaupteten Überstunden würden mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegten Aufstellungen könnten nicht nachvollzogen werden. Die verwendeten Kürzel seien nicht verständlich. Auffällig sei, dass der Beginn eines jeden Hauptverhandlungstages mit 9:00 Uhr angesetzt worden sei, während die Verhandlungen immer um 10:00 Uhr begonnen hätten. Auch fehle der Ansatz der Mittagspausen von regelmäßig 1,5 Stunden. Die Klägerin habe keine der angeblichen Überstunden angeordnet oder nachträglich genehmigt.

86

Bestritten blieben auch die behaupteten 280 Stunden Arbeitszeit für das Ermittlungs- und das

Zwischenverfahren in Sachen Y. Selbstverständlich habe es kein Verbot gegeben, dieses Strafverfahren

(12)

während der Arbeitszeit zu bearbeiten. Es habe keine Pflicht gegeben, Arbeitszeiten für das strafrechtliche Mandat anderweitig nachzuarbeiten.

87

Die Problematik des Verbots der Mehrfachverteidigung sei durch die Rechtsprechung längst geklärt. Im Wesentlichen gehe es darum, dass die Weisungsunterworfenheit im Kernbereich der Advokatur eingeschränkt bzw. nicht vorhanden sei. Dies schließe aber ein Weisungsrecht zur Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der primär zu erledigenden Aufgaben nicht schlechthin aus.

88

Hinsichtlich der Bearbeitung der Akte habe der Geschäftsführer auf Grund seiner Berufserfahrung gelegentlich darauf hingewiesen, was seines Erachtens erforderlich sei und was nicht, und er habe im Übrigen mitgeteilt, welche Arbeiten in der Kanzlei aus seiner Sicht Priorität hätten.

89

Die Beklagte habe zu keiner Zeit gerügt, dass sie das strafrechtliche Mandat bearbeiten müsse.

90

Die von der Beklagten behaupteten Urlaubstage würden bestritten. Im Übrigen sei die Abrechnung der Urlaubstage in einem anderen Verfahren rechtshängig, nämlich in dem der abgetrennten Widerklage.

Gerade die vermeintlichen Urlaubstage seien ein gutes Beispiel dafür, dass die Beklagte den Sachverhalt drehe, wie sie ihn brauche.

91

Urlaub sei von der Klägerin nicht gekürzt worden, mit einer einzigen Ausnahme: Der Geschäftsführer der Klägerin habe davon abgeraten, den Urlaub zu unterbrechen, um dem Mandanten die Nachricht hinsichtlich des Todes seiner Mutter zu überbringen. Ansonsten sei kein Urlaub abgezogen worden.

92

In gebührenrechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Pauschgebühr erst mit ihrer Bewilligung an die Stelle der Pflichtverteidigergebühren trete.

93

Der Anspruch auf Pflichtverteidigergebühren erlösche auch nicht durch die Bewilligung der Pauschgebühr;

vielmehr trete sie an die Stelle der Pflichtverteidigergebühren. Schon um eine Rechtespaltung nicht

eintreten zu lassen, sei die Abtretung auch der Pflichtverteidigergebühren dringend erforderlich. Im Übrigen seien für das Zwischen- und das Hauptverfahren bislang nur Vorschüsse geltend gemacht worden.

94

Die Pauschvergütung sei trotz ihres pauschalen Charakters aufteilbar, weil das OLG AStadt in seinem Beschluss vom 13.07.2018 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2018, Bl. 994 ff. d. A.) die Pauschgebühr für die Hauptverhandlungstage nach „Tagessätzen“ berechnet habe. Dieser Beschluss betreffe zwar den Klägerinvertreter, jedoch habe die Beklagte formal die gleiche verfahrensrechtliche Stellung gehabt.

95

Dem zuständigen Senat des OLG stehe es frei, nach der Zahl der Verhandlungstage oder nach anderen Kriterien die Pauschvergütung zwischen den Zeitphasen aufzuteilen.

96

Die unterschiedlichen Abrechnungen für August 2015 hätten mit der zunächst streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun gehabt.

97

Es sei unzutreffend, dass die Parteien eine Prämie von € 30.000,00 für die Bearbeitung des Falles durch die Beklagte vereinbart hätten. Zutreffend sei vielmehr, dass es aus den Zeiten der sozialistischen föderativen jugoslawischen Republik ein Gesetz der sozialistischen Teilrepublik Kroatien gebe, nach dem ein

Mitarbeiter des Innenministeriums seine Anwaltskosten bei einer Strafverfolgung im Ausland ersetzt bekomme, soweit ein Zusammenhang zu einer dienstlichen Tätigkeit bestehe. Das Gesetz gelte bis heute weiter. Die mitverteidigenden kroatischen Kollegen hätten auf Basis dieses Gesetzes die Republik Kroatien auf Freistellung der jeweiligen Mandanten von ihren Anwaltsgebühren verklagt. Die Klägerin habe durch

(13)

ihren Geschäftsführer der Beklagten das Angebot unterbreitet, eine Honorarvereinbarung mit den jeweiligen Mandanten zu schließen und sich der Klage der kroatischen Kollegen anzuschließen. Die Klägerin hätte zunächst die Kosten jenes Verfahrens getragen. Im Falle des Obsiegens hätte die Klägerin vom erstrittenen Honorar zunächst die ihr entstandenen Kosten bedient, anschließend die Pflichtverteidiger- und

Pauschgebühren an die Staatskasse zurückbezahlt und dann den Rest geteilt, allerdings gedeckelt auf bis zu € 30.000,00 für die angestellten Rechtsanwältinnen. Die Beklagte habe dieses Angebot ausgeschlagen.

98

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bezüglich der streitbefangenen Ansprüche bestehe schon deshalb nicht, weil die Beklagte zwischenzeitlich die Ansprüche erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen 20 Ca 2137/17 geltend mache. Es handle sich um Ansprüche wegen Aufwendungsersatz, Urlaubsabgeltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 15.09.2015. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem Zurückbehaltungsrecht vorliegend präkludiert, da sie es erst im Kammertermin geltend gemacht habe. Zudem sei auch die überzeugende Argumentation im Ersturteil zum Verstoß gegen § 242 BGB zutreffend.

99

Letztlich begehre die Beklagte eine dreimalige Vergütung. Sie sei bis zum 15.09.2015 bei der Klägerin angestellt gewesen und habe in dieser Zeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung erhalten, begehre zusätzlich die für die Pflichtverteidigertätigkeit von der Staatskasse gewährte Vergütung für sich alleine und verlange schließlich allein für 2014 für angebliche Überstunden einen Betrag von über € 100.000,00.

100

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom 01.04.2017, vom 12.06.2017, vom 03.07.2017, vom 01.08.2017, vom 10.09.2017, vom 02.07.2018 und vom 27.11.2018, auf die Schriftsätze der Klägerin vom 14.07.2017, vom 19.08.2017, vom 03.05.2018, vom 09.07.2018 und vom 25.11.2018 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.02.2018 und vom 05.12.2018 Bezug genommen.

101

Mit Zwischenurteil vom 02.03.2018 (vgl. Bl. 947 ff. d. A.) hat die erkennende Berufungskammer entschieden, dass die Berufung zulässig sei. Ein Rechtsmittel wurde gegen diese Entscheidung nicht eingelegt. Entscheidungsgründe:

102

Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

103

Die Berufung ist zulässig; dies steht auf Grund des rechtskräftigen Zwischenurteils vom 02.03.2018 fest.

II.

104

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

105

1. Soweit die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die Klageabweisung erstrebt, bleibt ihr der Erfolg versagt, weil das Arbeitsgericht den Klageanträgen zu Recht stattgegeben hat.

106

1.1 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte der Klägerin analog § 667 Alt. 2 BGB die Abtretung der streitbefangenen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien schuldet. Es ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Auf die zutreffenden Ausführungen unter I. und II. 1, 2 und 3 der Entscheidungsgründe des Ersturteils, denen sich die Berufungskammer anschließt, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht auch 2.

angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB stützen kann.

107

(14)

1.2 Die Berufungsangriffe veranlassen nur folgende Ausführungen:

108

1.2.1 Mit ihren Erwägungen zum Fehlen eines Auftragsverhältnisses scheint die Beklagte zunächst geltend machen zu wollen, dass ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer analog § 667 Alt. 2 BGB voraussetze, dass ein solches Vertragsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Damit verkennt die Beklagte die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgabe dessen, was er im inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages erhalten hat, grundlegend. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG, die das Erstgericht herangezogen hat und der auch die erkennende Berufungskammer folgt, geht es um die Anwendung allgemeiner Grundsätze, die in den auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten sind, jedoch auch für Arbeitsverhältnisse Geltung beanspruchen. An ihrer

Anwendbarkeit ändert sich nichts dadurch, dass Arbeitnehmer nicht im Sinne von 109

§ 662 BGB unentgeltlich tätig werden. In diesem Sinne „erlangt“ kann jeder der Vorteil sein, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft, also mit der Erfüllung des Arbeitsvertrags, erhalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2014 - 8 AZR 655/13, Juris, insbesondere Rn.

36, m. w. N.). Mithin besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alles aus der Erfüllung des Arbeitsvertrages Erlangte herauszugeben; der Besorgung des Geschäfts im Auftragsverhältnis entspricht die Erfüllung der Arbeitspflicht.

110

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist vorliegend der innere Zusammenhang zur

Arbeitsverpflichtung gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.01.2014 gegeben. Hiernach schuldete die Beklagte Tätigkeiten als Rechtsanwältin nach dem allgemeinen Berufsbild. Die Tätigkeit als

Pflichtverteidigerin wahrzunehmen, wurde mithin von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfasst. Mit der Tätigkeit hat sie ihre Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn sie dabei wegen des Verbots der Mehrfachverteidigung dem Direktionsrecht der Klägerin nur eingeschränkt oder „im Kernbereich der Advokatur“ gar nicht

unterworfen war.

111

1.2.2 Den Arbeitsvertragsparteien steht es zwar grds. frei, hinsichtlich einzelner Tätigkeiten vertraglich eine von § 667 Alt. 2 BGB analog abweichende Regelung zu treffen. Die genannte Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ist nicht zwingend und somit nicht der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.

Jedoch ist bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Behauptungen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Parteien eine entsprechende Abrede getroffen hätten. Hinreichend substantiierte Darlegungen hierzu lässt die Beklagte vermissen. Den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung durch Angebot und Annahme in schriftlicher oder auch nur in mündlicher Form hat die Beklagte nicht dargelegt.

112

Es fehlt auch an Tatsachenbehauptungen, aus denen ein solcher Vertragsschluss hergeleitet werden könnte. Die Ausführungen der Beklagten, sie sei gezwungen gewesen, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig zu werden, mag die Frage des Anspruchs auf Überstundenvergütung aufwerfen, indiziert aber keine Vereinbarung des Inhalts, die Beklagte habe als angestellte Rechtsanwältin neben dem Arbeitsvertrag gleichsam freiberuflich und auf eigene Rechnung die Strafverteidigung betreuen dürfen.

Dasselbe gilt für die Behauptung, ihr seien im Kontext der Bearbeitung des Mandats Y. Urlaubstage abgezogen worden. Im Übrigen sei ergänzend festgehalten, dass die Ausführungen der Beklagten zu ihrer Arbeitsbelastung die gebotene Substanz vermissen lassen. Die umfangreichen tabellarischen Darstellungen beschränken sich auf stichwortartige Angaben, aus denen sich keine konkreten Tätigkeiten oder gar deren Erforderlichkeit herleiten lässt; sie wurden überdies zum Teil unter Verwendung von Abkürzungen gefertigt, die alles andere als selbsterklärend sind.

113

Unbehelflich sind auch die Ausführungen zur Zahlung von € 30.000,00 im Zusammenhang mit der

Pflichtverteidigung. Die Beklagte hat schon nicht behauptet, dass Bestandteil dieser Vereinbarung gewesen wäre, dass sie die Betreuung des Mandats neben dem Arbeitsvertag und außerhalb ihrer Arbeitszeit vorzunehmen hätte. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Abschluss einer Vereinbarung - mit welchem genauen Inhalt auch immer - nicht angenommen werden kann. Wie die Klägerin im Termin vor der

(15)

Berufungskammer am 05.12.2018 (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift; Bl. 106 d. A.) selbst dargestellt hat, hat sie nach mündlichen Gesprächen zwar eine schriftliche Vereinbarung vorbereitet, jedoch nicht dargelegt, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen wäre. Die im Kontext dieser Ausführungen erfolgten Überlegungen, allein die Diskussion über eine derartige Vereinbarung mache klar, dass die Bearbeitung des Strafmandats außerhalb der Regelarbeitszeit zu erfolgen hatte, sind nicht tragfähig. Es hätte einer vertraglichen Regelung bedurft, um vom geschlossenen Arbeitsvertrag und den ihn dispositiv ergänzenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen.

114

Ergänzend sei angemerkt, dass auch aus einer Vereinbarung des Inhalts, die Beklagte erhalte die genannte Summe als Sonderzahlung der Klägerin wegen der Bearbeitung des Mandats Y., nicht zu schließen wäre, dass der Beklagten entgegen § 667 Alt. 2 BGB analog die Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse endgültig zustehen sollten. Hätte sich die Klägerin als Arbeitgeberin zur Zahlung dieser Summe verpflichtet, spräche dies eher dafür, dass die gesetzliche Herausgabeverpflichtung unverändert gelten und nicht abbedungen werden sollte. Denn es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Klägerin der Beklagten neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese beträchtliche Summer zusätzlich hätte zahlen sollen, wenn ihr schon die von ihr selbst zu liquidierenden Gebühren aus der Staatskasse endgültig zustehen sollten.

115

1.2.3 Sollte die Beklagte geltend machen wollen, die Trennung zwischen der vollständigen Erfüllung ihres Arbeitsvertrages einerseits und der Wahrnehmung der Pflichtverteidigung Y. andererseits beruhe auf einer Weisung der Klägerin und nicht auf einer Vereinbarung der Parteien, so hilft ihr auch dies nicht. Denn als rechtliche Grundlage für Weisungen der Klägerin kam nur der Arbeitsvertrag der Parteien in Betracht; dieser bietet jedoch keine Basis für die Zuweisung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur arbeitsvertraglichen Dienstleistungspflicht hinzutritt. Die Beklagte mag als Arbeitgeberin Überstunden angeordnet haben mit der Folge, dass sich wiederum die Frage der Überstundenvergütung stellen kann; die Ansicht der Beklagten, die Grundsätze zur Herausgabeverpflichtung des Arbeitnehmers würden in der Folge nicht gelten, vermag dies nicht zu stützen.

116

1.2.4 Mangels einer Trennung der Pflichtverteidigung von den anderen Arbeitspflichten führt auch der Hinweis der Beklagten auf die Vergütungspflicht nach § 612 BGB nicht weiter, soweit sie die Norm zur Begründung einer Gegenleistung für selbstständige Tätigkeit heranziehen will.

117

1.2.5 Soweit sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen die §§ 320 ff. BGB bezieht und auf das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinweist, will sie erkennbar die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB erheben. Dem muss jedoch der Erfolg versagt bleiben, da die in diesem Kontext angesprochenen Aufwendungen der Beklagten für die Strafverteidigung in Gestalt von Fahrtkosten, eingebrachter Urlaubstage und Überstunden bzw. Vergütung für die Arbeitsleistung nicht im Synallagma zu den streitbefangenen Herausgabeansprüchen stehen. Eine auf dem Grundsatz „do ut des“ beruhende gegenseitige Zweckbindung (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, Einf. vor § 320 BGB, Rn. 5) ist nicht gegeben.

118

1.2.6 Auch § 273 BGB steht den streitbefangenen Ansprüchen nicht entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dieser Vorschrift führt nach § 274 BGB zur Verurteilung Zug um Zug. Die Zugum-Zug-Einschränkung muss jedoch den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Denn die Zugum- Zug-Einschränkung muss im Titel hinreichend bestimmt sein, sodass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010 - X ZR 122/07, Juris, m. w. N.).

Eine diesem Maßstab genügende Bezeichnung und Bezifferung ihrer Gegenansprüche lässt die Beklagte jedoch völlig vermissen.

119

§ 273 BGB vermag der Beklagten damit auch dann nicht zu helfen, wenn die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu § 242 BGB unrichtig wären.

120

1.2.7 Unzutreffend ist auch die Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe § 387 BGB verletzt, als es eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen (Gehaltszahlungen, Fahrtkosten, Überstunden, Urlaubsabgeltung,

(16)

Prämie) nicht für möglich erachtet habe. Die Beklagte verkennt auch zweitinstanzlich, dass § 387 BGB die Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen voraussetzt. Diesem Erfordernis ist hier nicht genügt, weil die Beklagte hinsichtlich der ihr zustehenden Gegenforderungen auf Geldansprüche abstellt, während sich die streitbefangenen Ansprüche auf die Abgabe von Willenserklärungen richten.

121

Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.10.1988 - IV b ZR 70/87, NJW- RR 89, 173, Juris) ändert daran nichts. Der Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse ist nicht mit dem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Betrags gleich zu setzen. Was die Beklagte aus dem Urteil des BGH vom 23.06.2005 - IX ZR 197/01, NJW-RR 06, 279-281, Juris) für die vorliegende Problematik herleiten möchte, erschließt sich nicht.

122

Im Übrigen steht einer beachtlichen Aufrechnung entgegen, dass ihre Geltendmachung im Rechtsstreit eine Prozesshandlung darstellt, die dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterliegt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 145 BGB, Rn. 14 m. w. N.). Hier fehlen jedoch konkrete Angaben zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ebenso wie zur Höhe der abzutretenden Ansprüche gegen die Staatskasse, sodass die Geltendmachung der Aufrechnung der Beklagten sogar dann nicht helfen könnte, wenn die Ansprüche als gleichartig anzusehen wären.

123

1.2.8 Soweit die Beklagte auf § 141 Abs. 4 StPO und auf nicht näher ausgeführte Besonderheiten des Strafprozesses verweist, die eine analoge Anwendung des § 667 BGB ausschließen würden, ist ihre Argumentation nicht nachzuvollziehen.

124

1.2.9 Ihre zahlreichen Rügen der Missachtung oder Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erschöpfen sich im Kern darin, dass das Arbeitsgericht durch seine Verfahrensgestaltung erhebliche Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt habe und dadurch zu einem materiellrechtlich unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Da der Beklagten die Möglichkeit offenstand, im Rahmen des § 67 ArbGG Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art zweitinstanzlich zu unterbreiten, kann dahinstehen, ob die Rügen zutreffen oder nicht.

125

1.3. Die Klage war auch nicht teilweise abzuweisen in dem Sinne, dass der abzutretende Betrag auf € 1.062,50 pro Hauptverhandlungstag „gedeckelt“ wird.

126

Nach § 51 Abs. 1 RVG ist die Bestimmung der Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG allein dem Oberlandesgericht A-Stadt vorbehalten. Sollte die Beklagte annehmen, die erkennende Berufungskammer könnte hierauf Einfluss nehmen, fehlt dem jegliche Grundlage.

127

Dem Begehren kann auch nicht dadurch entsprochen werden, dass die Verpflichtung zur Abtretung auf einen Höchstbetrag beschränkt wird, mit der Folge, dass ein Restbetrag bei der Beklagten verbliebe, wenn das OLG einen darüberhinausgehenden Pauschbetrag festsetzen würde. Denn § 667 Alt. 2 BGB

verpflichtet die Beklagte, alles herauszugeben, was sie erlangt hat. Dieser Anspruch ist weder teilweise erloschen noch teilweise undurchsetzbar, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt; hierauf wird verwiesen.

128

1.4. Dem auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag musste mithin der Erfolg vollständig versagt bleiben.

129

2. Das Rechtsmittel ist auch unbegründet, soweit die Beklagte die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht begehrt. Diesem Antrag steht bereits § 68 ArbGG entgegen.

130

Das Rechtsmittel musste mithin insgesamt ohne Erfolg bleiben.

(17)

III.

131

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

132

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

133

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

134

Die - allein beschwerte - Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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