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VK 3/17 Beschluss der Verwaltungskammer vom 20.04.2018 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

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Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Beschluss (rechtskräftig)

Datum: 20.04.2018

Aktenzeichen: VK 3/17

Rechtsgrundlagen: § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 65 VwGG.EKD Vorinstanzen: keine

Leitsatz:

Als Bevollmächtigte vor der Verwaltungskammer sind nur die in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen und Vereinigungen zugelassen.

Tenor:

Der Bevollmächtigte des Klägers wird als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmäch- tigter zurückgewiesen.

Gründe:

Der Bevollmächtigte des Klägers war gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m.

§ 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

Die Vertretungsbefugnis vor der Verwaltungskammer, vor der nach § 14 Abs. 1 VwGG.EKD kein Vertretungserfordernis besteht, richtet sich über § 65 VwGG.EKD nach dem entsprechend anwendbaren § 67 VwGO, weil insoweit in § 14 VwGG.EKD keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind. Aus der Begründung zu § 14 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes der EKD vom 10.10.2010 (ABl. EKD 2010 S. 330) (https://

www.kirchenrecht-westfalen.de/document/27730/search/VwGG.EDK) ist erkennbar, dass nach dem Regelungswillen des kirchlichen Gesetzgebers über die Verweisungsnorm des § 65 VwGG.EKD die Neuregelungen des § 67 VwGO, insbesondere auch die Vor- schriften über die Prozessvertretung in Verfahren ohne Vertretungszwang, vor der Ver- waltungskammer anwendbar sein sollen, soweit nicht in § 14 VwGG.EKD Besonderheiten geregelt sind.

Nach § 65 VwGG.EKD entsprechend anwendbar sind damit insbesondere § 67 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO, wonach das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurückweist und Pro- zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind.

Nach dem damit auch für das Verfahren vor der Verwaltungskammer anwendbaren § 67 Abs. 2 VwGO sind auch im Verfahren ohne Anwaltszwang außer Rechtsanwälten nur bestimmte Personen als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Zu diesen gehört der Bevoll- mächtigte des Klägers nicht. Auf entsprechende Anhörung hat er nicht einmal geltend

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gemacht, dass er – was allein in Betracht kommt – über die Befähigung zum Richteramt verfügt (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

Fehlt dem Bevollmächtigten des Klägers die Vertretungsbefugnis, war dieser, ohne dass dies auf den von der Beigeladenen geltend gemachten Gründen beruht und ohne dass der Verwaltungskammer insoweit ein Entscheidungsermessen zustand, gemäß § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO zwingend zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss ist gemäß § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar.

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