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Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz

Erlass

BMJ 578025S/26/IV1/10

Genehmigungsdatum 01.01.2011

Inkrafttretensdatum 01.01.2011

Titel

Erlass vom 3. Jänner 2011 zu den Bestimmungen des strafrechtlichen Kompetenzpaketes, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten sind.

Text

Am 30. November 2010 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp), beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, gegen diesen Gesetzesbeschluss keinen Einspruch zu erheben.

Das Bundesgesetz ist am 23. Dezember 2010 als BGBl. I Nr. 108/2010 kundgemacht worden.

Zur Information über die mit diesem Bundesgesetz geänderten strafrechtlichen Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten sind, bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und Staatsanwaltschaften den Gesetzestext samt den Bezug habenden Gesetzesmaterialien zur Kenntnis.

Im Überblick lassen sich folgende Neuerungen hervorheben, zu deren Erläuterung großteils auf die Gesetzesmaterialien verwiesen werden kann; ergänzende Bemerkungen verstehen sich unvorgreiflich der unabhängigen Rechtssprechung:

A. Im Strafgesetzbuch:

1. Die Konfiskation - § 19a StGB

§ 19a StGB sieht vor, dass Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, der Strafe der Konfiskation unterliegen, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen. Steht der Gegenstand somit im Eigentum oder Miteigentum einer Person, die an der Tat selbst nicht beteiligt ist, so schließt dies die Konfiskation aus, weil das Interesse des Staates an der Konfiskation von Gegenständen zu weichen hat, wenn in das Eigentumsrecht eines Dritten eingegriffen würde. Zur Vermeidung der Nutzung dieser Vorraussetzung im Wege einer gezielten Eigentumsübertragung mit dem Zwecke des Ausschlusses der Konfiskation, stehen Sicherungsmaßnahmen (Sicherstellung/Beschlagnahme) zur Verfügung.

Des Weiteren enthält § 19a Abs. 2 StGB eine Verhältnismäßigkeitsklausel, nach der von der Konfiskation abzusehen ist, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

2. Der Verfall - § 20 StGB

Die Abschöpfung der Bereicherung entfällt, stattdessen wird als vermögensrechtliche Anordnung ein Verfall neuen Typs in das StGB eingeführt.

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Der Verfall erstreckt sich nach seinem Anwendungsbereich grundsätzlich auf alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Etwaige Aufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen. Die wesentliche Neuerung gegenüber der Abschöpfung der Bereicherung besteht daher im Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip.

Durch § 20 Abs. 2 StGB wird festgelegt, dass vom Verfall auch Nutzungen und Ersatzwerte umfasst sind. Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 StGB ermöglicht den sogenannten Wertersatzverfall.

3. Gründe für das Unterbleiben des Verfalls - 20a StGB § 20a StGB enthält die Gründe für das Unterbleiben des Verfalls, wobei insbesondere auf den Ausschluss des Verfalls aufgrund von Rechten Dritter hinzuweisen ist.

Die in § 20a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB geregelten Ausschlussgründe erfassen jene Fälle, in denen ein Dritter von der Verfallsentscheidung betroffen wäre, der die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat, wobei zu unterscheiden ist:

Nach § 20a Abs. 1 StGB wird der Dritte vor einem Verfall von Nutzungen, Ersatzwerten und dem Wertersatzverfall (Abs. 2 und Abs. 3) bereits geschützt, wenn er die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Dagegen sieht § 20a Abs. 2 Z 1 StGB vor, dass der Dritte vor dem Verfall des Grundtyps (Abs. 1) nur unter der weiteren Voraussetzung geschützt wird, dass er die Vermögenswerte entgeltlich in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.

4. § 20b StGB - Erweiterter Verfall

Der erweiterte Verfall ist dadurch gekennzeichnet, dass es unter bestimmten Voraussetzungen keines ausdrücklichen Nachweises bedarf, aus welcher konkreten strafbaren Handlung die Vermögenswerte stammen.

Hervorzuheben ist § 20b Abs. 2 StGB, wonach im Fall einer Begehung einer rechtswidrige Tat nach den §§ 165, 278, 278c StGB oder eines Verbrechens, für oder durch deren Begehung die Vermögenswerte erlangt wurden, nunmehr auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären sind, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser rechtswidrigen Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

5. § 278e StGB

Mit § 278e StGB erfolgt die Einführung eines Tatbestandes der „Ausbildung für terroristische Zwecke“. Mit dieser Bestimmung wird nunmehr sowohl das „Ausbilden“ als auch das „Sich-Ausbilden-Lassen“ zu terroristischen Zwecken mit Strafe bedroht.

B. In der Strafprozessordnung:

1. Erweiterung des Aufgabenbereichs des Rechtschutzbeauftragten (§§ 23 Abs. 1 a, 47a, 146, 147 Abs. 5, 194 Abs. 3, 195 Abs. 2 und 2a und 209a Abs. 5 StPO)

a) Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

Durch § 23 Abs. 1a StPO wird die Generalprokuratur auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten ermächtigt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben, wenn – anknüpfend an die Regelung des § 106 Abs. 2 StPO - die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines Zwangsmittels oder die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens an Mängeln des materiellen oder formellen Rechts leidet und keiner der Berechtigten gerichtlichen Rechtschutz begehrt hat oder ein Berechtigter nicht ermittelt werden konnte. Ist bereits eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, kommt wie bisher nur § 23 Abs. 1 StPO zur Anwendung.

b) Aufnahme der Bestimmungen zum Rechtschutzbeauftragten in das 2. Hauptstück

Im Hinblick auf den erweiterten Aufgabenbereich des Rechtsschutzbeauftragten (§§ 23 Abs. 1a, 194 Abs. 3, 195 Abs. 2a, 209a Abs. 5 StPO) werden die bisher in § 146 StPO enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung, Stellung und Entlohnung des Rechtsschutzbeauftragten und jene über die nunmehr erweiterten Berichtspflichten (bisher § 147 Abs. 5 StPO) in das 2. Hauptstück aufgenommen (§ 47a StPO).

c) Möglichkeit der Einbringung eines Fortführungsantrages

Der Rechtschutzbeauftragte hat nunmehr in bestimmten Fällen die Möglichkeit einen Fortführungsantrag einzubringen. Einerseits betrifft dies Fälle, die von der KStA – ab 01.09.2011 von der WKStA – geführt wurden (s. § 516 Abs. 9 StPO) und an denen wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden (§ 194 Abs. 3 Z 1 StPO). Andererseits ist dies für solche Verfahren

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vorgesehen, für die im Hauptverfahren eine landesgerichtliche Zuständigkeit gegeben gewesen wäre und in denen kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 StPO ermittelt werden konnte (§ 194 Abs. 3 Z 2 StPO).

Der Rechtschutzbeauftragte ist daher in diesen Fällen von der Einstellung zu verständigen, wobei die Zustellung an den Rechtsschutzbeauftragten im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen ist (§

47a Abs. 5 StPO); zusätzlich ist ihm auf sein Verlangen der Ermittlungsakt zu übersenden. In diesem Fall läuft die 14tägige Frist zur Einbringung des Fortführungsantrages ab Einlangen des Aktes in der Geschäftsstelle des OGH. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der in Rede stehenden Verfahren kann der Rechtsschutzbeauftragte innerhalb dieser Frist darüber hinaus auch die Gewährung einer weiteren – sechs Monate – nicht übersteigenden Frist verlangen.

Insbesondere in den in § 194 Abs. 3 Z 1 StPO genannten Fällen wird es zweckmäßig sein, dem Rechtschutzbeauftragten aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits mit der Verständigung der Einstellung eine knappe Begründung zu übermitteln, zumal oftmals die Kenntnis der Einstellungsbegründung die Einsichtnahme in den Ermittlungsakt entbehrlich machen kann.

d) Gewährung von Rechtschutz im Bereich der Kronzeugenregelung iSd § 209a Abs. 5 StPO S. dazu die Ausführungen zu Pkt. 4 des gegenständlichen Erlasses.

2. Veröffentlichungen der Abbildung eines Beschuldigten (§ 169 Abs. 1 und 1a StPO)

Abbildungen eines Beschuldigten können nunmehr aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft einerseits auch zur Ermittlung weiterer Opfer veröffentlicht werden (§ 169 Abs. 1 StPO) und andererseits im Fall der Untersuchungshaft des Beschuldigten, wenn andernfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung der von der Veröffentlichung betroffene Beschuldigte verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre (§ 169 Abs. 1a StPO). Besonderes Augenmerk ist dabei stets auf die in § 169 Abs. 1 StPO vorgesehene Interessensabwägung zu legen.

3. Verständigung von der Einstellung, Einstellungsbegründung und Einführung einer Pauschalgebühr für erfolglose Fortführungsanträge (§§ 194, 195 Abs. 2 und 2a, 196 Abs. 2 StPO)

In der Verständigung von der Einstellung soll wie bisher der Grund für die Einstellung des Verfahrens (§§ 190 bis 192 StPO) angeführt werden. Opfer sind zudem über die Möglichkeit eines Fortführungsantrages zu belehren, welcher weiterhin binnen vierzehn Tagen nach Verständigung bzw. bei nicht erfolgter Verständigung innerhalb einer Frist von drei Monaten einzubringen ist.

Darüber hinaus sind Opfer jedoch nunmehr auch darüber zu informieren, dass sie zunächst binnen einer Frist von 14 Tagen eine Begründung für die Einstellung des Verfahrens verlangen können. In dieser sollen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zur Einstellung geführt haben, in knapper Form angeführt und damit dem Opfer eine bessere Nachvollziehbarkeit der Einstellungsgründe ermöglicht werden. In diesem Fall beginnt die 14tägige Frist zu Einbringung eines Fortführungsantrages mit der Zustellung der Einstellungsbegründung – neuerlich - zu laufen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, welches teilweise ebenso am 01.01.2011 in Kraft tritt, ist vorgesehen, dass bei einer Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrages durch das Gericht dem Opfer – bei mehreren Opfern wegen derselben Handlung zur ungeteilten Hand - die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von €

90,-- aufzutragen ist. Für erfolglose Fortführungsanträge des Rechtsschutzbeauftragten gilt diese Regelung nicht (§ 196 Abs. 2 StPO). Die Kostenersatzpflicht gilt jedoch nur für jene Anträge, die nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurden (§ 514 Abs. 14 StPO).

Über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag entscheidet der Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs. 2 StPO).

4. Einführung einer Kronzeugenregelung (§§ 209a und 209b StPO)

Die Bestimmungen der neuen Kronzeugenregelung knüpfen an die Regelungen über die Diversion an. Die Entscheidungsbefugnis über eine allfällige Anwendung dieser Bestimmungen obliegt der Staatsanwaltschaft;

eine sinngemäße Anwendung durch das Gericht ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Es besteht kein subjektives Recht auf ein Vorgehen nach diesen Bestimmungen.

a) § 209a StPO

Für die Gewährung der Stellung eines Kronzeugen nach § 209a StPO müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Der Beschuldigte muss freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbaren, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind. Es schadet jedoch nicht, wenn bereits

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Ermittlungen gegen unbekannte Täter oder andere Beschuldigte wegen des Verdachts, zu dessen Aufklärung der Kronzeuge sich freiwillig bereit erklärt hat, aufgenommen wurden.

- Die Kenntnis dieser Tatsachen muss einen wesentlichen Beitrag zur

-- entscheidenden Förderung der Aufklärung einer in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengerichts oder der KStA – ab 01. September 2011 der WKStA (s. § 516 Abs. 9 StPO) –fallenden Straftat (§ 209a Abs. 1 Z 1 StPO) oder

-- Ausforschung einer Person, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war (§ 209a Abs. 1 Z 2 StPO)

liefern.

- Es dürfen keine überwiegenden spezialpräventiven Gründe gegen ein Vorgehen nach dieser Bestimmung sprechen.

- Hat die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt oder hat der Beschuldigte eine Straftat nach dem 10. Abschnitt des StGB begangen, ist ein Vorgehen nach § 209a StPO ausgeschlossen.

Soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft die Zahlung eines Geldbetrages (§§ 209a Abs. 1, 200 Abs. 1 StPO), welcher in diesem Fall einer Geldstrafe bis zu 240 Tagessätzen entsprechen kann (§ 209a Abs. 2 letzter Satz StPO), die Leistung einer gemeinnützigen Leistung (§§ 209a Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO) oder die Bestimmung einer Probezeit (allenfalls mit Pflichten; §§ 209a Abs. 1, 203 Abs. 1 und 2 StPO) anbieten und sodann von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurücktreten (§ 203 StPO).

Nach Erbringung der Leistungen bzw. nach Ablauf der Probezeit, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen (§ 209a Abs. 3 StPO); andernfalls ist das Verfahren nach § 205 StPO fortzusetzen.

Die Verfolgung kann wiederaufgenommen werden, wenn die eingegangene Verpflichtung zur Aufklärung verletzt wurde (§ 209a Abs. 4 Z 1 StPO) oder die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters liefern konnten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation dienten (§ 209a Abs. 4 Z 2 StPO). Die Anordnungen für die Wiederaufnahme hat die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung, in der einer dieser Umstände festgestellt wurde, zu stellen (§ 209a Abs. 4 StPO).

Der Rechtsschutzbeauftragte ist von der Einstellung nach § 209a Abs. 3 StPO bzw. einer Wiederaufnahme gemäß § 209a Abs. 4 StPO samt einer Begründung für das Vorgehen zu verständigen und kann dieser sodann die Fortsetzung bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragen (§ 209a Abs. 5 StPO).

Auch in Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist entsprechend vorzugehen, wobei in diesem Fall der zu entrichtende Geldbetrag einer Verbandsgeldbuße von 75 Tagessätzen entsprechen darf (§ 209a Abs. 6 StPO).

b) § 209b StPO

Für Straftaten im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen (in Betracht kommen vor allem Submissionsbetrug und Vergehen nach § 168b StGB) sieht § 209b StPO ein besonderes Verfahren vor:

Der Bundeskartellanwalt hat demnach die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3 Wettbewerbsgesetzes oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten (§ 84 Kartellgesetz) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung iSd § 11 Abs. 3 Z 1 WettbG unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen dieser Straftat zu verfolgen. Im Unterschied zur Regelung nach § 209a Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Voraussetzungen das Verfahren gegen jene Mitarbeiter (bzw. jenes Unternehmen, sofern ein Verband nach dem VbVG selbst betroffen ist), die sich bereit erklärt haben, im Strafverfahren ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, preiszugeben, unter dem Vorbehalt der späteren Verfolgung - ohne Auferlegung weiterer Leistungen - einzustellen.

Wiederaufnahme und Rechtschutz durch den Rechtschutzbeauftragten richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des § 209a StPO.

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Nach einem angemessenen Zeitraum sollen die praktische Anwendung dieser neuen Bestimmungen und ihre Effizienz evaluiert werden, weshalb die Kronzeugenregelung zunächst befristet für einen Zeitraum von sechs Jahren gilt (§ 514 Abs. 12 StPO).

Zudem soll ein Handbuch erarbeitet und den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt werden, in welchem die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung und deren Durchführung in der Praxis dargelegt werden soll.

Zur Gewährleistung einer Evaluierung und zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird die Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß §§ 8 Abs. 2, 8a Abs. 3 StAG angeordnet.

5. Anpassung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen an die Änderungen der vermögensrechtlichen Anordnungen im StGB (§§ 64 Abs. 1, 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 5, 115a Abs. 1 Z 1, 115d Abs. 2, 116 Abs. 2 Z 2, 132, 373b, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1, 410 Abs. 1 und 3, 443 Abs. 1, 444 Abs. 2, 445 Abs. 1 und 2 StPO)

Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der verfahrensrechtlichen Bestimmung an die neue Rechtslage betreffend der vermögensrechtlichen Anordnungen im StGB.

C. Sonstige Bestimmungen des sKp

Die übrigen gesetzlichen Änderungen im sKp (§§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 20b, 26 Abs. 3, 28a, 32a, 39 Abs. 1a, 100a und 516 Abs. 7 und 8 StPO, §§ 2a und 35a StAG sowie § 32a GOG), welche sich überwiegend auf die Errichtung einer Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) beziehen, treten erst mit 01. September 2011 in Kraft. Über diese Bestimmungen wird ein gesonderter Einführungserlass ergehen.

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