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Satzung des Oktoberfest München (e.v.)

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Academic year: 2022

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Satzung

des Oktoberfest München (e.V.)

16. Entwurf vom 15.10.2021 Präambel

Sinn des Vereins ist es, die bayerische und insbesondere die Münchner Tradition nachhaltig zu stärken, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkultur, Heimatkunde, der Ortsverschönerung, sowie des traditionellen Brauchtums, vor allem im Hinblick auf unsere gewachsene heimische Wiesnkultur und unser Münchner Oktoberfest.

Wir streben einer Vertretung der Interessen der Wiesngäste an.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Oktoberfest München”.

2. Er ist nach seiner Gründungsversammlung im Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt München.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist in der Tradition Bayerns und Münchens verwurzelt, parteipolitisch neutral und übt weltanschauliche und religiöse Toleranz. Der Verein ist außer thematisch im Kontext zum erreichen der Vereinszwecke sowie dem Oktoberfest München stehend, vollkommen unpolitisch. Fokus des Vereins ist es, sich allen Einflüssen entgegenzustellen, die geeignet sind, den Sinn und Wert des heimatlichen Kulturgutes zu verflachen und zu untergraben.

Aufgabe des Vereins ist ist junge und alte Menschen mildtätig zu fördern. Menschen mit Behinderung soll die Gelegenheit zu einem unvergesslichen Besuch aufm Oktoberfest, der Oidn Wiesn, oder aufm Frühlingsfest in München gegeben werden. Ausgewählte Mitglieder begleiten entsprechende Fördermitgliedschaften ehrenamtlich. Ein Mitglied kann unter Vorlage von Nachweisen der starken Notwendigkeit eine Fördermitgliedschaft beantragen.

Dieser Antrag wird abhängig vom Einzelfall durch den Beauftragten für Fördermitgliedschaften oder den Vorstandsmitgliedern entschieden.

Unser Oktoberfest München oder Teile davon, sollen nach den Regeln des UNESCO-Übereinkommen, als immaterielles Kulturerbe in Bayern anerkannt werden. Dafür macht sich der Verein stark.

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein beispielsweise durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen, Sponsoring und Vermittlungstätigkeiten.

2. Aufgabe des Vereins ist es, dass Verständnis mit allen Besonderheiten zur Volkskultur, das bayerische und insbesondere das Münchner Brauchtum, vor allem Heimatkultur, Tracht, Volksmusik, Volkslieder, Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie des traditionellen Brauchtums, Sitte und Heimatdialekt zu erhalten und zu pflegen, die Heimatgeschichte zu fördern, sich für heimische Kultur, Volkskunst einzusetzen und die gewachsene Kulturlandschaft zu bewahren. Der Verein setzt sich damit für Heimatpflege im umfassenden Sinn ein, insbesondere im Hinblick auf die bayerische Tradition und das

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Münchner Oktoberfest. Durch einen jährlichen Austausch mit anerkannten Ansprechpartnern und Persönlichkeiten der Heimatpflege, werden unsere Mitglieder im Bereich der Heimatpflege im umfassenden Sinn sensibilisiert. Der Fokus der anerkannten Ansprechpartner liegt dabei unter anderem beispielsweise bei qualifizierten Verantwortlichen der Landeshauptstadt München, sowie beim Bayerischen Bauernverband, sowie beim Festring München e.V., sowie beim Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e.V., sowie beim Bayerischen Trachtenverband e.V., sowie deren Mitglieder. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die vereinsinterne sowie öffentliche Herausgabe von Informationen. Dies geschieht beispielsweise im Vereinsblog, per Newsletter, per Messenger, per Social Media, per Gespräch, mithilfe von Informationsmaterialien, sowie Organisationen im Vereinsgeschehen.

Erlebe mit uns die Kultur und Traditionen der Wiesn. Unsere teils über 200 Jahre alten Traditionen, unser gelebtes Brauchtum, mia Münchner sind einfach besonders vielfältig und einzigartig. Die historischen Hintergründe werden unter anderem bei organisierten Wiesn Führungen vermittelt.

3. Aufgabe des Vereins ist es, die Kriminalprävention im Zusammenhang mit dem Oktoberfest München zu Fördern. Durch einen jährlichen Austausch zur Kriminalprävention mit der Polizei München, werden unsere Mitglieder im Bereich der Kriminalität auf Münchner Volksfesten sensibilisiert. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die vereinsinterne sowie öffentliche Herausgabe von Informationen zum Thema der Kriminalprävention auf Münchner Volksfesten. Dies geschieht beispielsweise im Vereinsblog, per Newsletter, per Messenger, per Social Media, per Gespräch, oder mithilfe von Informationsmaterialien, sowie Organisationen im Vereinsgeschehen.

4. Verbleibender Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Beispielsweise zum zweck der Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Dies erfolgt durch Spenden an beispielsweise: brotZeit e.V., Schützen Hilfe e.V., Münchner Oktoberfestmuseum e.V..

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, lediglich Erstattung verauslagter Kosten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Darüber hinaus können juristischen Personen Mitglied werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag abschließend der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Austritt aus dem Verein zum Ende des folgenden Geschäftsjahres, b. mit dem Tod des Mitglieds,

c. durch Beschluss der Vorstandschaft, d.h. Ausschluss aus dem Verein

(ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben).

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4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende der Mindestlaufzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge gemäß dem Vorstandsbeschluss zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden, dem 5. Vorsitzenden, dem 6.

Vorsitzenden, dem 7. Vorsitzenden, dem 8. Vorsitzenden, dem 9. Vorsitzenden, dem 10.

Vorsitzenden, dem 11. Vorsitzenden und dem 12. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können ausschließlich Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang könne neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Vor Ende der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied der Vorstandschaft mit einer zwei Drittel Mehrheit abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufen der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 4.

Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 5. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 6. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 7. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 8. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 9. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 10. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 11.

Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 11. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 12. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich mit einzuberufen.

3. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 4. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 5. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 6. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 7. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 8.

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Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 9. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 10. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 11. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 12. Vorsitzende.

4. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einer einstimmigen Mehrheit. Diese sind gültig, sofern zur Beschlussfassung zwei Achtel der Vorstandschaft anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ranghöchsten Vorstandes.

5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll.

6. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

7. Ab einer Geschäfts Wertgrenze von 5000,00 Euro/Jahr gilt die Schriftformerfordernis.

8. Die Mitglieder des Vorstands sind von der Anwendung des § 181 BGB befreit.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können mit zwei Drittel Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sämtliche Mitglieder des Vereins sind hierzu mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

2. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

3. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 72 Stunden vorab, bekannt gegeben.

4. Auf der Tagesordnung müssen dabei folgende Punkte stehen:

a. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden b. Prüfbericht zur Kassenprüfung c. Entlastung der Vorstandschaft

d. Neuwahlen der Mitglieder der Vorstandschaft (sofern erforderlich) e. Satzungsänderungen (sofern erforderlich)

f. Anträge g. Sonstiges

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vorstandschaft oder durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von Gründen einberufen werden. Hierfür gelten die gleichen Abstimmung Regelungen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.

§ 10 Kassenführung

Die Prüfung der Rechnungslegung des Vereins erfolgt durch einen Steuerberater bzw.

Wirtschaftsprüfer, welcher durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beauftragt wird.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

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2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Landeshauptstadt München, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Heimatkultur im Kontext zum Oktoberfest München zu verwenden.

München, den ______________

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