GvW-Webinarreihe: Zoll und Export im Fokus Marian Niestedt, M.E.S
Hamburg, 25. Mai 2021
Praxis der Investitionskontrolle in Deutschland
Agenda
1. Ziele und Grundlagen: Entwicklung des Investitionskontrollrechts in Deutschland
2. Das Recht der Investitionskontrolle nach der 17. Änderungsnovelle
3. Praktische Fragen
Direktinvestitionen nach Ländern
Direktinvestitionen nach Sektoren (2003-2017)
Ziele der Investitionskontrolle
• Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
− Kritische Infrastrukturen
− Kritische Technologien
− Versorgungssicherheit
− Zugang zu sensiblen Informationen
• Industrie- und technologiepolitische bzw. wirtschaftspolitische Ziele?
• Schutz der Wettbewerbsstruktur und Schutz vor Produktionsverlagerungen ins Ausland?
• Schutz der Zukunfts- und Widerstandsfähigkeit der deutschen Wirtschaft?
• Schutz des Wirtschaftsstandortes Deutschland?
Präzedenzfälle
• 50Hertz Transmission GmbH (2018)
• Leifeld Metal Spinning AG (2018)
• IMST GmbH (2020)
Tendenz zu einer restriktiveren Verwaltungspraxis?
Verschärfung der Investitionskontrolle
Juli 2004: Einführung Investitionskontrolle (Rüstungsklausel) durch
das 11. ÄndG zum AWG und zur AWV v.
23.7.2004
…
2013:
Modernisierung AWG v. 6.6.
2013 und AWV v. 2.8.2013
9. ÄndV zur AWV v.
14.7.2017 (Meldepflicht in sicherheitsrelevanten
Branchen)
15. ÄndV zur AWV („Corona-Novelle“)
v. 20.5.2020
1. AWG- Novelle v.
10.7.2020
Vorschlag Gesetz zur Änderung des AWG und des KrWaffKontrG 13. Gesetz zum
ÄndG AWG u.
AWV v.
18.4.2009 (Einführung
sektor- übergreifende
Prüfung)
EU-Screening VO 2019/452 v.
19.3.2019, wirksam seit 11.10.2020
12. ÄndV zur AWV v.
19.12.2018 (Teilweise Herabsetzung Prüfeintrittsschwelle
auf 10 %)
17. ÄndV zur AWV v.
27.4.2021, in Kraft seit 1.5.2021
Überblick
Sektorspezifische Prüfung (§§ 60-62 AWV):
Rüstungsgüter, IT-Sicherheitsprodukte
Maßstab: Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
Inländisches Zielunternehmen
Sektorübergreifende Prüfung (§§ 55-59 AWV)
Meldepflicht ≥ 10 % Katalogfälle (§ 55a) Sonstige Sektoren
Kritische Infrastrukturen (Nr. 1-7)
Hochtechnologie und andere
sicherheitsrelevante Sektoren (Nr. 8-27)
Meldepflicht ≥10 % Meldepflicht
neu: ≥ 20 %
Prüfrecht:
≥ 25 %
Voraussichtliche Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen
Erwerb (sektorspezifische Prüfung)
Ausländischer Investor Drittländischer Investor
Mind. 10 % der Stimmrechte
Frz. Muttergesellschaft
Deutsches Erwerbsvehikel
100 % der Stimmrechte 10 % der Stimmrechte
Unmittelbarer Erwerb Mittelbarer Erwerb
Änderungen durch die 17. AWV-Novelle
• Anwendbar für ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossene
Kaufverträge
• Sektorspezifische Prüfung: v. a.
Ausweitung auf alle Rüstungsgüter i.S.v. Teil I A Ausfuhrliste
• Sektorübergreifende Prüfung:
Weitere Katalogfälle (Nr. 12 bis 27), z. B.
− Robotik
− Autonomes Fahren/Fliegen
− Luft- und Raumfahrt
• 20 %-Prüfeintrittsschwelle außerhalb der kritischen
Infrastrukturen (d. h. auch für den Gesundheitssektor)
Meldepflichtige Bereiche
(sektorübergreifende Prüfung, § 55a AWV)
Katalogfälle (sektorübergreifende
Prüfung) Kritische Infrastrukturen und Software dafür (Nrn.
1, 2 u. 7)
Telekommu- nikation, Medien
(Nrn. 3-6)
Gesundheitssektor (Nrn. 8-11)
Neu (zuvor im SatDSiG):
Erdfernerkundungs- systeme (Nr. 12)
Neu: Künstliche Intelligenz (Nr. 13)
Neu:
Automatisches Fahren/Fliegen
(Nr. 14)
Neu: Robotik (Nr. 15) Neu: Sicherheits-
relevante IT- und Kommunikations- technologie (Nr. 22) Neu: Smart-Meter Gateways (Nr. 23) Neu: Dienstleistungen
für den Bund im Bereich IKT (Nr. 24)
Neu: Kritische Rohstoffe und Erze
(Nr. 25)
Neu: Geheim- gestellte Patente oder
Gebrauchsmuster (Nr. 26)
Neu: Land- und Ernährungswirt-
schaft (Nr. 27)
Beispiel Robotik (§ 55a Abs. 1 Nr. 15)
Referentenentwurf vom 22.1.2021 17. ÄndV Ob das inländische Unternehmen […]
Industrieroboter, einschließlich Software oder Technologie hierfür, entwickelt oder
herstellt oder hierfür spezifische IT- Dienstleistungen erbringt
Ob das inländische Unternehmen […]
Entwickler oder Hersteller von Robotern, auch automatisiert oder autonom mobil, mit
folgenden Eigenschaften ist:
a) besonders konstruiert für die Handhabung hochexplosiver Stoffe,
b) besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne
Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 x 103 Gy (Silizium) standhalten zu können,
c) besonders konstruiert für eine
Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 Meter oder
d) besonders konstruiert für eine
Betriebsfähigkeit in Wassertiefen ab 200 Meter
Weitere Änderungen durch die 17. AWV-Novelle
• Atypischer Kontrollerwerb (→ Slide 14)
• Hinzuerwerbe, wenn dadurch bestimmte Stimmrechtsschwellen
(20 %, 25%, 40 %, 50 % oder 75 %) erreicht oder überschritten werden
• Ausnahme für bestimmte
konzerninterne Umstrukturierungen, vorausgesetzt
− Konzernobergesellschaft bleibt identisch
− und zwischengeschaltete Tochter wird durch eine andere Tochter, die in demselben Drittstaat
ansässig ist, ersetzt
Atypischer Kontrollerwerb
• Keine Meldepflicht, aber Prüfrecht des BMWi
• Kein Abstellen auf Schwellenwerte bei Stimmrechten, sondern auf Erwerb von Kontroll- und Verwaltungsrechten (Investoren- oder Gesellschaftervereinbarungen), d.h.
Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in
der Geschäftsführung
Einräumung von Vetorechten bei
strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen
Einräumung von Informationsrechten iSv § 15 Abs. 4 S. 1 Nr.
3 AWG (sicherheits- relevante unternehmens-
bezogene Informa- tionen)
Besonderes Prüfpotenzial in allen Fällen des Art. 4 EU Screening-VO
a) kritische Infrastrukturen physischer oder virtueller Art, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser, Gesundheit, Kommunikation, Medien, Datenverarbeitung oder -speicherung, Luft- und
Raumfahrt, Verteidigung, Wahl- oder Finanzinfrastrukturen und sensible Einrichtungen sowie Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung dieser Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind;
b) kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, einschließlich künstlicher
Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Energiespeicherung, Quanten- und Nukleartechnologien sowie Nanotechnologien und Biotechnologien;
c) die Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich Energie oder Rohstoffen, sowie die Nahrungsmittelsicherheit;
d) den Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die
Verfahren und Fristen
Sektorspezifisch (§§ 60-62 AWV)
Abschließende Entscheidung:
Freigabe/UB, Freigabefiktion, Untersagung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Sektorübergreifend (§§ 55-59 AWV)
2 Monate ab Kenntnis
Antrag auf UB oder von Amts wegen
Eröffnungsbescheid, sonst erlischt Eingriffsbefugnis
4 Monate nach Eingang vollständiger Unterlagen (Verlängerung von 3-4 Monaten möglich)
Meldung oder von Amts wegen
Prüfungsphase I
Prüfungsphase II
Konsultationsmechanismus nach der EU-Screening-VO
Andere Mitgliedstaaten
− Kann Kommentar an MS richten
− Können MS um dafür
erforderliche Informationen bitten
Mitgliedstaat des Zielunternehmens
− Muss Stellungnahme und
Kommentare in angemessener Weise berücksichtigen
Mitgliedstaat des Zielunternehmens
− Information an andere MS und KOM
− Kann die anderen MS und KOM um Stellungnahme oder Kommentare ersuchen
Kommission
− Kann Stellungnahme an MS richten
Rechtsfolgen
Wirksamkeit des
Erwerbs? Vollzugsverbot? Verbote Strafen/Buß- gelder
Meldepflicht Schwebend unwirksam
(§ 15 (3) AWG) Vollzugsverbot (+) § 15 Abs. 4 AWG:
• keine
Ermöglichung der Ausübung von Stimmrechten
• Keine Gewährung von Gewinnaus- zahlungsansprü- chen
• Keine Weitergabe unternehmensbe- zogener
Informationen an Erwerber
Unterbliebene Meldung nicht
sanktioniert, aber falls Verstoß gegen
Vollzugsverbot: bei Vorsatz Straftat; bei Fahrlässigkeit Bußgeld
Keine
Meldepflicht
Schwebend wirksam Kann bereits vollzogen werden (aber Risiko der Rückabwicklung, falls Untersagung)
Themen für die Praxis
Welche Informationen sind besonders relevant?
• Entwicklung, Herstellung,
Modifizierung, Besitz kritischer Güter
• Kontrolle durch Regierung eines Drittstaats
• Erhalt von Fördermitteln
• Verpflichtung zum Schutz staatlicher Verschlusssachen
• Vertragliche Beziehungen mit Kommunen, Ländern oder dem Bund (v. a. Bundeswehr)
Substituierbarkeit der Güter
Ausblick auf weitere anstehende Änderungen
• Veröffentlichung neuer Allgemeinverfügungen zu einzureichenden Unterlagen im Bundesanzeiger
• Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AWG und der KrWaffKontrG, u. a.
− Lockerung der Vollzugsbeschränkungen für Börsengeschäfte
− Beginn der Prüffrist bei öffentlichen Übernahmeangeboten vor Vertragsschluss (mit Annahme des Angebots)
Fragen?
Kontakt
Marian Niestedt
Rechtsanwalt, Partner
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Poststraße 9 – Alte Post
20354 Hamburg m.niestedt@gvw.com T +49 40 35922- 248 F +49 40 35922- 293