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Rundschreiben Nr. 2/2013 des Landeskirchenamtes an die Kirchenkreise, Kreiskirchenämter, Superintendentinnen und Superintendenten,Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter,Verbände kirchlicher Körperschaften, Ämter und Einrichtungen,Gleichstellungsbeau

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Rundschreiben Nr. 2/2013 des Landeskirchenamtes an die Kirchenkreise, Kreiskirchenämter, Superintendentinnen

und Superintendenten,Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter,Verbände kirchlicher Körperschaften,

Ämter und Einrichtungen,Gleichstellungsbeauftragten zum neuen Kirchenmusikgesetz

Vom 2. Januar 2013

Mit Wirkung vom 01.01.2013 tritt ein neues Kirchenmusikgesetz (KiMuG)1 in Kraft;

gleichzeitig treten das Kirchenmusikgesetz der EKU vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387, 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) und das Ausführungsgesetz zum Kirchenmusik- gesetz) vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211), geändert durch das Erste Kirchen- gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. Novem- ber 2010 (KABl. 2010 S. 343), außer Kraft.

Das KiMuG ist in der Dezemberausgabe des Kirchlichen Amtsblattes2 veröffentlicht.

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wesentliche Veränderungen hin- weisen.

I. Wegfall der Anstellungsurkunden

1. a. Künftig wird eines der bisher für die Anstellung relevanten Dokumente entfallen:

Anders als bisher ist keine Anstellungsurkunde (Kleine Anstellungsurkunde bei C-Prüfung, Mittlere Anstellungsurkunde bei B-Examen, Große Anstellungsurkunde bei A-Examen) mehr vorzulegen.

b. Mithin wird künftig nur noch das jeweilige Zeugnis als Qualifikationsmerkmal die- nen.

2. a. Damit kommt dem Nachweis der Kirchenmitgliedschaft bei A- und B-Stellen eine erhöhte Rolle zu – vgl. § 4 Absatz 1 Ziffer 21.

b. Im Rahmen von C-Stellen gibt es demgegenüber eine Öffnung für Mitglieder in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen – vgl. § 5 Absatz 1 Ziffer 21. c. Bei Anstellung im Rahmen von C-Stellen ist der Nachweis der Kirchenmitglied- schaft im erweiterten Sinne (vgl. b.) zu erbringen.

3. Anstellungsurkunden werden auf Grund der Tarifgemeinschaft mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche und wegen der dort weiter

1Nr. 620.

2siehe KABl. 2012 S. 312

Kirchenmusikgesetz Rdschr. 2/2013

KiMuG-RS 627

07.02.2022 EKvW 1

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bestehenden Regelungen, die die Vorlage von Anstellungsurkunden vorsehen, auch künftig im Entgeltgruppenplan 1.3 Kirchenmusikerinnen zum BAT-KF1 genannt wer- den, aber in der praktischen Anwendung innerhalb der EKvW keine Rolle mehr spie- len.

II. Auswirkungen auf die Anwendung des Entgeltgruppenplans 1.3 Kirchenmusike- rinnen:

1. a. In der Vergangenheit bestanden bei Anstellung von ACK-Angehörigen auf C-Stel- len immer wieder Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung. Die Situation ist künftig eindeutig.

b. Lassen die vorgelegten Dokumente eine Einstellung im Rahmen einer C-Stelle zu, so ist gemäß Fallgruppe 3 nach EG 6 zu vergüten.

c. In einzelnen Fällen dürfte die Neuregelung die Überprüfung bestehender Arbeits- verhältnisse erfordern.

2. a. Bisher war bei Anstellung in A- und B-Stellen bis zur Vorlage der Anstellungsur- kunde gemäß Fußnote 3 eine Entgeltgruppe niedriger zu vergüten, was i. d. R. bei Berufsanfängern und beim Wechsel aus einer Nicht-UEK-Landeskirche für die Dauer von 6 Monaten zum Tragen kam.

b. Künftig ist ab sofort gemäß der relevanten Fallgruppe zu vergüten.

c. In einzelnen Fällen (vorübergehende niedrigere Vergütung, weil der Dienstantritt noch weniger als 6 Monate zurückliegt) dürfte die Neuregelung die Überprüfung be- stehender Arbeitsverhältnisse erfordern.

III. Mitwirkung der Fachberatung bei der Stellenbesetzung

1. a. Die Absätze über die Mitwirkung der Fachberatung bei der Besetzung von Kir- chenmusikstellen wurden konkretisiert – vgl. § 9 und 102.

b. Es ist darauf zu achten, dass die Kreiskantorin oder der Kreiskantor in das Stellen- besetzungsverfahren auch bei C-Stellen eingebunden wird.

2. Die Verantwortung der Fachberatung – vgl. § 162 – erstreckt sich ausdrücklich auf alle in der Kirchenmusik Tätigen: Die Präambel nennt als Zielgruppe des KiMuG „geeig- nete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich in den kirchenmusikalischen Dienst berufen“ zu werden.

1 Nr. 1100-1.

2 Nr. 620.

627 KiMuG-RS

Kirchenmusikgesetz Rdschr. 2/2013

2 07.02.2022 EKvW

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