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Online-Fachtagung. KJSG Was ist jetzt zu tun? Kurzvortrag zum Thema:

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Academic year: 2022

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(1)

Online-Fachtagung

„KJSG – Was ist jetzt zu tun?“

Kurzvortrag zum Thema:

„Neue Formen der Beteiligung

im Kindesschutz – Wie gelingt

der Transfer in die Praxis?“

(2)

Besserer Kinderschutz

durch…

• Stärkung der Zusammenarbeit mit Berufs- geheimnisträger*innen.

• Stärkung der Zusammenarbeit mit den Familiengerichten und der Strafverfolgung.

• Stärkung der Einrichtungsaufsicht.

• höhere Anforderungen bei Auslandsmaßnahmen.

Quelle: DIJuF, „Das KJSG – Überblick zu den Neuregelungen“, 2020

(3)

Fokus auf…

…den unmittelbaren Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei

Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt:

• Verpflichtung des Jugendamts zur Beteiligung von meldenden Geheimnisträger*innen an der

Gefährdungseinschätzung §8a Abs.1 S.2 Nr.2 SGBVIII

• Sollverpflichtung des Jugendamtes zur Rückmeldung an die meldenden

Geheimnisträger*innen §4 Abs.4 KKG

Quelle: DIJuF, „Das KJSG – Überblick zu den Neuregelungen“, 2020

(4)

§8a Abs.1 S.2 SGBVIII

„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberech-

tigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung

erforderlich ist,

1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Um-

gebung zu verschaffen sowie

2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Ge- setzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten über-

mittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.“

Quelle:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl12

(5)

§4 Abs.4 KKG „Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person

zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt

sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist.

Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt

wird.“

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html

(6)

Ist-Stand

Ablauf des

Schutzauftrages nach

§8a Abs.1 SGBVIII

Meldung

Gewichtige Anhaltspunkte für KWG werden bekannt.

§8a Abs.1 S.1 SGBVIII

Schutzkonzept Zur Gefährdungsabwendung

notwendige Hilfen anbieten

§8a Abs.1 S.3 SGBVIII Fallberatung

Gefährdungseinschätzung durch mehrerer Fachkräfte

§8a Abs.1 S.1 SGBVIII

Fallberatung

Gefährdungseinschätzung unter Einbezug von Eltern und Kind

§8a Abs.1 S.2 SGBVIII Kontaktverlauf Eindruck vom Kind und seiner

persönlichen Umgebung

§8a Abs.1 S.2 SGBVIII

(7)

Soll-Stand

Ablauf des

Schutzauftrages nach

§8a Abs.1 SGBVIII

Meldung

Gewichtige Anhaltspunkte für KWG werden bekannt.

§8a Abs.1 S.1 SGBVIII

Schutzkonzept Zur Gefährdungsabwendung

notwendige Hilfen anbieten

§8a Abs.1 S.3 SGBVIII Fallberatung

Gefährdungseinschätzung durch mehrerer Fachkräfte

§8a Abs.1 S.1 SGBVIII

Fallberatung

Gefährdungseinschätzung unter Einbezug von Eltern und Kind

§8a Abs.1 S.2 SGBVIII Kontaktverlauf Eindruck vom Kind und seiner

persönlichen Umgebung

§8a Abs.1 S.2 Nr.1 SGBVIII Berufsgeheimnisträger

i.S. §4 Abs.1 KKG informieren über KWG gem. §4 Abs.3 SGBVIII

Beteiligung der Geheimnisträger an Gefährdungseinschätzungen

§8a Abs.1 S.2 Nr.2 SGBVIII

Rückmeldung

an Geheimnisträger über KWG und Schutzmaßnahmen

§4 Abs.4 S.1 KKG

(8)

Best-Practice

Kooperation des Kindesschutzteams des Klinikum Mannheim und dem

Jugendamt Mannheim

Gewichtige Anhaltspunkte für KWG werden dem Sozialen Dienst bekannt und im Tandem bearbeitet.

Schutzkonzept zur Gefährdungsabwendung wird gemeinsam entwickelt und die notwendigen Hilfen angeboten.

Gefährdungseinschätzung durch mehrere Fachkräfte im Rahmen

einer Fallberatung.

Gefährdungseinschätzung unter Einbezug von Eltern, Kind und Kindesschutzteam des Klinikums

im gemeinsamen Gespräch.

Eindruck vom Kind durch Kontakte im Klinikum und ggf. Hausbesuch.

Kindesschutzteam des Klinikum Mannheim informiert als Geheimnisträger über KWG.

Fallberatungen finden im Klinikum gemeinsam mit dem Kindesschutzteam des Klinikums

statt.

Häufig ist das Klinikum und deren Arbeit Teil des Schutzkonzeptes.

Eine explizite Rückmeldung ist meist nicht mehr notwendig.

(9)

Wie gelingt der Transfer in die

Praxis?

Leitfragen für den weiteren Diskurs:

• Inwieweit sind die Handlungsabläufe, die mit den Neuregelungen verbunden sind, schon Teil des Arbeitsalltages von Jugendämtern?

• Sind bereits Faktoren ersichtlich, die ein Gelingen dieser Handlungsabläufe, gerade hinsichtlich der benannten Vorrausetzungen, beeinflussen?

• Wie sollten Rückmeldungen gestaltet werden, um mögliche Synergieeffekte zu begünstigen?

• Welche Anpassungen der Standards und Strukturen sind

zukünftig notwendig?

(10)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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