Hinweis auf Ausschluss
Der Vertreter einer Kasko- versicherung muss einen Inter- essenten vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass die Ver- sicherung ohne besondere Ver- einbarung nicht im außereu- ropäischen Ausland gilt, wenn
„besondere Umstände auf die nahe liegende Nutzung des Fahrzeugs im außereuropäi- schen Ausland“ hindeuten.
Das ist aber nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der Kunde türkischer Staatsbürger ist. (Oberlandesgericht Hamm,
Az.: 20 W 18/99) WB
Unnötige Versicherung
Zerbrochene Glasflächen sind in der Hausratversicherung heute nicht mehr versichert. Nur in sehr alten Verträgen ist Glas noch enthalten. Wer Glasschä-
den nicht aus eigener Tasche zahlen will, muss eine Haus- haltsglasversicherung abschlie- ßen. Der Vertrag muss nicht beim selben Anbieter unter- schrieben werden wie die Haus- ratversicherung. Die meisten Menschen können das Geld für eine zerborstene Scheibe je- doch, wie die Stiftung Waren- test meint, aufbringen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten: Sie brauchen die Glas- versicherung deshalb nicht.
Sinnvoll kann eine Glasver- sicherung jedoch für Haushalte mit sehr großen und teuren
Glasflächen sein, beispielswei- se einem Wintergarten. Für Ceran-Kochfelder ist in der Regel eine Prämie fällig. OHM
Schulweg-
Unterbrechung
Unterbricht ein Kind seinen Schulweg, hat es unter Umstän- den keinen Versicherungsschutz mehr aus der gesetzlichen Schü- ler-Unfallversicherung. Darauf weist die Nürnberger Versiche- rung auf dem Hintergrund von
jährlich 130 000 Schulwegunfäl- len hin. Bei einer privaten Un- fallversicherung sei das nicht so.
Nur 12 Prozent aller Kinderun- fälle werden von der gesetzli- chen Unfallversicherung erfasst.
Ihre Leistungen sind häufig zu- dem nicht ausreichend. Dies gilt besonders bei schweren Unfäl- len. In 88 Prozent der Fälle zahlt die gesetzliche Unfallversiche- rung keinen Pfennig. Hier ist ei- ne private Unfallversicherung unerlässlich. Etwa die Hälfte der Schülerunfälle waren Verkehrs-
unfälle. OHM
Pelz ist Pelz
Eine Hausratversicherung kann den Ersatz einer gestohle- nen, zusätzlich mitversicherten Pelzjacke nicht mit der Begrün- dung verweigern, lediglich das Innenfutter habe aus Lammfell bestanden. Ein Lammfell ist als Pelz anzuerkennen; ob es sicht- bar ist oder nicht, ist belanglos.
(Amtsgericht Langen, Az.: 58
C 233/98) WB
V E R S I C H E R U N G E N
Wenige Antworten
Werden in dem Antragsformular auf Abschluss eines Le- bensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung keine Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten verlangt, sondern wird nur gefragt, ob „ärztliche Behandlung“
in Anspruch genommen wurde, kann dem Versicherten kein arglistiges Verschweigen vorgeworfen werden, wenn er solche Zeiten nicht angibt. Das gilt zumindest dann, wenn sie „nicht auffällig lang“ sind, was hier bei 90 Tagen in fünf Jahren ver- neint wurde. (Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 288/99) WB