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MERKBLATT ZUR DOKUMENTATION DER ARTHROSKOPIE

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KV RLP / MERKBLATT ZUR DOKUMENTATION DER ARTHROSKOPIE| MAI 2021 SEITE 1 VON 2

MERKBLATT ZUR DOKUMENTATION DER ARTHROSKOPIE

Gegenstand der Qualitätsprüfung

Im Rahmen der Stichprobenprüfung in dem Bereich arthroskopische Operation an Knie- oder Schultergelenk werden folgende Aspekte überprüft:

1. die fachgerechte Indikationsstellung

2. die fachgerechte Durchführung der arthoskopischen Operation,

3. die nachvollziehbare Dokumentation der arthoskopischen Operation und

4. die Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Patientin oder einem Patienten

Die schriftliche Dokumentation erfüllt folgende Bewertungskriterien

Zur eindeutigen Patientenidentifikation muss Name, Vorname und Geburtsdatum ersichtlich sein. Aus dem Operationsbericht müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

1. Operationsdatum,

2. Name der Operateurin oder des Operateurs, ggf. der Assistentinnen oder Assistenten und der Anästhesistin oder des Anästhesisten,

3. durchgeführte Art der Lagerung,

4. gegebenenfalls Blutsperrezeit/Blutleerezeit, 5. Operationsdauer,

6. bei Normalbefund am Schultergelenk entsprechende Feststellung,

7. bei pathologischem Befund detaillierte Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur usw.),

8. Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation,

9. begründete Benennung nicht darstellbarer bzw. in der Bilddokumentation nicht beurteilender Areale.

Wesentliche Änderung

Zukünftig soll der präoperative Befund und die Verdachtsdiagnose oder die Diagnose mit Seitenangabe auch im Operationsprotokoll festgehalten werden. Zur Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsganges gehört auch, dass der gesundheitliche Nutzen der arthroskopischen Operation die Risiken, auch in Abwägung zu Behandlungsalternativen, überwiegt.

Die Dokumentation kann im Arztbrief, in der elektronischen Karteikarte oder per Dokumentationsbogen (z.B. KV-Muster, SFA-Bogen) erfolgen.

Wichtig ist, dass die genannten Anforderungen enthalten und schlüssig sind. Besonders die Angabe des Operationsgrundes wird häufig vergessen! Außerdem ist die Kongruenz zur Bilddokumentation zu beachten. Möglichst zusammenhängende Dokumentation in einem Dokument.

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KV RLP / MERKBLATT ZUR DOKUMENTATION DER ARTHROSKOPIE Seite 2 von 2

Die bildliche Dokumentation erfüllt folgende Bewertungskriterien

1. Die Bilddokumentation enthält die Seitenangabe, das Operationsdatum und den Namen der Operateurin oder des Operateurs und der Praxis beziehungsweise Klinik.

2. Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen intraartikulären Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, gegebenenfalls unter Verwendung eines Tasthakens.

3. Der präoperative intraartikuläre Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen worden sein.

4. Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks wurde ein diagnostischer Rundgang dokumentiert mit obligater Darstellung aller Kompartimente einschließlich

a. Innenmeniskus mit Hinterhorn b. Außenmeniskus mit Hinterhorn

c. Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband) d. Femuropatellargelenk und

e. gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z.B.

Knorpelschäden, Synovitiden, Bandverletzungen).

5. Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks wurde ein diagnostischer Rundgang dokumentiert mit obligater Darstellung von

a. Rotatorenmanschette – Übergang Humeruskopf b. langer Bizepssehne mit Ansatz

c. Labrum mit Kapselkomplex

d. gegebenenfalls glenohumoraler Knorpelbelag und

e. gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z.B. Fehlen der glenohumoralen Bänder, Rotatorenmanschettenrupturen).

Falls im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes eine

Bilddokumentation nicht möglich war, muss dies im Operationsbericht unter Angabe der Gründe vermerkt worden sein.

Beurteilungskriterium für die Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Patientin oder einem Patienten ist, dass der Operationsbericht und die Einzelbilder, Videos oder Teilsequenzen ohne weitere Hilfsmittel der Patientin oder dem Patienten.

zugeordnet werden können.

Wichtig ist, dass die genannten Anforderungen erkennbar und schlüssig dargestellt sind.

Die Dokumentation des prä- und postoperativen Befundes ist obligater Bestandteil der Leistungen im Sinne des EBM! Außerdem ist die Kongruenz zur Schriftdokumentation zu beachten.

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