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Archiv "Ausbildungsversicherung: Die Zukunft der Kinder sichern" (16.02.2001)

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utofahrer dürfen ab dem 1. Februar während der Fahrt nur noch über eine Freisprechanlage oder mit einem Knopf im Ohr tele- fonieren. Bei Missachtung der neuen Regelung droht ein Bußgeld von 60 DM. Das Handy-Verbot gilt natürlich auch für Motorradfahrer;

ebenso für Radfahrer, die aber nur 30 DM zahlen müssen.

Darüber hinaus hat die neue Regelung Aus- wirkungen auf den Ver- sicherungsschutz: Quas- selstrippen riskieren ih- ren Schutz in der Kasko- versicherung. Viele Versi- cherungen zahlen nämlich nicht für Schäden am eigenen Auto, wenn der Fahrer den Unfall durch grobe Fahrläs- sigkeit – und also solche könnte das Telefonieren per Mobiltelefon ausgelegt wer- den – verursacht hat. Zu be- achten ist, dass Richter in einem Strafverfahren, etwa nach einem heftigen Unfall, sogar die Offenlegung der Te- lefondaten vom Handy-Netz- betreiber verlangen dürfen.

Streitfälle um den Kasko- schutz bei unachtsamen Fah-

rern sind bereits häufig zu- ungunsten des Versicherten entschieden worden. So muss- te beispielsweise ein Fahrer nach einem Unfall trotz Ver- sicherung selber zahlen, weil er sein Mobiltelefon auf dem Beifahrersitz gesucht hatte

(Oberlandesgericht Düssel- dorf, Az.: 10 U 213/95).

Nicht bangen müssen per Handy telefonierende Auto- fahrer um ihre Haftpflicht- versicherung. Die muss den Schaden des Unfallgegners auch bei grober Fahrlässig-

keit des Fahrers bezahlen.

Die Versicherung kann sich das Geld beim Unfallverursa- cher nur dann zurückholen, wenn der Fahrer eine Oblie- genheitsverletzung begangen hat. Dazu gehört beispiels- weise Alkohol am Steu- er, nicht aber das Tele- fonieren während der Fahrt.

Wer sich für das Auto eine Freisprecheinrich- tung zulegt, geht zumin- dest rechtlich auf Num- mer sicher. Die Stiftung Warentest rät jedoch von billigen Universallösun- gen zum Anschluss an den Zigarettenanzünder ab (siehe Zeitschrift

„test“ 2/2001). Diese hät- ten oft eine so schlechte Übertragungsqualität, dass ihr Gebrauch sogar gefährlicher sei als ein reguläres Handy. Nur bedingt empfehlenswert seien Handys in einer Halte- rung mit Headset. Zufriedener waren die Tester mit fest in- stallierten Einrichtungen, wo- bei solche, die auf Zuruf wäh- len, am besten bewertet wur- den. Diese kosten allerdings

ab 950 DM. EB

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 7½½½½16. Februar 2001 [75]

V E R S I C H E R U N G E N

Handy-Verbot

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Berufsunfähigkeit

Teilweise fiese Klauseln

Zu Risiken und Nebenwir- kungen fragen Sie die Versi- cherung (oder besser noch die Verbraucherzentrale) und le- sen Sie die Check- und Rangli- sten, die die Stiftung Waren- test veröffentlicht beziehungs- weise als Faxabruf unter 0 19 05/1 00 10 86 33 (1,21 DM pro Sendeminute) anbietet.

Das müsste eigentlich unter dem Kleingedruckten einer Berufsunfähigkeitspolice ste- hen. Sie ist zwar nahezu un- verzichtbar, aber vielfach ge- spickt mit fiesen und teilweise verwirrenden Klauseln.

Im Ernstfall steht dann die Berufsunfähigkeitsrente auf dem Spiel, weil etwa die Ge-

sundheitsfragen falsch oder nur unzureichend beantwortet wurden. Hilfreich ist hier un- ter anderem auch eine Krank- heitsbescheinigung mit den Diagnosen der letzten zehn Jahre, die sich der Versicherte von seiner gesetzlichen Kran- kenkasse besorgen und dem Antrag beifügen kann. OHM

PKV

Patienten nicht verwirren

Zahnärzte dürfen mit ihren Privatpatienten zwar Ho- norarvereinbarungen treffen, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinausge- hen. Doch muss die Vereinba- rung vor Beginn der Behand- lung schriftlich getroffen wer-

den und den Hinweis enthal- ten, dass die private Kranken- versicherung die Rechnung möglicherweise nicht voll be- zahlt. Weitere Erklärungen in

dem Vertrag könnten den Pa- tienten verwirren und ma- chen die Vereinbarung ungül- tig. (Bundesgerichtshof, Az.:

III ZR 356/98) WB

Ausbildungsversicherung

Die Zukunft der Kinder sichern

Wer Kinder hat, möchte deren Zukunft sichern – vor allem durch eine gute Berufsausbildung oder ein Studium. Das kann auch durch eine Lebensversicherung in Form einer Ausbildungs- und Aussteuerversicherung geschehen. Bei- tragszahler und Versicherter ist hier im Normalfall ein El- ternteil, zumeist der Höherverdienende. Stirbt dieser vor Vertragsende, so läuft die Versicherung beitragsfrei weiter.

Darauf weist das Informationszentrum der deutschen Versicherungen hin. In jedem Fall wird die Versicherungs- summe zu einem fest vereinbarten Termin – in der Regel dem Ausbildungs- oder Studienbeginn – ausgezahlt. Bei der besonderen Form der Aussteuerversicherung – auch Heiratskapitalversicherung genannt – wird als Fälligkeits- termin meistens das 25. Lebensjahr gewählt. OHM

Zeichnung: Ralf Brunner

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