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20. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS STUDENTINNEN- UND STUDENTENPARLAMENT

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Academic year: 2022

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20. G

ESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS

S

TUDENTINNEN

-

UND

S

TUDENTENPARLAMENT

A. E

INBERUFUNG UND

T

AGESORDNUNG

§ 1. Einberufung

I. 1Der Sprecher beruft das SP zu seinen Sitzungen ein. 2Die Einladung muß Ort und Zeit der Sitzung, eine vorläufige Tagesordnung (TO) sowie den Text der vorliegenden Anträge enthalten.

II. Die Einberufung muß spätestens am 5. Vorlesungstage vor der Sitzung an den üblichen Anschlagstellen veröffentlicht und den SP-Mitgliedern zugestellt sein.

III. Nichtmitglieder des SP, deren Anwesenheit erforderlich ist, müssen gemäß Abs. II eingeladen werden.

§ 2. Tagesordnung I. Das Präsidium setzt die TO fest.

II. Antärge und Anfragen zur Aufnahme in die TO müssen dem Präsidium spätestens 24 Student vor einer Sitzung vorliegen.

III. 1Über die Zulassung später gestellter Anträge und Anfragen entscheidet das Präsid ium. 2Werden sie nicht zugelassen, so gelten sie als fristgerechte Anträge für die nächste Sitzung, sofern der Antragsteller es wünscht. Auf Antrag von ein Drittel der SP-Mitglieder ist mit Zustimmung des SP ein Antrag zuzulassen.

IV. Ein fristgerechter Antrag kann vom Präsidium nur mit Zustimmung des Hauptausschusses von der TO ausgeschlossen werden.

B. B

EGINN DER

S

ITZUNG

, Ü

BERPRÜFEN DER

B

ESCHLUßFÄHIGKEIT UND

G

ENEHMIGUNG DER

TO

§ 3. Beginn und Ende der Sitzung

I. Der Sprecher eröffnet die Sitzung mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Ladung.

II. 1Werden keine Einwände erhoben, so gilt das SP als ordnungsgemäß geladen. 2Wenn Einwände erhoben werden, so entscheidet das Präsidium über die Ordnungsgemäßheit der Ladung.

III. 1Die Sitzungen enden grundsätzlich mit dem Ablauf des Sitzungstages (24.00 Uhr).

2Abweichend von Satz 1 kann auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber einem Drittel der satzungsgemäßen Anzahl der Mitglieder des Student/inn/enparlamentes, die Sitzung einmalig für die Verhandlungsdauer von Tagesordnungspunkten verlängert werden. 3Die noch zu behandelnden Tagesordnungspunkte müssen im Verlängerungsbeschluß bezeichnet werden.

§ 4. Überprüfung der Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung

I. Zu Beginn der Sitzung muß der Sprecher die Beschlußfähigkeit des SP überprüfen.

II. Das SP ist bei ausdrücklicher Feststellung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der SP- Mitglieder anwesend ist.

§ 5. Spätere Überprüfung der Beschlußfähigkeit

I. Auf Verlangen eines Mitgliedes des SP muß der Sprecher auch während der Sitzung die Beschlußfähigkeit des SP überprüfen.

(2)

II. Stellt der Sprecher fest, daß das SP nicht mehr beschlußfähig ist, so kann er die Sitzung entweder sofort schließen oder bis auf höchstens 2 Stunden vertagen.

§ 6. Vertagung von TO-Punkten wegen Beschlußunfähigkeit und absolute Beschlußunfähigkeit

I. In Bezug auf durch Beschlußunfähigkeit vertagte TO-Punkte ist das SP in der nächsten Sitzung unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

II. Für den Absatz I und jeden anderen Fall besteht absolute Beschlußunfähigkeit, wenn weniger als 1/3 der SP-Mitglieder anwesend ist.

III. Bei absoluter Beschlußunfähigkeit gefaßte Beschlüsse sind nichtig.

§ 7. Genehmigung der TO

I. 1Vor Eintritt in die Beratungen verliest der Sprecher die TO. 2Werden keine Einwände erhoben, so gilt die TO als genehmigt.

II. 1Werden Einwendungen erhoben, so wird ohne Aussprache darüber abgestimmt. 2Die TO gilt dann in der Art genehmigt, wie sie vom SP beschlossen wird.

III. 1Nach Genehmigung der TO kann eine Änderung nur auf Antrag des Präsidiums erfolgen. 2Über diesen Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt.

§ 7a. Stellvertretung der Mitglieder

I. 1Die Stellvertretung für ein verhindertes Mitglied findet statt durch ein Mitglied derselben Liste in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl. 2Sie wird im Protokoll vermerkt.

II. Ist das gewählte Mitglied anwesend, so steht ihm auf Wunsch jederzeit Sitz und Stimme zu.

III. 1Im Laufe der Sitzung kann die Person der/des Stellvertreters/in höchstens zweimal wechseln. 2Der Wechsel wird im Protokoll vermerkt.

IV. Das Präsidium trägt für die Ordnungsgemäßheit der Stellvertretung Sorge.

V. Im Übrigen gelten die Stellvertreter/innen im Sinne dieser Geschäftsordnung als Mitglieder des Student/inn/enparlamentes.

C. V

ERHANDLUNG

§ 8. Verhandlungsleiter

I. Der Verhandlungsleiter ist der Sprecher des SP oder ein anderes Mitglied des Präsid iums.

II. Er leitet die Verhandlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung (GO).

III. Er übt sein Amt unparteiisch aus und darf sich nicht zur Sache äußern, sofern dies nicht lediglich zur Information, zur Klärung und zur Abkürzung geschieht.

IV. An Diskussionen zur GO darf er teilnehmen.

V. Wenn der Verhandlungsleiter sich zur Sache äußern will, muß er sich für den gesamten betreffenden TO-Punkt bis zum Ende der Beratung vorübergehend vertreten lassen.

§ 9. Besondere Rechte des Verhandlungsleiters I. Der Verhandlungsleiter entscheidet über die Auslegung der GO.

II. 1Er kann die Redezeit angemessen und für alle Redner gleich begrenzen. 2Sie muß aber mindestens 3 Minuten betragen.

(3)

§ 10. Ordnungsmaßnahmen

I. Der Verhandlungsleiter kann zur Ordnung und zur Sache rufen und einem Redner nach 2-maliger Verwarnung das Wort entziehen, wenn er ihn beim ersten Ruf auf diese Folge hingewiesen hat.

II. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Verhandlungsleiter einen Anwesenden für eine bestimmte Zeit aus dem Saal auch ohne vorherigen Ordnungsruf verweisen.

III. Bei Unruhe, die den Fortgang der Verhandlung unmöglich macht, und die auf andere Weise nicht zu beheben ist, kann der Verhandlungsleiter die Verhandlung für begrenzte Zeit aussetzen oder vertagen.

IV. Getroffene Ordnungsmaßnahmen und der Anlaß hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

V. Die Maßnahmen der Abs. I-III können nur auf sofortigen Antrag von 10 Mitgliedern durch Beschluß des SP rückgängig gemacht werden.

§ 11. Erteilung des Wortes

I. Der Verhandlungsleiter muß eine Rednerliste führen, und er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

II. Das Wort ist an den Verhandlungsleiter zu richten.

III. 1Der Verhandlungsleiter unterbricht die Rednerliste bei

a. einer Wortmeldung des AStA, sofern über Angelegenheiten verhandelt wird, die in den Aufgabenbereich des AStA fallen;

b. einer Wortmeldung eines Berichterstatters, die erst nach den Ausführungen eines Redners erfolgen kann;

c. einem Ruf zur GO, der erst nach den Ausführungen eines Redners erfolgen kann;

d. wenn es ihm für den Fortgang der Verhandlungen dienlich erscheint.

2Diese Maßnahme ist dem SP vorher anzuzeigen.

IV. Die Rednerliste kann mit Zustimmung des Verhandlungsleiters unterbrochen werden bei:

a. einem Ruf „zur direkten Erwiderung“, b. einem Ruf „zur persönlichen Erwiderung“, c. einem Ruf „zur sachlichen Richtigstellung“.

§ 12. Äußerungen und Anträge zur GO

I. 1Äußerungen und Anträge zur GO dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlung befassen. 2Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine inhaltliche Gegenrede zulässig, nach der unverzüglich über den Antrag abzustimmen ist. 3Eine Aussprache über Anträge zur Geschäftsordnung findet nicht statt.

II. Anträge zur GO sind insbesondere:

a. Antrag zur vorübergehenden Aussetzung: Seine Aufnahme hat zur Folge, daß der Punkt später wieder beraten wird.

b. Antrag auf Vertagung: Seine Annahme mit 2/3 Mehrheit hat zur Folge, daß der Punkt nicht erörtert wird. (2/3 Mehrheit der anwesenden SP-Mitglieder.)

c. Antrag auf Übergang zur TO: Seine Annahme hat zur Folge, daß der nächste Punkt der TO sofort behandelt wird.

d. Antrag auf Verlängerung der Sitzung: Seine Annahme hat zur Folge, daß die Sitzung entsprechend § 3 Abs. 3 fortgesetzt wird. Über diesen Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt.

e. Antrag auf Schluß der Debatte: 1Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen.

2Bezog sich die Debatte auf einen Antrag, so hat der Antragsteller das Recht zum

(4)

Schlußwort. 3Antrag auf Schluß der Debatte kann nur ein SP-Mitglied stellen, das selbst nicht zu dem zur Diskussion stehenden Punkt gesprochen hat.

f. Antrag auf Schluß der Rednerliste: Nach Stellung dieses Antrags werden weitere Redner nicht auf der Rednerliste gesetzt, bis über den Antrag abgestimmt wurde.

g. 1Antrag auf Ende der Sitzung: Seine Annahme hat zur Folge, daß die Sitzung unverzüglich von der dem Sitzungsleiter/in geschlossen wird. 2Das Recht, eine Persönliche Erklärung abzugeben, wird hiervon nicht berührt.

§ 13. Rederecht I. Rederecht haben:

a. die Mitglieder des SP,

b. die Mitglieder der Ausschüsse, auch wenn sie nicht Mitglieder des SP sind, sofern über Dinge verhandelt wird, die in ihren Aufgabenbereich fallen;

c. die Mitglieder des AStA gemäß § 11 Abs. III a.,

d. der erste Vorsitzende des AStA ohne die Beschränkung des § 11 Abs. III a.

II. Rederecht haben der Rektor der Universität und die Mitglieder des Senats.

III. Anwesende haben Rederecht nur zur Klärung des Sachverhalts, wenn ihnen der Verhandlungsleiter das Wort erteilt oder wenn sie vom Verhandlungsleiter um das Wort gebeten werden.

§ 14. Gang der Verhandlung

Der Verhandlungsleiter ruft die einzelnen Punkte der TO auf, bittet um Wortmeldungen, leitet die Diskussion, schließt die Debatte, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, führt die Abstimmungen durch und schließt die Behandlung des TO-Punktes.

§ 14 a. Fraktionspausen

I. 1Jede Fraktion im Sinne des § 16 der Satzung der Student/inn/enschaft hat einen Anspruch auf eine Fraktionspause von 10 Minuten Dauer oder zwei Fraktionspausen von jeweils fünf Minuten Dauer. 2eitere Fraktionspausen können auf Antrag durch das Präsidium gewährt werden.

II. Eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann nur auf sofortigen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern durch Beschluß des Student/inn/enparlaments rückgängig gemacht werden.

§ 15. Wiederaufnahme der Beratung

I. 1Die Beratung eines bereits abgeschlossenen Gegenstandes kann wiedereröffnet werden, wenn neue Gesichtspunkte auftauchen. 2Das Präsidium entscheidet über die Wiederaufnahme.

II. Einem Wunsch auf Vortrag neuer Gesichtspunkte zu einem bereits abgeschlossenen Gegenstand muß der Verhandlungsleiter nach Abschluß eines TO-Punktes stattgeben.

III. Durch die Annahme des Wiedereröffnungsantrages gelten alle bezüglich dieses Punktes in der vorherigen Beratung gefaßten Beschlüsse als aufgehoben.

§ 16. Persönliche Bemerkungen und Erklärungen

I. Nach Schluß jeder Beratung und Abstimmung muß der Verhandlungsleiter auf Wunsch jedem Anwesenden, der das Rederecht gemäß § 13 genießt, und auf Verlagen von mindestens 5 weiteren SP-Mitgliedern auch weiteren Anwesenden das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erteilen.

II. 1Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf seine Person oder auf tatsächliche Vorgänge zurückweisen oder richtigstellen. 2Er darf

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eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Kritik an der Verhandlungsführung äußern.

III. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.

D. A

NTRÄGE

§ 17. Beginn der Beratung

I. Der Verhandlungsleiter stellt Anträge durch ausdrückliche Erklärung zur Beratung.

Danach wird über sie nach den Vorschriften dieses Abschnitts beraten.

II. Anträge, die während einer Sitzung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich gestellt und dem Sitzungspräsidium übergeben werden.

§ 18. Erste Lesung

I. In der Eingangsberatung (Erste Lesung) hat der Antragsteller seinen Antrag zu begründen.

II. Das SP kann beschließen, den Antrag an einen Ausschuß zu überweisen, ohne Diskussion in die Einzelberatung einzutreten oder den Antrag zu vertagen.

III. Der Vorstand des SP kann einen Antrag auch vor der ersten Lesung dem zuständigen Ausschuß zur Kenntnisnahme und evtl. Bearbeitung zuleiten, wenn dies aus Zeitgründen geboten scheint und der Antragsteller bei Stellung des Antrages nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 19. Zweite Lesung

I. 1In der Einzelberatung (Zweite Lesung) stellt der Verhandlungsleiter den Antrag abschnittsweise zur Beratung. 2Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Gegenanträge können nur in der zweiten Lesung gestellt und müssen dem Präsidium schriftlich eingereicht werden.

II. Das SP kann beschließen, den Antrag an einen Ausschuß zu überweisen oder zu vertagen.

§ 20. Dritte Lesung

I. In der Schlußberatung (Dritte Lesung) verliest der Verhandlungsleiter den abstimmungsreifen Antrag.

II. Der Antragsteller erhält das Schlußwort, wenn zu dem Antrag in seiner Gesamtheit keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

III. Hiernach wird über den Antrag abgestimmt (gem. § 22 dieser GO).

E. A

BSTIMMUNG

§ 21. Mehrheiten

I. Einfache Mehrheit bedeutet, daß die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigen muß.

II. Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des SP bedeutet, daß die Zahl der Ja- Stimmen die Zahl der Hälfte aller Mitglieder um mindestens 1 übersteigen muß.

III. Zweidrittelmehrheit bedeutet, daß 2/3 der SP-Mitglieder für einen gestellten Antrag stimmen.

IV. 1Eine Abstimmung bleibt ohne Ergebnis, wenn eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zusammen Enthaltungen oder ungültige Stimmen sind. 2Sie ist in diesem Falle unverzüglich zu wiederholen.

(6)

§ 22. Abstimmungsmodus

I. Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben, dabei hat jedes SP-Mitglied 1 Stimme, Stimmdelegation ist unmöglich.

II. Auf Verlangen eines SP-Mitgliedes muß namentlich abgestimmt werden, es sei denn, eine schriftlich geheime Abstimmung wird verlangt. Diesem Verlangen muß Folge geleistet werden.

III. Auf Verlangen eines SP-Mitgliedes muß jeder Antrag so formuliert werden, daß mit Ja – Nein – oder Enthaltung gestimmt werden kann.

IV. Auf Wunsch eines SP-Mitgliedes muß abschnittsweise abgestimmt werden.

V. Auf Wunsch eines SP-Mitgliedes muß eine zur Abstimmung vorliegende Frage geteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmt.

§ 23. Wahlen in studentische Institutionen

Die Wahl der Vorstandsmitglieder des SP, der Mitglieder des AStA, der Mitglieder des Rechtsausschusses, der studentischen Vertreter im Disziplinar-Gericht und der Vorstandsmitglieder im Studentenwerk muß stets schriftlich und geheim erfolgen.

§ 24. Reihenfolge der Abstimmung

I. Über Änderungs-, Zusatz und Gegenanträge ist, soweit der Hauptantragsteller sie nicht übernimmt, zuerst abzustimmen.

II. In allen anderen Fällen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.

§ 25. Anfechtung der Abstimmung

I. 1Wird die Abstimmung mit einer berechtigten Begründung angefochten, so kann der Verhandlungsleiter diese wiederholen lassen. 2Lehnt er dies ab, muß er die Ablehnung begründen.

II. Die Anfechtung ist nur unverzüglich nach Abstimmung möglich.

III. Über eine Anfechtung, deren Begründung und die begründete Ablehnung durch den Verhandlungsleiter ist keine Diskussion zulässig.

F. M

IßTRAUENSANTRAG GEGEN

V

ORSTANDSMITGLIEDER DES

SP

§ 26. Verfahren

I. Liegt ein Mißtrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied des SP vor, so kann dieses die Verhandlung so lange nicht leiten, bis hierüber abgestimmt ist.

II. Liegt ein Mißtrauensantrag gegen alle Präsidiums-Mitglieder vor, leitet ein vom SP in offener Abstimmung ohne Aussprache gewählter Verhandlungsleiter die Verhandlung, bis über den Mißtrauensantrag abgestimmt worden ist.

G. A

USSCHÜSSE

§ 27. Ständige Ausschüsse

I. Das SP setzt einen Hauptausschuß, einen Finanzausschuß und einen Wahlprüfungsausschuß als ständige Ausschüsse ein.

II. Ständige Ausschüsse bestehen aus nicht weniger als 3 und nicht mehr als 5 Mitgliedern.

III. Die ständigen Ausschüsse werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode neu besetzt.

(7)

§ 28. Andere Ausschüsse

Das SP kann andere Ausschüsse zu beliebigem Zwecke und in beliebiger Stärke einsetzen, jedoch soll die Zahl der Mitglieder nicht größer als 7 sein.

§ 29. Organisation der Ausschüsse I. Die Ausschüsse verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung.

II. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst und wählen einen Vorsitzenden, der ihr Wortführer im Spist.

H. P

ROTOKOLL UND

A

NWESENHEITSLISTE

§ 30. Inhalt

I. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der Reihenfolge der TO unter namentlicher Angabe eines Antragstellers oder Anfragenden

a. den Wortlaut der Beschlüsse, b. das Ergebnis der Abstimmung,

c. auf Verlangen persönliche oder tatsächliche Erklärungen enthält.

II. Auf jeder Sitzung sind zwei Anwesenheitslisten zu führen.

§ 31. Ausfertigung und Veröffentlichung

I. Für die Ausfertigung und Richtigkeit des Protokolls und der Anwesenheitslisten ist der Vorstand des SP verantwortlich.

II. Den Mitgliedern des SP und des AStA ist das Protokoll unverzüglich schriftlich zuzustellen und der Studentenschaft durch Anschlag bekanntzugeben.

III. Das Protokoll muß in der nachfolgenden Sitzung vom SP genehmigt werden.

I. S

CHLUßBESTIMMUNGEN

§ 32. Ausscheiden von Mitgliedern des SP

Der Sprecher gibt das Ausscheiden eines SP-Mitgliedes auf einer Sitzung des SP bekannt.

§ 33. Fernbleiben von den Sitzungen

I. Entschuldigungen betreffs Fernbleiben von den Sitzungen sind dem Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich einzureichen, und zwar so, daß sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag beim Vorstand eintreffen.

II. 1War ein Mitglied an der Einreichung einer fristgerechten Entschuldigung verhindert oder konnte ihm diese nach Lage der Dinge nicht zugemutet werden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Hauptausschusses auch Entschuldigungen anerkennen, die später als in Abs. I genannt eintreffen. 2Vor der Entscheidung des Hauptausschusses ist das betreffende SP-Mitglied von Vorstand und Hauptausschuß zu hören. Bereits angefertigte Protokolle sind ggfl. zu berichtigen.

III. In allen anderen Fällen gilt das Fernbleiben von den Sitzungen als unentschuldigt im Sinen des § 16 Abs. II der Satzung.

§ 34. Änderung der GO

Die GO kann nur durch einen Beschluß geändert werden, dem die Mehrheit der Mitglieder des SP zustimmt.

(8)

§ 35. Annahme der GO I. Diese GO gilt durch Beschluß des SP als angenommen.

II. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

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