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zu denVorkommnissen rund um den Projektablaufdes Um- und Erweiterungsbaus amKantonsspital Liestal Bericht GPK-PUK

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(1)

des Landrates des Kantons Basel-Landschaft

Bericht

zu den

Vorkommnissen rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am

Kantonsspital Liestal

vom

18. Juni 2003

(2)
(3)

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses der GPK...4

Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses ...4

Weitere Mitglieder der GPK ...4

Abkürzungsverzeichnis ...5

1 Einleitung...7

1.1 Ausstattung der GPK mit den Befugnissen einer PUK durch den Landrat...7

1.2 Klärung der PUK-Befugnisse und des Verfahrens...10

1.3 Vorgehen...12

1.4 Herausgabe von Akten ...13

1.4.1 Feststellung:...15

1.5 Aktenumfang und Zitierweise ...16

2 Projektablauf beim Umbau und der Erweiterung des KSL ...17

2.1 Ausarbeitung des Vorprojekts ...17

2.1.1 Vorstudien ...17

2.1.2 Festlegung des Kostendachs ...18

2.1.3 Vorprojektvorlage in der Diskussion...20

2.1.4 Feststellungen...21

2.2 Projektierungsphase...22

2.2.1 Ausarbeitung der Baukreditvorlage ...22

2.2.2 Landratsvorlage vom 11. Mai 1993 (Baukreditvorlage) ...24

2.2.3 Beratung der Baukreditvorlage in den Kommissionen und im Landrat...25

2.2.4 Feststellungen...26

2.3 Bauphase I 1994-1998...27

2.3.1 Vertragswesen...27

2.3.1.1 Der nicht unterschriebene Generalplanervertrag mit der Suter + Suter AG...27

2.3.1.2 Die Nachlassstundung der Suter + Suter AG im Mai 1995...29

2.3.1.3 Der Architektenvertrag mit Arcoplan ...30

2.3.1.4 Die Einzelverträge mit den Fachplanern ...32

2.3.1.5 Unklare Leistungsabgrenzung zwischen den Verträgen ...34

2.3.1.6 Feststellungen...36

2.3.2 Projektorganisation ...36

(4)

2.3.2.1 Wechsel in der Direktion und im Hochbauamt zu Beginn der Bauphase...36

2.3.2.2 Projektorganisation, Organigramme...37

2.3.2.3 Organisation der Projektleitung KSL 95 im HBA...37

2.3.2.4 Stellung des Kantonsarchitekten...39

2.3.2.5 Knappe Dotierung der HBA-Projektorganisation ...40

2.3.2.6 «Oberbauleitung» ...41

2.3.3 Reservenbildung, Baukostenindex ...42

2.3.4 Feststellungen...44

2.4 Bauphase bis zum ersten Zusatzkredit ...45

2.4.1 Rollende Planung, Projektänderungen...45

2.4.1.1 Projektanpassung an medizinische Bedürfnisse vom April 1996...45

2.4.1.2 Projektanpassung «KSL 2000»...46

2.4.1.3 Kostenkontrolle und Kosteninformation...47

2.4.1.4 Nutzerorganisation...48

2.4.1.5 Fachkoordination ...49

2.4.1.6 Feststellungen...50

2.4.2 Erster Zusatzkredit...51

2.4.2.1 Massive Kostenüberschreitungen ...51

2.4.2.2 Probleme im Elektrobereich ...52

2.4.2.3 Konsequenzen für Projektleitung/Controlling ...54

2.4.2.4 Keine Rückkehr zum Generalplanermandat ...56

2.4.2.5 Feststellungen...56

2.5 Vom ersten zum zweiten Zusatzkredit ...57

2.5.1 Neuerungen im Projektmanagement...57

2.5.1.1 Projekthandbuch...57

2.5.1.2 Controlling und Kostenprognose...57

2.5.2 Wechsel des Fachplaners im Elektrobereich...59

2.5.3 Erweiterung der Projektorganisation HBA / Team «Bissiger Hund» ...60

2.5.4 Vertragsauflösung zwischen Arcoplan Generalplaner AG und BUD...61

2.5.5 Feststellungen...65

2.6 Landratsvorlage 2001/151 ...66

2.6.1 Kostenermittlungen im ersten Quartal 2001...66

2.6.2 Zusatzkreditvorlage...71

2.6.3 Behandlung der LRV 2001/151 in der BPK...73

2.6.4 Feststellungen...75

(5)

3. Schlussfolgerungen ...76

4. Empfehlungen ...79

4.1 Empfehlungen zum Vertragswesen...79

4.2 Empfehlungen zur Kostenkontrolle...80

4.3 Empfehlungen zum Projektmanagement...82

Anhang:

Stellungnahmen zum vorliegenden Bericht der GPK-PUK von

– Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel als Vorsteherin der BUD

– Marie-Theres Caratsch als Kantonsarchitektin und Dienststellenleiterin HBA – Hansruedi Simmler, Leiter Realisierung, HBA, als Projektleiter KSL im HBA – Alfred Oppikofer als ehemaliger Kantonsarchitekt und Dienststellenleiter HBA – Arcoplan Generalplaner AG als Architektin

– Markus Stöcklin, Leiter Rechtsdienst BUD – H. Schneider, Spitalverwalter am KSL

(6)

Z

USAMMENSETZUNG DES

U

NTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES DER

GPK

Dr. Ruedi Brassel (Präsident/SP) Dieter Schenk (Vizepräsident/FDP) Romy Anderegg (FDP)

Roland Laube (SP) Esther Maag (Grüne) Heinz Mattmüller (SD) Paul Rohrbach (EVP) Hanspeter Ryser (SVP) Agathe Schuler (CVP)

M

ITARBEITERINNEN DES

U

NTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES Lic. iur. Gili Fridland (vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003)

Lic. iur. Jolanda Peier Vanotti (vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003)

W

EITERE

M

ITGLIEDER DER

GPK

Heinz Aebi (SP)

Esther Aeschlimann (SP) Hans Jermann (CVP) Roger Moll (FDP) Max Ritter (SVP) Daniel Wenk (FDP)

(7)

A

BKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AIB Amt für Industrielle Betriebe

AP Arcoplan Generalplaner AG

AWF Abteilung Wirtschaft und Finanzen der BUD

AUE Amt für Umweltschutz und Energie

BPK Bau- und Planungskommission

BUD Bau- und Umweltschutzdirektion

CHF Schweizer Franken

GPK Geschäftsprüfungskommission

GPK-PUK Untersuchungsausschuss zum Umbau des Kantonsspitals Liestal der mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungskommission ausgestatteten GPK

HBA Hochbauamt

HLKK Heizung, Lüftung, Klima und Kälte

HLKS Heizung, Lüftung, Kälte und Sanitär

KSL Kantonsspital Liestal

KV Kostenvoranschlag

LRB Landratsbeschluss

LRG Landratsgesetz

LRV Landratsvorlage

MRI Magnetresonanztomographie

MSR Mess-, Steuer- und Regeltechnik

MSRL-Technik Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik

PUK Parlamentarische Untersuchungskommission

RR Regierungsrat

RRB Regierungsratsbeschluss

RZ Randziffer

SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

StPo Strafprozessordnung

UA KSL Untersuchungsausschuss zum Umbau des Kantonsspitals Liestal der mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungskommission ausgestatteten GPK

UGK Umwelt- und Gesundheitskommission

VGK Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

VSD Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion

(8)
(9)

1 E INLEITUNG

1.1 A

USSTATTUNG DER

GPK

MIT DEN

B

EFUGNISSEN EINER

PUK

DURCH DEN

L

ANDRAT

Am 26. Mai 1994 stimmte der Landrat dem Projekt zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung des Kantonsspitals Liestal zu1 und bewilligte einen Verpflichtungskredit von CHF 136'200'000.–. Mit Datum vom 17. November 1998 wurde eine erste Zusatz- kreditvorlage2 an den Landrat überwiesen. Der beantragte Zusatzkredit betrug

CHF 18’280'000.- Mio. und wurde begründet mit Zusatzleistungen (CHF 10'300'000.–), Mehraufwand für Planungsleistungen (CHF 4'280'000.–), Nebenkosten-Erhöhung

(CHF 450'000.–) sowie neuen Reserven (CHF 3'250'000.–). Mit Beschluss des Landrates vom 11. Februar 1999 (LRB 1799) wurde dem Antrag der Regierung zugestimmt und der Zusatzkredit gesprochen. Zusätzlich wurde ein weiterer Kredit von CHF 2'200'000.– für die Sanierung von Sanitärräumen im Bettenhaus 1 bewilligt.

Am 29. Mai 2001 gelangte der Regierungsrat erneut mit einer Vorlage3 an den Landrat und beantragte einen zweiten Zusatzkredit von CHF 13'916'300.–. Die Bau- und Planungs- kommission des Landrates (BPK) beriet diese Vorlage an mehreren Sitzungen4 und beantragte dem Landrat, dem Zusatzkredit zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen der Bauherrschaft (dem Hochbauamt) und der Architektin (Arcoplan General- planer AG) im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung erhebliche Differenzen hinsichtlich der gegenseitig geltend gemachten Forderungen. Um einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, unternahm die BPK einen Vermittlungsversuch zwischen der Bau- und Umweltschutzdirektion, vertreten durch das Hochbauamt (HBA), und der Arcoplan als Architektin.5Die BPK stellte beim HBA sowie bei den Planern Fehler fest. Der von der BPK vorgenommene Vermittlungsversuch scheiterte allerdings (vgl. Kapitel 2.6).

Mit Datum vom 8. November 2001 reichte die SP-Fraktion ein Verfahrenspostulat6 zur Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Untersuchung der Vorkommnisse rund um den Um- und Ausbau des Kantonsspitals Liestal ein. Das Büro

1 Vorlage an den Landrat, Sanierung, Um- und Erweiterungsbauten am Kantonsspital Liestal, Baukreditvorlage vom 11. Mai 1993, LRV 1993/122.

2 Vorlage an den Landrat, Kantonsspital Liestal, Sanierung, Um- und Erweiterungsbauten, Zusatzkreditvorlage vom 17. November 1998, LRV 1998/241.

3 Vorlage an den Landrat, Kantonsspital Liestal («KSL»), Sanierung, um- und Erweiterungsbauten, Zusatzkreditvorlage und Verpflichtungskreditvorlage vom 29. Mai 2001, LRV 2001/151.

4 Vgl. Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat vom 17. Dezember 2001, S. 1.

5 Vgl. Bericht der Bau- und Planungskommission an den Landrat vom 17. Dezember 2001, S. 2 f.

6 Verfahrenspostulat 2001/277.

(10)

des Landrates wurde mit diesem Postulat eingeladen, eine Vorlage zur Einsetzung einer PUK gemäss § 18 des Landratsgesetzes auszuarbeiten.

Das Verfahrenspostulat wurde in der Landratssitzung vom 10. Januar 2002 behandelt. Im Verlaufe der Diskussion im Rat erklärte sich die SP-Fraktion bereit, ihr Postulat dahingehend zu modifizieren, wonach das Büro des Landrates eingeladen werden sollte, «eine Vorlage zur Ausstattung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit den Befugnissen der PUK gemäss § 64 Abs. 1 Buchstabe b des Landratsgesetzes zur Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am Kantonsspitals

auszuarbeiten». Im Rahmen dieser Untersuchung sollte die GPK beauftragt werden, zukunftsgerichtete Empfehlungen abzugeben.

Der Landrat überwies am 10. Januar 2002 das modifizierte Verfahrenspostulat (LRB 1425), nachdem er in der gleichen Sitzung den zweiten Zusatzkredit und den damit verbundenen Verpflichtungskredit gutgeheissen hatte (LRB 1422).

Mit Datum vom 5. Februar 2002 reichte der Regierungsrat beim Büro des Landrates seine Stellungnahme zur Ausstattung der GPK mit den Befugnissen der PUK ein. Darin äusserte sich der Regierungsrat u.a. dahingehend, dass er sich nicht gegen eine Ausstattung der GPK mit den gewünschten Befugnissen wende. Der Regierungsrat betonte, dass er nach wie vor der Auffassung sei, Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider sowie die Mit-

arbeitenden der BUD hätten der Bau- und Planungskommission des Landrates alle bekannten Einzelheiten offen gelegt. Eine weitere Aufarbeitung der Vorkommnisse durch eine Parlamentskommission werde kaum mehr grundlegend neue Erkenntnisse bringen. Im Weiteren erklärte der Regierungsrat, dass die Vorsteherin der BUD den Regierungsrat regelmässig und umfassend über die Vorkommnisse und Unterlassungen informiert habe.

Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider habe die wesentlichen Entscheidungen jeweils nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Gesamtregierung getroffen.7 Der Regierungsrat empfahl die Bearbeitung der folgenden drei Hauptthemen: Bautätigkeit, Controlling BUD sowie Lehren für die Zukunft.

Am 15. Februar 2002 reichte die GPK eine Stellungnahme zum modifizierten Verfahrens- postulat der SP-Fraktion an das Büro des Landrates ein. Darin skizzierte die GPK den Umfang und die Ziele der Untersuchung, die Organisation der GPK für die Untersuchung sowie die notwendigen zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen. Ebenfalls wurde ein – nicht verbindlicher – Zeitplan aufgestellt. Die GPK sah vor, ihren Bericht dem Landrat wenn möglich im 1. Quartal 2003 vorzulegen.

(11)

Das Büro des Landrates überwies am 28. Februar 2002 eine Vorlage an den Landrat zur Ausstattung der GPK mit den Befugnissen der PUK zur Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um den Projektablauf des Um- und Erweiterungsbaus am KSL (LRV 2002/057). Darin kam das Büro des Landrates zum Schluss, dass das von der GPK vorgeschlagene

Vorgehen zweckmässig sei. Demnach lautete der Auftrag an die GPK-PUK wie folgt:

in einer ersten Phase sollen die Grundlagen (Chronologie des Bauvorhabens, Terminologie, Begriffsdefinition usw.) erarbeitet werden;

in einer zweiten Phase sollen Schwachstellen untersucht werden;

in einer dritten Phase sollen aus der Untersuchung der Schwachstellen Schwerpunkte herauskristallisiert werden, die vertieft zu untersuchen sind;

in einer vierten Phase sind klare Regeln für die Abwicklung künftiger Grossprojekte herauszuarbeiten.

Mit Landratsbeschluss 1527 vom 14. März 2002 wurde die Geschäftsprüfungskommission des Landrats antragsgemäss mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungs- kommission (PUK) ausgestattet. Zudem wurde den Ausführungen der GPK zu Umfang und Zielen der Untersuchung, zur Organisation der GPK für die Untersuchung, zu den

vorgesehenen zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen sowie zum Zeitplan zugestimmt.

Der Landrat hat die GPK nicht nur damit beauftragt, die Vorkommnisse rund um den Um- und Erweiterungsbau des Kantonsspitals Liestal aufzuarbeiten, sondern auch damit, zukunftsgerichtete Empfehlungen abzugeben.

Diese Aufgabenstellung impliziert, dass es sich um Empfehlungen handelt, die auf die Tätigkeit in der Verwaltung, speziell in der Bau- und Umweltschutzdirektion und insbe- sondere im Hochbauamt gemünzt sind. Daraus ergibt sich auch ein Focus der Untersuchung selbst. Sie richtet sich in erster Linie auf die Organisation und das Handeln der Behörden. Es handelt sich also nicht um ein Gutachten über die Bauabwicklung oder um eine Beurteilung der dabei beteiligten Unternehmen und ihrer Leistungen. Diese sind vor allem insofern von Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der behördlichen Aufgaben standen.

Zudem stellt sich die Frage der Verbindlichkeit der Empfehlungen. Die Parlamentarische Untersuchungskommission ist ein Mittel zur Wahrnehmung der Parlamentarischen

Oberaufsicht durch den Landrat. Die Oberaufsicht beinhaltet ein Feststellen, ein Bewerten des Festgestellten und schliesslich ein Aussprechen der Bewertung. Eine direkte

7 Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2002.

(12)

Sanktionierung der untersuchten Verwaltungsvorgänge kann durch die Oberaufsicht allerdings nicht erfolgen.8 Hingegen können oberaufsichtsrechtliche Vorgänge

parlamentarische Vorkehren eigener Art nach sich ziehen (z.B. durch eine Motion, etc.).

Bezogen auf die Arbeit der GPK-PUK bedeutet dies, dass sie im Bericht Empfehlungen machen kann.

1.2 K

LÄRUNG DER

PUK-B

EFUGNISSE UND DES

V

ERFAHRENS

In ihrer Sitzung vom 7. Februar 2002 beschloss die GPK, die ihr erteilten Befugnisse einer parlamentarischen Untersuchungskommission durch einen Ausschuss von neun Mitgliedern wahrnehmen zu lassen. Am 27. März 2002 fand die konstituierende Sitzung des

Ausschusses statt und der Unterschuchungsausschuss Kantonsspital Liestal (UA KSL bzw.

GPK-PUK) nahm seine Arbeit auf.

Das Landratsgesetz9 (LRG) äussert sich in den §§ 64-68 zur PUK.

§ 64 Abs. 2 LRG umschreibt die Befugnisse der PUK. So kann sie mündliche und schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördenmitgliedern, den Mitarbeitern und

Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie von Privatpersonen einholen und u.a. vom Regierungsrat sämtliche Akten verlangen. Sie kann zudem Zeugen und Zeuginnen einvernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine durchführen.

Sowohl für die Modalitäten der Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen (§ 66 Abs. 1 LRG) als auch für den Beizug von Sachverständigen und zur Durchführung des Augenscheins (§ 7 LRG) verweist das Gesetz auf die Bestimmungen der StPO.10

Hingegen enthält das LRG keine Bestimmungen darüber, nach welchen Vorgaben die unmittelbar betroffenen Personen sowie die Auskunftspersonen (also Personen, deren Stellung analog im Strafverfahren noch unklar ist) befragt werden sollen. Um den unmittelbar betroffenen Personen möglichst ausreichende Rechte im Untersuchungsverfahren

einräumen zu können, entschied die Kommission daher, dass diesen die im Strafverfahren (§ 46 StPO) für angeschuldigte Personen vorgesehenen Rechte zukommen sollten und die Auskunftspersonen gemäss den Regeln der Auskunftsperson im Strafverfahren (§ 51 StPO) befragt werden sollten.

8 Vgl. dazu Kurt Eichenberger, Aktuelle Fragen des parlamentarischen Oberaufsichtsrechts im Kanton Basel- Landschaft, 1982, S. 10, 13.

9 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz, LRG) vom 1. Juli 1995, SGS 131.

10 Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 1. Januar 2000, SGS 251.

(13)

Grundsätzlich sind Auskunftspersonen gemäss § 51 Abs. 4 StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Demgegenüber sind die von der PUK befragten Angestellten des Kantons verpflichtet, über Wahrnehmungen vollständig Auskunft zu erteilen und alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen (§ 64 Abs. 3 LRG).

Für Angestellte des Kantons, die als Auskunftspersonen befragt wurden, musste eine

Lösung gefunden werden zwischen der vorerwähnten Auskunftspflicht und dem Gebot, dass sie hinsichtlich der Aussageverweigerungsgründe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie formell als Zeugen resp. Zeuginnen befragt worden wären. Die Lösung lag darin, dass den Auskunftspersonen in Anlehnung an die Strafprozessordnung Aussageverweigerungs- gründe gemäss § 54 StPO zugebilligt wurden. Lagen keine Aussageverweigerungsgründe vor, waren sie zur Aussage verpflichtet.

Die unmittelbar betroffenen Personen (sowie der Regierungsrat, das Kantonsgericht und der Ombudsman) verfügen im Verfahren der PUK – soweit sie davon betroffen sind – über weitgehende Teilnahmerechte (§ 65 Abs. 1 LRG). Um keine Person in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Teilnahmerechte) zu verletzen, entschied sich die Kommission in einem frühen Stadium der Untersuchung, Personen, denen im abschliessenden PUK-Bericht möglicherweise Vorwürfe gemacht werden könnten, als unmittelbar betroffene Personen zu bezeichnen und ihnen damit das rechtliche Gehör zu gewähren. Es stellte sich die Frage, wie der Begriff der unmittelbar betroffenen Person sowie die entsprechenden Bestimmungen des Landratsgesetzes zu interpretieren sind. Dazu wurden Abklärungen beim Rechtsdienst des Regierungsrates11 sowie bei Frau Dr. C. Christen-Westenberg, juristische Beraterin der GPK,12 in Auftrag gegeben.

In der Folge legte die GPK-PUK fest, dass die nachstehend aufgeführten natürlichen und juristischen Personen als unmittelbar betroffene Personen zu bezeichnen sind:

Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel als Vorsteherin der BUD

Marie-Theres Caratsch als Kantonsarchitektin und Dienststellenleiterin HBA

Hansruedi Simmler, Abteilungsleiter Realisierung, HBA, als Projektleiter KSL im HBA Alfred Oppikofer als ehemaliger Kantonsarchitekt und Dienststellenleiter HBA

Arcoplan Generalplaner AG als Architektin

11 Interpretation von Bestimmungen des Landrates über das Verfahren vor der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), Rechtsdienst des Regierungsrates, 15. Mai 2002.

12 Aktennotiz von Dr. C. Christen-Westenberg vom 16. Mai 2002.

(14)

Diese Personen wurden aufgrund ihrer Funktionen im Projekt KSL als unmittelbar betroffene Personen bezeichnet und ihnen wurden die gesetzlichen Teilnahmerechte (Teilnahme an den Befragungen, Stellung von Ergänzungsfragen, Einsichtnahme in die Akten der PUK sowie Beantragen von weiteren Abklärungen gemäss § 65 Abs. 1 LRG) gewährt.

1.3 V

ORGEHEN

Zur Abklärung des Sachverhaltes wurden insgesamt 22 Personen, zum Teil zwei Mal, befragt. Die unmittelbar betroffenen Personen wurden zur Sache befragt und es wurde ihnen in diesem Rahmen Gelegenheit geboten, Stellung zu nehmen. Die weiteren von der

Kommission befragten Personen wurden als Auskunftspersonen befragt.

Als Auskunftspersonen bzw. als unmittelbar betroffene Personen wurden befragt:

- Befragung Nr. 1 und Nr. 22: Hansruedi Simmler, Projektleiter KSL im HBA - Befragung Nr. 2: Der Architekt und Projektleiter bei Arcoplan

- Befragung Nr. 3 und Nr. 20: Marie-Theres Caratsch, Kantonsarchitektin seit 1999 - Befragung Nr. 4: Alfred Oppikofer, Kantonsarchitekt bis 1999

- Befragung Nr. 5 und Nr. 21: RR Elsbeth Schneider-Kenel - Befragung Nr. 6: Der Geschäftsführer der Arcoplan

- Befragung Nr. 7: Der Vorsteher der Finanzkontrolle sowie ein Chefrevisor der Finanzkontrolle

- Befragung Nr. 8: Der Leiter des Technischen Dienstes des KSL - Befragung Nr. 9: Der ehemalige Projektleiter bei Arcoplan - Befragung Nr. 10: Ein ehemaliger Bauleiter der Arcoplan - Befragung Nr. 11: Der Bereichsleiter Technik des KSL - Befragung Nr. 12: Ein Elektrofachplaner

- Befragung Nr. 13: Der Leiter des Rechtsdienstes der BUD

- Befragung Nr. 14: Der stellvertretende Projektleiter des HBA seit 2000 - Befragung Nr. 15: alt-Regierungsrat Eduard Belser

- Befragung Nr. 16: Der heutige Mandatsarchitekt des HBA und vormalige Bauleiter der Arcoplan

- Befragung Nr. 17: Der stellvertretende Leiter Finanzen und Controlling der BUD

- Befragung Nr. 18: Ein ehemaliger Direktionssekretär der BUD

(15)

- Befragung Nr. 19: Der Spitalverwalter des KSL

- Befragung Nr. 23: Der frühere stellvertretende Projektleiter im HBA - Befragung Nr. 24: Der Zuständige für die Haustechnik, AUE/AIB.

Der Untersuchung diente ebenfalls ein Augenschein der Kommission im Kantonsspital Liestal, der am 26. Juni 2002 durchgeführt wurde.

Im Weiteren wurde ein Gutachten zum Thema «Begutachtung von Verträgen zur

Beantwortung der Fragen der Parlamentarischen Untersuchungskommission Kantonsspital Liestal (PUK-KSL)» bei der SIA in Auftrag gegeben. Das eingereichte Gutachten datiert vom 15. November 2002. Die unmittelbar betroffenen Personen erhielten Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben. Nachdem sich eine Subkommission des Untersuchungsausschusses mit diesem Gutachten befasst hatte, wurden offene Fragen in einem direkten Gespräch mit den beiden Gutachtern am 11. Februar 2003 geklärt. Die unmittelbar betroffenen Personen wurden eingeladen, auch zu diesem Protokoll Stellung zu nehmen.

In sämtliche der in Kapitel 1.4 aufgeführten bzw. umschriebenen Akten (mit wenigen, durch Persönlichkeitsschutz begründeten Ausnahmen) wurde den Berechtigten vollumfänglich Einsicht gewährt.

Der UA KSL sowie die GPK trafen sich zu regelmässigen Sitzungen (insgesamt

30 Sitzungen in der Zeit vom 17. März 2002 bis zum 18. Juni 2003), die der Planung des Verfahrens, dem Informations- und Meinungsaustausch und der Meinungsbildung dienten.

Diese Sitzungen wurden jeweils auf einem elektronischen Datenträger aufgenommen und anschliessend wurde ein Protokoll angefertigt. Diese Protokolle wurden als vertraulich deklariert. An diesen Kommissionssitzungen nahmen – mit einer Ausnahme, an welcher die Datenschutzbeauftragte des Kantons teilnahm – ausschliesslich Kommissionsmitglieder sowie die beiden Mitarbeiterinnen des Sekretariates teil. Die Verfahrensbeteiligten erhielten in diese Protokolle keine Akteneinsicht.

An der Plenarsitzung der GPK vom 18. Juni 2003 wurde der vorliegende Bericht einstimmig verabschiedet.

1.4 H

ERAUSGABE VON

A

KTEN

§ 64 Abs. 2 lit. a und b LRG ermächtigen die PUK, mündliche oder schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördemitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantona-

(16)

len Verwaltung, der Gerichte sowie von Privatpersonen einzuholen und vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht und vom Ombudsman die Herausgabe sämtlicher Akten zu verlangen.

§ 64 Abs. 3 LRG verpflichtet die befragten Personen zudem, der PUK über Wahr- nehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der

Untersuchung betreffen. Diese gesetzliche Vorschrift verpflichtet nach Auffassung der PUK – aufgrund der Wendung «kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes» – nur die

Verwaltungsmitarbeitenden und nicht Privatpersonen.

Die Kommission richtete ihre Akteneditionsbegehren hauptsächlich an die BUD als

federführende Direktion im Projekt KSL 95. Daneben forderte die Kommission auch Akten von anderen Amtsstellen an, wie dem Kantonsspital Liestal, der Volkswirtschafts- und

Sanitätsdirektion, der Finanzkontrolle und dem Staatsarchiv. Im Weiteren wurde die Arcoplan zur Aktenedition aufgefordert. Vereinzelt reichten auch weitere Personen Akten ein.

Die Kommission erstellte ein Verzeichnis über alle eingereichten Akten, soweit ein solches nicht bereits mit den Akten eingereicht wurde. Dieses wurde bei jedem neuen Akteneingang aktualisiert und enthält Angaben über die einzelnen Ordner, sowie deren Inhalts-

verzeichnisse.

Die Akteneditionsbegehren an die BUD waren zur Hauptsache an die von ihr bestimmte Kontaktperson, den Leiter des Rechtsdienstes, gerichtet. Zu Beginn der Untersuchung wurde zwischen dem Präsidenten der Kommission und der Kontaktperson der BUD vereinbart, dass zunächst mehrheitlich Akten eingereicht werden, die für das Schiedsverfahren der BUD gegen die Arcoplan zusammengestellt worden waren. Naturgemäss waren darin nicht

sämtliche für die Untersuchung relevanten Akten enthalten, weshalb die Kommission weitere Akten anforderte.

Trotz der in § 64 Abs. 3 LRG statuierten Pflicht, der PUK vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen, musste die Kommission im Laufe der Untersuchung mehrmals feststellen, dass eingeforderte Akten nicht oder nicht vollständig herausgegeben wurden. Obendrein stiess die Kommission bei ihrer Recherche auf Hinweise zu relevanten Akten, welche ihr nicht vorgelegt worden waren.

Diese Akten wurden nachträglich bzw. wiederholt eingefordert.

So wurde die BUD mit Schreiben vom 15. April 2002 aufgefordert, sämtliche für die

Untersuchung benötigten Akten zusammenzustellen und der Kommission zu übergeben. Im gleichen Schreiben wurde sie unter anderem auch beauftragt, sämtliche Regierungsrats- und

(17)

Landratsbeschlüsse betreffend dem Projekt KSL 95 zusammenzustellen. Diesem Begehren kam sie scheinbar am 14. Mai 2002 nach. Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom

4. Dezember 2002 legte die Baudirektorin überraschend einen Regierungsratsbeschluss vor, welcher der Kommission unbekannt war, weil er in der «vollständigen» Sammlung fehlte.

Die Korrespondenz der Baudirektorin mit den im Projekt KSL beauftragten Personen gehört ohne Frage unter die relevanten Dokumente. Trotzdem musste die BUD am 18. Dezem- ber 2002 explizit aufgefordert werden, diese herauszugeben, nachdem sich aus der Auskunft von dritter Seite herausstellte, dass wichtige Schreiben in den als Korrespondenz aufge- führten Unterlagen fehlen. Erst am 28. Januar 2003 erhielt die Kommission diese

Unterlagen, insbesondere auch ein Schreiben der Arcoplan an die Baudirektorin vom 17. August 1998, in welchem das Verständnis des Vertragsverhältnisses von Seiten der Arcoplan bereits zu diesem Zeitpunkt klar dargelegt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass es Sache der BUD gewesen wäre, sie rechtzeitig mit diesen Unterlagen zu beliefern.

In einem weiteren Fall ist ein wesentliches, mit der Argumentation der BUD tendenziell inkompatibles Dokument noch viel später herausgegeben worden. Es handelt sich um die Unterlagen zu einer in den ersten Monaten des Jahres 2000 vorgenommenen, internen Analyse der Projektorganisation (vgl. unten, Kapitel 2.3.2.4). Diese wurden der GPK-PUK erst bei einer Nachrecherche am 14. März 2003 ausgehändigt, obwohl sie von ihrer Bedeutung her spätestens seit der Nachforderung vom 15. Juli 2002 hätten eingereicht werden müssen.

Die Kommission liess ein Gutachten über die Verträge im Projekt KSL 95 durch den SIA Rechtsdienst erstellen. Erst mit ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 20. Dezem- ber 2002 lieferte die BUD relevante Dokumente betreffend die Vertragsauflösung mit der Suter + Suter AG. Darin fand sich zudem ein Hinweis, dass die BUD offenbar eine Aufhebungsvereinbarung mit der Suter + Suter AG getroffen hatte, also einen weiteren Vertrag geschlossen hatte. Obwohl sie bereits am 15. April 2002 explizit dazu aufgefordert worden war, sämtliche Verträge aus dem Projekt einzureichen, musste dieses – offen- sichtlich gewichtige – Dokument explizit angefordert werden, bevor es der Kommission schliesslich am 28. Februar 2003 ausgehändigt wurde.

1.4.1 Feststellung:

Diese Beispiele belegen, dass die Aktenedition durch die BUD zu wünschen übrig liess.

(18)

1.5 A

KTENUMFANG UND

Z

ITIERWEISE

Insgesamt gingen bei der Kommission Akten im Umfang von rund 84 Bundesordnern ein, davon 62 von der BUD. In diesem Zusammenhang teilte die Arcoplan der Kommission mit, dass sich in ihrem Archiv rund 800 Aktenordner und Archivschachteln mit Akten über das Projekt KSL 95 befänden. Diese Auskunft verdeutlicht, wie umfangreich das Aktenmaterial – nicht nur auf Seiten der Arcoplan – war. Es galt, die für die Untersuchung relevanten

Dokumente ausfindig zu machen. Dies war nur mit der Kooperation der involvierten Stellen möglich.

Im Verlauf der Untersuchung legte die Kommission selber Akten im Umfang von weiteren 25 Ordnern an.

Zur Verwendung und Zitierung der Akten im Bericht:

In den Fussnoten werden die vom Hochbauamt gelieferten Akten mit dem Kürzel «HBA»

versehen. Die von der Arcoplan Generalplaner AG zugestellten Akten tragen des Kürzel

«AP». Die dem Kürzel folgende Zahl bezeichnet das entsprechende Dossier oder den Ordner, allenfalls folgt nach einem Schrägstrich die Registernummer.

(19)

2 P ROJEKTABLAUF BEIM U MBAU UND DER E RWEITERUNG DES KSL

2.1 A

USARBEITUNG DES

V

ORPROJEKTS 2.1.1 Vorstudien

Das Kantonsspital Liestal wurde im November 1962 nach einer vierjährigen Bauzeit eröffnet.

In den Jahren 1979-84 wurden zur Behebung von betrieblichen Engpässen (im Bereich der Notfallstation, der Intensivpflege u.a.m.) bauliche Erweiterungen vorgenommen. Weil dabei nur die akutesten Schwachpunkte beseitigt werden konnten, drängte sich schon bald eine umfassende Konzeption einer Sanierung und Erweiterung auf. Die Entwicklung des Planungsprozesses zeigt in der Folge ein kontinuierliches Ansteigen der Bedürfnisse und damit auch der prognostizierten Kosten.

Einerseits wurde im Rahmen der Bemühungen um die Reduktion des Energieverbrauchs bei kantonalen Bauten eine energetische Sanierung des KSL in Angriff genommen. Eine Studie der Suiselectra Ingenieurunternehmung AG nahm 1987/88 im energetischen Bereich eine Zustandsanalyse vor und schlug Massnahmen in der Grössenordnung von CHF 4,5 Mio.

vor.13 Parallel zu diesen Abklärungen im Bereich der Energie und der Haustechnik

beauftragte der Regierungsrat am 19. Mai 1987 die Firma HCP Health Care Consulting and Planning in Basel (eine Tochterfirma der Suter + Suter AG) damit, eine Ziel- und Gesamt- planungsstudie für das KSL zu erstellen. Diese Studie stellt das erste einheitlich konzipierte und zusammenfassende Planungsdokument dar. Sie schlug im Mai 1988 drei Varianten vor, welche von Bausummen in der Höhe von CHF 26 bis 38 Mio. ausgingen. In einer

Zusatzstudie wurde auch die Verlegung der Geriatrie ins KSL einbezogen. Insgesamt ergab sich aufgrund dieser Studie ein Finanzbedarf von ca. CHF 46 Mio. für Bauliches und

Gebäudetechnik. Hinzu kamen die Kosten für Medizintechnik im Umfang von ca.

CHF 15 Mio..

Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten wurde im Herbst 1989 unter der Leitung des

Kantonsarchitekten Louis Salvetti eine Planungskommission eingesetzt, die mit Vertretern und Vertreterinnen der Nutzerseite besetzt war. Von Seiten der BUD nahm ausser dem Kantonsarchitekten noch ein für die energetischen Belange zuständiger Mitarbeiter des AUE Einsitz. Dieser Kommission lag eine erste Kostenübersicht vor, die bereits mit einem

13 Befragung 24 vom 15. Januar 2003, RZ 2.

(20)

Mittelbedarf von CHF 75 Mio. rechnete. Die Planungskommission beschloss an ihrer ersten Sitzung, dem Regierungsrat das Engagement der Firma Suter + Suter AG als

Generalplanerin vorzuschlagen.14 Mit dem RRB 4206 vom 19. Dezember 1989 folgte der Regierungsrat diesem Antrag und erteilte der Suter + Suter AG neben dem Generalplaner- mandat noch den Auftrag, für das Areal des Martin Birmann-Spitals ein Überbauungskonzept für ein Geriatriespital mit 144 Betten vorzulegen. Die Projektierungskosten wurden auf

CHF 300'000 angesetzt.15 Schon bevor dieser RRB erfolgt war, wurde die Planungs- kommission um drei Mitarbeiter der Firma Suter + Suter AG erweitert.16

2.1.2 Festlegung des Kostendachs

Die Planungskommission entwickelte auf der Grundlage der Nutzervorstellungen ein neues Raumprogramm. Aus den Flächenberechnungen ergaben sich dann die Kostenschätzungen.

Anfangs April 1990 präsentierten die Mitarbeiter der Suter + Suter AG in der Planungs- kommission drei Ausbauvarianten: einen Mini-Ausbau für CHF 75 Mio. (+ CHF 12 Mio. für Medizintechnik), einen Voll-Ausbau für CHF 122 Mio. (+ CHF 15 Mio.) sowie eine

Kompromissvariante für CHF 100 Mio. (+ CHF 12 Mio.). Obwohl der Kantonsarchitekt Bedenken anmeldete, «ob es zumutbar sei, vor der Regierung die Summe des Voll-Ausbaus zu vertreten» , wurde beschlossen, diese Variante anzuvisieren. Der Beschluss hielt fest, es sei bei einer Ablehnung «immer noch möglich, von einer der anderen Varianten Gebrauch zu machen.»17 Am 11. April 1990 wurde das Konzept den Regierungsräten Belser (BUD) und Spitteler (Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion) vorgestellt. Dabei zeigten sich unter- schiedliche Auffassungen der beiden Direktionen. Sanitätsdirektor Spitteler wies darauf hin, dass man nicht den gleichen Fehler wie bei der Erweiterung 1979-83 begehen dürfe. So dürfe man nicht durch Kürzungen im Projekt Engpässe bestehen lassen, die dann mit Nachinvestitionen über das Betriebsbudget korrigiert werden müssten. Baudirektor Belser verwies hingegen auf das eklatante Ansteigen der Kostenprognose, die sich seit der HCP- Studie von 1988 bereits verdoppelt habe. «Immer wieder stelle er fest, dass von

Projektphase zu Projektphase sich die Investitionskosten erhöhen. Hier werde er ganz klar die Forderung nach einem Kostendach stellen, das bei der weiteren Bearbeitung keinesfalls überschritten werden darf.»18

14 Protokoll Planungskommission vom 13. November 1989, HBA 14.

15 RRB 4206 vom 19. Dezember 1989; Auftrag an Suter + Suter AG in HBA 14/2.

16 Protokoll Planungskommission vom 11. Dezember 1989, HBA 14.

17 Protokoll Planungskommission vom 2. April 1990, HBA 14.

18 RR E. Belser gemäss Aktennotiz der Besprechung vom 11. April 1990, Zwischeninformation, HBA 14.

(21)

Am 2. Mai 1990 nahm der Regierungsrat zustimmend Kenntnis von der Variante Voll-Ausbau und legte für die baulichen Investitionskosten ein Kostendach von CHF 120 Mio. fest; für die medizintechnischen Einrichtungen eines von CHF 15 Mio. 19.Die Tatsache, dass der

Regierungsrat auf die Variante des Voll-Ausbaus einstieg, wurde von den Spitalvertretern in der Planungskommission als positive Überraschung gewertet.20

Der RRB 1481 vom 2. Mai 1990 legte nicht nur ein Kostendach fest, sondern dieses wurde auch indexiert, wobei die Preisbasis auf den 1. Oktober 1990 festgesetzt wurde. Im

Nachhinein lässt sich nicht mehr ermitteln, warum nicht der zeitlich am nächsten liegende Zürcher Baukostenindex vom 1. April 1990 als Ausgangspunkt genommen wurde oder jener vom Herbst 1989, als die Kosten ermittelt worden waren. Der Entscheid, die Preisbasis erst auf den 1. Oktober 1990 festzulegen, hatte indes erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Kostendachs. Denn in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 1. Oktober 1990 stieg der Zürcher Baukostenindex (Stand Oktober 1988=100) von 106 auf 114,5 Punkte. Da die

Baukostenschätzungen gemäss Kantonsarchitekt aufgrund von Angaben aus dem Jahr 1989 gemacht worden seien, gelangte dieser noch einmal an Regierungsrat Belser, um eine Vorverlegung der Preisbasis um ein Jahr zu erwirken. Damit wären dem Projekt KSL von Anfang an etwa CHF 10,8 Mio. mehr zur Verfügung gestanden. In der Planungskommission vom 27. September 1990 musste der Kantonsarchitekt jedoch melden, dass es bei der Preisbasis 1. Oktober 1990 blieb.

Nach Aussage des für die Haustechnik-Bereiche zuständigen Vertreters der Bauherrschaft in der Planungskommission war die Planung zum Zeitpunkt der Festlegung des Kostendachs noch nicht abgeschlossen.21 Das Kostendach war somit eine reale Vorgabe, die schon für den Planungsprozess relevant war. Dies zeigte sich bereits im Herbst 1990, als bei der Zusammenstellung der Kostenschätzungen für die im Frühjahr bewilligte Variante Voll- ausbau ein Betrag von CHF 153 Mio. zusammen kam.22 Um die Kosten zu senken, wurden verschiedene Flächenreduktionen beschlossen, wobei der Projektleiter des Generalplaners Suter + Suter AG laut Protokoll «noch einmal klar und deutlich [erläuterte], dass in den jetzigen ‹reduzierten› Plänen keine Reserven mehr vorhanden sind.»23 Als wichtigste Massnahme wurde im Neubau des Bettenhauses 2 das oberste Stockwerk weggelassen, ausserdem wurden in verschiedenen anderen Bereichen (Apotheke, Sekretariate, MRI- Raum und Therapie) Abstriche gemacht. Die Vorprojektvorlage sah mit der Erweiterung und

19 RRB 1481 vom 2. Mai 1990.

20 Protokoll Planungskommission vom 29. Mai 1990, HBA 14.

21 Aussage in Befragung 24 vom 15. Januar 2003, RZ 24.

22 Protokoll Planungskommission vom 7. September 1990, HBA 14.

23 Protokoll Planungskommission vom 27. September 1990, HBA 14.

(22)

Sanierung schliesslich einen Flächenzuwachs von 44 % vor, um das bestehende

Flächenmanko von 30 % zu beheben. Die Kostenschätzung belief sich auf CHF 135 Mio., wobei jedoch ein Genauigkeitsgrad von +/- 15 % angegeben wurde. Für die

Projektierungskosten, die in den Gesamtkosten enthalten waren, wurden insgesamt CHF 8,8 Mio. veranschlagt.24

2.1.3 Vorprojektvorlage in der Diskussion

Im Dezember 1989 wurde das Vorprojekt vom Regierungsrat bewilligt und ging an die Umwelt- und Gesundheitskommission (UGK). Dort wurde das Kostendach verschiedentlich hinterfragt. Die deutlichste Warnung kam – gemäss Protokoll – aber von Seiten des

Architekten der Suter + Suter AG, der auf die Aussage eines Landrats, dass mit dem Betrag von CHF 120 Mio. eine gute Sanierung möglich sei, antwortete: «Ich warne vor diesem Optimismus. Im Laufe dieser Vorprojektsbearbeitungen sind Wünsche und Notwendigkeiten aufgetaucht: Nicht nur das Flächenmanko, sondern auch technische Erneuerungen kamen zur Sprache, die zum Teil gleichzeitig einbezogen werden sollten; und so kamen wir auf eine Kostenschätzung von 153 Mio., welcher Betrag dann auf 120 Mio. reduziert wurde.»25

Regierungsrat Belser betonte, dass das Kostendach der «Steuerung» des Projekts diene und es eine «volle Befriedigung der Bedürfnisse … nie geben» werde.26 In ihrem Bericht hielt die UGK fest, dass für die Sanierungs- und Umbauarbeiten insgesamt CHF 120 Mio. zur Verfügung stünden, «obwohl Ermittlungen der Firma Suter + Suter AG ergeben haben, dass für die Behebung aller Engpässe eigentlich CHF 153 Mio. nötig wären.» Angesichts dieser Diskrepanz stellte sich die UGK auf den Standpunkt, dass versucht werden soll, «Lösungen für alle anstehenden Schwachstellen und Engpässe in den Finanzrahmen von CHF 120 Mio.

zu integrieren. Sollte das nicht möglich sein, so sind die noch offenen Probleme aufzulisten und deren Lösung finanziell zu quantifizieren.»27

Am 20. Juni 1991 stimmte der Landrat dem Vorprojekt einstimmig zu und bewilligte für die Projektierung einen Verpflichtungskredit von CHF 8,8 Mio., der in den gemäss den Vorgaben des Regierungsrates auf CHF 135 Mio. limitierten Gesamtkosten enthalten war. Dazu sind allerdings aus heutiger Sicht zwei Bemerkungen zu machen: Erstens war im Landrats- beschluss nicht ausdrücklich von diesem Kostendach die Rede. Zweitens wurde bezüglich der Kostenschätzung in der Landratsvorlage von einem Genauigkeitsgrad von +/- 15 %

24 LRV 1990/283 vom 20. November 1990.

25 Protokoll UGK vom 19. April 1991.

26 Protokoll UGK vom 22. März 1991.

27 Bericht der UGK vom 10. Juni 1991 zu LRV 1990/283.

(23)

gesprochen. Auf die Unklarheiten, die damit verbunden waren, wurde nicht weiter eingegangen, obwohl das einem Spielraum von +/- CHF 20 Mio. entsprach.

Zu reden gaben aber das Kostendach und die Reduktion im Raumprogramm. «So geht das nicht: Entweder muss das Raumprogramm reduziert werden oder die Kosten können nicht eingehalten werden.»28 Mit diesen Worten formulierte Alfred Gschwind in der Landrats- debatte das grundsätzliche Planungsdilemma, das vielleicht in dieser Phase von der Politik hätte aufgelöst werden können. Das Dilemma bestand darin, sich zu entscheiden zwischen dem Interesse an weitergehenden, materiell sinnvollen Ausbauwünschen der Nutzerseite und der Erkenntnis, dass mit der Fixierung eines Kostendachs diesen Wünschen nur mit Abstrichen entsprochen werden kann. Zwar wurden in der Vorprojektvorlage einige der ursprünglichen Projektbestandteile tatsächlich eliminiert. So hatte man in den Bereichen Physiotherapie, Apotheke, Verwaltung und Werkstätten darauf verzichten müssen, die bestehenden räumlichen Engpässe zu beseitigen. In den Bereichen Bettendesinfektion, Zentralgarderoben und im Eingangsbereich begnügte sich das Vorprojekt mit einer nur teilweisen Behebung der Engpässe. Allerdings blieb damit stets die Hoffnung verbunden, dass es im Detailprojekt gelinge, diesen Wünschen doch noch gerecht zu werden. Schon die UGK hatte in dieser Hinsicht eine gewisse Flexibilität signalisiert, ohne freilich das

Kostendach in Frage zu stellen oder gar aufheben zu wollen. Im gleichen Sinne votierte bei der Beratung im Landrat auch der zuständige Regierungsrat Spitteler: «Mit 120 Mio. ist nicht einfach eine endgültige Marke gesetzt, wenn in der Detailplanung Probleme auftauchen, kann über den Betrag gesprochen werden.»29

Für den weiteren Planungsprozess wurde somit eine eigentliche Doppelbotschaft aus- gesandt: Einerseits blieb das Kostendach bestehen, andererseits wurde signalisiert, dass auch Nutzeranliegen, die Ausgaben jenseits des Kostendachs ausgelöst hätten,

weiterverfolgt werden konnten.

2.1.4 Feststellungen

1. Das Kostendach von CHF 120 Mio. für das Bauliche und CHF 15 Mio. für die Medizintechnik wurde von der Regierung im Mai 1990 erlassen, zu einem Zeitpunkt, da die Planung noch nicht abgeschlossen war. Es stellte somit in einer Phase, in der die Kostenschätzungen stetig stiegen, eine reale Vorgabe dar, nach der sich die erfüllbaren Bedürfnisse zu richten hatten. Es wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, an dem die Steuerungsmöglichkeiten noch sehr gross

28 Protokoll des Landrats vom 20. Juni 1991.

(24)

waren. Festzuhalten ist auch, dass dieses Kostendach für die beim damaligen Stand teuerste Variante des Voll-Ausbaus erlassen wurde.

2. Die Fixierung des Baukostenindexes für das Kostendach auf den 1. Oktober 1990 hatte zur Folge, dass das Projekt noch mehr unter Kostendruck geriet. Wäre der Betrag von CHF 135 Mio. vom 1. Oktober 1989 an indexiert gewesen, so wäre von Anfang an mehr Spielraum vorhanden gewesen. Ob das allerdings zu einem weniger konsequenten Einhalten von Sparvorgaben geführt hätte, muss offen bleiben.

3. Der Landrat bewilligte die Vorprojektvorlage mit dem Kostendach von CHF 135 Mio. einstimmig. Grundsätzliche Kritik daran wurde nicht laut. Von politischer Seite (UGK, verschiedene Landratsmitglieder sowie RR Spitteler) wurde in Bezug auf das Kostendach aber verschiedentlich ein gewisser Spielraum signalisiert. Damit sandte man eine Doppelbotschaft aus und legitimierte indirekt das Weiterverfolgen von nicht (mehr) erfüllten Nutzeransprüchen in der Projektierung.

2.2 P

ROJEKTIERUNGSPHASE

2.2.1 Ausarbeitung der Baukreditvorlage

Im Juni 1991 begann die Projektierungsphase. Im Dezember 1991 legte Suter + Suter AG auf der Grundlage der Vorprojektvorlage der Planungskommission einen Bericht mit einem Basisprojekt vor. Darin wurde darauf hingewiesen, dass «nach den durchgeführten

Redimensionierungsmassnahmen zum Beibehalten des Kostendachs von CHF 120 Mio.

keinerlei Raumreserven vorhanden» seien.30 Gleichzeitig wurden die von Seiten des Spitals vorgebrachten Wünsche aufgelistet, die aus dem vorliegenden Projekt eliminiert worden waren. Es handelte sich um die folgenden Zusatzoptionen im Kostenumfang von

CHF 26,6 Mio.:

1. Zusätzliches Bettengeschoss (CHF 4 Mio.)

2. Therapiezentrum (im Zusammenhang mit Übersiedlung von 100 geriatrischen Betten aus Martin Birmann-Spital), Zentralisierung der Spitalverwaltung (CHF 7 Mio.)

3. MRI (CHF 5 Mio.)

29 Protokoll des Landrats vom 20. Juni 1991.

30 Protokoll der Planungskommission vom 16. Dezember 1991, HBA 14.

(25)

4. Zusätzliche Arztdiensträume, Apotheke (CHF 4 Mio.) 5. Mehr Parkplätze

6. Pathologisches Institut

7. Zusatzoptionen Energie- und Haustechnik (CHF 6,6 Mio.)

Diese waren ursprünglich vorgesehen, wurden aber in der Landratsvorlage aufgrund des Kostendachs weggelassen. Es handelt sich um: zweite Notstromanlage, USV- Anlage; Sanitäres aus Bettenhaus 1; Grauwasser, Desinfektion und Druckluft in Patientenzimmern in beiden Bettenhäusern.31

Für das weitere Vorgehen empfahl der Bericht der Suter + Suter AG, sowohl das Basis- projekt als auch die Zusatzoptionen «weiterzudetaillieren, sodass zu einem späteren Zeit- punkt entschieden werden kann, ob ‹nur› das Basisprojekt oder ob auch die Zusatzoptionen zu realisieren sind». Die Planungskommission stimmte dieser Empfehlung zu und in der Folge entspann sich eine Diskussion darüber, wie die mit diesem Beschluss verbundene Doppelstrategie sprachlich verpackt werden könne. Der Direktionssekretär des VSD befürch- tete, dass der Ausdruck «Optionen» den Missmut des Regierungsrates wecken könne. Der Kantonsarchitekt schlug darauf vor, von «Entwicklungsmöglichkeiten» zu sprechen. Der Architekt der Suter + Suter AG warnte (einmal mehr) vor der Kostenentwicklung, da «es sich beim ganzen auch nur um eine Kostenschätzung handle, d.h. es muss damit gerechnet werden, dass ohnehin die Kosten höher ausfallen könnten als angenommen.»32

Im weiteren Verlauf der Projektausarbeitung tauchten wiederholt Warnungen in Bezug auf die Kostenentwicklung auf. Im Juni 1992 hält das Protokoll der Planungskommission fest, dass die Flächen-Kosten pro Quadratmeter gegenüber dem Vorjahr um 10 % angestiegen seien. Im August 1992 hielt der Architekt von Suter + Suter AG vor allem in Bezug auf die Haustechnik fest, «dass die Installationen immer teurer werden, was sehr beunruhigend ist.»33

Durch erneute Änderungen, die sich aus den Nutzergesprächen ergaben, wurde das Projekt nochmals modifiziert. So gelang es, eine ganze Reihe von Optimierungen vorzunehmen und Engpässe zu beheben, die in der Vorprojektvorlage noch in Kauf genommen worden waren, um das Kostendach einzuhalten. Dank neuen Lösungen konnten so in den Bereichen Physiotherapie, Verwaltung, Werkstätten, Bettendesinfektion, Zentralgarderoben und Eingangsbereich/Cafeteria die Engpässe behoben werden. Durch die Eliminierung dieser räumlichen Problembereiche wurden aber zusätzliche Kosten ausgelöst, was den Druck zur

31 Von diesen Zusatzoptionen wurde schliesslich einzig das Therapiezentrum (Punkt 2 ohne Zentralisierung der Spitalverwaltung) doch noch in das Projekt KSL 95 aufgenommen. Um eine spätere Realisierung des MRI möglich zu machen, wurden dafür auf Kosten der Betriebsrechnung des KSL zusätzliche Investitionen getätigt.

Dies gemäss Auskunftsschreiben des HBA vom 27. Januar 2003, HBA 38/18.

32 Protokoll der Planungskommission vom 14. Januar 1992 (Unterstreichung im Original).

33 Protokolle der Planungskommission vom 17. Juni 1992 und vom 24. August 1992.

(26)

Einhaltung des Kostendachs noch vergrösserte. Dazu kamen Mehrkosten im energetischen Bereich und für eine umweltgerechte Entsorgung im Betrag von CHF 830'000.–, die durch Auflagen und Vorschriften bedingt waren, welche seit der Planungsphase für das Vorprojekt in Kraft getreten waren.34 Entlastung entstand hingegen durch den Verzicht auf eine Organ- verbrennungsanlage und durch weitere, im KV nicht mehr enthaltene Nutzerwünsche im Gesamtbetrag von CHF 2,7 Mio. Der Kostendruck war jedoch massiv. Der Kantonsarchitekt hielt fest, dass die Einhaltung des KV während der ganzen Bauzeit zu überprüfen sei und eventuell «auch dann noch Abstriche in Kauf genommen werden» müssen.35

Im Nachhinein ist in den Befragungen verschiedentlich bemängelt worden, dass die Kosten- erfassung zu diesem Zeitpunkt zu wenig seriös erfolgt sei.36 Dass bei der Erstellung des detaillierten Kostenvoranschlags ein starker Kostendruck vorhanden war, ist unbestritten.

Festzuhalten bleibt aber, dass in der Planungskommission mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass für die Kostenerfassung genügend Zeit und Kapazität zur Verfügung stehen müsse.37 Hinweise darauf, dass damals der Eindruck bestanden hätte, dies sei nicht der Fall gewesen, finden sich nicht. In der Landratsvorlage heisst es, dass die Kostenermittlung «in enger Zusammenarbeit zwischen dem Hochbauamt, Amt für Umweltschutz und Energie, Vertretern des Kantonsspitals, allen Fachplanern der Haustechnik, den Bauingenieuren sowie weiteren Spezialisten unter Führung der Projektleitung» erfolgt sei.38

2.2.2 Landratsvorlage vom 11. Mai 1993 (Baukreditvorlage)

Die Landratsvorlage 1993/122, die am 11. Mai 1993 vom Regierungsrat einstimmig ver- abschiedet wurde, enthielt weitere Projektanpassungen und -optimierungen. Sie sah vor, dass die Erweiterung und Sanierung des KSL für die Gesamtkosten von CHF 136,2 Mio.

innerhalb von rund 6,5 Jahren nach Landratsbeschluss realisiert werden könne. Die Kostenermittlung beruhte – gemäss damaligem Standard und gemäss Absprache von Suter + Suter AG mit dem HBA39 – auf Projektplänen im Massstab 1:200. Die Kosten- genauigkeit wurde in der Vorlage auf +/- 10 % angegeben. Trotz dieses im Textteil

34 Protokoll Planungskommission vom 6. April 1993.

35 Protokoll Planungskommission vom 6. April 1993.

36 So etwa der in der Planungskommission für die energetischen Belange zuständige Mitarbeiter des AUE, der aussagte, dass man teilweise nur Schätzungen vornahm (Befragung 24 vom 15. Januar 2003, RZ 32 und 52).

Der ehemalige Projektleiter der Arcoplan sprach davon, dass das Wort «Marktspekulation» immer wieder aufgetaucht sei (Befragung 9 vom 18. September 2002, RZ 16). Der Mitarbeiter, der damals bei Suter + Suter AG die Kostenermittlung im Elektrobereich vornahm, spricht davon, dass die Vorgaben dazu führten, dass «relativ knapp» berechnet wurde, es seien «null Reserven vorhanden [gewesen] und es lag nichts mehr drin.»

(Befragung 12 vom 18. September 2002, RZ 18).

37 So ein Mitarbeiter des HBA am 25. März 1992 und der Kantonsarchitekt am 17. Juni 1992.

38 LRV 1993/122 vom 11. Mai 1993, S. 40.

39 So der damalige Projektleiter bei der Suter + Suter AG, Befragung 6 vom 30. August 2002.

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eingestandenen Spielraums wurde jedoch in der Kostenzusammenstellung kein Reserveposten für Unvorhergesehenes aufgenommen.40 Dass somit keine Reserven eingeplant worden waren, wurde in der Landratsvorlage jedoch nicht explizit erwähnt. Das obwohl dieses Vorgehen – nach übereinstimmenden Aussagen des Kantonsarchitekten und des Projektleiters HBA sowie der Vertreter von Suter + Suter AG/Arcoplan in den Befragun- gen vor der GPK-PUK – sowohl für das HBA als auch für die damalige Suter + Suter AG absolut ungewöhnlich war.41 Ehemalige Mitarbeiter der Suter + Suter AG erwähnten gar, dass die Landratsvorlage ursprünglich eine Reserve enthalten habe, diese dann aber weggelassen worden sei. Auf ihre Veranlassung sei dann wenigstens die Formulierung in den Text aufgenommen worden, dass bei der Kostenermittlung eine Ungenauigkeit von +/- 10 % bestehe.42 Dieser Hinweis war aber im Landratsbeschluss nicht enthalten. Rechtlich verbindlich war daher nur der im Landratsbeschluss verankerte Betrag von CHF 136,2 Mio., der auf den Preisstand vom 1. Oktober 1992 indexiert wurde.

2.2.3 Beratung der Baukreditvorlage in den Kommissionen und im Landrat Das Geschäft wurde zuerst der UGK zugewiesen, im November 1993 dann auch zum Mit- bericht an die BPK. Vom Blickwinkel der späteren Kostenüberschreitungen her gesehen nahm die Behandlung der Baukreditvorlage in den parlamentarischen Kommissionen einen eigenartigen Verlauf. Die Kostenproblematik spielte bei der UGK nur am Rand eine Rolle.

Die Diskussionen waren – angesichts von Aktualität und Tragweite verständlicherweise – von den Fragen der Spitalplanung bestimmt. Der neue Kantonsarchitekt erklärte, dass jene Engpässe, die in der Vorprojektvorlage noch nicht behoben werden konnten (vgl. oben), nun dank «sehr kreativen Lösungen» fast alle eliminiert worden seien.43 Der technische Adjunkt in der Abteilung Planung und Projektierung erläuterte diese Lösungen und wies auch explizit darauf hin, dass in der Vorlage keine Reserven ausgewiesen würden. Zur Begründung fügte er an, «wir sind aber der Ansicht, dass die intensiven Gespräche mit den Ingenieuren und der hohe Detaillierungsgrad Gewähr dafür bieten, dass diese Annahmen nicht überschritten werden. Ausserdem basieren unsere Preisannahmen immer auf Offerten von mindestens zwei Unternehmen.» Angesichts dieser Aussagen scheint sich in der UGK bald ein Konsens darüber eingestellt zu haben, dass die Kostenfrage sich geklärt und das Kostendach sich bewährt habe.44

40 Vorlage 1993/122 vom 11. Mai 1993, S. 40f.

41 Befragung 1 vom 21. August 2002, S. 3; Befragung 2 vom 23. August 2002, S. 4; Befragung 4 vom 28. August 2002, S. 4.

42 Befragung 6 vom 30. August 2002, S. 5.

43 Protokoll UGK vom 10. September 1993.

44 So die Voten von R. Kohlermann, E. Belser und W. Spitteler, Protokoll UGK vom 10. September 1993.

(28)

Die BPK schenkte der Kostenfrage kaum viel mehr Aufmerksamkeit. Zwar wurden ver- schiedene Einzelpositionen hinterfragt, nicht aber die fehlende Reservenbildung. Zudem ist in den Protokollen der BPK – im Unterschied zur UGK – nirgends ein expliziter Hinweis von Seiten des HBA auf das Fehlen dieser Reserven zu finden. Auf die Versicherung hin, dass die Kosten «nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden» seien, merkte Landrat Hansruedi Bieri an: «Wir können diese Zahlen nur glauben oder nicht, aber ändern können wir daran nichts. Das ist ja die grosse Schwierigkeit unserer Arbeit. Es ist sicher ein Vorteil, dass der Regierungsrat ein Kostendach festlegte.»45 Als der Kantonsarchitekt anerbot, über die Kosten im Detail Auskunft zu erteilen, stellte Regierungsrat Belser klar: «Über diese Details muss die Kommission auch keine Verantwortung übernehmen. Regierung und Landrat tragen vor allem die politische Verantwortung. Daneben gibt es die fachliche Verantwortung der Verwaltung.»46

Die Kommissionen stimmten der Vorlage ohne Gegenstimmen, bei einzelnen Enthaltungen, zu. Am 26. Mai 1994 erfolgte dann auch im Landrat eine einstimmige Zustimmung

(LRB 2016/1994). Auch hier wurde mehr über die Spitalplanung im Allgemeinen debattiert als über das Projekt KSL 95 im Speziellen. Landrat Ernst Schläpfer erklärte diese Zurück- haltung damit, dass das «Projekt allerdings so teuer [sei], dass sich eigentlich gar niemand so richtig getraut, an den Details ‹herumzudoktern›.» Auch Regierungsrat Belser hielt zum Schluss der Debatte fest, dass die bauliche Situation «nicht viel zu reden» gegeben habe. Es habe sich aber «gezeigt, dass man auch unter Vorgabe eines Kostendachs in der Lage war, ein gutes Projekt zu erarbeiten.»47

2.2.4 Feststellungen

1. Die Ausarbeitung der Baukreditvorlage stand zum vornherein unter dem Erwartungsdruck, jene Engpässe zu beheben, die in der Vorprojektvorlage bestehen blieben, weil das Kostendach eingehalten werden musste.

2. Die in der Beratung der Vorprojektvorlage verschiedentlich in Aussicht gestellte Option, auf das Kostendach zurückzukommen, wurde nicht aufgegriffen, weil die Kostenschätzungen ergaben, dass das Kostendach eingehalten werden könne.

45 Protokoll BPK vom 3. Februar 1994.

46 Protokoll BPK vom 3. Februar 1994.

47 Protokoll Landrat vom 26. Mai 1994.

(29)

3. Obwohl die Kostengenauigkeit im Textteil der Landratsvorlage mit +/- 10 % angegeben wurde, wurde dem im LRB ausgewiesenen, allein verbindlichen Gesamtbetrag von CHF 136,2 Mio. keine Rechnung getragen.

4. Wenn im Nachhinein festgestellt wurde, dass die Grundlagen der Kosten-

berechnungen zu wenig genau geklärt waren, können die Auswirkungen solcher Mängel im Einzelnen nicht mehr rekonstruiert werden. Es entsteht jedoch der Eindruck, dass bei der Ausarbeitung des detaillierten Kostenvoranschlags sehr Vieles dem Ziel untergeordnet wurde, das Kostendach einzuhalten.

5. Die Einhaltung des Kostendachs war insbesondere nur möglich, weil im

detaillierten Kostenvoranschlag keine Reserven ausgewiesen wurden. Dies trotz Warnungen von Seiten des Generalplaners. Die Folgen dieses Entscheids

wurden offensichtlich unterschätzt.

6. Weil das Eliminieren von Reserven aus dem Kostenvoranschlag den Usanzen im HBA diametral entgegenlief, ist es unverständlich, dass dieses Vorgehen von Seiten der Verwaltung und der Regierung dem Parlament gegenüber nicht explizit thematisiert wurde.

7. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde das Fehlen der Reserven nur in der UGK thematisiert. Angesichts der Beteuerungen, dass die Kosten-

abklärungen sehr präzise erfolgt seien, wurde das jedoch als vertretbar

eingestuft. Dem Parlament kann angesichts solcher Zusicherungen höchstens der Vorwurf gemacht werden, dass es hier zu wenig insistiert habe.

2.3 B

AUPHASE

I 1994-1998

2.3.1 Vertragswesen

2.3.1.1 Der nicht unterschriebene Generalplanervertrag mit der Suter + Suter AG Mit dem RRB vom 19. Dezember 1989 war die Firma Suter + Suter AG mit einem

Generalplanermandat ausgestattet worden. Dieses Mandat wurde mit der Komplexität des Projekts begründet. Explizit hält der RRB fest: «Da das Projekt sehr anspruchsvoll ist und komplexe Zusammenhänge beinhaltet, drängt sich die Erteilung eines Generalplaner- vertrages auf, wo die ganze Projektierungsverantwortung gegenüber der Bauherrschaft in

(30)

eine Hand gelegt wird; eine Organisationsform, die sich schon bei den Aus- und Umbauten 1979-1984 sehr gut bewährt hat.»48

Für grössere Architektur- und Ingenieuraufträge werden in der Schweiz in der Regel SIA- Verträge abgeschlossen. Der Schweizerische Ingenieur- und Architekten-Verein hat für die verschiedenen Planerbereiche im Bauwesen Musterverträge erlassen, die detailliert die zu erbringenden Leistungen auflisten und die entsprechenden Leistungsanteile zuordnen. Das Honorar des Architekten oder Ingenieurs berechnet sich nach einer Formel, die u.a. den Schwierigkeitsgrad der Arbeit, den Leistungsanteil (Summe der zu erbringenden Teil- leistungen) sowie einen allfälligen Korrekturfaktor berücksichtigt.

Auch im Fall des Kantonsspitals Liestal dienten die SIA-Verträge als Grundlage. Allerdings gibt es keinen speziellen Generalplanervertrag nach SIA. In der SIA-Ordnung 102,

Ausgabe 1984, ist jedoch die Rede von einer Gesamtbeauftragung des Architekten, bei welcher der Architekt die Gesamtheit der zu erbringenden Leistungen selber erbringt oder an Spezialisten weiter vergibt.49 Für eine solche Gesamtbeauftragung des Architekten kann nach SIA 102, 7.16.4 im Rahmen des Korrekturfaktors ein Zuschlag erhoben werden. Ein solcher Zuschlag wurde aber, wie die Firma Suter + Suter AG im August 1994 schrieb,

«entgegenkommenderweise» nicht in Anspruch genommen.50 In den der GPK-PUK vorlie- genden Dokumenten wurden die Begriffe «Generalplaner» und «Generalplanung» nicht näher bestimmt.51 Das von der GPK-PUK in Auftrag gegebene Gutachten des Rechts- dienstes der SIA kommt denn auch zum Schluss, dass diese Begriffe «sich einer objektiven rechtlichen Auslegung entziehen» und für die Beurteilung des rechtlichen Gehalts des Vertragsverhältnisses zwischen der BUD und der Suter + Suter AG nicht relevant sind.52 Die vertragliche Regelung dieses Auftragsverhältnisses wurde nie vollständig geklärt. Zwar wurde am 13. Dezember 1990 von der Suter + Suter AG ein Entwurf vorgelegt, jedoch wegen Einwänden der Finanzkontrolle weiter bearbeitet. Diese Bearbeitung wurde

schliesslich sistiert und erst bei Abschluss der Projektierungsphase im Frühjahr 1994 wieder aufgenommen. Bei den verbliebenen Differenzen ging es insbesondere um die Beurteilung des Schwierigkeitsfaktors. Dieser sollte gemäss Vorstellungen des HBA vom März 1994 für die Phase 2 herabgestuft werden, wogegen sich die Suter + Suter AG verwahrte.53

48 RRB 4206 vom 19. Dezember 1989.

49 SIA-Ordnung 102, Ausgabe 1984, 3.4.

50 Suter + Suter AG an HBA, 26. August 1994, HBA 22/BKP 290.

51 Vgl. SIA-Gutachten, S. 7.

52 SIA-Gutachten, S. 9.

53 Suter + Suter AG an BUD/HBA, 26. August 1994, HBA 22/BKP 290.

(31)

Es kam aber nicht mehr zur Unterzeichnung des Vertrags. Als dieser im Frühjahr 1995 endlich unterzeichnungsreif war, wurde über die Suter + Suter AG die Nachlassstundung verhängt. Es wurde schliesslich nach der letzten, unterschriftsreifen Fassung mit der Suter + Suter AG abgerechnet.

Aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit gilt nach schweizerischem Vertragsrecht der Vertrag trotz fehlender Unterzeichnung als durch schlüssiges Handeln stillschweigend zustande gekommen.54 Über das rechtsgültige Zustandekommen des Vertrags bestanden auch zu keinem Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten. Die lange Dauer eines formell vertragslosen Zustands hat zwar das Funktionieren der Zusammenarbeit nicht tangiert. Sie hat aber sicherlich nicht dazu beigetragen, die Projektorganisation von Anfang an auf der Grundlage einer eindeutig geklärten Regelung aufzubauen und einer solchen Klarheit genügend Rechnung zu tragen. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass sich das lange Arbeiten ohne klar geregelte vertragliche Situation auch 1995/96 bei der Erarbeitung eines neuen Vertrags mit der Arcoplan Generalplaner AG und den Fachplanern ausgewirkt hat, indem es die Inkaufnahme von Unklarheiten im Vertragswerk beförderte.

2.3.1.2 Die Nachlassstundung der Suter + Suter AG im Mai 1995

Am 14. Mai 1995 wurde die Nachlassstundung der Firma Suter + Suter AG beantragt, die am 20. Mai 1995 bewilligt wurde. Diese Massnahme erfolgte nur etwas mehr als einen Monat nach dem Spatenstich am Kantonsspital Liestal, hatte aber ursächlich mit dem Projekt KSL 95 nichts zu tun. Eine der Folgen war, dass verschiedene Fachplaner und weitere Unternehmer in dieser Situation fürchteten, bei einer Abrechnung mit der Suter + Suter AG nicht mehr auf ihre Rechnung zu kommen. Deshalb ersuchten sie um einen Direktvertrag mit dem HBA. Solche Direktverträge wurden im Juni 1995 denn auch mit mehreren Firmen abgeschlossen. Damit war in gewisser Weise der Übergang vom Generalplanervertrag zu Einzelverträgen vorprogrammiert, wie er dann ab 1996 im Verhältnis zur Arcoplan und den übrigen Fachplanern erfolgte.

Das Generalplanermandat mit Suter + Suter AG in Nachlassliquidation wurde schliesslich per 31. Dezember 1995 aufgelöst. Die von der Suter + Suter AG seit dem 17. Mai 1995 geleisteten Arbeiten wurden im Zeittarif verrechnet. Sie machten CHF 1'280'000.– aus.

Aufgrund der Differenz zwischen dem Leistungsstand per 17. Mai 1995 (CHF 8'384'000.–) und den bis dahin geleisteten Zahlungen (CHF 8'406'860.–) ergab sich gegenüber der

54 Vgl. SIA, Begutachtung von Verträgen zur Beantwortung der Fragen der Parlamentarischen

Untersuchungskommission Kantonsspital Liestal (PUK KSL) vom November 2002, S. 6 (in der Folge zitiert als SIA-Gutachten); Stellungnahme von Rechtsdienst RR und HBA vom 11. Dezember 1995, HBA 15.

(32)

Suter + Suter AG ein Forderungsbetrag von CHF 22'860.–, den der Kanton aufgrund der Nachlassliquidation abschreiben musste.55

2.3.1.3 Der Architektenvertrag mit Arcoplan

Verschiedene Mitarbeiter der Suter + Suter AG, die bisher für das KSL zuständig waren, schlossen sich der im August 1995 gegründeten Arcoplan an. Nach langwierigen Ab- klärungen und Verhandlungen entschied am 12. Dezember 1995 der Regierungsrat auf Antrag der BUD, dass die Arcoplan als Architektin mit Einzelauftrag zu versehen sei. Damit sollte in Bezug auf das Planerteam die grösstmögliche personelle Kontinuität gewährleistet werden. Am 30. April 1996 wurde dieser Vertrag unterzeichnet.

Darüber, weshalb mit dem Wechsel zu Einzelverträgen die Vertragskonstruktion geändert wurde, gibt es keinen eindeutigen Aufschluss. Zwar war von der Firma Arcoplan ein General- planermandat gewünscht worden, von Seiten des HBA wurde dem aber nicht entsprochen.56 In einem gemeinsamen Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates und des

damaligen Kantonsarchitekten vom 11. Dezember 1995 wurde die vorgesehene Neu- regelung der Vertragsverhältnisse ohne nähere Erläuterung als «logische Folge» einer seit einem halben Jahr vertretenen Haltung des Kantons bezeichnet. 57 Dies lässt vermuten, dass der oben erwähnte, ein halbes Jahr zurückliegende Abschluss von Direktverträgen mit den Fachplanern im Zusammenhang mit der Nachlassstundung der Suter + Suter AG dabei eine Rolle spielte.

Eine Auseinandersetzung damit, ob die Umstellung von einem Generalplanermandat zu einem System mit Einzelverträgen für die Wahrnehmung der Gesamtleitung, für die Ver- antwortung von Architekt, Bauherr und Fachplaner irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, findet sich jedoch in diesem Gutachten nicht. Das von BUD und HBA vor- gebrachte Argument, es habe eine Abklärung dieser juristischen Bruchstelle stattgefunden, trifft zumindest für das Gutachten, auf das sie sich beziehen, nicht zu.58 Ebenso wenig wurde der Bezug zum RRB 4206 vom 19. Dezember 1989 hergestellt, in welchem aufgrund der Komplexität des Projekts explizit ein Generalplanermandat vorgesehen worden war. An- geführt wird jedoch, dass der Vertrag mit der neu gegründeten Firma vorerst auf eine

55 Vgl. Anlage zur Vereinbarung zwischen Kanton Basel-Landschaft und Suter + Suter in Nachlassliquidation betreffend Aufhebung des Generalplanermandats

56 So der Geschäftsführer der Arcoplan (Befragung 6, 30. August 2002, S. 7) und der damalige Kantonsarchitekt (Befragung 4 vom 28. August 2002, S. 8).

57 Stellungnahme von Rechtsdienst RR und HBA vom 11. Dezember 1995, HBA 15.

58 Vgl. Befragung 13 vom 25. September 2002, RZ 40, sowie Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Personen der Bau- und Umweltschutzdirektion zum Protokoll der Besprechung des SIA-Gutachtens vom 11. Februar 2003 vom 16. April 2003, S. 7.

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