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VK 3/97 Urteil der Verwaltungskammer vom 25.06.1998 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

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Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (rechtskräftig)

Datum: 25.06.1998

Aktenzeichen: VK 3/97 Rechtsgrundlagen: PfUKG Vorinstanzen: keine

Leitsatz:

1. Umzugskostenvergütung ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich bei der Beschäftigungsbehörde zu beantragen.

2. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer durch Beschluss des Presbyteriums von der Pflicht befreit, in seiner Dienstwohnung wohnen zu müssen, und zieht er daraufhin freiwillig in eine andere Wohnung, steht ihm Umzugskostenvergütung nicht zu.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der am 18. April 1935 geborene Kläger war bis zu seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 1. November 1993 Pfarrer im Dienst der Beklagten. Aus Anlass seiner Pensionierung zog er mit seiner Frau und Schwiegermutter vom Pfarrhaus in H. im Sommer 1993 in seine jetzige Wohnung in Recklinghausen.

Nachdem er im August 1997 von einem befreundeten Pfarrer darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er nach § 7 des Kirchengesetzes über die Umzugskosten der Pfarrer, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Pfarrer- Umzugskostengesetz – PfUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1985, KABl. 1985 S. 176, auch bei seinem letzten Umzug Umzugskostenvergütung habe beanspruchen können, hat der Kläger mit Schreiben vom 12. August 1997 um Zahlung der ihm gesetzlich zustehenden Kosten gebeten. Diesen Antrag hat die Beklagte durch den näher begründeten Bescheid vom 1. September 1997 abgelehnt.

Nach der Zurückweisung des vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegten Wider- spruchs durch das Landeskirchenamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1997 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November am 26. November 1997 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er zumindest durch die Kirchen- kreisverwaltung über seine Ansprüche hätte informiert werden müssen. Dazu sei die Be-

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klagte bzw. ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund der ihnen obliegenden Fürsorge ver- pflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. September 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 29. Oktober 1997 die Beklagte zu verpflichten, an ihn 5.440,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide entgegentritt, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von Ihnen vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309 ff) zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist über die Verweisungsnorm des

§ 7 der Ausführungsbestimmungen zum Pfarrerumzugskostengesetz nach § 2 Abs. 7 S. 1 des hier sinngemäß anzuwendenden Landesumzugskostengesetzes und des Bun- desumzugskostengesetzes nicht mehr gegeben, weil danach die Umzugskostenvergü- tung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen ist.

2. Der Kläger kann sein Begehren aber auch nicht als Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend machen. Es ist zwar richtig, dass die Fürsorge eines im öffentlichen Dienst stehenden Beamten ein Recht auf Beratung und Belehrung und damit auch einen Hinweis auf Fristablauf gebieten kann.

Vgl. von Münch „Besonderes Verwaltungsrecht“, 5. Auflage, S. 45 und die in der Fußnote 251 genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH).

Zwar können die in diesen Entscheidungen gemachten Ausführungen auch auf das Pfar- rerdienstrecht übertragen werden. Jedoch enthalten sie aber auch Einschränkungen, die für das vorliegende Verfahren des Klägers ebenfalls von Bedeutung sind. Denn der BGH hat eine Pflicht zur Belehrung nur dort angenommen, wo besondere Umstände vorliegen. Dies

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ist aber, wie die Ausführungen der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz zeigen, hier gerade nicht der Fall. Bei dem Kläger geht es um die Umzugskosten, die ihm für den Auszug aus seiner Dienstwohnung entstanden sind. Dazu hat § 7 des Pfarrerumzugskos- tengesetzes eine Sonderregelung getroffen, die das Umzugskostenrecht für Landesbeamte nicht kennt. Diese Bestimmung lautet in ihrem maßgebenden Abs. 1:

„(1) Der Pfarrer, der in den Wartestand oder Ruhestand tritt oder versetzt wird, erhält von seiner bisherigen Anstellungskörperschaft die Umzugskostenvergü- tung nach § 1 Abs. 1, wenn er innerhalb der von seiner bisherigen Anstellungs- körperschaft bestimmten angemessenen Frist die Dienstwohnung räumt.“

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers aber unstreitig nicht vor, wie die Be- klagte durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat. Der Kläger ist schon vor seiner Zurruhesetzung ab 1. November 1993 durch Beschluss des Presbyteriums der Be- klagten vom 17. Mai 1993 von seiner Pflicht, vom 1. August bis 31. Oktober 1993 weiterhin in seiner Dienstwohnung in Herten wohnen zu müssen, befreit worden, freiwillig und vor- zeitig in seine jetzige Wohnung in … umgezogen. Auch wurde die bisherige Dienstwoh- nung für einen Amtsnachfolger nicht mehr benötigt.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 66 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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