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Gemeinnütziger e.v. für Sternenkindereltern. Satzung

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Academic year: 2022

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Salomons Weg e. V. Kontakt: Spendenkonto:

Friedrich-Silcher-Str.19 E-Mail: salomonsweg@web.de Volksbank-Allgäu-Oberschwaben 88316 Isny im Allgäu IBAN: DE69 6509 1040 0143 5340 09

BIC: GENODES1LEU

Gemeinnütziger e.V. für Sternenkindereltern Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Salomons Weg e.V.

2. Er hat seinen Sitz in 88316 Isny im Allgäu und ist umgehend nach Beschluss der Satzung durch die Gründungsmitglieder, im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, mildtätig

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Satzungsaufgaben werden verwirklicht, insbesondere durch die gemeinnützige Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Unterstützung trauernder

hilfsbedürftiger Eltern, die ihr Kind während der Schwangerschaft, oder kurz nach der Geburt verloren haben. Der Tod eines Kindes kann Eltern in eine tiefe, scheinbar unüberwindbare Trauer stürzen, die sie allein schwer überwinden können. Der Verein macht es sich zur Aufgabe Eltern Beistand zu leisten, die durch den Verlust des Kindes in eine seelische Notlage geraten und deshalb auf besondere Hilfe angewiesen sind.

Diese Hilfe umfasst im Wesentlichen:

• Austauschtreffen von Betroffenen, geplant 2-monatig. Kann je nach Bedarf auch öfters stattfinden.

• Bereitstellung von Infomaterial/Flyer für Betroffene, die Auskunft über ihre Rechte als Sterneneltern geben; Möglichkeiten von verschiedenen Anlaufstellen bieten, wie psychologische Beratungsstellen, Trauerbegleitern usw.

• Soforthilfe bei Bestattungskosten betroffener Eltern (Voraussetzung unter Prüfung des §53 AO hierfür ist ein Gehaltsnachweis nötig, die Entscheidung trifft immer die Vorstandschaft gemeinsam).

• Vernetzungsarbeit mit Frauenärzten, Kliniken, Hebammen, Sternenkinderfotografen, Presse, Seelsorgeeinheiten, Trauerbegleitern.

• Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung/Presseberichte/Themenabende/Themen- bezogene Vorträge.

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Salomons Weg e. V. Kontakt: Spendenkonto:

Friedrich-Silcher-Str.19 E-Mail: salomonsweg@web.de Volksbank-Allgäu-Oberschwaben 88316 Isny im Allgäu IBAN: DE69 6509 1040 0143 5340 09

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• Herstellung/Vermittlung von Erinnerungsboxen/Mutterpasshüllen für den Einsatz bei den betroffenen Eltern.

• Einrichtung einer E-Mail: salomonsweg@web.de, als Kontaktaufnahme zum Verein.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme

entscheidet der Vorstand. Nur eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes führt zur Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft ist nur mit dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere

vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Erlöschen der Mitgliedschaft.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Wenn sich ein Betrag erhebt, wird dieser jährlich fällig. Zum Zeitpunkt der Gründung war noch kein Mitgliederbeitrag festgelegt, kann aber durch den Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand beschlossen werden. Mitgliedszahlungen müssen bis Ende Februar jeden Kalenderjahres eingegangen sein, sonst behält sich der

Vorstand vor, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2. Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand/erweiterter Vorstand Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand/erweiterter Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden/Schriftführer dem Kassenwart/Schatzmeister

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind wie oben beschrieben. Es gilt das

Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder sowie der erweiterte Vorstand werden von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

4. Der Vorstand ist verantwortlich für:

Die Führung der laufenden Geschäfte;

Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung;

Die Verwaltung des Vereinsvermögens;

Die Buchführung;

Die Erstellung des Jahresberichts;

Die Vorbereitung und die Einbindung der Mitgliedsversammlung;

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5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Vorstandsitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

6. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Erweiterter Vorstand:

Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer.

Ist stimmberechtigt gemeinsam mit dem Vorstand bei:

Festlegung der Mitgliederbeiträge.

Koordination des operativen Vereinsgeschäftes.

§ 8 Vergütung des Vorstands/erweiterten Vorstands, Aufwandsersatz

1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährleistung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß §26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

2. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 9 Kassenprüfung

Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

1. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

2. Die Kasse kann durch eine Person geprüft werden, die nicht Mitglied im Verein ist.

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§ 10 Mitgliederversammlung

1. einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Des Weiteren wird eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründung verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in schriftlicher Form per E-Mail einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Die Wahl und Abberufung des Vorstands und des erweiterten Vorstands.

Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln.

Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird, oder per Handzeichen.

4. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen eine Mehrheit von ¾ der Abstimmung.

5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein können, muss die Versammlung verschoben werden. Hierzu ist der 1. Vorsitzende zuständig. Das Protokoll übernimmt der Schriftführer. Ist dieser verhindert, bestimmt der 1.

Vorsitzende einen Protokollanten.

§ 10.1 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokoliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen.

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§ 11 Satzungsänderung durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

Liquidtoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Bunter Kreis Allgäu e.V. Robert- Weixler-Straße 50; 87439 Kempten, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. In allen hier nicht festgelegten Fällen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungversammlung am 02.07.2020 in Isny im Allgäu beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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