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Archiv "Lebensversicherung: Klare Antworten" (02.11.2001)

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Rechte von privat Pflegeversicherten ge- stärkt. Das Pflegegeld darf von der Versicherung nur dann gekürzt oder zurückgenommen werden, wenn es von vorn- herein aufgrund eines offen- sichtlich falschen Gutachtens gewährt wurde, entschied der 3. Senat des Gerichts am 22.

August in Kassel. Dass das Gutachten falsch war, könne aber nur von einem Gericht und einem Gutachter festge- stellt werden, nicht jedoch von der Versicherung selbst. Eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes des Pflegebedürfti- gen ist dem Urteil zufolge al- lein auch kein Grund für Lei- stungskürzungen oder -einstel- lung. Rund acht Millionen pri- vat Pflegversicherte sind nach

Angaben des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) von dem Kasseler Urteil betroffen.

Aus Sicht der Versicherun- gen sei das Urteil „bedauer-

lich“, sagte PKV-Sprecher Chri- stian Weber auf ddp-Anfrage in Köln. Wenn eine Leistung irr- tümlich gewährt worden sei, müsse dieser Fehler korri- giert werden können, weil die entsprechende „unberechtigte Mehrleistung“ ansonsten „voll zulasten der anderen Versi- cherten“ gehe. Mit Beitragser- höhungen aufgrund des Urteils sei jedoch nicht zu rechnen, fügte Weber hinzu. ddp

Arzthaftpflicht

Risikoänderung

Ein Assistenzarzt, der in einem Stadtkrankenhaus angestellt ist und dort seine Facharztausbil- dung absolviert, um später eine eigene Praxis zu eröffnen, ist gehalten, seine Arzthaftpflicht- versicherung auf die Gefahren- umstände zu überprüfen. Dabei kann der Risikobereich „Assi- stenzarzt in der Weiterbildung“

nicht automatisch für die eigene Praxis übertragen werden.

Dies gilt nicht nur für den Arzt, sondern auch für die Ver- sicherungsgesellschaft. Der Ab- schluss einer neuen Haftpflicht- versicherung für den Tätig- keitsbereich als freiberuflicher Facharzt ist notwendig, weil sich der Risikobereich deutlich geändert hat. Dies führt dann dazu, dass die Versicherungsge- sellschaft nicht automatisch we- sentlich höhere Prämien ver- langen darf. (Amtsgericht Of- fenbach, Az.: 39 C 5554/99) jlp

Bundessozialgericht

Rechte von privat

Pflegeversicherten gestärkt

Versicherungen

Lebensversicherung

Klare Antworten

Wird im Antragsformular zum Abschluss einer Lebensversiche- rung unter anderem nach Krankheiten, Störungen oder Be- schwerden der Nerven (Gemütsstörungen) gefragt, dann ist der Antragsteller verpflichtet, anzugeben, dass er sich erst vor sechs Tagen in fachpsychiatrische Behandlung begeben hat. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Diagnose („Depres- sionen“) noch nicht feststand. Die Versicherung ist daher berechtigt, vom Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1979/99) jlp

Referenzen

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