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Münchener Prozessformularbuch Band 5: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht

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Academic year: 2022

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(1)

Urheber- und Presserecht

(2)

streit im Einverständnis mit den Parteien allein zu entscheiden (§253 Abs. 3 ZPO, fiForm. A.22 Anm. 6).

8.

Die Aktivlegitimation der Kläger richtet sich nach§8 UWG. Als Kläger kommen nach§8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vor allem unmittelbar betroffene Mitbewerber in Betracht, ferner Verbände im Sinne von §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, qualifizierte Einrichtungen iSd

§8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern nach§8 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unmittelbar betroffene Mitbewerberin. Näheres zu Fragen der AktivlegitimationfiForm. A.1 Anm. 4.

9.

Eine vorhergehende Abmahnung (fi Form. A.1) ist im Wettbewerbsprozess zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert; fi Form. A.1 Anm. 1. Daher sollte die Kla- geschrift auch die vorherige erfolglose Abmahnung erwähnen. Das Antwortschreiben des Gegners sollte insbesondere ebenfalls vorgelegt werden, soweit es Argumente enthält, mit denen der Gegner versucht, sich zu verteidigen, und auf die die Klageschrift ebenfalls gleich eingehen sollte.

Kosten und Gebühren

10.

fiForm. A.11 Anm. 18.

16. Klage wegen Verstoßes gegen § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr/Rechtsbruch)

Landgericht . . . .

Kammer für Handelssachen1

Klage der Firma A . . . .

–Klägerin– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt . . . .

gegen die Firma B . . . .

–Beklagte– wegen: unlauteren Wettbewerbs (Bestechung)2

Streitwert: vorläufig geschätzt . . . EUR3

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde im Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ord- nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,4

im geschäftlichen Verkehr handelnd Angestellten von Lebensmittel-Einzelhandels- geschäften Geldzahlungen dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass sie für das betreffende Einzelhandelsgeschäft Produkte der Beklagten bestellen.5

(3)

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1 Auskunft zu erteilen, insbesondere über die Adressaten von Bestechungszah- lungen, Dauer und Höhe der Bestechungszahlungen sowie die hierdurch zusätzlich erzielten Umsätze.6

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, welche dieser aus den in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen bereits entstanden sind und künftig noch entstehen werden.7

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist–gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürg- schaft)–vorläufig vollstreckbar.

Hilfsweise: Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.8

Begründung:

I. Sachverhalt

1. Beide Parteien sind Hersteller von Fertiggerichten. Sie stehen miteinander in unmittel- barem Wettbewerb.9

2. Die Beklagte ist in den vergangenen Monaten dazu übergegangen, durch Bestechung von Angestellten die Präsenz ihrer Produkte im Einzelhandel zu erhöhen.

Die Klägerin erhielt hierauf eine ganze Reihe von Hinweisen. Zum einen wurde ihr über die Bestechungsaktivitäten vom Zeugen A berichtet. Der Zeuge A ist der Bruder eines leitenden Angestellten der Klägerin. Er ist gleichzeitig Mitglied eines Stamm- tischs, bei dem auch ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten zuweilen teilnimmt. Bei einer Sitzung des Stammtischs am 15.3.2017 berichtete der Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr B, über die Praxis der Beklagten, Angestellte von Einzelhandels- geschäften, die für den Einkauf von Fertiggerichten zuständig sind, zu bestechen. Da der Zeuge A hierdurch die Interessen des Arbeitgebers seines Bruders gefährdet sah, gab er diese Information unverzüglich an die Klägerin weiter. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen A, der weder an der Bestechung selbst noch an einem der beteiligten Unternehmen irgendein unmittelbares persönliches Interesse hat, bestehen keine Zwei- fel.

Zum anderen wurden die Bestechungspraktiken der Beklagten auch durch den Zeugen C bestätigt. Er war bis zum 31.3.2017 Mitarbeiter des Einzelhandelsgeschäfts X in Y. Seine Tätigkeit beendete er, um sich durch ein Fachhochschulstudium beruflich fortzubilden. Er ist also aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht im Streit ausgeschieden. Herr C weiß aus eigener Anschauung, dass die beiden Einkäufer dieses Einzelhandelsgeschäfts, die Herren D und E, über den Außendienstmitarbeiter F der Beklagten ebenfalls Bestechungsgelder erhielten, damit sie die Fertiggerichte der Beklagten bestellen. Herr C ist mit einem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn K, befreun- det, dem er über diese Bestechungspraxis der Beklagten berichtete.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Dieter A [genaue Anschrift]

2. Zeugnis des Herrn Heinz C [genaue Anschrift]10

3. Diese Bestechungspraktiken der Beklagten führten auch dazu, dass die Produkte der Klägerin im Einzelhandel teilweise ausgelistet wurden. Dies gilt etwa für das bereits vorstehend in Ziff. 2 erwähnte Einzelhandelsgeschäft X in Y. Dort wurden die Bestechungsgelder an die Herren D und E nicht nur bezahlt, damit sie die Fertigge- richte der Beklagten bestellen, sondern auch dafür, dass die Fertiggerichte der Klägerin aus dem Sortiment des Geschäfts genommen wurden.

Beweis: Zeugnis des Herrn Heinz C, b. b.

(4)

Auch ansonsten war die Beklagte bei ihren Bestechungsaktivitäten regelmäßig be- strebt, nicht nur die Aufnahme der eigenen Produkte in das Sortiment der betreffenden Einzelhandelsgeschäfte zu erreichen, sondern gleichzeitig möglichst auch–als weitere Gegenleistung für die gezahlten Bestechungsgelder–die Auslistung der klägerischen Produkte.

Beweis: Zeugnis des Herrn Dieter A, b. b.

4. Die Klägerin hat gegen die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten, die nach den bisherigen Erkenntnissen in erster Linie für die Bestechungsaktionen verantwortlich sind, auch Strafantrag11 gestellt. Diese Mitarbeiter sind die Herren B und F. Den Strafantrag legen wir als Anlage K 1 vor.

Aufgrund dieses Strafantrags ist auch bereits ein Ermittlungsverfahren gegen die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten anhängig. Es wird bei der Staatsanwaltschaft P unter dem Aktenzeichen . . . geführt. Wie von der Staatsanwaltschaft zu erfahren war, haben bereits die bisherigen Ermittlungen weitere Hinweise auf die Bestechung anderer Angestellter von Einzelhandelsbetrieben durch die Beklagte bzw. deren Ver- treter ergeben. Wir beantragen daher, die Akten des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft P, Aktenzeichen . . . ., beizuziehen.

II. Rechtslage

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus§299 Abs. 2 StGB iVm

§§3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG.

Nach§299 Abs. 2 StGB ist es strafbar, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs- zwecken einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er als Gegenleistung den Bestechenden oder einen Dritten beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.2 Dieser Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wurde durch die leitenden Mitarbeiter der Beklagten, . . . ., verwirklicht, ebenso durch verschiedene Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte hat durch ihren Außendienst Angestellte verschiedener Einzelhandelsgeschäfte bestochen. Diesen Angestellten wurde Geld dafür bezahlt, dass sie die Beklagte bei der Bestellung von Fertiggerichten bevorzugen.

Für dieses Verhalten ihrer Angestellten ist die Beklagte nach§8 Abs. 2 UWG verant- wortlich. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus§§3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG.

Bei§299 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.2Die Zahlungen sind geschäftliche Handlungen im Sinne von§2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sie hängen objektiv mit der Förderung des Absatzes bzw. mit dem Abschluss von Verträgen zusammen.

Die Bestechungspraktiken der Beklagten führten auch dazu, dass die Produkte der Klägerin im Einzelhandel teilweise ausgelistet wurden. Damit ist das Vorgehen der Beklagten auch geeignet die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.9 2. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§3, 3a, 9 S. 1 UWG sowie aus §823 Abs. 2 BGB iVm §299 StGB.7 Durch diese Bestechungsaktionen sind der Klägerin ganz erhebliche Schäden entstanden. Wie bereits dargelegt, wurden beispielsweise in Einzelhandelsgeschäften die Produkte der Klägerin von Angestellten, welche für die Beklagte bestochen worden waren, ausgelistet, um für die Produkte der Beklagten Platz zu schaffen. Die Klägerin hat dadurch weniger Produkte (Fertiggerichte) ver- kauft, als dies sonst der Fall gewesen wäre. Hierdurch sind ihr Verluste entstanden.

Die Höhe der Verluste steht im Augenblick noch nicht fest. Daher besteht an einem Feststellungsantrag im Sinne von§256 ZPO hinreichendes Interesse.

(5)

3. Der Auskunftsanspruch gemäß Ziff. 2 ergibt sich aus §242 BGB. Er dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs.8

4. Als Anlage K 2 legen wir das Schreiben vor, mit welchem die Klägerin die Beklagte erfolglos abmahnte. Das Antwortschreiben, mit dem der Bestechungsvorwurf pau- schal bestritten wurde, ist als Anlage K 3 beigefügt. Daher ist Klage geboten.12 5. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass die

Beklagte im Gerichtsbezirk ihren Sitz hat.1

6. Der Gerichtskostenvorschuss wird per beigefügten Verrechnungsscheck eingezahlt.13 Rechtsanwalt

Schrifttum: Alexander, Öffentliche Auftragsvergabe und unlauterer Wettbewerb, WRP 2004, 700;Bieber, Die Kontrolle des Berufsrechts der Freiberuflerinsbesondere der Rechtsanwältemit Hilfe von §4 Nr. 11 UWG, WRP 2008, 723; Blessing, Schmiergeldzahlungen, in Müller-Gugen- berger/Bieneck (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2011,§53 C;Brand/Wostry, Die Strafbarkeit des Vorstandsmitglieds einer AG gemäߧ299 Abs. 1 StGB, WRP 2008, 637;Bürger,§299 StGB eine Straftat gegen den Wettbewerb?, wistra 2003, 130;Büttner, Sittenwidrige Wettbewerbshand- lung durch Gesetzesverstoß in der neuen Rechtsprechung des BGH, FS Erdmann, 2002, 545;

Doepner, Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch Quo vadis?, GRUR 2003, 825; Eidam, Unternehmen und Strafe, 2. Aufl. 2001; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008;

Ennuschat, Rechtsschutz privater Wettbewerber gegen private Konkurrenz, WRP 2008, 883;Ernst, Abmahnungen auf Grund von Normen außerhalb des UWG, WRP 2004, 1133; Gärtner/Heil, Kodifizierter Rechtsbruchtatbestand und Generalklausel, WRP 2005, 20;Glöckner, Wettbewerbs- bezogenes Verständnis der Unlauterkeit und Vorsprungserlangung durch Rechtsbruch, GRUR 2008, 960;Greeve, Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005; Kiesel, Die Zuwendung an Angestellte und Beauftragte im Ausland, DStR 2000, 949; Köhler, Der Rechtsbruchtatbestand im neuen UWG, GRUR 2004, 381;Köhler, Zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, GRUR 2005, 793;Köhler, Die Unlauterkeitstatbestände des§4 UWG und ihre Auslegung im Lichte der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, GRUR 2008, 841;Köhler, Dogmatik des Beispiels- katalogs des§4 UWG, WRP 2012, 638;Paringer,Korruption im Profifußball, 2001;Pfuhl, Von erlaubter Verkaufsförderung und strafbarer Korruption, 2010;Randt,Abermals Neues zur Korrup- tionsbekämpfung: Die Ausdehnung der Angestelltenbestechung des§299 StGB auf den Weltmarkt, BB 2002, 2252; Randt, Schmiergeldzahlungen bei Auslandssachverhalten, BB 2000, 1006;Sack, Gesetzwidrige Wettbewerbshandlungen nach der UWG-Novelle, WRP 2004, 1307;Schmitz, Aus- landsgeschäfte unter Berücksichtigung des Korruptionsstrafrechts, RIW 2003, 189;Walter,Ange- stelltenbestechung, internationales Strafrecht und Steuerstrafrecht, wistra 2001, 321; Weitnauer, Bonusprogramme im geschäftlichen BereichEine rechtliche Grauzone, NJW 2010, 2560.

Anmerkungen

1.

Zur örtlichen und sachlichen ZuständigkeitfiForm. A.4 Anm. 2.

2.

Die Bestechung von Angestellten war früher in §12 UWG geregelt. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 (BGBl. I 2038 ff.) wurde diese Regelung im UWG gestrichen. Eine entsprechende Regelung findet sich heute im 26. Abschn. des StGB mit der Überschrift„Straftaten gegen den Wettbewerb“(vgl. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 553/96). Mit geringfügigen Abwandlungen ist die frühere sog. „aktive Bestechung“ (§12 Abs. 1 UWG aF) als „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“in §299 Abs. 2 StGB und die vormalige sog. „passive Beste- chung“(§12 Abs. 2 UWG aF) als„Bestechlichkeit“in§299 Abs. 1 StGB geregelt. Der Strafrahmen wurde von einem auf drei Jahre angehoben. Für besonders schwere Fälle sieht§300 StGB mit Regelbeispielen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf

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Jahren vor. Nach§301 Abs. 1 StGB sind Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftli- chen Verkehr nach wie vor Antragsdelikte, sofern nicht ein besonders schwerer Fall vorliegt. Antragsberechtigt sind nach §301 Abs. 2 StGB neben dem unmittelbar Ver- letzten auch die in§8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG bezeichneten Verbände und Kammern.

Durch das Gesetz zur Ausführung der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Beste- chung im privaten Sektor vom 22.8.2002 (BGBl. I 3387) wurde klargestellt, dass auch der Wettbewerb auf einem ausländischen Markt geschützt ist.

§299 StGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des§3a UWG zum Schutze des Unternehmers in seiner Eigenschaft als Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen (vgl.

Köhler/Bornkamm/FeddersenUWG§3a Rn. 1.328). Nach altem Verständnis handelte es sich bei§299 StGB um eine wertbezogene Vorschrift, deren Verletzung gleichzeitig auch gegen§1 UWG aF verstieß. Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nach Auffassung der Allgemeinheit wettbewerbsrechtlich schlechthin verwerflich, vgl. BGH GRUR 2001, 1178–Gewinn-Zertifikat, zu§1 UWG aF.

Das Formular hat eine Klage zum Gegenstand, mit der Ansprüche eines durch die Bestechung benachteiligten Mitbewerbers geltend gemacht werden. Daneben kommen auch Ansprüche des Geschäftsherrn gegen seinen bestochenen Angestellten oder Beauf- tragten sowie gegen den Bestechenden in Betracht.

Zur strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Seite: Ein Strafantrag empfiehlt sich regelmäßig, um auf die Täter (Spezialprävention), aber auch auf die Allgemeinheit (Generalprävention) eine abschreckende Wirkung auszuüben. Zudem besteht die Chance, dass die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden weitere Beweismittel zutage fördern, die bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche helfen können.

3.

Zur StreitwertbestimmungfiForm. A.11 Anm. 4 sowiefiForm. A.4 Anm. 6.

4.

Zur beim Unterlassungsantrag erforderlichen Strafandrohung fi Form. A.4 Anm. 11 sowiefiForm. A.24 Anm. 7.

5.

Zur Formulierung des UnterlassungsantragsfiForm. A.4 Anm. 10,fiForm. A.11 Anm. 7. Im gewählten Beispiel wurde der Unterlassungsantrag dadurch präzisiert, dass die von der Bestechung betroffenen Geschäfte (Lebensmittel/Einzelhandel), die Art der Vorteilsgewährung (Geldzahlungen) und die damit geförderten Waren (Produkte der Beklagten) konkretisiert wurden.

6.

Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs (näher Köhler/Bornkamm/FeddersenUWG§9 Rn. 4.1 ff.).

7.

Gegen den Bestechenden besteht auch ein Schadensersatzanspruch gemäߧ§3, 3a, 9 S. 1 UWG. Verschulden ist Voraussetzung. Der Anspruch besteht sowohl gegen den Bestechenden (wie er im vorliegenden Fall im Formular geltend gemacht wird) als auch gegen den Bestochenen. §299 StGB ist zudem zugunsten der Mitbewerber auch ein Schutzgesetz im Sinne von§823 Abs. 2 BGB. Soweit ein Schadensersatzanspruch besteht, kommt zur Berechnung der konkreten Schadenshöhe auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in Betracht.

8.

fiForm. A.14 Anm. 6.

9.

Die Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung ist nur dann unlauter, wenn sie geeignet ist, die in § 3a UWG genannten Interessen zu beeinträchtigen. Die ursprünglich in §3 Abs. 1 UWG 2004 enthaltene Spürbarkeitsklausel wurde auf den Rechtsbruchtatbestand beschränkt. Eine tatsächliche Interessenbeeintächtigung ist nicht erforderlich. Die bloße Eignung reicht. Sie richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung und ist zu bejahen, wenn eine objektive Wahrschein- lichkeit besteht, dass die konkrete geschäftliche Handlung die durch die Marktverhaltens-

(7)

regelung jeweils geschützten Interessen der Verbraucher, Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt. Die Spürbarkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen und richtet sich nach Schwere, Häufigkeit und Dauer der Handlung sowie danach, wer durch die Marktverhaltensregelung geschützt wird (näherKöhler/Bornkamm/FeddersenUWG§3a Rn. I.94 ff.). Im Fall von Verstößen gegen§§3, 3a UWG (hier iVm§299 StGB) sind aktiv legitimiert nach§8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die unmittelbar betroffene Mitbewerber, aber auch die in§8 Abs. 3 Nr. 2–4 UWG aufgeführten Verbände, qualifizierten Einrichtungen und Kammern. Näher zu Fragen der AktivlegitimationfiForm. A.1 Anm. 4.

10.

In der Praxis sind Bestechungsvorgänge häufig schwer zu beweisen. Alle Betei- ligten, also der Bestechende ebenso wie der Geschmierte, haben ein hohes Interesse daran, die Bestechung geheim zu halten. Zudem gibt es über die Bestechungsvorgänge häufig auch keine schriftlichen Unterlagen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Man ist daher nicht selten allein auf Zeugenbeweis angewiesen. Bei Vorbereitung einer entsprechenden Klage ist daher mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass die Vorwürfe zweifelsfrei zu beweisen sind. Hierfür bieten sich insbesondere„neutrale“Zeugen an, die auf irgend- eine Weise von den Vorgängen zuverlässige und glaubwürdige Kenntnis erhalten haben, ohne selbst an der Bestechung beteiligt gewesen zu sein. Die Zeugen sollten mit dem Sachverhalt unbedingt hinreichend gut vertraut und auch aussagewillig sein. Im vor- liegenden Beispielsfall stützt sich das Beweisangebot auf das Zeugnis zweier voneinander unabhängiger neutraler Zeugen.

11.

Vgl.§301 StGB undfiAnm. 1.

12.

fiForm. A.14 Anm. 7.

Kosten und Gebühren

13.

fiForm. A.11 Anm. 18.

17. Klage wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 2 Hs. 1 UWG

Landgericht . . . .

Kammer für Handelssachen1

Klage der Firma A . . . .

–Klägerin– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt . . . .

gegen die Firma B . . . .

–Beklagte– wegen: unlauteren Wettbewerbs (Anschwärzung)2

Streitwert: vorläufig geschätzt . . . EUR3

(8)

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde im Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,4

geschäftlich handelnd die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, a) die Klägerin sei nicht imstande, Zündkerzen der Marke C zu günstigeren Bedin-

gungen zu beziehen als der deutsche und europäische Handel und/oder

b) die Klägerin sei nicht in der Lage, Zündkerzen der Marke C in den von ihr angebotenen Mengen zu liefern.5

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine vollständige Liste mit Namen und genauen Anschriften der Adressaten des Rundschreibens der Beklagten vom 17.8.2017 zu übermitteln.6

3. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Adressaten ihres Rundschreibens vom 17.8.2017 zu erklären, dass die ihr gemäß vorstehender Ziff. 1 untersagten Äußerun- gen unwahr sind und nicht mehr aufrechterhalten werden.7

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, welche ihr aufgrund der Behauptungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 bereits entstanden sind und künftig noch entstehen werden.8

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist–gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürg- schaft)–vorläufig vollstreckbar.

Hilfsweise: Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.9

Begründung:

I. Sachverhalt

Die Parteien sind Mitbewerber.10 Die Klägerin vertreibt neben anderen Autozubehör- teilen auch Zündkerzen.11Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der weltweit tätigen Zündkerzenherstellerin C. T. T. C. (im Folgenden: C-Konzern).

Für den Absatz seiner Zündkerzen unterhält der C-Konzern weltweit kein geschlossenes Vertriebssystem mit fester Preisbindung. Daher sind die Preise für C-Zündkerzen in Deutschland und im westeuropäischen Raum deutlich höher als in anderen Teilen der Erde, zB in Südostasien und in Afrika.

Die Klägerin warb im Juni 2017 mit Rundschreiben an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland, in denen es ua hieß: „Sonderangebot für C-Kupferzündkerzen. Wenn Sie mehr als 0,59 USD pro Stück zahlen, sollten Sie sich an uns wenden. Wir sind einer der führenden unabhängigen Händler in Europa! Sparen Sie Geld, kaufen Sie bei uns!“ Beweis: Rundschreiben der Klägerin von Juni 2017, Anlage K 1

Mit Datum vom 17.8.2017 verbreitete die Beklagte daraufhin ein Rundschreiben12 an ihre Kunden, in dem es ua heißt:

„Sehr geehrter C-Kunde, Sie werden vielleicht Kenntnis davon erhalten haben, dass die Firma F. GmbH [die Klägerin] in den vergangenen Wochen durch immer neue Rund- schreiben C-Zündkerzen zu Billigpreisen „anbietet“. Dabei erweckt sie auf die eine oder andere Weise immer den Eindruck, als hätte sie oder ihre verbundenen Unter- nehmen günstigere Bezugsmöglichkeiten als der deutsche und europäische Handel.

(9)

Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. In Wirklichkeit ist die Firma F. GmbH nach unserer festen Überzeugung zur Lieferung von C-Zündkerzen in der angebotenen Größenordnung überhaupt nicht in der Lage. Die F. GmbH wird vom Unternehmen der C-Gruppe überhaupt nicht beliefert. Wir sind sicher, dass unsere Kunden auf die Störmanöver der Firma F. GmbH nicht hereinfallen und diese nicht unterstützen werden.“

Beweis: Ein Exemplar des Rundschreibens der Beklagten vom 17.8.2017, Anlage K 2 Diese Behauptungen13 der Beklagten sind unrichtig.14 Die Klägerin verfügt über die angebotenen Liefermöglichkeiten. Sie kann sich auf dem außereuropäischen Markt mit Zündkerzen zu den angegebenen Preisen in millionenfacher Stückzahl jederzeit (auch kurzfristig) eindecken, insbesondere in Mittelamerika, Afrika und Asien.

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:

Zeugnis des Herrn P., Leiter der Einkaufsabteilung der Klägerin, [Anschrift]

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2017, Anlage K 3, abgemahnt.15 Mit Schreiben vom 22.11.2017, Anlage K 4, wies die Beklagte die Abmahnung zurück.

Sie bleibe bei den Behauptungen in ihrem Rundschreiben. Die Klägerin werde von C- Vertriebsgesellschaften nicht beliefert. Daher könne sie die Zündkerzen nicht in den beworbenen Stückzahlen und schon gar nicht zu dem beworbenen Preis liefern.

II. Rechtslage

1. Das Verhalten der Beklagten verstößt gegen§§3, 4 Nr. 2 Hs. 1 UWG (Anschwär- zung). Nach diesen Bestimmungen ist es unzulässig, im Rahmen geschäftlicher Hand- lungen über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmers oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Bei den Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei nicht imstande, C-Zündkerzen zu günstigeren Bedingungen zu beziehen als der deutsche und der europäische Handel und sie sei auch nicht in der Lage, C-Zündkerzen in den von ihr angebotenen Mengen zu liefern, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Diese Tatsachenbehauptungen sind auch offensichtlich geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen, da Kunden hierdurch veranlasst werden, an der Lieferungs- und Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie generell an ihrer Seriosität und Zuverlässigkeit zu zweifeln.

2. Die Tatsachenbehauptungen sind auch unwahr:

a) Die Darlegungs- und Beweislast für die in dem Rundschreiben der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen liegt bei der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von§4 Nr. 2 Hs. 1 UWG. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, obgleich es sich um sogenannte negative Tatsachen handelt (vgl. BGHZ 101, 49 (55), zu §14 UWG aF). Dass ein solcher Nachweis für die Beklagte nicht einfach sein mag, steht dem nicht entgegen.14

b) Die Beklagte kann die Beweislast auch nicht durch Berufung auf§4 Nr. 2 Hs. 2 UWG auf die Klägerin abwälzen. Zum einen handelt es sich bei den streitgegen- ständlichen Behauptungen der Beklagten nicht um vertrauliche Mitteilungen, da sie in Rundschreiben an eine Vielzahl von Kunden verbreitet wurden. Zudem hatte die Beklagte an der Verbreitung dieser Behauptungen im vorliegenden Fall auch kein berechtigtes Interesse, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme.

3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus§§3, 4 Nr. 2 Hs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist§§3, 4 Nr. 2 Hs. 1, 9 S. 1

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