Urlaub — Wer während des Urlaubs bei einem Fall- schirmabsprung über dem Meer verletzt wird, der hat keinen Anspruch auf Scha- denersatz aus seiner Reise- Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichtshofes, IVa ZR 76/87). WB Miete — Wird ein Haus vermietet, so darf das Finanz- amt auch dann nicht von ei- ner „Liebhaberei" ausgehen (die steuerlich nicht zu be- rücksichtigen wäre), wenn die Vermietung regelmäßig zu Verlusten führt (Urteil des Finanzgerichts Hamburg, I 131/84). WB
Tanken — Wenn ein Ar- beitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, um seinen Wagen aufzutan- ken, dann steht er bei einem Unfall nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Un- fallversicherung, wenn das Tanken unvorhergesehen er- forderlich wird, um den Weg fortsetzen zu können (Lan- dessozialgericht Niedersach- sen, L 6 U 240/87). WB
Betriebssport — Die Auf- wendungen von Arbeitneh- mern bei Betriebssportveran- staltungen können nur dann als Werbungskosten aner- kannt werden, wenn der Ar- beitnehmer vom Arbeitgeber in offizieller Funktion zur Or- ganisation und Durchführung von Betriebssportveranstal- tungen abgeordnet wird. Ent- sprechendes gilt für Aufwen- dungen im Zusammenhang mit Betriebsausflügen (Ver- fügung der Oberfinanzdirek- tion Münster, S 2354 — 83 — ST 12 31, 4/88). SIS
Reiseutensilien — Aufwen- dungen für eine Reisetasche und einen Reisewecker kön- nen auch dann nicht als steu- erliche „Werbekosten" ab- gesetzt werden, wenn sie aus- schließlich für dienstliche Reisen benutzt werden (Fi- nanzgericht Hamburg, II 278/84). WB
Autounfall — Für Eheleute gilt die Regelung, daß nach einem verschuldeten Auto- unfall Schadenersatzansprü-
che nicht untereinander gel- tend gemacht werden kön- nen. Auf eheähnliche Ge- meinschaften ist diese Rege- lung dagegen nicht anzuwen- den (Bundesgerichtshof, VI ZR 50/87). WB
Kleinreparaturen — Ist in einem Mietvertrag eine Ver- pflichtung des Mieters vorge- sehen, sich an Kleinreparatu- ren mit 100 DM zu beteili- gen, so ist diese unwirksam, wenn mehrere Kleinrepara- turen kurz hintereinander er- forderlich werden sollten und nicht zugleich angegeben ist, welche Begrenzung für sol-
che Fälle gilt (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart,
2 U 159/87). WB
Grab — Vom Guthaben ei- nes Sparbuchs braucht dann keine Erbschaftsteuer gezahlt zu werden, wenn der Ver- storbene mit dem Erben ver- einbart hatte, daß das Geld für die Pflege des Grabes zu verwenden ist (Bundesfi- nanzhof, II R 122/85). WB
Titel — „Psychologe" darf sich nur nennen, wer ein staatlich anerkanntes Hoch- schulstudium absolviert hat (Oberlandesgericht Karlsru- he, 6 W 134/86). WB
Zukunftsträchtige Schutzhygiene
„Deutlich zugelegt" hat nach Auskunft des Vorstan- des der medical-Bereich der Beiersdorf AG. 1987 stieg der weltweite Umsatz um knapp 5 Prozent auf circa 700 Millionen DM an. Dabei wurden allein 40 Prozent des Gesamtumsatzes mit medi- cal-Produkten auf dem bun- desdeutschen Markt erzielt.
Während sich der Umsatz im Consumerbereich (Verkauf an den Endverbraucher) nur um 2 Prozent erhöhte, stieg er im Professionalbereich (Produkte für Klinik, Arzt um knapp 8 Prozent. Beson- ders positiv entwickelte sich das Bindengeschäft.
Die Beiersdorf AG will sich in Zukunft verstärkt dem Markt für Schutzhygiene zu- wenden, der heute durch die Diskussion um AIDS geprägt wird und als zukunftsträchtig gilt. Immerhin wurden in der Bundesrepublik 1987 für cir- ca 50 Millionen DM Kondo- me verkauft. Damit war erst- mals ein deutlich gestiegener Mengenabsatz (von 100 Mil- lionen auf 120 Millionen Stück) zu verzeichnen. EB
Spanisches Immobilienrecht
Das spanische Immobi- lieneigentumsrecht unter- scheidet sich vom deutschen zum Teil erheblich. Um bun- desdeutsche Interessenten auf typische Fehler und ihre Vermeidung hinzuweisen, veranstalten die Berliner Rechtsanwälte Dr. Bendref, Rappmund & Partner ein Se- minar zum Thema. Veran- staltungsort ist das Scandic Crown Hotel Koblenz, Ver- anstaltungstag der 15. Okto- ber 1988. Die Seminargebühr beträgt 590 DM. Interessen- ten wenden sich an die Rechtsanwaltspraxis Dr.
Bendref, Rappmund & Part- ner, Rheinstraße 45, 1000 Berlin 41, Tel. 0 30/
8 51 22 58. WZ
Sollte die an dieser Stelle beigeklebte Broschüre entfernt worden sein, bitte anfordern bei:
Hoechst Aktiengesellschaft Hoechst Pharma
Deutschland
6230 Frankfurt (Main) 80
Dt. Ärztebl. 85, Heft 31/32, 8. August 1988 (61) A-2237