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Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht

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Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht

Band 153

herausgegeben von

Rolf Stürner

(3)
(4)

Alena McCorkle

Allgemeinkundigkeit

§ 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?

Mohr Siebeck

(5)

Alena McCorkle, geboren 1981; Studium der Politikwissenschaft (Magistra Artium) und der Rechtswissenschaft in Gießen und Bologna; Referendariat in Gießen, Frankfurt am Main und Chicago; seit 2014 Rechtsanwältin in Frankfurt am Main; 2018 Promotion (Universität Gießen).

Zugl.: Gießen, Univ., Diss. Rechtswissenschaft, 2018 ISBN 978-3-16-156219-8 / eISBN 978-3-16-156220-4 DOI 10.1628/978-3-16-156220-4

ISSN 0722-7574 / eISSN 2568-7255 (Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National- bibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

© 2018 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohrsiebeck.com

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außer halb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzu lässig und strafbar. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, Vervielfältigung, Überset- zung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von epline in Böblingen gesetzt, von Gulde Druck in Tübingen auf alterungs- beständiges Werkdruckpapier gedruckt und von der Buchbinderei Spinner in Ottersweier gebunden.

Printed in Germany.

(6)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2017/2018 von der Juristischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen als Dissertation angenommen. Recht- sprechung und Literatur konnten im April 2018 aktualisiert und einzelne Neuaufla- gen in den Druckfahnen noch berücksichtigt werden.

Großer Dank gilt Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker für die mir eingeräumte wissen- schaftliche Freiheit in der Behandlung des Themas, seine hilfreichen Anmerkungen sowie die schnelle Durchsicht und Begutachtung. Prof. Dr. Jens Adolphsen sei für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und die angeregte Diskussion in der Disputa- tion gedankt. Prof. Dr. Rolf Stürner bin ich für die Aufnahme in die von ihm heraus- gegebene Schriftenreihe zu Dank verpflichtet.

Dr. Anne Kroh, Aeneas Nalbantis und Marco Schneidmüller möchte ich von Herzen für ihre Freundschaft und viele offene, interdisziplinäre Diskussionen dan- ken. Auch die Gespräche mit Prof. Dr. Thilo Kuntz haben mich inspiriert und moti- viert.

Der wichtigste Dank geht an meine Familie, die mich in all meinem Tun stets un- terstützt und bestärkt hat – und mich in Phasen ertragen hat, in denen mir das selbst schwergefallen ist. Hätte ich Edward McCorkle nicht bereits vor Beginn der Dis- sertation geheiratet, würde ich es heute tun. Dank meiner Mutter Annette Gröschner habe ich nicht vergessen zu leben. Immer verlassen konnte ich mich auch auf den Zu- spruch meiner Schwester Tonja Zumpe. Keineswegs selbstverständlich ist schließ- lich die gelungene Kombination aus Ermutigung und Zurückhaltung, mit der mein Vater Prof. Dr. Rolf Gröschner mich auf meinem wissenschaftlichen Weg begleitet hat. Ihm sei diese Arbeit gewidmet.

Frankfurt am Main, im August 2018 Alena McCorkle

(7)
(8)

Inhaltsübersicht

Vorwort . . . V Inhaltsverzeichnis . . . IX

§ 1 Einleitung

. . . 1

I. Richterliche Internetrecherchen im Zivilprozess . . . 1

II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Darstellung . . . 5

§ 2 Beweisrechtlicher Rahmen der Untersuchung

. . . 7

I. Beibringungsgrundsatz . . . 7

II. Recht auf Beweis . . . 11

III. Richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt . . . 16

IV. Internetseiten als Beweismittel . . . 19

V. Gegenstand des Beweises: Tatsachen versus Erfahrungssätze . . . 24

VI. Zwischenergebnis . . . 40

§ 3 Funktion und Verständnis des heutigen § 291 ZPO zur Zeit seiner Entstehung in der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

. . . 43

I. Historischer Kontext: Das private Wissen des Richters . . . 43

II. Die Bestimmung der Allgemeinkundigkeit im Rahmen des § 264 CPO . . . 45

III. Verwertungsstreit . . . 51

IV. „Recherchen“ des Gerichts? . . . 51

V. Zwischenergebnis . . . 55

§ 4 Das heutige Verständnis der Allgemeinkundigkeit und seine Bedeutung für richterliche Internetrecherchen

. . . 57

I. Ausgangspunkt: Definition der Allgemeinkundigkeit durch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht . . . 57

II. Kategorien des Bekannten und des Ermittelbaren . . . 59

(9)

VIII Inhaltsübersicht

III. Gängige Praxis richterlicher Internetrecherchen . . . 77

IV. Im Zusammenhang mit Internetrecherchen diskutierte Problem felder . . . 87

V. Zwischenergebnis . . . 100

§ 5 Ermittelbarkeit als Wesensmerkmal der Allgemeinkundigkeit?

103

I. Googeln statt Wissen . . . 103

II. Wortlaut . . . 104

III. Legitimation . . . 106

IV. Zwischenergebnis . . . 125

§ 6 Vom Allgemeinkundigkeitsbegriff unabhängige Kritik am „vereinfachten Beweisverfahren“

. . . 127

I. Vermengung von Definition und prozessualer Behandlung allgemeinkundiger Tatsachen . . . 127

II. Wortlaut und Systematik . . . 131

III. Telos . . . 138

IV. Zwischenergebnis . . . 151

§ 7 Art der Kenntniserlangung als Risiko richterlicher Internet recherchen für die Verfahrensgrundsätze

. . . 153

I. Schwindende Legitimationskraft der Art der Kenntnis . . . 153

II. Zentrales Risiko der Internetrecherche: Art der Kenntniserlangung . . . 153

III. Ablauf einer typischen Internetrecherche . . . 154

IV. Risiken für die Verfahrensgrundsätze . . . 169

V. Art der Kenntniserlangung als nicht nur internetspezifisches Problem . . . 197

VI. Ausblick: Mögliche Konsequenzen für richterliche Internet recherchen nach Erfahrungssätzen . . . 201

VII. Zwischenergebnis . . . 206

§ 8 Wesentliche Ergebnisse und Zusammenfassung in Thesen

. . . 209

I. Wesentliche Ergebnisse . . . 209

II. Zusammenfassung in Thesen . . . 212

Literaturverzeichnis . . . 223

Sachverzeichnis . . . 233

(10)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . V Inhaltsübersicht . . . VII

§ 1 Einleitung

. . . 1

I. Richterliche Internetrecherchen im Zivilprozess . . . 1

II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Darstellung . . . 5

§ 2 Beweisrechtlicher Rahmen der Untersuchung

. . . 7

I. Beibringungsgrundsatz . . . 7

1. Geltung und Inhalt . . . 7

2. Darlegungs- und Beweislast . . . 10

II. Recht auf Beweis . . . 11

1. Beweisaufnahme als zentrales Element des Zivilprozesses . . . 11

2. „Recht auf Strengbeweis“: Parteiöffentlichkeit der Beweis aufnahme . . 12

III. Richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt . . . 16

1. Der gesetzliche Richter als unbeteiligter Dritter . . . 16

2. Verbot der Verwertung privaten Wissens . . . 18

IV. Internetseiten als Beweismittel . . . 19

1. Internetseiten als elektronische Dokumente . . . 19

2. Internetrecherche als Augenscheinsbeweis . . . 20

3. Internetrecherche im Freibeweisverfahren . . . 22

4. Beweisantritt . . . 23

V. Gegenstand des Beweises: Tatsachen versus Erfahrungssätze . . . 24

1. Tatsachen . . . 24

2. Erfahrungssätze . . . 27

a) Unterschied und Verhältnis zu Tatsachen . . . 27

b) Ermittlung von Erfahrungssätzen im Zivilprozess . . . 29

aa) Kein Beweiserfordernis bei allgemeinen Erfahrungssätzen . . . . 29

bb) Sachverständigenbeweis bei fachspezifischen Erfahrungssätzen 31 cc) Eigene Sachkunde des Gerichts . . . 32

dd) Keine Sachkunde durch Lektüre von Fachliteratur . . . 32

ee) Übertragung auf Internetrecherchen . . . 33

(11)

X Inhaltsverzeichnis

3. Konfusion beweisrechtlicher Maßstäbe durch Vermischung von

Tatsachen und Erfahrungssätzen . . . 34

a) Irrelevanz der „Offenkundigkeit“ von Erfahrungssätzen . . . 34

b) Praxisbeispiele der Maßstabskonfusion bei Internetrecherchen . . . . 36

aa) Das „Epoxidharz“-Urteil des Amtsgerichts Köln . . . 36

bb) Das „Hyperthermie“-Urteil des Landgerichts Magdeburg . . . 39

c) Relevanz von Sachkunde bei der Ermittlung von Tatsachen . . . 39

VI. Zwischenergebnis . . . 40

§ 3 Funktion und Verständnis des heutigen § 291 ZPO zur Zeit seiner Entstehung in der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

. . . 43

I. Historischer Kontext: Das private Wissen des Richters . . . 43

II. Die Bestimmung der Allgemeinkundigkeit im Rahmen des § 264 CPO . . . 45

1. Gesetzesbegründung und erste Definitionsansätze . . . 45

2. Allgemeine Verbreitung als Hauptkriterium bei Stein und Spiegelberg . 48 3. Beschränkung auf die allgemeinen Umrisse eines Geschehens . . . 50

III. Verwertungsstreit . . . 51

IV. „Recherchen“ des Gerichts? . . . 51

1. Offenkundigkeit „bei dem Gericht“ als Wesensmerkmal . . . 51

2. Grundsatz der Beweisaufnahme bei fehlender Kenntnis des Gerichts . . 53

3. Umstrittene Alternative: Selbstinformation des Gerichts . . . 54

V. Zwischenergebnis . . . 55

§ 4 Das heutige Verständnis der Allgemeinkundigkeit und seine Bedeutung für richterliche Internetrecherchen

. . . 57

I. Ausgangspunkt: Definition der Allgemeinkundigkeit durch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht . . . 57

II. Kategorien des Bekannten und des Ermittelbaren . . . 59

1. Einheitliches Verständnis: Bekanntheit und Ermittelbarkeit als kumulative Beschreibung des Allgemeinkundigen . . . 59

a) Formulierungen des Zivilsenats . . . 59

b) Formulierungen des Strafsenats . . . 61

c) Weitgehende Übereinstimmung mit historischer Definition . . . 62

d) Weitgehende Übereinstimmung mit alternativen modernen Definitionen . . . 62

2. Rolle richterlicher Ermittlungen bei einheitlichem Verständnis . . . 64

a) Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur „Ermittlung“ allgemeinkundiger Lichtverhältnisse . . . 64

b) Keine Generalermächtigung . . . 65

(12)

Inhaltsverzeichnis XI

c) Allgemeine Bekanntheit Voraussetzung der „Ermittlung“ . . . 66

3. Isoliertes Verständnis: Ermittelbarkeit als eigenständige Alternative zur Bekanntheit . . . 67

a) Formulierung „oder“ und Betonung der Eigenständigkeit in der Literatur . . . 67

b) „Differenzierende Betrachtung“ in Monographien zur Offenkundigkeit . . . 68

c) Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs . . . 69

4. Vergleich mit historischer Definition . . . 70

a) Identität des historischen Verständnisses mit der heutigen Kategorie des Bekannten? . . . 70

b) Quellen als Medium der Verbreitung in der historischen Definition 72

c) (Qualität der) Quelle als Tatbestandsmerkmal in der heutigen Definition . . . 72

5. Auswirkung des isolierten Verständnisses auf die Rolle richterlicher Ermittlungen . . . 74

a) Allgemeinkundigkeit als Voraussetzung richterlicher Selbstinformation . . . 74

b) Allgemeinkundigkeit als Ergebnis richterlicher Recherche . . . 75

6. Wesens- und Funktionsveränderung: Vereinfachtes Beweisverfahren . . 76

III. Gängige Praxis richterlicher Internetrecherchen . . . 77

1. Zurückhaltung des Bundesgerichtshofs . . . 77

2. „Allgemeinkundige“ Ergebnisse der Internetrecherchen anderer Gerichte . . . 78

3. Internetbedingter (weiterer) Wandel der Allgemeinkundigkeit . . . 82

a) Erhebliche Erweiterung des Allgemeinkundigen . . . 82

b) Aktive Mediennutzung statt passives „Mitbekommen“ . . . 83

c) Bedeutungszuwachs des vereinfachten Beweisverfahrens . . . 84

4. Grundsätzliche Zustimmung in der Literatur . . . 85

IV. Im Zusammenhang mit Internetrecherchen diskutierte Problem felder . . . 87

1. Allgemeine Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von Internetquellen . . 87

a) Allgemeine Zugänglichkeit . . . 87

aa) Stetig wachsende Online-Verfügbarkeit von Informationen . . . 87

bb) Ermittlungen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen . . . 88

cc) Registrierungs- und Kostenpflicht . . . 89

b) Zuverlässigkeit . . . 90

aa) Zentrales Problem des Internets . . . 90

bb) „Bekannt und bewährt“? . . . 91

cc) Beispiel der Uneinigkeit: Wikipedia . . . 92

dd) Unterscheidung zwischen „eigenen“ und „übernommenen“ Inhalten? . . . 94

ee) Konsequenz: Einzelfallprüfung . . . 95

2. Internetrecherche und Verwertung ohne Parteivortrag . . . 96

(13)

XII Inhaltsverzeichnis

a) Zusammenfassung des Verwertungsstreits . . . 96

b) Übertragung auf qua Internetrecherche allgemeinkundige Tatsachen? . . . 99

aa) Klare Übertragbarkeit bei Dötsch . . . 99

bb) Differenzierung bei Greger . . . 99

V. Zwischenergebnis . . . 100

§ 5 Ermittelbarkeit als Wesensmerkmal der Allgemeinkundigkeit?

103

I. Googeln statt Wissen . . . 103

II. Wortlaut . . . 104

1. Offene/allgemeine „Kundigkeit“ . . . 104

2. Allgemeine Ermittelbarkeit als potentielle Kundigkeit . . . 105

III. Legitimation . . . 106

1. Legitimation allgemein verbreiteter/bekannter Tatsachen . . . 106

a) Allgemeine Überzeugung als Indiz der Wahrheit . . . 107

b) Allgemeine Überzeugung als Garant der richterlichen Neutralität . . 108

2. Legitimation aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen ermittelbarer Tatsachen . . . 108

a) Bedeutung und Legitimationseignung der allgemeinen Zugänglichkeit . . . 108

aa) Allgemeine Zugänglichkeit als Garant der allgemeinen Überzeugung? . . . 108

(1) Notwendige Bedingung? . . . 109

(2) Hinreichende Bedingung? . . . 110

bb) Allgemeine Zugänglichkeit als Garant der Nachprüfbarkeit . . . 110

(1) Erschwerung durch Dynamik von Internetseiten . . . 111

(2) Erschwerung durch unvollständige Zitierung . . . 112

b) Bedeutung und Legitimationseignung der Zuverlässigkeit . . . 113

aa) Zuverlässigkeit der Quelle als Indiz der Wahrheit? . . . 113

bb) Einzelfallbewertung der Zuverlässigkeit von Internetseiten . . . 113

cc) Individuelle Bewertung durch das Gericht . . . 114

3. Nahezu restloser Entfall der Legitimationswirkung . . . 115

a) Individuelle statt allgemeine Überzeugung . . . 115

b) Bloße Nachprüfbarkeit des individuellen Beweisergebnisses . . . 116

4. Scheinlegitimation über „Natur“ allgemeinkundiger Tatsachen . . . 117

a) Ursprüngliche Natur: Mit der Allgemeinheit geteilte (Art der) Kenntnis . . . 117

b) Zirkelschluss bei „Natur“ als Ergebnis einer Recherche . . . 119

c) Fortwirkung der Scheinlegitimation außerhalb des Internets . . . 120

5. Sonderfall: Legitimation durch Amtlichkeit . . . 121

a) Amtliche Quellen als Allgemeinkundigkeitsquellen . . . 121

b) Eigener Ansatz: Amtliche Auskunft i. S. d. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 122

aa) Amtlichkeit als Legitimationsbasis . . . 122

(14)

Inhaltsverzeichnis XIII

bb) Online-Abruf als (Alternative zur) Auskunft . . . 122

cc) Beispiel: Wetter . . . 123

dd) Beispiel: Indizes und andere statistische Daten . . . 124

ee) Amtlichkeit und Allgemeinkundigkeit . . . 125

IV. Zwischenergebnis . . . 125

§ 6 Vom Allgemeinkundigkeitsbegriff unabhängige Kritik am „vereinfachten Beweisverfahren“

. . . 127

I. Vermengung von Definition und prozessualer Behandlung allgemeinkundiger Tatsachen . . . 127

1. Richterliche Internetrecherchen per definitionem zulässig . . . 127

2. (Keine) Unterscheidung von Recherche und Verwertung . . . 127

3. Ursprüngliche Selbstverständlichkeit der Unterscheidung . . . 128

4. Einführung eines vereinfachten Beweisverfahrens qua definitione? . . . . 129

II. Wortlaut und Systematik . . . 131

1. Wortlaut des § 291 ZPO und weiterer Normen: Offenkundigkeit „bei dem Gericht“ . . . 131

2. Wortlaut anderer Normen: Bloße Offenkundigkeit . . . 134

3. Ausdrückliche Ermittlungsbefugnis in § 293 ZPO und weiteren Normen . . . 136

III. Telos . . . 138

1. Prozessökonomie . . . 138

2. Bedeutung der Prozessökonomie . . . 139

a) Orientierung am Zweck des Prozesses . . . 139

b) Sicherung und Durchsetzung privater Rechte als (Haupt-)Zweck des Zivilprozesses . . . 139

c) Bindung an das Verfahrensrecht . . . 142

d) Beurteilungsperspektive . . . 143

3. Verwirklichung der Prozessökonomie in § 291 ZPO . . . 144

a) Kenntnis als Grund des Beweisentfalls . . . 144

b) Keine „Überflüssigkeit“ der Beweisaufnahme bei fehlender Kenntnis . . . 146

c) Prozessökonomie eines vereinfachten Beweisverfahrens bei Einverständnis der Parteien . . . 147

d) Prozessökonomie des parteiöffentlichen Internetbeweises . . . 148

e) Keine „prozessökonomische“ Lösung struktureller Probleme . . . 149

f) Bedingungen der Prozessökonomie eines vereinfachten Beweis verfah rens ohne Einverständnis der Parteien . . . 150

IV. Zwischenergebnis . . . 151

(15)

XIV Inhaltsverzeichnis

§ 7 Art der Kenntniserlangung als Risiko richterlicher

Internet recherchen für die Verfahrensgrundsätze

. . . 153

I. Schwindende Legitimationskraft der Art der Kenntnis . . . 153

II. Zentrales Risiko der Internetrecherche: Art der Kenntniserlangung . . . 153

III. Ablauf einer typischen Internetrecherche . . . 154

1. Google als Tor zum Internet . . . 154

2. Rolle individueller Kenntnisse und Fähigkeiten . . . 155

3. Individuelle Festlegung der Suchbegriffe . . . 156

4. Ranking der Ergebnisse durch die Suchmaschine . . . 158

a) Search Engine Bias . . . 158

b) „Suchmaschinenoptimierung“ . . . 160

c) Zunehmende Personalisierung der Ergebnisse . . . 161

d) Insbesondere: Personalisierte Preise . . . 162

5. Individuelle Auswahl der Ergebnisse . . . 163

a) Selektive Wahrnehmung der Ergebnisse . . . 163

b) Einfluss der Ergebnispräsentation . . . 165

c) Stand der aufgerufenen Websites . . . 166

6. Förderung ungeplanter Entdeckungen und Tendenz zum Weitersurfen 167

7. Konsequenz: Keine einheitlichen Maßstäbe . . . 168

IV. Risiken für die Verfahrensgrundsätze . . . 169

1. Beibringungsgrundsatz . . . 169

a) Googles Herrschaft über „allgemeinkundige“ Tatsachen . . . 169

b) Beispielsfall: Recherche von Online-Angeboten . . . 170

c) Mangelnde Übertragbarkeit der Argumente für amtswegige Verwertung . . . 172

aa) Kein Gewissenskonflikt des Gerichts . . . 173

bb) Verhinderung des „tenorierten Widersinns“? . . . 173

d) Internetrecherchen „im Rahmen des Parteivortrags“? . . . 175

e) „Nachschau des Bekannten“ ohne Parteivortrag? . . . 176

f) Kein Anlass zur Recherche . . . 177

2. Recht auf Strengbeweis: Parteiöffentlichkeit . . . 179

a) Mangelnde Rekonstruierbarkeit der Internetrecherche . . . 179

b) Beispielsfall: Recherche zu einer Telefonnummer . . . 180

c) Parallelen zwischen Internetrecherche und Zeugenbefragung . . . 183

d) Keine Rechtfertigung des Beweisentfalls durch „richtiges“ Ergebnis . . . 184

e) Ergänzende Legitimation durch Verfahren . . . 185

f) Keine Gleichwertigkeit nachträglichen rechtlichen Gehörs . . . 186

3. Richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt . . . 188

a) Unsicherheiten individueller Wahrnehmung im Internet . . . 189

b) Verführungen des Internets . . . 190

c) Beispielsfall: Recherche zu Angaben in AGB und auf Homepage . . 191

d) Keine objektive Würdigung der eigenen Recherche . . . 193

(16)

Inhaltsverzeichnis XV

e) Keine Wiederherstellung der Distanz durch rechtliches Gehör . . . 195

f) Beibringungsgrundsatz und Parteiöffentlichkeit als Hüter der richterlichen Neutralität bei der Internetrecherche . . . 196

V. Art der Kenntniserlangung als nicht nur internet- spezifisches Problem . . . 197

1. Aktive Information anlässlich des Verfahrens . . . 198

2. Anlassloses Mitbekommen vor Verfahrensbeginn . . . 199

3. Notwendiges Mitbekommen nach Verfahrensbeginn . . . 199

VI. Ausblick: Mögliche Konsequenzen für richterliche Internet recherchen nach Erfahrungssätzen . . . 201

1. Verwertung bei Verfahrensbeginn vorhandener Kenntnisse . . . 202

2. Recherche nach Erfahrungssätzen innerhalb des Verfahrens . . . 204

a) Konstruktion des Umfelds . . . 204

b) Individualität der Kenntniserlangung unabhängig von Sachkunde . . 204

c) Vorbereitende Recherchen . . . 205

VII. Zwischenergebnis . . . 206

§ 8 Wesentliche Ergebnisse und Zusammenfassung in Thesen

. . . 209

I. Wesentliche Ergebnisse . . . 209

1. Keine richterlichen Internetrecherchen auf der Grundlage von § 291 ZPO . . . 209

2. Verwertung vorhandenen Wissens als zentrale Funktion des § 291 ZPO 210

3. Parteiöffentlicher Internetbeweis oder amtliche (Online-)Auskunft bei fehlender Kenntnis des Gerichts . . . 210

4. Eigene Definition der Allgemeinkundigkeit . . . 211

a) Allgemeines Wahrgenommensein . . . 211

b) Allgemeines Verbreitetwerden . . . 212

II. Zusammenfassung in Thesen . . . 212

Literaturverzeichnis . . . 223

Sachverzeichnis . . . 233

(17)
(18)

§ 1 Einleitung

I. Richterliche Internetrecherchen im Zivilprozess

Das Internet ist aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken: Sie lesen Nachrichten online, rufen Behörden- oder Unternehmensinformationen online ab, planen Outdoor-Aktivitäten nach der Wetter-App des Smartphones, sehen sich örtliche Begebenheiten bei Online-Kartendiensten an (und lassen sich dort auch gleich Wegstrecke und Fahrtdauer berechnen), kaufen online ein (nachdem sie Produkt- und Preisvergleiche recherchiert und sich in sozialen Netzwerken oder Foren mit anderen Internetnutzern über Erfahrungen aus- getauscht haben), und wenn sich in persönlichen Gesprächen Uneinigkeiten über historische oder sonstige Fakten andeuten, wird triumphiert, wenn Google und Wikipedia jede Diskussion im Keim ersticken können. Ganz selbstver- ständlich informiert man sich jederzeit und an jedem Ort online über alles, was man wissen will.

Ebenso selbstverständlich scheinen Internetrecherchen auch für viele Richter1 geworden zu sein: Die im Rahmen dieser Arbeit ausgewertete Recht- sprechung zeigt, dass Informationen aus dem Internet immer häufiger auch in den Zivilprozess Eingang finden. Neben der gemeinsamen Internetnutzung mit den Par teien in der mündlichen Verhandlung2 hat sich dabei vor allem eine Praxis etab liert, bei der richterliche Internetrecherchen – zum Parteivortrag und darüber hinaus – ohne die Parteien im Richterzimmer stattfinden. Die Ergebnisse wer den über eine Vorschrift in das Verfahren eingeführt und verwertet, die insoweit einen regelrechten Boom erfahren hat: § 291 ZPO.

§ 291 ZPO lautet: „Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, be- dürfen keines Beweises.“ Unter den Begriff der Offenkundigkeit werden seit jeher die Unterbegriffe der „Allgemeinkundigkeit“ einerseits und der „Ge- richtskundigkeit“ andererseits gefasst.3 Zugunsten der Eindeutigkeit wird der

1 Die vorliegende Arbeit folgt hinsichtlich Berufs- und anderer Personenbezeichnungen der Sprache des Gesetzes. Da insb. die Zivilprozessordnung (zumindest bislang) keine Richte- rinnen, Zeuginnen etc. kennt (siehe z. B. §§ 41 ff. und 375 ff. ZPO), werden auch im Folgenden die maskulinen Formen in generischer Weise verwendet.

2 Siehe dazu insb. § 2 IV.

3 Siehe bereits für den wortgleichen Vorgängerparagraphen § 264 CPO Stein, Das private Wissen des Richters, S. 151 ff. und 157 ff.; zu § 291 ZPO statt nahezu aller Wieczorek/Schütze/

Assmann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 291 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 9. Aufl. 2017,

(19)

2 § 1 Einleitung

häufigen Verwendung des Begriffs „Offenkundigkeit“ als Synonym (nur) für

„Allgemeinkundigkeit“4 hier nicht gefolgt, sondern der Begriff ausschließlich als Oberbegriff benutzt.

Allgemeinkundige Tatsachen sind nach der heute herrschenden Meinung nicht nur im engeren Sinn allgemein bekannte Tatsachen (wie z. B. diejenige, dass Deutschland an Österreich grenzt oder dass der Zweite Weltkrieg 1945 zu Ende ging), sondern auch solche,

„[…] von denen verständige und erfahrene Menschen […] sich durch Benutzung all- gemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können.“5

Auf dieser Grundlage reicht die Praxis richterlicher Recherchen in „allgemein zugänglichen“ und „zuverlässigen“ Internetquellen von Wetterabfragen6 über den Online-Abruf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen7 oder Betriebs- anleitungen8 und die Einholung diverser Produktinformationen9 bis hin zu der Feststellung des Festnetz-Charakters einer polnischen Telefonnummer10 und Preisvergleichen bezüglich neuer11 oder gebrauchter12 Gegenstände, Miet- wagen13 oder Fernwärme14. Selbst auf längst abgeschalteten Internetseiten wird dank entsprechender Technologien, die eine archivartige Suche ermöglichen, (weiter) nach „allgemeinkundigen“ Tatsachen recherchiert.15

Eine Gerichtskundigkeit kann sich hingegen nach dem hergebrachten (und in soweit zustimmungswürdigen) Verständnis in der Regel nicht aus Internet-

§ 291 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 291 Rn. 4 ff.;

zum einzigen signifikanten Angriff dieser Unterscheidung siehe Walter, Freie Beweiswürdi- gung, S. 264, 279.

4 Siehe z. B. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 291 Rn. 1 f., der zwischen „Offenkun- digkeit“ und „Gerichtskundigkeit“ unterscheidet. Vorliegend wird der Begriff der Allgemein- kundigkeit auch dort verwendet, wo im Original von „Offenkundigkeit“ die Rede ist, wenn es der Sache nach um Allgemeinkundigkeit geht und sich nicht um direkte Zitate handelt.

5 BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. 5. 1989 – 1 BvR 705/88, Rn. 9, juris; die Formulierung geht zurück auf Beschl. v. 3. 11. 1959 – 1 BvR 13/59, BVerfGE 10, 177 = NJW 1960, 31 (31);

daran anknüpfend z. B. Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 291 Rn. 8; Greger, in: FS Stürner, 289 (292); Dötsch, MDR 2011, 1017 (1017); Klinger, jurisPR‑ITR 4/2012 Anm. 4. Siehe zu dieser und ähnlichen Definitionen noch ausführlich § 4 I. und II.

6 LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 7. 6. 2012 – 1 S 32/12, Rn. 4, juris.

7 LG Bonn, Urt. v. 7. 8. 2001 – 2 O 450/00, MMR 2002, 255 (256 f.); ähnlich auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 25. 5. 2009 – 1 U 261/08, NZV 2011, 141 (142).

8 OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13. 12. 2013 – 3 W 147/13, Rn. 6, juris.

9 OLG München, Urt. v. 10. 7. 2009 – 10 U 5609/08, Rn. 8, juris; OLG Frankfurt a. M., Urt.

v. 11. 3. 2008 – 10 U 118/07, NJW‑RR 2008, 1194 (1195); OLG Köln, Urt. v. 5. 12. 2014 – 6 U 100/14, GRUR‑RR 2015, 292 (295); LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18. 5. 2017 – 2 O 8988/16, Rn. 28, juris.

10 ArbG Siegen, Beschl. v. 3. 3. 2006 – 3 Ca 1722/05, MMR 2006, 836 (837).

11 OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. 5. 2016 – I‑16 U 72/15, NJW‑RR 2016, 1073 (1076).

12 OLG Köln, Beschl. v. 25. 5. 2016 – 1 W 6/16, NJOZ 2016, 1410 (1412 f.).

13 LG Wiesbaden, Urt. v. 30. 7. 2015 – 3 S 117/14, Rn. 11, juris.

14 AG Hamburg-Altona, Urt. v. 24. 02. 2015 – 316 C 248/14, WuM 2017, 403 (404).

15 So zur eigenen Praxis Dötsch, MDR 2011, 1017 (1018).

(20)

I. Richterliche Internetrecherchen im Zivilprozess 3 quellen ergeben,16 da hierunter nur solche Kenntnisse fallen, die in amtlicher Eigenschaft, d. h. insbesondere bei einer richterlichen Tätigkeit in voraus- gegangenen Verfahren erworben wurden.17 Insofern ist es sachgerecht, dass eine Auseinandersetzung mit richterlichen Internetrecherchen in der Literatur zumeist nur im Hinblick auf eine mögliche Allgemeinkundigkeit stattfindet.18 Die Gerichtskundigkeit ist deshalb auch nicht Gegenstand dieser Arbeit. So- weit sich Gerichte dennoch auf eine vermeintliche „Gerichtsbekanntheit“

durch Internetrecherche berufen, geht es in der Sache meist ebenfalls um Allgemeinkundigkeit: So bezeichnete z. B. das Landgericht Stuttgart den Zusammenschluss verschiede ner Taxiunternehmen zu sogenannten Taxizen- tralen „aufgrund eigener Wahr nehmung des Vorsitzenden sowie allgemein zugänglicher Informationsquellen, wie etwa der Internet‑Enzyklopädie W.“ als

„gerichtsbekannt“.19 Damit meinte das Gericht offenbar keine amtlich erlangte Kenntnis, sondern lediglich eine „Bekanntheit bei dem Gericht“, die gerade nicht amtlich, sondern durch „eigene Wahrnehmung“ im Privatleben und aus Wikipedia erworben worden war. In Betracht kommt insoweit allein eine All- gemeinkundigkeit, die nach den in dieser Arbeit untersuchten Kriterien zu beur- teilen ist. Entsprechendes gilt für die vom Amtsgericht Hamburg als „gerichts- bekannt“ verwerteten Tatsachen zur Organi sa tion der Sicherheitskontrolle am Hamburger Flughafen,20 sofern sich das Wissen des Gerichts nicht aus (gleich- wohl denkbaren) amtlichen Erkenntnissen aus früheren Verfahren, sondern erst aus der in Bezug genommenen Online‑Pressemitteilung ergab. Ebenfalls häufig mit einer vermeintlichen Gerichtskundigkeit verwechselt werden Fragen der

16 So ausdrücklich auch Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 3, Klinger, jurisPR- ITR 4/2012 Anm. 4 und Greger, in: FS Stürner, 289 (292).

17 Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 291 Rn. 11; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 291 Rn. 7; MüKo‑ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 291 Rn. 9 f.; Beck- OK-ZPO/Bacher, 28. Ed. Stand 1. 3. 2018, § 291 Rn. 6; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl.

2018, § 291 Rn. 2; Hk‑ZPO/Saenger, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 4 f.; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 291 Rn. 3; unzutreffend daher Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswür- digung im Zivilprozess, Rn. 3, der unter die gerichtsbekannten Tatsachen auch solche fassen will, „die das Gericht durch private Beobachtung (im Internet?)“ kennengelernt hat. Die pri- vate Kenntniserlangung wird im Rahmen der Gerichtskundigkeit ganz allgemein ausdrück- lich abgelehnt, siehe dazu insb. die vorstehenden Nachweise. Vertiefend zum Verständnis der Gerichtskundigkeit siehe § 6 III.3.b); zu häufigen Fehlbezeichnungen in der Rechtsprechung sogleich.

18 Siehe insb. Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 3; Dötsch, MDR 2011, 1017 f.;

Klinger, jurisPR‑ITR 4/2012 Anm. 4; Greger, in: FS Stürner, 289 (292 ff.); anders hingegen Bachmeier, DAR 2012, 557 ff., der für Ergebnisse aus Recherchen, die in früheren Verfahren durchgeführt wurden, eine Gerichtsbekanntheit aufgrund „Wissen kraft Amtes“ anzuerkennen scheint. Dies würde jedoch voraussetzen, dass in dem Vorgängerprozess eine „Recherche kraft Amtes“ zulässigerweise durchgeführt wurde, was wiederum zu den in dieser Arbeit themati- sierten Fragen führt.

19 LG Stuttgart, Urt. v. 24. 11. 2010 – 39 O 71/10, WRP 2011, 382 ff.

20 AG Hamburg, Urt. v. 09. 05. 2014 – 36a C 462/13, RRa 2014, 249 (251).

(21)

4 § 1 Einleitung

angelesenen Sachkunde auf dem Gebiet der Erfahrungssätze21, die von § 291 ZPO nicht erfasst und in § 2 V. 2. und 3. flankierend erörtert werden.

In der Literatur hat die Praxis richterlicher Internetrecherchen im Zeichen der Allgemeinkundigkeit bislang eher wenig Aufmerksamkeit und kaum Widerspruch erfahren;22 im Gegenteil haben viele der zitierten Urteile ihren Weg in die Kommentarliteratur gefunden und werden dort als Beispiele der Allgemeinkundigkeit genannt.23 Angesichts der bislang sehr überschaubaren Publikationen zum Thema24 wird die „herrschende Meinung“ maßgeblich von Dötsch geprägt, der bei (kritisch zu prüfender) Zuverlässigkeit der Quelle25 und Gewährung rechtlichen Gehörs im Ergebnis auch recht weit- und über den Parteivortrag hinausgehende Internetrecherchen für unbedenklich hält – und sich selbst als richterlicher „Fan“ von „Nachforschungen“ in einem Internet- archiv zu erkennen gibt.26 Einen gewissen Gegenpol bildet Greger, der Dötschs Praxis als „Fischzüge“ kritisiert und die richterliche Internetnutzung zumindest

21 So z. B. im Fall des AG Köln, Urt. v. 20. 4. 2011 – 201 C 546/10, NJW 2011, 2979 (2979), in dem es dieses für „gerichtsbekannt“ erklärte, dass „[…] Epoxidharz Komponenten enthält, die gesundheitsschädlich sind. Dabei bezieht sich das Gericht auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz.“ Siehe hierzu noch ausführlich § 2 V. 3.b)aa).

22 Kritische Äußerungen gelten meist der im Einzelfall zu prüfenden „Zuverlässigkeit“ der Quelle, beziehen sich aber in der Regel auf Fälle, in denen das eigentliche Problem in der so- eben angesprochenen, im Internet angelesenen (vermeintlichen) Sachkunde und somit außer- halb des § 291 ZPO liegt, siehe z. B. Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 3; Klinger, jurisPR‑ITR 4/2012 Anm. 4. Auch hierzu ausführlich § 2 V. 3.

23 Siehe Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 291 Rn. 4, 18; Wieczorek/Schütze/

Assmann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 291 Rn. 8; BeckOK‑ZPO/Bacher, 28. Ed. Stand 1. 3. 2018,

§ 291 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 291 Rn. 4a; Hk‑

ZPO/Saenger, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 291 Rn. 2. Unerwähnt bleibt das Internet z. B. in der Kommentierung der Allgemeinkundigkeit von MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 291 Rn. 5 ff., insb. in der Aufzählung „typische[r]

Informationsquellen“ in Rn. 6. Soweit in Rn. 8 zu „großer Zurückhaltung“ gemahnt wird, zielt dies dem Kontext nach nicht auf Internetrecherchen, sondern auf richterliche Mutmaßungen zu allenfalls wahrscheinlichen Begebenheiten, also (vermeintlich) vorhandenes Wissen des Rich- ters; dasselbe gilt für die ähnlichen Mahnungen von Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018,

§ 291 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 291 Rn. 2 und Pantle, MDR 1993, 1166 (1168).

24 Zu nennen sind hier neben den einzigen im weiteren Schrifttum wahrgenommenen und vielfach zitierten Beiträgen von Dötsch, MDR 2011, 1017 f. und Greger, in: FS Stürner, 289 ff.

die im wesentlichen Dötsch folgende Urteilsanmerkung von Klinger, jurisPR‑ITR 4/2012 Anm. 4 sowie der anwaltliche Beitrag von Howe in dem praxisorientierten Online-Magazin DisputeResolution 2/2015, 19 ff.; darüber hinaus schreiben insb. Zosel, in: FS Käfer, 491 ff., Bachmeier, DAR 2012, 557 ff., Kühn, ZMR 2012, 27 f. und Laubinger, ZMR 2012, 25 f. über richterliche Internetrecherchen, setzen sich mit deren Rechtsgrundlage und Zulässigkeit aber nicht (vertieft) auseinander. Auf all diese Beiträge wird an geeigneten Stellen der Arbeit ein- gegangen.

25 Zum prominenten Kriterium der „Zuverlässigkeit“ ausführlich § 4 IV. 1.b) und § 5 III.2.b).

26 Dötsch, MDR 2011, 1017 f.

(22)

II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Darstellung 5 hinsichtlich nicht vorgetragener Tatsachen auf eine „Nachschau“ von allgemein Bekanntem im engeren Sinn beschränken will.27 Das Allgemeinkundigkeitsver- ständnis als solches und die sich daraus ergebende grundsätzliche Zulässigkeit richterlicher Internetrecherchen stellt aber auch Greger nicht in Frage.

II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Darstellung

Die vorliegende Arbeit nimmt die dargestellte Praxis richterlicher Internetre- cherchen zum Anlass, den Regelungsgehalt von § 291 ZPO genauer zu unter- suchen und das gängige Verständnis der Allgemeinkundigkeit kritisch zu hin- terfragen.

In § 2 wird hierfür zunächst der beweisrechtliche Rahmen skizziert, in dem § 291 ZPO einerseits und Internetinformationen andererseits stehen: Das Spannungsfeld des § 291 ZPO wird durch den Beibringungsgrundsatz, das Recht auf Beweis und den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit sowie das Ge- bot der richterlichen Neutralität und Distanz zum Sachverhalt geprägt, deren Bedeutung im Zivilprozess und im Verhältnis zu § 291 ZPO einleitend erläutert werden.28 Im Anschluss daran erfolgt eine Einordnung des „Internetbeweises“

in das Beweissystem der ZPO. Gegenstand des Beweisrechts im Allgemeinen, des § 291 ZPO im Besonderen und insofern auch dieser Arbeit sind (primär) Tatsachen: Diese bedürfen einer Abgrenzung von den Erfahrungssätzen, die seit jeher – und heute gerade auch im Internetkontext – mit den allgemein kundigen Tatsachen verwechselt werden und „dort Unheil und Verwirrung stiften“29. Die Maßstäbe für den Umgang mit Erfahrungssätzen werden hier erläutert, um sie sodann aus dem Fokus der Untersuchung herauszunehmen.

Auf dieser Grundlage beschäftigt sich § 3 mit den Fragen, welche Funktion

§ 291 ZPO zukam, als er bzw. seine Vorgängervorschrift wortgleich in die Civil- prozeßordnung des Deutschen Reichs 1877 aufgenommen wurde und wie die Allgemeinkundigkeit ursprünglich bestimmt wurde.

§ 4 widmet sich der Entstehung des heutigen Verständnisses der Allgemein- kundigkeit und seiner Bedeutung für richterliche Internetrecherchen. Die Ent-

27 Greger, in: FS Stürner, 289 (294); Zöller/ders., ZPO, 32. Aufl. 2018, § 291 Rn. 1b, 2a;

diesem folgend Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 291 Rn. 1. Ausführlich zu Dötsch und Greger insb. § 4 IV. 2.

28 Dabei wird nicht verkannt, dass es sich weder bei dem Beibringungsgrundsatz noch bei der richterlichen Neutralität um spezifisch „beweisrechtliche“ Grundsätze handelt. Da sie in der vorliegenden Arbeit aber der Auslegung einer beweisrechtlichen Vorschrift und insb.

der Bewertung eines von der herrschenden Meinung angenommenen „vereinfachten Beweis- verfahrens“ (so insb. Greger, in: FS Stürner, 289 (295)) dienen, bilden sie hier, zusammen mit den auch im engeren Sinne beweisrechtlichen Grundlagen, den (deshalb so bezeichneten)

„beweisrechtlichen Rahmen“ der Arbeit.

29 Stein, Das private Wissen des Richters, S. 13.

(23)

6 § 1 Einleitung

wicklung wird hier bewusst detailliert dar- und dem historischen Verständnis gegenübergestellt, um auf bislang (soweit ersichtlich) nicht herausgearbeitete Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufmerksam zu machen, die das heutige Verständnis keineswegs selbstverständlich erscheinen lassen. Auch die im Zusammenhang mit richterlichen Internetrecherchen schwerpunktmäßig dis- kutierten Problemfelder der „allgemeinen Zugänglichkeit“ und „Zuverlässig- keit“ von Internetquellen sowie der (Recherche und) Verwertung allgemein- kundiger Tatsachen ohne Parteivortrag werden hier erörtert.

In § 5 wird das heutige Verständnis der Allgemeinkundigkeit einer kritischen Prüfung unterzogen, bei der die Legitimationsbasis allgemeinkundiger Tat- sachen früher und heute im Mittelpunkt steht. Hierbei wird insbesondere auf internetspezifische Besonderheiten eingegangen.

§ 6 beginnt mit einer Kritik der im heutigen Verständnis des Allgemeinkun- digen als dem von jedermann und somit auch vom Gericht „Ermittelbaren“ an- gelegten Vermengung von Definition und prozessualer Behandlung allgemein- kundiger Tatsachen. Sodann erfolgt eine grammatikalische, systematische und teleologische Analyse des § 291 ZPO, mit deren Hilfe die Frage nach der Zulässigkeit richterlicher Internetrecherchen unabhängig vom Begriff der All- gemeinkundigkeit beantwortet werden soll.

§ 7 widmet sich dem zentralen und bislang übersehenen Risiko richterlicher Internetrecherchen, das nicht in der Art der erlangten Kenntnis, sondern der Art der Kenntniserlangung zu sehen ist. Zunächst wird der Ablauf einer typischen Internetrecherche nachgezeichnet und untersucht. Ausgehend hiervon werden die spezifischen Risiken für den Beibringungsgrundsatz, das Recht auf (Streng‑) Beweis und die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt analysiert.

Die Ergebnisse werden von einigen übergreifenden Überlegungen zur Art der Kenntniserlangung auch außerhalb des Internets sowie einem Ausblick auf Konsequenzen der Ergebnisse für den Umgang mit Erfahrungssätzen ergänzt.

§ 8 beantwortet die Titelfrage der Arbeit und präsentiert einen eigenen Vor- schlag zur Definition der Allgemeinkundigkeit, bevor eine Zusammenfassung in Thesen erfolgt.

Durchweg wird versucht, die Schwierigkeiten der Vorschrift auch anhand realer Rechtsprechungsbeispiele zu erörtern. Zu diesem Zweck wurden ins- besondere Urteile aller zivilprozessualen Instanzen, die über die elektronischen Datenbanken beck-online und/oder juris verfügbar sind, systematisch aus- gewertet und anhand ihrer Eignung zur Darstellung einzelner Probleme aus- gewählt. Auf diese Weise soll neben dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn eine praktische Nachvollziehbarkeit erreicht werden, die es der Richterschaft ermöglicht, ihre eigene Praxis anhand der vorgestellten Ergebnisse zu über- prüfen.

(24)

§ 2 Beweisrechtlicher Rahmen der Untersuchung

I. Beibringungsgrundsatz

1. Geltung und Inhalt

Die Sammlung der entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der Beweisführung wird in den unterschiedlichen Prozessordnungen von verschie- denen Verfahrensgrundsätzen bestimmt. Im Zivilprozess gilt der Beibringungs- grundsatz, der auch Verhandlungsmaxime genannt wird.1 Im Gegensatz zur Untersuchungsmaxime in von öffentlichem Interesse geprägten Verfahren, kennzeichnet der Beibringungsgrundsatz die Verantwortung der Parteien für die Beschaffung und den Beweis des relevanten Tatsachenstoffs bei der Durchset- zung privater Rechte und setzt damit ihre in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrecht- lich verankerte Privatautonomie fort.2 Daraus ergibt sich, dass das Gericht seiner Entscheidung grundsätzlich nur Tatsachen zugrunde legen darf, die von den Parteien vorgetragen sind.3 Im Gesetzestext ist dies vor allem im Wortlaut des § 313 Abs. 2 ZPO angedeutet, der es dem Gericht vorgibt, den Tatbestand anhand der „dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel“ dar- zustellen.4 Seine Aufgabe ist nicht, wie etwa im Strafprozess, die amtswegige Ermittlung aller (möglicherweise) relevanten Tatsachen, sondern die Prüfung der Richtigkeit der von den Parteien vorgetragenen.5 Die Hauptfunktion des Beibringungsgrundsatzes liegt somit in der namentlich von Brüggemann be-

1 Stürner, in: FS Kollhosser, 727 (727) weist darauf hin, dass dieser Grundsatz allen europäischen Zivilprozessordnungen gemein sei, wohingegen sich die im deutschsprachigen Rechtskreis verwendeten Begriffe nicht europaweit durchgesetzt hätten.

2 BVerfG, Beschl. v. 25. 7. 1979 – 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131 = NJW 1979, 1925 (1927); Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 9. Aufl. 2017, Einl. Rn. 27; Koch, Mitwirkungs- verantwortung im Zivilprozess, S. 99; Walter, Freie Beweiswürdigung, S. 311; Scherpe, ZZP 2016, 153 (170).

3 BVerfG, Beschl. v. 11. 10. 1994 – 1 BvR 1398/93, BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 (40); BGH, Urt. v. 13. 3. 1997 – I ZR 215/94, NJW 1998, 156 (159); Wieczorek/Schütze/

Prütting, ZPO, 4. Aufl. 2015, Einl. Rn. 90; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, Einl. Rn. 37;

Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 9. Aufl. 2017, Einl. Rn. 28; Koch, Mitwirkungsverantwor- tung im Zivilprozess, S. 98.

4 Brüggemann, Judex statutor und judex investigator, S. 116 ff.; nach Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, § 25 Rn. 13 lässt sich die Verhandlungsmaxime hingegen primär aus § 138 ZPO herauslesen.

5 Bernhardt, in: FS Rosenberg, 9 (25); Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, § 25 Rn. 14.

(25)

8 § 2 Beweisrechtlicher Rahmen der Untersuchung

tonten „Sperrwirkung“ gegenüber dem Gericht: Der Beibringungsgrundsatz erlaubt den Parteien, als irrelevant erachtete Tatsachen nicht vorzubringen und Beweismittel nicht anzugeben – mit der Wirkung, dass das Gericht den Nicht- vortrag nicht durch eigenes Wissen oder eigene Ermittlungen substituieren darf.6 Der Beibringungsgrundsatz dient somit zunächst der Ermittlung der

„formellen“7 Wahrheit auf Grundlage des von den Parteien gezeichneten Bildes. Bei „Waffengleichheit“ und unter Voraussetzung der Einhaltung der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wird die Förderung der jeweils eigenen, gegensätzlichen Interessen gemeinhin als mindestens ebenso gut geeignet wie der Untersuchungsgrundsatz angesehen, auch die „materielle“

Wahrheit ans Licht zu bringen und damit die „richtige“ Entscheidungsgrund- lage zu schaffen.8

Geltungsgrund und Reichweite des Beibringungsgrundsatzes sind – trotz seiner Anerkennung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung9 – in der Lite- ratur immer wieder Gegenstand intensiver Kontroversen gewesen.10 Auf deren Höhepunkt in den 1960er bis 1980er Jahren wurde vertreten, dass „dieser dok- trinäre Schulbegriff im geltenden Recht keine Stütze findet.“11 Heute werden

6 Brüggemann, Judex statutor und judex investigator, S. 119 f.; die positive Entscheidung darüber, welche Tatsachen die Parteien vortragen, verortet Brüggemann demgegenüber – anders als die dargestellte herrschende Meinung, die auch diese zum Beibringungsgrundsatz rechnet – beim Dispositionsgrundsatz im Rahmen der Bestimmung des Streitgegenstands.

Auch Schellhammer, Zivilprozess, Rn. 341 betont die negative Funktion des Beibringungs- grundsatzes.

7 Dabei bezeichnet „formell“ keine andere „Art“ von Wahrheit, sondern betont das Ver- fahren zu ihrer Gewinnung, siehe dazu Diakonis, Grundfragen der Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozess, S. 40 m. w. N.

8 BVerfG, Beschl. v. 25. 7. 1979 – 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131 = NJW 1979, 1925 (1927); Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, Einl. Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 77 Rn. 6; Adolphsen, Zivilprozessrecht, § 4 Rn. 15; R. Schmidt, Die außer- gerichtlichen Wahrnehmungen des Prozeßrichters, S. 11; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, S. 51; Weichbrodt, Der verbotene Beweis im Straf- und Zivilpro- zess, S. 29; Koch, Mitwirkungsverantwortung im Zivilprozess, S. 100; Scherpe, ZZP 2016, 153 (170 f.). E. Schmidt, in: FS Brüggemeier, 629 (630) lehnt demgegenüber eine Parteiherrschaft über Tatsachen gerade deshalb ab, weil es für den lauteren Sachvortrag der Parteien keine Garantie gebe; zugunsten einer materiellen Wahrheitsfindung durch (eingeschränkte) Verhand- lungsmaxime aber noch ders., Der Zweck des Zivilprozesses und seine Ökonomie, S. 37.

9 Siehe Fn. 2, 3 und 8.

10 Siehe bereits Stein, Das private Wissen des Richters, S. 94 und R. Schmidt, Die außer- gerichtlichen Wahrnehmungen des Prozeßrichters, S. 6 ff.; aus der „Hochzeit“ der Debatten siehe insb. Brüggemann, Judex statutor und judex investigator, S. 107 ff.; Bomsdorf, Pro- zessmaximen und Rechtswirklichkeit, passim; Bathe, Verhandlungsmaxime und Verfahrens- beschleunigung bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, S. 115 ff.; Brehm, Bindung des Richters an den Parteivortrag und Grenzen freier Verhandlungswürdigung, S. 9 ff. sowie Zettel, Der Beibringungsgrundsatz, passim, der einen „Hang zu Übertreibungen“ auf beiden Seiten konstatiert (S. 191); zur Ideologie der Kritiken auch Leipold, JZ 1982, 441 ff.; aus heuti- ger Perspektive zusammenfassend Koch, Mitwirkungsverantwortung im Zivilprozess, S. 97 ff.

11 Bomsdorf, Prozessmaximen und Rechtswirklichkeit, S. 277.

(26)

I. Beibringungsgrundsatz 9 die Auseinandersetzungen im Wesentlichen für überwunden gehalten.12 Roth spricht sogar von einer internationalen „Wiederentdeckung der Prozessmaxi- men“,13 und auch Bruns sieht mit Blick auf das europäische Zivilprozessrecht im Beibringungsgrundsatz und den anderen Prozessmaximen eine „echte Zu- kunftschance“.14 Jedenfalls wird die grundsätzliche Geltung und Berechtigung des Beibringungsgrundsatzes ganz überwiegend15 anerkannt – wenngleich nicht in (ohnehin nie dagewesener) Reinform, sondern flankiert von einer Mitwirkungspflicht und aktiveren Rolle des Gerichts, die insbesondere in der gesetzgeberisch gestärkten16 materiellen Prozessleitung und Beweiserhebung von Amts wegen zum Ausdruck kommt.17 Der hierfür gelegentlich verwendete Begriff der „Kooperationsmaxime“18 sollte allerdings nicht darüber hinweg- täuschen, dass die Parteien in aller Regel gegensätzliche Interessen verfolgen und daher nicht miteinander kooperieren wollen, was wiederum eine „Koope- ration“ des zur Neutralität19 verpflichteten Gerichts mit nur einer Partei aus- schließt und den Gedanken auf eine gleichmäßige „Kooperation“ mit beiden Parteien beschränkt.20 Die Bedeutung des Beibringungsgrundsatzes besteht in diesem Zusammenhang vor allem darin, dass die primäre Verantwortlichkeit für den Tatsachenstoff weiterhin bei den Parteien liegt und eine Ermittlung nicht vorgetragener Tatsachen im Grundsatz auch dort unzulässig bleibt, wo eine Beweisaufnahme von Amts wegen erfolgen darf: Die von Amts wegen er- hobenen Beweise haben sich grundsätzlich im Rahmen des bestrittenen erheb- lichen Parteivorbringens zu bewegen und dürfen dieses nicht erweitern.21 Der

12 Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 4. Aufl. 2015, Einl. Rn. 80; Stürner, in: FS Koll- hosser, 727 (731) betont, dass die Disposition der Parteien über Tatsachen und Beweismittel einer langen historischen Entwicklung entspreche und in der westlichen Zivilisation „immer nur vorübergehend angefochten“ gewesen sei.

13 Roth, ZZP 2016, 3 (10).

14 Bruns, in: Symposion Stürner, 53 (67).

15 Siehe die vorstehenden und nachfolgenden Fn.; ferner Gomille, Informationsproblem und Wahrheitspflicht, S. 148 f.; heftige Kritik an der herrschenden Meinung übt hingegen nach wie vor E. Schmidt, in: FS Brüggemeier, 629 (629 ff.).

16 Zu den verschiedenen ZPO‑Novellen und ihrem Einfluss auf den Beibringungsgrund- satz Benedicter, Die Sachverhaltsermittlung im Zivilprozess, S. 77 ff., 84 ff.; vgl. auch die folgenden Fn.

17 Koch, Mitwirkungsverantwortung im Zivilprozess, S. 109; Musielak, in: FS Vollkom- mer, 237 ff.; Gaier, NJW 2013, 2871 (2872).

18 Siehe z. B. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 77 Rn. 5 sowie die gleich- namige Monographie von Hahn („Kooperationsmaxime im Zivilprozess?“); gegen Begriff und Bestehen einer „Kooperationsmaxime“ (u. a. aus dem genannten Grund) Jauernig/Hess, Zivil- prozessrecht, § 25 Rn. 59 ff.; Reischl, ZZP 2003, 81 (85).

19 Siehe dazu noch § 2 III.

20 Darauf haben im Kern bereits Leipold, JZ 1982, 441 (447) und in jüngerer Zeit insb.

Diakonis, Grundfragen der Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozess, S. 110 f. hin- gewiesen.

21 Diakonis, Grundfragen der Beweiserhebung von Amts wegen im Zivilprozess, S. 105 ff., 119 hat in seiner Dissertation zur Beweiserhebung von Amts wegen den Beibringungsgrund-

(27)

10 § 2 Beweisrechtlicher Rahmen der Untersuchung

Gesetzgeber wollte auch im Zuge der ZPO‑Reform 2001 mit der Ausweitung der Beweiserhebung von Amts wegen das Gericht nicht zur Beweiserhebung

„unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informations- gewinnung“ ermächtigen.22 Auch im Rahmen der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO darf das Gericht weiteres tatsächliches Vorbringen nur inso- weit anregen, wie es bereits im Parteivortrag angelegt ist. Eine eigenständige Ergänzung des Sachverhalts durch das Gericht ist auch im Wege eines Hinwei- ses unzulässig.23

Ob und inwieweit § 291 ZPO für „offenkundige“ Tatsachen eine Ausnahme vom Beibringungsgrundsatz macht und nicht nur auf ihren Beweis, sondern auch auf ihre Behauptung verzichtet, war schon zur Zeit der Entstehung der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich Ende des 19. Jahrhunderts heftig umstritten und wird nach wie vor als das „schwierigste und bis heute nicht ab- schließend geklärte Problem“24 der Vorschrift wahrgenommen. Der historische Streit und seine Bedeutung für die Zulässigkeit richterlicher Internetrecherchen werden im Laufe der Untersuchung an verschiedenen Stellen erörtert.25

2. Darlegungs- und Beweislast

Welche Partei für den jeweiligen Tatsachenvortrag und -beweis verantwortlich ist, richtet sich nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweisführungslast („subjektive Beweislast“), die insoweit „Komponenten des Beibringungsgrund- satzes“26 darstellen. Die subjektive Beweislast wiederum folgt im Normalfall

satz als deren „erste und wichtigste Einschränkung“ herausgearbeitet; siehe auch Rosen- berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 77 Rn. 5; Koch, Mitwirkungsverantwortung im Zivilprozess, S. 105; Musielak, in: FS Vollkommer, 237 (240, 245); Scherpe, ZZP 2016, 153 (172 f., 173 ff.). Für den amtswegigen Sachverständigenbeweis werden teilweise Ausnahmen gemacht, die hier nicht weiter von Bedeutung sind, siehe insb. BGH, Urt. v. 7. 12. 1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665 (667); Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rn. 68; zu alledem aus- führlich Stackmann, NJW 2007, 3521 ff.

22 So ausdrücklich die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs.

14/6036, S. 121 (zur Anordnung der Urkundenvorlage); ebenso BGH, Beschl. v. 15. 6. 2010, XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 (1451). Zur Orientierung auch der erweiterten Vorlage- anordnungsmöglichkeiten am Parteivortrag siehe Benedicter, Die Sachverhaltsermittlung im Zivilprozess, S. 107 ff., 116 f. sowie Beckhaus, Die Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung, S. 99 ff., 124 f., jeweils m. w. N.

23 BGH, Beschl. v. 20. 10. 2008 – II ZR 207/07, NZG 2009, 21 (21); MüKo‑ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 284 Rn. 16; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 4. Aufl. 2015, Einl. Rn. 92; Ro- senberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 77 Rn. 5; Schilken, Zivilprozessrecht, Rn. 355;

Gomille, Informationsproblem und Wahrheitspflicht, S. 412; Musielak, in: FS Vollkommer, 237 (239); Reischl, ZZP 2003, 81 (110); Scherpe, ZZP 2016, 153 (172).

24 MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 291 Rn. 13.

25 Siehe § 3 III., § 4 IV. 2., § 6 I. 2. und § 7 IV. 1.c).

26 Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, Rn. 17 (zur Behauptungs- und Darlegungslast), 868 (zur Beweisführungslast); siehe auch Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Kap. 9 Rn. 32 ff., 57 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 115 Rn. 4; Diakonis,

(28)

Sachverzeichnis

Ablehnung wegen Befangenheit siehe Befangenheit

Aktenkundigkeit 130, 147

Algorithmus 159 f., 161 f., 180, 206, 219 Allgemeine Geschäftsbedingungen 2, 40,

79, 105, 167, 191 ff.

Allgemeinwissen 60, 68, 99, 103 f., 125, 174, 176 f., 202, 209, 216

– „Allerweltsweisheiten“ 169, 174, 177 f., 182, 207

Amazon 79, 105, 109, 111, 153 Amtlichkeit

– Amtliche Auskunft 47, 85, 122 f., 210 ff., 217

– Amtliche Bekanntmachung 48, 69, 72, 121

– Amtliche Informationen/Quellen 69, 90, 101, 121 ff., 216

– Amtliche Internetseiten 77, 90, 121 ff.

– Amtliche Kenntnis 3, 37, 45 f., 85, 132, 144, 146 f.

Anscheinsbeweis 28, 35 Augenschein

– Augenscheinsbeweis 13, 19 ff., 25, 41, 47, 148, 149, 213

– Inaugenscheinnahme 24, 65 f., 88, 120, 162, 182, 197 ff.

– „Informatorischer Augenschein“ 14 ff., Ausdruck von Internetseiten 19 f., 23 f., 21 Ausländisches Recht 29, 136 f.170

Ausschluss von der Ausübung des Richteramts 17 f.

Autocomplete 157, 159

Befangenheit 17 f., 80 f., 93, 99, 100, 176, 188 ff., 194, 195, 197

Beibringungsgrundsatz 5, 6, 7 ff., 18, 40,

44, 51, 86, 98, 127 f., 150, 169 ff., 182, 188, 196 f., 202, 207, 209, 213, 218 ff.

(Allgemeine) Bekanntheit 59 ff., 79, 81, 83, 84 f., 91, 101, 104, 109

Beschränkte Allgemeinkundigkeit 47 f., 67, 71, 85, 105, 211

Betriebsanleitung 2, 81, 83, 88, 105, 111, 120 f., 167

Beweis der Allgemeinkundigkeit 53, 56, Beweisgegenstand 5, 24 ff., 41, 213, 216210 Beweislast siehe Darlegungslast Beweiswürdigung 12, 117, 183, 202 Blog/Blogger 94, 110

Brockhaus 77, 91 Browsen siehe Surfen Crawler 156

Darlegungs‑ und Beweislast 10 f., 40, 171 f.

Datei 20, 23 Deep Web 156

Definition der Allgemeinkundigkeit 45 ff., 57 ff., 62, 70 ff., 100 f., 127 ff., 200, 209, 211 f., 214 f.

Definitionen als Erfahrungssätze 31 Distanz zum Sachverhalt siehe Neutralität Dynamik von Internetseiten 24, 111, 182 Elektronisches Dokument 19 f., 23, 158 f.

E‑Mail 19, 22, 40, 79, 192 Epoxidharz 4, 36 ff., 112

Erfahrungssätze 4, 5, 6, 24 ff., 27 ff., 49, 65, 84, 110, 112, 123, 124, 201 ff.

Erheblichkeit 9, 12, 21, 25, 98, 122, 178 f., 196

Erinnern/Erinnerung 50, 56, 71, 72, 74, 83, 85, 103, 146, 165, 177, 212, 214

(29)

234 Sachverzeichnis Ermittelbarkeit 59 ff., 67 ff., 103 ff., 127,

133, 151, 182, 189, 201, 209, 216, 217

Facebook 23, 92

Fachliteratur 32 f., 38, 41, 203, 214 Fake News/Fehlinformation 92, 93, 114, Fernsehen 60, 125, 155, 177, 212201 Freibeweis 22 f., 137 f., 148, 213 Fremdsprachige Internetinhalte 119 Funktion der Offenkundigkeit/des § 291

ZPO 5, 43 ff., 76, 210, 214, 215 Gerechtigkeit 16, 186

Gerichtskundigkeit/-bekanntheit 1 ff., 35, 45, 46 f., 55, 104, 130, 131 ff., 144 ff., 213, 214

Gesetzlicher Richter 16 ff., 213 Geständnis 96 f., 128, 179

Gewissenskonflikt 97, 128, 173, 182, 207 Google 21, 88, 90, 154 ff., 158 ff., 169 ff.,

181, 205 f., 209 Hacker 92

Handelsregister/öffentliche Register 49, 52, 69 f., 89 f.

Hilfs-/Indiztatsachen 25, 96 f., 129 Hinweis des Gerichts 98, 128 Hyperthermie 39

Index/Indexierung von Internetseiten 156, 158, 160 f.

Individualität der Internetrecherche 155 f., 156 f., 158 f., 163 ff., 168 f., 179 ff., 183 f., 189 f., 193 ff., 198 f., 204 ff., 206 ff., 209, 218 ff.;

siehe auch Personalisierung Indizienbeweis 28, 35

Indiztatsachen siehe Hilfstatsachen Internetarchiv 4, 99, 156, 189

Internetbeweis siehe Augenscheinsbeweis Internetkompetenz 156, 158, 165, 170 Inverssuche 81, 84, 119, 181, 215 Invisible Web siehe Deep Web Kenntnis des Gerichts (von allgemein-

kundigen Tatsachen) 43 ff., 51 ff., 83 f.,

127 ff., 131 ff., 144 ff., 151 f., 173, 179, 186, 199, 202 f., 209 ff., 213 ff.

Klauselverfahren 70, 90

Lebenshaltungskostenindex siehe Ver- braucherpreisindex

Legitimation 6, 56, 106 ff., 153, 182, 185 f., 206 f., 209, 216, 217, 219 Lexikon 49, 55, 60, 75, 88, 174, 180 f.

Lichtverhältnisse 64 ff., 75, 118, 120, 200 Mauerfall 94, 178

Mietwagen 2, 40, 80, 83, 90, 105, 109, 153, 166, 167, 187, 215

Nachprüfbarkeit 72, 74, 110 ff., 116 f., 119, 121, 122, 126, 153, 166 f., 182, 187, 216 f.

Nachrichten 1, 89, 92, 111, 125, 160 Neutralität des Richters 5 f., 9, 16 ff., 41,

50, 108, 151, 168, 188 ff., 198, 199, 201, 207 f., 209, 213, 218, 220 Notorietät 44, 45 ff.

Objektivität siehe Neutralität

Öffentliche Register siehe Handelsregister Offensichtlichkeit 35, 135, 158

Parapsychologie 30

Parteiherrschaft siehe Beibringungs- grundsatz

Parteiöffentlichkeit 5, 11 ff., 21, 22, 40 f., 148 f., 150, 179 ff., 208, 210, 212, 220 Parteivortrag 1, 4, 6, 10, 11, 23, 51, 96 ff.,

127 ff., 148, 150, 151, 172 ff., 175 ff., 191, 208, 215 ff.

Personalisierung der Internetrecherche 161 ff., 172, 180, 189, 206, 219 Pflicht zur Internetrecherche 87, 168 f., Präsentes Wissen siehe Kenntnis des 219

Gerichts

Preise 1, 2, 80, 111, 113, 124, 162 f., 166, 172, 174, 215

Privates Wissen des Richters 18 f., 41, 43 ff., 55 f., 64 ff.

Prozessökonomie 21, 76, 133, 138 ff., 209, 213, 218

(30)

Sachverzeichnis 235 Quelle 2 ff., 38, 48 f., 57 ff., 59 ff., 72 ff.,

87 ff., 108 ff.

Radio 125, 200, 212

Ranking von Suchergebnissen 158 ff., 165, 172, 189, 204

Recht auf (Streng-)Beweis siehe Partei- öffentlichkeit

Rechtliches Gehör 4, 12, 13, 98, 99, 148 f., 186 ff., 195 f., 208, 219 Rechtsstaatsprinzip 13, 16, 143 Sachkunde 4, 31 ff., 34 ff., 41, 192 f.,

201 ff., 214, 221

Sachverständiger/Sachverständigenbeweis 14, 22, 27, 31 f., 38, 39 f., 41, 79, 80, 82, 84, 170 ff., 192 f., 203, 205 f., 208, 214, 221

Selektion/Selektivität 163 ff., 180, 184, 187, 189 f., 205 f., 207 f., 219 Serendipität 167, 175

Staatsangehörigkeit berühmter Personen 81 f.

Suchbegriff 154, 156 ff., 161, 175, 180, 183 f., 189, 206 f., 219

Suchmaschine 78, 81, 88, 103, 120, 123, 154 ff., 169 ff., 175, 180, 181, 204, 206 f., 219

Surfen 167 f., 190, 207, 219, 220 Tatsachen 24 ff.

Telefonnummer 2, 80 f., 84, 100, 116, 119, 180 ff., 215

Tennislärm 35 Überzeugung

– des Gerichts 11, 12 f., 49, 53, 56, 76, 101, 104, 114, 115 ff., 144 f., 180, 182, 183, 199, 208, 213, 214, 216, 219, 220 – der Allgemeinheit 107 f., 108 ff., 113,

117 f., 125, 126, 153, 216

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Unmöglichkeit 30, 3521

Unparteilichkeit siehe Neutralität Unstreitigkeit 14 ff., 23, 78, 148, 178 f.,

207, 210

Urkunden(beweis) 13, 19, 23 f., 25, 41, 47, 52, 70, 82

URL 23, 111, 155

Verbraucherpreisindex 69, 113, 121, 124 f.

(Allgemeine) Verbreitung 48 ff., 55, 56, 62, 71 ff., 83 f., 91, 100 f., 104, 106 ff., 126, 177, 209, 211 f., 214 ff.

Vereinfachtes Beweisverfahren 5, 22, 76 f., 84 f., 99 f., 101, 116, 119, 126, 127 ff., 174, 180, 184, 187, 215 ff.

Verfahrensgrundsätze 7 ff., 17, 57, 139 ff., 150, 153 ff., 218

Verhandlungsmaxime siehe Beibringungs- grundsatz

Verkehrsauffassung 34 Vermiculit 79, 94, 105

Vorverständnis 158, 183, 189, 198, 204, 206, 208, 219 f.

Wahrheit 8, 11, 50, 63, 95, 107, 111, 113, 115 f., 126, 140 f., 157, 173, 179, 184 ff., 199, 207, 211 f., 216, 219 Wahrnehmbarkeit/Wahrnehmbares 25,

37, 41, 58, 60 f., 62, 65, 66 Wayback siehe Internetarchiv

Wesen der Offenkundigkeit 53, 56, 76 f., 101, 131, 199, 208, 214 f., 220 Wetter 1, 2, 64 ff., 85, 123 ff.

Wikipedia 23, 31, 36 ff, 78, 92 ff.

Zeitung 49, 60, 74, 77, 89, 92, 177, 200, Zeugenbeweis 13, 24 f., 41, 112, 117, 212

183 ff., 207

Zeugenwissen siehe privates Wissen Zitierung von Internetseiten 37, 92, 112 f., Zufallsfunde 175 ff., 191, 206 f., 219182 (Allgemeine) Zugänglichkeit 2, 6, 38,

58 ff., 87 ff., 101, 108 ff., 209, 214 ff.

Zuverlässigkeit 2, 6, 38, 57 ff., 90 ff., 101, 113 ff., 209, 214 ff.

Zweck

– des § 291 ZPO 138 ff.

– des Zivilprozesses 139 ff.

(31)

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