• Keine Ergebnisse gefunden

Begründung zum Änderungsgesetz zum Dezernentenwahlgesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Begründung zum Änderungsgesetz zum Dezernentenwahlgesetz"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. (Konstituierende) Tagung der II. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.3/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 16. bis 18. April 2015 in Kloster Drübeck

Begründung zum Änderungsgesetz zum Dezernentenwahlgesetz

Die vorgeschlagene Änderung soll einerseits die Amtszeit des Leiters des Diakonischen Werkes mit den Amtszeiten der Dezernenten im Landeskirchenamt harmonisieren (Art. 1 Nr. 1). Derzeit wird der Leiter des DW für acht Jahre gewählt. Im Rahmen einer Überarbeitung der Satzung des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. wurde dies von Seiten der diakonischen Träger ange- regt. Die Amtszeit des Leiters des DW würde damit gleichgezogen mit der Amtszeit in die anderen hauptberuflichen Wahlämter in der EKM.

Die zweite Änderung betrifft die Zusammensetzung des Nominierungsausschusses, der die Wahl des Leiters des DW vorbereitet. Hier entstammen bisher 7 Mitglieder der landeskirchlichen Ebene (6 aus der EKM und 1 aus Anhalt) und 3 kommen aus dem diakonischen Bereich (1 aus dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, 2 aus dem DW.EKM). Die Einbeziehung des diakonischen Bereichs wird durch die geplante Änderung verstärkt, indem nunmehr der Vorsitzende der Mitgliederversammlung des DW und weitere vier Vertreter von den Leitungsorganen entsandt werden (je 2 vom Diakonischen Rat und von der Diakonischen Konferenz). Hierdurch werden die Leitungsorgane des Diakonischen Werkes, und aufgrund des letzten Satzes der neuen Nummer 5 insbesondere die Mitglieder des DW, besser und unmittelbarer bei der Kandidatenfindung einbezogen. Im Gesetz wird darüber hinaus die Umbenennung des Diakonischen Werkes der EKD in „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung“ nachvollzo- gen.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen zurück auf eine Anregung des Diakonischen Werkes und sind mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts abgestimmt.

Synopse zu den Änderungen im Dezernentenwahlgesetz

Dezernentenwahlgesetz - DezWG)

vom 19. März 2011 (ABl. S. 100) Dezernentenwahlgesetz - DezWG) vom 19. März 2011 (ABl. S. 100), geändert

durch Kirchengesetz vom ... April 2015 Grundsatz § 1

1 Der Präsident und die Dezernenten des Landes- kirchenamtes sowie der Leiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutsch- land e. V. (Leiter des Diakonischen Werkes) wer- den auf Vorschlag eines Nominierungsausschus- ses von der Landessynode gewählt; der Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts. 2 Der Präsident und die Dezernenten werden jeweils für zehn Jahre, der Leiter des Diakonischen Werkes für acht Jahre gewählt. 3 Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.

Grundsatz § 1

1 Der Präsident und die Dezernenten des Landes- kirchenamtes sowie der Leiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutsch- land e. V. (Leiter des Diakonischen Werkes) wer- den auf Vorschlag eines Nominierungsausschus- ses von der Landessynode gewählt; der Leiter des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts. 2 Der Präsident, die Dezernenten und der Leiter des Diakonischen Werkes werden jeweils für zehn Jahre gewählt. 3 Wiederwahl oder die einmalige Verlängerung des Dienstes um bis zu fünf Jahre ist möglich.

(2)

Nominierungsausschuss § 3

(1) 1 Für die Erarbeitung eines Wahlvorschlags setzt der Landeskirchenrat einen Nominierungs- ausschuss ein. 2 Diesem gehören an:

1. der Präses der Landessynode, der Lan- desbischof, der Präsident und ein weiterer Dezernent des Landeskirchenamtes;

steht der Präsident selbst zur Wahl, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter,

2. zwei weitere Mitglieder, die von der Lan- dessynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Landessynode ge- wählt werden,

3. im Fall der Wahl des Präsidenten außer- dem ein Mitglied des Kollegiums des Kir- chenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,

4. im Fall der Wahl eines Dezernenten au- ßerdem bis zu zwei weitere Personen, die besondere Kenntnisse auf dem Fachge- biet, das dem zu wählenden Dezernenten obliegt, aufweisen,

5. im Fall der Wahl des Leiters des Diakoni- schen Werkes außerdem je ein Vertreter des Diakonischen Werkes der Evangeli- schen Kirche in Deutschland, der Evange- lischen Landeskirche Anhalts, des Diako- nischen Rates und der Diakonischen Kon- ferenz.

...

Nominierungsausschuss § 3

(1) 1 Für die Erarbeitung eines Wahlvorschlags setzt der Landeskirchenrat einen Nominierungs- ausschuss ein. 2 Diesem gehören an:

1. der Präses der Landessynode, der Lan- desbischof, der Präsident und ein weiterer Dezernent des Landeskirchenamtes;

steht der Präsident selbst zur Wahl, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter,

2. zwei weitere Mitglieder, die von der Lan- dessynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Landessynode ge- wählt werden,

3. im Fall der Wahl des Präsidenten außer- dem ein Mitglied des Kollegiums des Kir- chenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,

4. im Fall der Wahl eines Dezernenten au- ßerdem bis zu zwei weitere Personen, die besondere Kenntnisse auf dem Fachge- biet, das dem zu wählenden Dezernenten obliegt, aufweisen,

5. im Fall der Wahl des Leiters des Diakoni- schen Werkes außerdem je ein Vertreter des Evangelischen Werkes für Diako- nie und Entwicklung e. V. und der Evangelischen Landeskirche Anhalts, sowie der Vorsitzende der Mitglieder- versammlung des Diakonischen Wer- kes und je zwei Vertreter des Diakoni- schen Rates und der Diakonischen Kon- ferenz. Bei den Vertretern des Diakoni- schen Rates und der Diakonischen Konferenz muss es sich um Personen handeln, die von der Mitgliederver- sammlung in diese Gremien gewählt worden sind.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilli- gungsinhaberin der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) un- verzüglich nach Inbetriebnahme, den exakten Zeitpunkt, zu

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de1. - Seite 1 von

Außer dem pauschalen Hinweis auf das Rechtsgutachten, das in den früheren Ver- fahren von den beschwerdeführenden evangelischen Eltern und Schülern vorgelegt worden war, tragen sie

Absatz 5 entspricht § 19 Absatz 2 (alt) und ergänzt diesen dahingehend, dass sowohl die Kirchengemeinde wie auch das Landeskirchenamt zugunsten des jeweils anderen auf das

April 2015 gemäß § 22 Finanzgesetz die bereits erfolgten Wahlen durch den Haushalts- und Finanzausschuss sowie durch die Propstsprengel in den Vergabeausschuss des

§ 2 Absatz 2 Pfarrstellengesetz regelt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und die Bestimmung des

Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder geschützte Land- schaftsbestandteile gemäß § 30 BNatSchG, die Lebensraum für geschützte Arten sind, sind im

Die klarstellende Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 1 Nummer 3, durch örtliche Bauvorschriften auch Mitteilungspflichten gegenüber der für die Spielförderung