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ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

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DE

In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2019-2024

Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

2020/0361(COD) 1.7.2021

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jadwiga Wiśniewska

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PA_Legam

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KURZE BEGRÜNDUNG

Das Internet gewinnt in unserem Alltag zunehmend an Bedeutung. Es hilft uns auf vielfältige Weise, eröffnet aber auch neue Möglichkeiten des Missbrauchs gegenüber den Nutzern, sowohl durch andere Nutzer als auch durch Online-Plattformen, die eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung von Menschen spielen. Durch die Covid-19-Pandemie wurden beide Trends noch vertieft, den positiven der Nutzung der Online-Umgebung zur Erleichterung unserer Arbeit und unseres Alltags und den negativen der zunehmenden Online-Gewalt und der Nutzung des Internets zur Begehung schwerer Straftaten, wie Menschenhandel oder Kindesmissbrauch.

Frauen sind von diesen negativen Trends besonders betroffen. Dies führt zu sehr negativen Folgen auf persönlicher (psychische Gesundheit), sozialer (fehlende vollständige digitale Inklusion) und wirtschaftlicher (ungenutztes Potenzial) Ebene. Frauen werden häufig davon abgehalten, digitale Lösungen in vollem Umfang zu nutzen, was insbesondere für Frauen in der Politik und anderen äußerst öffentlichkeitswirksamen Berufen gilt. Darüber hinaus werden Online-Tools immer häufiger für schwere Verbrechen wie Menschenhandel genutzt, bei dem die meisten Opfer Frauen oder Kinder sind.

Der Vorschlag der Kommission zum Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) enthält bereits eine Reihe nützlicher Lösungen. Darin wird zu Recht zwischen sehr großen Online-Plattformen, die enorme Auswirkungen auf Millionen von Menschen haben, und anderen Diensteanbietern, die ersteren mehr Verpflichtungen auferlegen, unterschieden.

In dem Vorschlag werden einige besondere Schutzbedürfnisse von Frauen nicht berücksichtigt; daher wird vorgeschlagen, insbesondere in den Erwägungsgründen des

Vorschlags mehr Gewicht auf ihre Situation zu legen. Für sehr große Online-Plattformen wird vorgeschlagen, dass diese nicht nur verpflichtet sind, ihre Algorithmen den Nutzern

offenzulegen, sondern sie auch regelmäßig überprüfen müssen, um negative Auswirkungen auf die Nutzer so gering wie möglich zu halten. Diese negativen Auswirkungen können auch als Verstärkung von Problemen verstanden werden, mit denen sie konfrontiert sind, wie Depressionen oder Suchtverhalten. Sehr große Online-Plattformen sollten verpflichtet werden, zu versuchen, sie nicht den Inhalten auszusetzen, die zu einer Verschärfung ihrer Probleme führen könnten. Eine Überwachung ihrer Maßnahmen sollte auch von den

Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung ihres soziokulturellen Kontextes und ihrer jeweiligen Gesetze verstärkt werden.

Dennoch gibt es auch einige Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit. Die Regulierung des Online-Umfelds muss immer gegen den wichtigen Wert abgewogen werden, den Menschen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äußern. Und obwohl diese Freiheit nicht absolut ist und nicht missbraucht werden kann, ist eine sorgfältige Abwägung beider Werte notwendig, um zu guten Lösungen zu kommen Daher werden nur wenige Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgeschlagen, um negative Auswirkungen auf die

Meinungsfreiheit zu vermeiden.

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DE

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende

Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Um das Ziel zu erreichen, für ein sicheres, berechenbares und

vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu sorgen, sollte die Definition des Begriffs

„illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder

Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht

entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen

Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der

rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten

Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im

Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art

(12) Um das Ziel zu erreichen, für ein sicheres, berechenbares und

vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu sorgen, sollte die Definition des Begriffs

„illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden, um den allgemeinen Gedanken zu untermauern, dass das, was offline illegal ist, auch online illegal sein sollte. Das Konzept sollte auch Informationen im

Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder

Tätigkeiten umfassen. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige

diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen

zusammenhängen, etwa Menschenhandel, Zwangsverheiratungen, der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen

Weitergabe privater Bilder ohne

Zustimmung, Cyber-Stalking, Grooming von Jugendlichen, der sexuellen

Belästigung im Internet, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung

urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit

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von Rechtsvorschriften es geht und was

diese zum Gegenstand haben. Verstößen gegen das

Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Or. en

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12a) Online-Gewalt ist ein Phänomen, das im Interesse der Sicherheit aller Nutzer angegangen werden muss. Sie führt zu Problemen auf individueller Ebene (psychische Gesundheit), auf sozialer Ebene (Verhinderung einer vollständigen digitalen Inklusion) und auf wirtschaftlicher Ebene (Verringerung der Wirtschaftstätigkeit). Es zeigt sich jedoch, dass Frauen im Durchschnitt stärker der Online-Gewalt ausgesetzt sind als

Männer, insbesondere Frauen, die politisch oder anderweitig

öffentlichkeitswirksam tätig sind. Aus Untersuchungen der

Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass jede dritte Frau in ihrem Leben eine Form von Gewalt erfährt, und trotz des relativ neuen und wachsenden

Phänomens der Internetanbindung wird geschätzt, dass jede zehnte Frau bereits seit dem 15. Lebensjahr eine Form von Gewalt im Internet erlebt hat. Der Zugang zum Internet wird schnell zu einer

Notwendigkeit für das wirtschaftliche Wohlergehen; daher muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass dieser digitale öffentliche Raum für alle, auch für Frauen und Mädchen, ein sicherer und

(7)

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positiver Ort ist.

Or. en

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12b) Die Covid-19-Pandemie hat sich auf fast alle Lebensbereiche ausgewirkt, auch auf die organisierte Kriminalität. So waren Menschenhändler in jeder Phase des Menschenhandels zunehmend im Internet unterwegs. Sie nutzen den digitalen Raum bei der Anwerbung und Ausbeutung von Opfern, der Organisation ihres Transports und ihrer

Unterbringung, der Online-Werbung für Opfer und der Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden, der Kontrolle von Opfern, der Kommunikation zwischen Tätern und der Verschleierung von Erträgen aus Straftaten1a. Andere Formen der organisierten Kriminalität, die durch digitale Tools erleichtert werden, sind verschiedene Arten der Ausbeutung, insbesondere zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, aber auch der Ausbeutung der Arbeitskraft, der

Organentnahme, der illegalen Adoption von Kindern und der

Zwangsverheiratung1b. __________________

1a Europol, „The challenges of countering human trafficking in the digital era“ (Die Herausforderungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels im digitalen Zeitalter) (2020).

1b Europol, „2021 EU Serious and Organised Threat Assessment Report“

(Bericht zur Bewertung der ernsten und organisierten Bedrohung) (EU SOCTA), 12 April 2021.

Or. en

(8)

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Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(52) Online-Werbung spielt im Online- Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online- Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von

Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den

Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online- Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber

erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die

Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der

(52) Online-Werbung spielt im Online- Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online- Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von

Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft, insbesondere im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online- Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber

erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die

Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der

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betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von

Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten

Informationen.

Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von

Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten

Informationen.

Or. en

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 57

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B.

dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann.

Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der

Meinungsäußerung und der

Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, die rechtswidrige Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking oder die Verbreitung illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B.

nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B.

dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann.

Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der

Meinungsäußerung und der

(10)

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Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können

beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online- Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung

missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs

zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende

Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen

automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können

beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online- Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung

missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs

zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende

Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen

automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

Or. en

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken

sorgfältig zu mindern. Für diese

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken

sorgfältig zu mindern. Für diese

(11)

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DE

Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen

Empfehlungssysteme und der Online- Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte

entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer

Entscheidungsverfahren oder ihrer

Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von

Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine

Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online- Plattformen können ihre internen

Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln.

Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken,

Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle

Maßnahmen sollten mit den

Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und

angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der

öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender

Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung

Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen

Empfehlungssysteme und der Online- Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte

entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer

Entscheidungsverfahren oder ihrer

Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von

Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine

Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online- Plattformen sollten ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer

Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem sollten sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken,

Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle

Maßnahmen sollten mit den

Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und

angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der

öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender

Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung

(12)

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ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

Or. en

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 62

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online- Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren.

Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten

Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben,

Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen.

Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche

Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online- Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren.

Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten

Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben,

Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen.

Diese Algorithmen können negative Folgen haben, wie etwa eine Zunahme von Fällen von Online-Gewalt und infolgedessen auch physischer Gewalt, oder die Förderung von Inhalten, die persönliche Probleme wie Depressionen oder Suchtverhalten verschärfen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, ihre Algorithmen regelmäßig zu überprüfen, um solche negativen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und

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für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser

Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

Or. en

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 76

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(76) Da Anbieter von

Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es

erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser

Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit

(76) Da Anbieter von

Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es

erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser

Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit

(14)

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DE

des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem)

eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem)

eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren. Um einen wirksamen Schutz der Grundrechte der Unionsbürger zu gewährleisten, der den unterschiedlichen nationalen

Rechtsvorschriften und den Unterschieden im soziokulturellen Kontext zwischen den einzelnen Ländern Rechnung trägt, übt ein Mitgliedstaat zudem die Rechtshoheit in Bezug auf sehr große Online-Plattformen aus, die einer erheblichen Zahl von Empfängern in einem bestimmten Mitgliedstaat Dienste anbieten. Die Rechtshoheit der

Mitgliedstaaten ist bei sehr großen

Online-Plattformen, bei denen es sich um soziale Medien handelt, besonders

wichtig, da sie eine zentrale Rolle bei der Förderung der öffentlichen Debatte spielen.

Or. en

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 91

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten

Angelegenheiten aus umfassender

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten

Angelegenheiten aus umfassender

(15)

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DE

europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher

weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf

Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen

Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union

zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen,

Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische Kommunikation,

audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU- Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher

weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf

Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen

Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union

zusammenarbeiten können, die insbesondere in den Bereichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Gewalt und Belästigung im Internet, Cyber-Stalking,

Kindesmissbrauch, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische

Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im

Zusammenhang mit Zöllen oder

Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben

erforderlich ist.

Or. en

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und

vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und

vertrauenswürdiges Online-Umfeld, einschließlich Gleichstellung, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

Or. en

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

(16)

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DE

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Der Koordinator für digitale Dienste eines jeden Mitgliedstaates hat das Recht, innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt einer Kopie der Anordnung von sich aus zu prüfen, ob diese

schwerwiegend oder offensichtlich gegen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, und die Anordnung in seinem eigenen Hoheitsgebiet zu widerrufen.

Or. en

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 benennen auf Ersuchen des Koordinators für

digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem diese Plattform ihre Dienste anbietet, einen gesetzlichen Vertreter, der an die in diesem Artikel festgelegten

Verpflichtungen gebunden ist.

Or. en

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1

veröffentlichen ihre

Geschäftsbedingungen in allen Amtssprachen der Union.

Or. en

(17)

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DE

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2b) Der Koordinator für digitale Dienste jedes Mitgliedstaats kann sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 auffordern,

Maßnahmen und Instrumente der Inhaltsmoderation anzuwenden, einschließlich algorithmischer

Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts des

Mitgliedstaats. Der Rahmen für diese Zusammenarbeit sowie die spezifischen Maßnahmen können in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden.

Or. en

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2c) Ungeachtet des Rechts in

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b kann der Koordinator für digitale Dienste jedes Mitgliedstaats mittels nationaler

Rechtsvorschriften versuchen, eine sehr große Online-Plattform aufzufordern, mit dem Koordinator für digitale Dienste des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bearbeitung bestimmter Fälle der Entfernung von legalen Inhalten

zusammenzuarbeiten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass der

soziokulturelle Kontext des Mitgliedstaats eine entscheidende Rolle gespielt haben könnten.

Or. en

(18)

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DE

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder

absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die

gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren

Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.

c) vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder

absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Online-Gewalt oder den Schutz der öffentlichen Gesundheit (einschließlich der psychischen Gesundheit), auf

Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder

vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.

Or. en

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.

(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten oder von Inhalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie zu einer Zunahme von Online-Gewalt führen oder die Probleme von Menschen mit Suchtproblemen oder Depressionen verschärfen, und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.

(19)

PA\1235559DE.docx 19/24 PE693.717v02-00

DE

Or. en

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Sehr große Online-Plattformen überprüfen regelmäßig ihre Algorithmen, um negative Folgen, wie etwa eine

Zunahme von Fällen von Online-Gewalt und infolgedessen auch physischer

Gewalt, oder die Förderung von Inhalten, die persönliche Probleme wie

Depressionen oder Suchtverhalten verschärfen, zu minimieren.

Or. en

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame

Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind.

Hierzu können gegebenenfalls gehören:

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame

Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind.

Hierzu gehören gegebenenfalls:

Or. en

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) gezielte Maßnahmen zur

Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen

b) gezielte Maßnahmen zur

Beschränkung der Anzeige von Werbung oder schädlichen Inhalten in Verbindung

(20)

PE693.717v02-00 20/24 PA\1235559DE.docx

DE

erbrachten Dienst; mit dem von ihnen erbrachten Dienst;

Or. en

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen

Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht,

insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, verbunden sind.

(1) Die Kommission und das Gremium haben das Recht, die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene zu verlangen und zu fördern, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen

Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht,

insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, verbunden sind.

Or. en

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online- Plattformen betreffen, kann die

Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Beteiligte auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung

(2) Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online- Plattformen betreffen, fordert die

Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Beteiligte auf, sich an der

Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung

(21)

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DE

spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.

spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.

Or. en

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Der Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Kapitel III und IV dieser Verordnung für sehr große Online- Plattformen im Sinne von

Artikel 25 Absatz 1 zuständig, die ihre Dienste für eine erhebliche Anzahl aktiver Nutzer des Dienstes in einem bestimmten Mitgliedstaat erbringen, die auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 2 berechnet werden kann.

Or. en

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die

Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für

Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Die Bewertung der Beschwerde kann durch die

Stellungnahme des Koordinators für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem

(22)

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DE

digitale Dienste, der die Beschwerde erhält,

sie an diese Behörde weiter. der Empfänger ansässig ist oder

niedergelassen ist, dahingehend ergänzt werden wie die Angelegenheit unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und des soziokulturellen Kontexts eines bestimmten Mitgliedstaats gelöst werden sollte. Fällt die Beschwerde in die

Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.

Or. en

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Gemäß Absatz 1 prüft der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig oder

niedergelassen ist, Beschwerden übermittelt hat, die Angelegenheit rechtzeitig und unterrichtet den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, darüber, wie die Beschwerde

behandelt wurde.

Or. en

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs-

(7) Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs-

(23)

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DE

oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten.

oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten. Diese Informationen werden auch dem

Koordinator für digitale Dienste oder dem Gremium, das das Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet hat, übermittelt.

Or. en

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Das Gremium kann

Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen

Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der dieser Zusammenarbeit zugänglich.

(5) Das Gremium kann

Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und mit externen Sachverständigen

zusammenarbeiten, in den Bereichen Gleichstellung, insbesondere

Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Gewalt und Belästigung im Internet,

Datenschutz, elektronische

Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des Haushalts der Union im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der dieser Zusammenarbeit zugänglich.

Or. en

(24)

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