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VERBAND

-DER KPANKENHAUSTRAGER

IM LAND BRANDENBURG

LI4NDESKRANKENHA US GES EL LS CHAFT BRANDENBURG eV

L4NDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT BR~J‘JDENBURG eV

ZEPPELINSTRASSE 48 14471 POTSDAM POTSDAM, 2015—09—17

UNSERE ZEICHEN:

Ministerium fur Arbeit, Soziales, Pu.fBe.

Gesundheit, Frauen und Familie

Herrn Referatsleiter Dr. Ulrich Widders Henning-von-Tresckow-Straße 2-13 14467 Potsdam

Durchführungsverordnung zur Regelung der Tätigkeit von Transpiantations beauftragten nach dem Transplantationsgesetz Durchführungsverordnung nach dem Transplantationsgesetz (DVTPG)

hier: Stellungnahme des Landeskrankenhausgeselischaft Brandenburg e. V. (LKB)

Sehr geehrter Herr Dr. Widders,

vielen Dank flur Ihr Schreiben vom 02. September 2015, in dem Sie der LKB die Möglichkeit einräumen, zum Entwurf der Durchfl]hrungsverordnung nach dem Transplantationsgesetz (DVTPG) bis zum 30. September 2015 Stellung zu nehmen. Da die vorliegende Stellung nahme im Vorstand der LKB noch nicht beraten werden konnte, möchten wir voranstellen, dass wir uns eine nachträgliche ergänzende Stellungnahme vorbehalten.

Gemäß

§

9b Abs. 1 Satz 1 TPG haben Entnahmekrankenhäuser mindestens einen Trans plantationsbeauftragten, der flur die Erftillung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist, zu bestellen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir es, dass mit der Durchführungsverordnung die Aufgaben, Stellung sowie Qualifikation der Transplantationsbeauftragten unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten landesrechtlich konkretisiert werden. Positiv bewerten wir insbesondere, dass

• die Verordnung keine Vorgaben flur die Anzahl der zu bestellenden Transpiantations beauftragten enthält,

• mehrere Entnahmekrankenhäuser gemeinsam einen Transplantationsbeauftragten bestellen und sich zu einem Verbund zusammenschließen können,

• auch externe Personen als Transplantationsbeauftragte bestellt werden können,

LANDESKRANKENHAUSGESELLSCHAFT BRANDENBURG eV TEL.: (03 31) 27553-0 BANKVERBINDUNG:

ZEPPELINSTRASSE 48 FAX: (0331)2755321 MITTELBRANDENBURGISCHE SPARi~ASSE IN POTSDAM

14471 POTSDAM E-Mail: Selaelarial@LKB-Onlinede IBAN: DE3I 16050000 1000 906040

Homepage: wrwLKB-Online.de BIC: WELADED1PMB

Anlage 2 zu TOP 6 - LKB-Vorstand 30.09.2015

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• die Möglichkeit besteht, in Einzelfällen Entnahmekranken±äuser von der Ver pflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten zu befreien.

Dennoch möchten wir es nicht versäumen, Ihnen auch unsere Anmerkungen und Hinweise zum vorliegenden Verordnungsentwurf zu übermitteln. Dies betrifft im Einzelnen folgende Punkte:

§

1 Grundsätze

§

1 Abs. 1 5. 1 bestimmt, dass die Verordnung das Nähere zu Aufgaben, Stellung sowie Qualifikation der oder des Transplantationsbeauflragten nach

§

9b Abs. 1 und Abs. 2 des Transplantationsgesetzes regelt, um die Strukturen des Organ- und Gewebespendeprozesses in den Kranicenhäusern zu optimieren. Wir gehen davon aus, dass der Organ- und Gewebespendeprozess in den Krankenhäusern derzeit bereits auf sehr hohem Niveau erfolgt und schlagen deshalb folgende Formulierung von

§

1 Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung regelt das Nähere zu Aufgaben, Stellung sowie QualWkation der oder des Transplantationsbeauftragten nach §‘ 9b Abs. 1 und Abs. 2 des Transplantationsgesetzes.

Im Zusammenhang mit dem Organ- und Gewebespendeprozess übernehmen die Trans plantationsbeauftragten in den Entnahmekrankenhäusern eine zentrale Aufgabe.“

§

2 Bestellung

Absatz 5

Wir halten die Bestellung einer Vertretung des Transplantationsbeauftragten zur Sicher stellung der Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Falle einer potentiellen Organ- und Gewebespende für erforderlich, aber auch für selbstverständlich. Dass die Vertretung die gleichen hohen Anforderungen an die Qualifikation und Schulung erfüllen soll, wie der Transplantationsbeauftragte selbst, führt jedoch faktisch dazu, dass jedes Krankenhaus zwei umfassend qualifizierte und geschulte Transplantationsbeauflragte vorhalten müsste. Diese Anforderung ist aus unserer Sicht, insbesondere im Hinblick auf Entnahmekranlcenhäuser mit einer geringen Anzahl potentieller postmortaler Organspender, zu hoch. Wir bitten deshalb um Streichung des

§

2 Abs. 5 Satz 2.

(3)

Absatz 6

Nach

§

2 Abs. 6 übermittelt das Entnahmekrankenhaus den Namen und die Qualifikation der oder des bestellten Transplantationsbeauftragten sowie der Vertretungen an die regionale Koordinierungsstelle und an das für Gesundheit zuständige Ministerium. Zur Klarstellung, dass nur die Angaben nach

§

3 Abs. 1 zur Qualifikation zu übermitteln sind, schlagen wir folgende Ergänzung in

§

2 Abs. 6 vor: „Das Entnahmekrankenhaus übermittelt die Namen und Qualjflkation nach 4‘ 3 Abs. 1 der oder des bestellten Transplantationsbeauftragten sowie der Vertretungen an die regionale Koordinierungsstelle nach

§

11 Abs. 1 Satz 2 des Trans plantationsgesetzes sowie an das für Gesundheit zuständige Ministerium.“

§

3 Qualifikation, Schulung

Absatz 1

Hinsichtlich der Qualifikation des Transplantationsbeauftragten ist in

§

3 Abs. 1 vorgesehen, dass jede Ärztin oder jeder Arzt sowie jede Pflegedienstleitung der Intensivstation als fachlich qualifiziert gilt. Da die Pflegedienstleitung jedoch in der Regel abteilungsübergreifend den gesamten Pflegedienst des Krankenhauses als Aufgabengebiet verantwortet und leitet und nicht nur für die Intensivstation zuständig ist, schlagen wir zur Klarstellung folgende Formulierung vor: ‚jede Pfiegedienstkraft mit Leitungsfunktion in der Jntensivpfiege“.

Absatz 2

§

3 Abs. 2 bestimmt, dass der erfolgreiche Abschluss einer Schulung für die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter Voraussetzung für die Bestellung ist und für diese Bestellungs voraussetzung eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten soll. Da sich die Schulung inhaltlich an die curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte anlehnen soll und darin auch die Begleitung einer Organ- spende inklusive Entnahmeoperation vorgesehen ist, bezweifeln wir, dass innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren alle Transplantationsbeauftragten die Schulung abgeschlossen haben werden. Wir bitten deshalb, die Übergangsfrist auf fünf Jahre zu verlängern.

Absatz 3

Zur Angleichung an die vorgeschlagene fünfjährige Übergangsfrist sollte auch die Frist in

§

3 Abs. 3 zur wiederholten Teilnahme an einer Schulung auf fünf Jahre verlängert werden.

(4)

Absatz 6 Satz 1

Die Übernahme der Schulung-, Reise- und Übernachtungskosten liegt in der Organisations hoheit des Krankenhauses, weshalb wir eine Regelung zur Kostentragung nicht für erforderlich halten. Wir bitten deshalb um Streichung des

§

3 Abs. 6 S. 1.

§

4 Organisatorische Anbindung, Dokumentation

Absatz 3

§

4 Abs. 3 5. 1 bestimmt, dass der Transplantationsbeauftragte monatlich die ärztliche Leitung des Krankenhauses über die dokumentierten Todesfälle mit primärer und sekundärer Gehimschädigung zu unterrichten hat. Einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Transplantationsbeauftragten und der ärztlichen Leitung über die Entwicklung der Organ- und Gewebespende im Krankenhaus halten wir zwar ebenfalls für wichtig und erforderlich. Im Sinne eines aufwandsarmen Verfahrens, insbesondere für Krankenhäuser mit einer geringen Anzahl potentieller postmortaler Organspender, halten wir jedoch eine mindestens halbjährliche Unterrichtungspflicht für ausreichend. Vor diesem Hintergrund schlagen wir folgende Formulierung vor: „Die ärztliche Leitung ist von der oder dem Trans- plantationsbeauftragten mindestens halbiöhrlich über die dokumentierten Todesfälle mit primärer oder sekundärer Gehirnschädigung zu unterrichten.“

Absatz 5

§

4 Abs. 5 sieht vor, dass der ausgefüllte Erhebungsbogen durch das Entnahmekrankenhaus quartaisweise an die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost zu übersenden ist. Wie auch in der Begründung des Verordnungsentwurfes zu

§

4 Abs. 3 ausgeführt wird, ist die Übermittlung der Anzahl aller Verstorbenen mit primärer und sekundärer Gehirnschädigung eines Entnahmekrankenhauses bereits Bestandteil der Datenabfrage zur Auszahlung der volumenabhängigen Vergütung für die Transplantationsbeauftragten. Gemäß

§

5 der Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach

§

7 Abs. 5 des Vertrages nach

§

11 Abs. 2 TPG haben die Entnahmekrankenhäuser einmal jährlich die erforderlichen Angaben an die DSO zu übermitteln. Zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten und im Interesse eines aufwandsarmen Berichtsverfahrens, insbesondere für Krankenhäuser mit einer geringen Anzahl postmortaler Organspender, schlagen wir vor, dass der ausgefüllte Erhebungsbogen in Übereinstimmung mit der Berichtspflicht nach der o. g. Finanzierungsvereinbarung einmal jährlich an die Koordinierungsstelle der Region

4

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Nord-Ost übermittelt wird. Die Formulierung des

§

4 Abs. 5 S. 1 würde dann wie folgt lauten:

„Der ausgefüllte Erhebungsbogen ist durch das Entnahmekrankenhaus einmal jährlich an die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost zu übersenden.“

§

6 Krankenhausinterne Informationsveranstaltung

Die Pflicht des Transplantationsbeauftragten, das ärztliche und pflegerische Personal im Entnahmekrankenhaus regelmäßig über die Bedeutung und den Prozess der Organspende zu informieren, ist bereits in

§

9b Abs. 2 Nr. 4 TPG gesetzlich normiert. In

§

6 des Verordnungs entwurfs wird diese Verpflichtung dahingehend konkretisiert, dass Ärzte und Pflegekräfte mindestens alle zwei Jahre im Rahmen von krankenhausinternen Informationsveranstaltungen von dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden sollen. Ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Transplantationsbeauftragten und dem ärztlichen und pflegerischen Personal im Entnahmekranlcenhaus, insbesondere über die Zuständigkeiten und 1-landlungs- abläufe ist aus unserer Sicht grundsätzlich unverzichtbar, um einen reibungslosen Ablauf des Organ- und Gewebespendeprozesses im Krankenhaus zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist der Transplantationsbeauftragte jedoch bereits nach

§

9b Abs. 2 Nr. 3 TPG verpflichtet, die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe im Entnahmekranicenhaus festzulegen. Aus unserer Sicht umfasst dies auch das Informieren des ärztlichen und pflegerischen Personals über diese Festlegungen sowie deren Änderung. Die mit hohem Aufwand für den Transpiantations beauftragten verbundene Organisation und Durchführung einer Informationsveranstaltung halten wird deshalb im Abstand von mindestens fünf Jahren für ausreichend. Wir bitten daher um eine entsprechende Änderung des

§

6 Abs. 1 Satz 1 und schlagen folgende Fassung vor:

„Mindestens alle fünf‘ Jahre sollen im Rahmen von krankenhausinternen Informations veranstaltungen Ärztinnen, Ärzte und Pfiegekrqfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden.“

§

9 Bildung von Verbünden

§

9 Abs. 1 sieht vor, dass mehrere Entnahmekranlcenhäuser sich zu einem Verbund zusammenschließen und einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten bestellen können, wenn Sie hierzu untereinander und auch mit der oder dem Transplantationsbeauftragten eine

5

(6)

schriftliche Vereinbarung treffen. Gemäß

§

9 Abs. 2 Satz 1 ist diese Vereinbarung vor Abschluss zur Genehmigung dem flur Gesundheit zuständigen Ministerium vorzulegen.

Damit konkretisiert der Verordnungsentwurf die Regelung in

§

9b Abs. 3 Satz 2 TPG, wonach durch Landesrecht die Voraussetzungen festgelegt werden können, nach denen mehrere Entnahmekranlcenhäuser zur Erftillung ihrer Verpflichtungen nach

§

9b Abs. 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können.

Nach

§

9b Abs. 3 5. 3 TPG ist dabei sicherzustellen, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Um dies sicherzustellen, ist es nachvollziehbar, aus unserer Sicht aber auch ausreichend, dass die schriftliche Vereinbarung der Bestellung eines gemeinsamen Transpiantations beauftragten dem ffir Gesundheit zuständigen Ministerium zur Prüfling vorzulegen ist. Das Erfordernis einer Genehmigung dieser Vereinbarung vor Abschluss halten wir jedoch nicht flur erforderlich. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung von

§

9 Abs. 2 Satz 1 vor: „Die Vereinbarung ist zur Prüfung dem für Gesundheit zuständigen Ministerium vorzulegen.“

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der Durchflihrungsverordnung sachgerecht qualitativ hochwertige Anforderungen an den Transplantationsbeauftragten gestellt werden, so dass weiterhin ein hohes Niveau des Organ- und Gewebespendeprozess in den Entnahme krankenhäusern Brandenburgs gewährleistet werden kann.

Sehr geehrter Herr Dr. Widders,

wir würden uns freuen, wenn die aufgezeigten Anmerkungen und Hinweise Berücksichtigung fänden und die LKB auch in den weiteren Erstellungsprozess der Verordnung einbezogen wird.

Für nähere Erörterungen und Gespräche stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. 4t~check, MPH Q~häftsflihrer

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