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Ordre-public-Kontrolle internationaler

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Academic year: 2022

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Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 143

Herausgegeben vom

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Direktoren:

Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann

ARTIBUS

(3)
(4)

Matthias Weller

Ordre-public-Kontrolle internationaler

Gerichtsstandsvereinbarungen im autonomen

Zuständigkeitsrecht

Mohr Siebeck

(5)

Matthias Weiler, geboren 1971; Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Cambridge; 1998/99 Joseph Story Research Fellow in Private International Law, Harvard Law School; 2004 Promotion; wissenschaftlicher Assistent an der Universität Heidelberg.

ISBN 3-16-148652-8

ISSN 0720-1141 (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht)

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbiblio- graphie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© 2005 Mohr Siebeck Tübingen.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver- lags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun- gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von Guide Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck- papier gedruckt und von der Buchbinderei Held in Rottenburg gebunden.

978-3-16-158497-8 Unveränderte eBook-Ausgabe 2019

(6)

Für I., L., N. und U.

(7)

Incivile est nisi tota lege perspecta una aliqua partícula eius proposita iudicare vel respondere Celsus, Dig. I, 3, 24

(8)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2004/2005 von der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg als Dissertation ange- nommen. Sie entstand im Wesentlichen während meiner Zeit ab April 2002 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Heidelberg. Die Arbeit wur- de mit dem Preis der Rolf-und-Lucia-Serick-Stiftung für die beste im Jahre 2004 aus dem Institut hervorgegangene Dissertation und mit dem Klaus O. Fleck-Preis 2005 der Industrie- und Handelskammer Rhein- Neckar zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ausgezeich- net. Über beide Preise habe ich mich sehr gefreut.

Meinem verehrten Doktorvater, Herrn Professor Dr. Dr. h.c. mult.

Erik Jayme, danke ich sehr herzlich: er gab mir eine erste Anregung zu

§61 BörsG a.F. und ließ mir zugleich die Freiheit, diese Arbeit zu einer zuständigkeitsrechtlichen Monographie fortzuentwickeln. Er begleitete die Entwicklung der Arbeit immer wohlwollend, im richtigen Moment auch kritisch, und erstellte in kürzester Zeit das Erstgutachten. Im Übri- gen fordert er mich seit meiner Zeit als studentische Hilfskraft in seinem Lehrstuhl in nachhaltiger und vielfältiger Weise. Für all dies bin ich ihm sehr verbunden. Herzlich danke ich auch Herrn Professor Dr. Thomas Pfeiffer, der mich während meiner Tätigkeit als sein Wissenschaftlicher Mitarbeiter ebenso forderte und das Zweitgutachten in gleichermaßen kürzester Zeit erstellte. Die Studienstiftung des deutschen Volkes hat mit ihrer den Bedürfnissen einer Familie entgegen kommenden finanziellen Förderung die Entstehung der Dissertation entscheidend unterstützt und mit ihrer ideellen Förderung die Promotionszeit bereichert. Hierfür bin ich sehr dankbar. Herrn Professor Dr. Jan Kropholler danke ich ebenfalls herzlich für die freundliche Aufnahme in die Schriftenreihe.

Freunden und Kollegen verdanke ich viel. Wenigstens einige möchte ich stellvertretend nennen: zu Beginn der Arbeit hat mir Dr. Martin Ge- bauer viel Zeit geopfert und geholfen, die ersten Gedankensplitter zu ordnen. Stefan Huber, LL.M., und Dr. Boris Schinkels, LL.M., haben das Manuskript kritisch gelesen und mir viele wertvolle Anregungen gege- ben. Frau Dipl.-Übers. Karla Rupp-Alene danke ich für die sorgfaltige Vorbereitung des Manuskripts für die Drucklegung.

(9)

VIII Vorwort

Am meisten danke ich meiner Familie: Meine Mutter fördert mich seit je her, insbesondere aber während der Promotionszeit, in besonderer Weise. Meine Frau hat mit viel Verständnis die Entstehung der Arbeit unterstützt und mich so manches Wochenende an den Schreibtisch zu- rückkehren lassen, obwohl auch sie parallel zur Kindererziehung beruf- lich stark eingespannt ist. Unsere Zwillingstöchter betrachteten während dessen meine Tätigkeit mit wechselnd ausgeprägter Nachsicht, führten mir dafür aber stets das eigentlich Wesentliche vor Augen. Ich habe des- halb diese Arbeit meiner Familie gewidmet.

Heidelberg, im März 2005 Matthias Weller

(10)

IX

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis XIII Abkürzungsverzeichnis XXIII

Einleitung

A. Einfuhrung in die Fragestellung 1 B. Betroffene sachrechtliche Regelungsgegenstände 3

C. Problementfaltung 8 D. In dieser Untersuchung offen gelassene Fragen 13

E Zur Methode 15 F. Gang der Untersuchung 20

Kapitel I.

Grundsatz der zuständigkeitsrechtlichen Partieautonomie

A. Materielle Privatautonomie 25 B. Verfahrensrechtliche Dispositionsmaxime 26

C. Speziell zuständigkeitsrechtliche Vertragsfreiheit 28

D.Zwischenergebni s 33 Kapitel II.

Zuständigkeitsrechtliche Schranken zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie A. Doppelfunktionalitätstheorie der Vorschriften zur örtlichen

Zuständigkeit 35 B. Keine unmittelbare Regelung der Derogation 40

C. Schranken in § 38 ZPO 43 D. Schranken in § 40 ZPO 48 E. Spezialgesetzliche Derogationsverbote und -erlaubnisse 55

F. Kein kohärenter Regelungsplan im autonomen

Zuständigkeitsrecht 67 G. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 139

(11)

X Inhaltsübersicht

Kapitel III.

Materiellrechtlich motivierte, der zuständigkeits- rechtlichen Parteiautonomie immanente Schranken

A. Vorüberlegung zum materiellen Recht im Prozess 141 B. Verfahrensrechtliche Gestaltungsfreiheit als prozessuale

Seite der materiellrechtlichen Privatautonomie 145 C. Materiellrechtliche Schranken für die ergebnisbestimmende

Wirkung prozessualer Gestaltungsinstrumente 148 D. Materiellrechtliche Schranken für die ergebnisbestimmende

Wirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen 164 E. Zusammenfassung und Schlussfolgerung: Die „zuständigkeits-

rechtliche Eingriffsnorm" als einheitliche Ordre-public-

Kontrolle internationaler Zuständigkeiten 193 Kapitel IV.

Rechtsgeschäftliche Schranken zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie

A. Anfechtung 196 B. Vertragsauslegung 198 C. Inhaltskontrolle 200 D. Zwischenergebnis: Ein wertungsoffenes System der Schranken

zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie 217 Kapitel V.

Die Handhabung der Ordre-public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

in der Rechtsprechung

A. Die deutsche Rechtsprechung zur Ordre-public-Kontrolle 219

B. Die US-amerikanische Rechtsprechung 246 C. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen zur Handhabung

der Ordre-public-Kontrolle durch die Rechtsprechung 299

(12)

Inhaltsübersicht XI

Kapitel VI.

Zur Durchfuhrung der Ordre-public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

A. Dogmatischer Rahmen: Art. 6 EGBGB 302 B. Justizanspruch als „wesentlicher Grundsatz" des deutschen

Zuständigkeitsrechts 319 C. Anerkennungsrechtlicher ordre public 337

D. Zwischenergebnis 355 Kapitel VII.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis 366 Sachverzeichnis 387

(13)
(14)

XIII

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis XXIII Einleitung

A. Einführung in die Fragestellung 1 B. Betroffene sachrechtliche Regelungsgegenstände 3

1. Beispiel 1: Termingeschäftsrecht 4

2. Beispiel 2: Arbeitsrecht 7 3. Beispiel 3: Handelsvertreterrecht 7

C. Problementfaltung 8 D. In dieser Untersuchung offen gelassene Fragen 13

E Zur Methode 15 1. Verfassungsrechtliche Perspektive 15

2. Wertungsjurisprudenz 16 3. Rechtsvergleichung 18 F. Gang der Untersuchung 20

Kapitel I.

Grundsatz der zuständigkeitsrechtlichen Partieautonomie

A. Materielle Privatautonomie 25 B. Verfahrensrechtliche Dispositionsmaxime 26

C. Speziell zuständigkeitsrechtliche Vertragsfreiheit 28 1. Freiheitsmodell als Grundlage des Zuständigkeitsrechts 28

2. Verbot mit Erlaubnistatbeständen in § 38 ZPO kein Hindernis .. 29

3. Actor-sequitur-Prinzip kein Widerspruch 32

D.Zwischenergebni s 33 Kapitel II.

Zuständigkeitsrechtliche Schranken zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie A. Doppelfunktionalitätstheorie der Vorschriften zur örtlichen

Zuständigkeit 35

(15)

X I V Inhaltsverzeichnis

B. Keine unmittelbare Regelung der Derogation 40

C. Schranken in § 38 ZPO 43 1. Geschäftserfahrung 44 2. Internationalität 46 3. Zeitpunkt 47 D. Schranken in § 40 ZPO 48

1. Bestimmtheit 49 2. Vermögensrechtliche Streitigkeit 50

3. Ausschließliche Zuständigkeit 50 E. Spezialgesetzliche Derogationsverbote und -erlaubnisse 55

1. Derogationsverbote 55 a) Derogationsverbote autonomer Provenienz 55

b) Derogationsverbote europäischer Provenienz 56 (1) Abgrenzung des Anwendungsbereichs europäischer

Derogationsverbote 57 (2) Analoge Anwendung europäischer

Derogationsverbote? 63

c) Zwischenergebnis 66 2. Derogationserlaubnisse 66 F. Kein kohärenter Regelungsplan im autonomen

Zuständigkeitsrecht 67 1. Termingeschäftsrecht 70

a) Materieller Regelungsgehalt der §§ 37 d ff.WpHG 70 (1) Entstehungsgeschichte und Regelungsziele 70 (2) Informationsanspruch des Verbrauchers nach

§ 37 d Abs. 1 WpHG 72 (a) Inhalt der Information 72 (b) Informationsverpflichteter: Finanztermin-

geschäftsunternehmen 73 (c) Informationsberechtigter: Verbraucher 74

(d) Form und Zeitpunkt 75 (3) Schadensersatzanspruch bei Informations-

pflichtverletzung 75 (a) Verletzimg einer Informationspflicht 75

(b) Vertretenmüssen der Informationspflicht-

verletzung 75 (c) Schaden 77 (d) Kausalität der Pflichtverletzung für den

Schaden 78 (4) Normtelos der §§ 37 d ff. WpHG 81

b) Kollisionsrechtliche Absicherung 82

(16)

Inhaltsverzeichnis X V

c) Keine zuständigkeitsrechtliche Absicherung 89 d) Zuständigkeitsrechtliche Absicherung anderer Sachrechts-

materien des Kapitalanlagerechts im Vergleich 93 (1) Ausschließliche Zuständigkeiten für

Prospekthaftungsklagen 94 (a) § 48 BörsG 94 (b) §55 BörsG 94 (c) § 13 VerkProspG 95 (d) Normentelos 96 (e) Internationalzuständigkeitsrechtlicher

Regelungsgehalt 98 (2) Derogationsverbote im Kredit- und Investmentwesen ..101

(a) § 53 Abs. 3 KWG 101 (b) § 138 InvG 104 (3) Zwischenergebnis 105 e) Zuständigkeitsrechtliche Absicherung verbraucherschutz-

rechtlicher Sachrechtsmaterien im Vergleich 105 (1) Kein allgemeiner Verbrauchergerichtsstand 106

(2) § 29 c Abs. 1 S. 2 ZPO 106

(3) § 26 FernUSG 109 (4) § 6 UKlaG 110 f) Zwischenergebnis 113 2. Arbeitnehmerschutzrecht 114

a) Materiellrechtlicher Regelungsgehalt des nach-

vertraglichen Wettbewerbsverbots 114 b) Kollisionsrechtliche Absicherung 115 c) Zuständigkeitsrechtliche Absicherung 116

(1) Kein allgemeiner Arbeitnehmergerichtsstand 116 (2) Spezielles Derogationsverbot im Arbeitnehmer-

Entsenderecht 117 (a) Die zuständigkeitsrechtlichen Vorgaben aus

Art. 6 HS. 1 Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie 118 (b) Die Umsetzung im deutschen Recht durch

§ 8 AEntG 123 d) Zwischenergebnis 127 3. Handelsvertreterrecht 127

a) Materiellrechtlicher Regelungsgehalt des

nachvertraglichen Ausgleichsanspruchs 127

(1) § 89 b HGB 128 (2) Artt. 17 ff. Handelsvertreterrichtlinie 129

b) Kollisionsrechtliche Absicherung 130 c) Keine zuständigkeitsrechtliche Absicherung 134

(17)

XVI Inhaltsverzeichnis

d) Zuständigkeitsrechtliche Absicherung anderer wirtschafts-

rechtlicher Regelungsziele 136 (1) Lauterkeitsrecht 137 (2) Kartellrecht 137 e) Zwischenergebnis 138 G. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 139

Kapitel III.

Materiellrechtlich motivierte, der zuständigkeits- rechtlichen Parteiautonomie immanente Schranken

A. Vorüberlegung zum materiellen Recht im Prozess 141 B. Verfahrensrechtliche Gestaltungsfreiheit als prozessuale

Seite der materiellrechtlichen Privatautonomie 145 1. Freiheitsvermutung im Privatrecht und deswegen im

Zivilverfahrensrecht 145 2. Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime 145

3. Gestaltungsinstrumente unter der Dispositionsmaxime 147 C. Materiellrechtliche Schranken für die ergebnisbestimmende

Wirkung prozessualer Gestaltungsinstrumente 148 1. Justizanspruch, kein Rechtsschutzanspruch 149 2. Keine Rechtspflicht zur prozessualen Durchsetzung

subjektiver Rechte 153 3. Ergebnisrelevante Verfahrungsgestaltung durch rechts-

geschäftliche Disposition 154 a) Keine ausdrückliche Verlängerung materiellrechtlicher

Schranken der Privatautonomie in die verfahrensrechtliche

Dispositionsmaxime 154 b) Generelle Verlängerung der Schranken der Privat-

autonomie in die verfahrensrechtliche Dispositionsmaxime aufgrund des engen Wertungszusammenhangs von

Privatautonomie und Dispositionsmaxime 155 c) Attenuierung materiellrechtlicher Wertungen im Prozess? ....158

d) Genaue Prüfung der Reichweite der materiellrechtlichen

Schranken der Privatautonomie erforderlich 161

4. Zwischenergebnis 164 D. Materiellrechtliche Schranken für die ergebnisbestimmende

Wirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen 164 1. International zwingende Vorschriften als Derogationsverbote....l65

2. „Mitentscheidungsrecht" der zuständigkeitsrechtlichen

Ebene über die Durchsetzung sachrechtlicher Wertungen 166

(18)

Inhaltsverzeichnis XVII 3. Entscheidlingskriterien des Zuständigkeitsrechts 170

a) Forum legis kraft richterlicher Rechtsfortbildung für international zwingende Vorschriften nicht kategorisch

ausgeschlossen 171 b) Zuständigkeitsrechtliche Wertungen für die Bildung einer

„zuständigkeitsrechtlichen Eingriffsnorm" 176 (1) Höhere Belastung des Eingriffs 177 (2) Möglichkeit des sachnormzweckkonformen

Entscheidungsergebnisses 177 (3) Eingriff nach Prognose des Entscheidungs-

ergebnisses als milderes Mittel 178 (4) Unmittelbares Forum legis kraft international

zwingenden Rechts schafft kein größere

Rechtssicherheit 180 (5) Allein anerkennungsrechtliche Ergebniskontrolle

kein gleich geeignetes Mittel 181 (6) Systemkonformität der sachrechtsbezogenen

Prognose des ausländischen Entscheidungs- ergebnisses als rechtstechnisches Instrument der

Zuständigkeitsordnung 184 (7) Sachrechtsbezogene Prognose ist keine Forum-non-

conveniens-Prüfung 188 (8) Kontrolle der ausländischen Rechtshängigkeit bei

Zuständigkeitsgestaltung durch Forum Shopping als

Vergleichsmaßstab 192 (9) Bestätigung durch die Entwürfe zum Haager

Übereinkommen über ausschließliche

Gerichtsstandsvereinbarungen 192 E. Zusammenfassung und Schlussfolgerung: Die „zuständigkeits-

rechtliche Eingriffsnorm" als einheitliche Ordre-public-

Kontrolle internationaler Zuständigkeiten 193 Kapitel IV.

Rechtsgeschäftliche Schranken zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie

A. Anfechtung 196 B. Vertragsauslegung 198 C. Inhaltskontrolle 200

1. Unangemessene Benachteiligung 200 a) Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern 201

(19)

XVIII Inhaltsverzeichnis

(1) Anwendbarkeit des Klauselkontrollrechts 202 (2) Formularmäßige Vereinbarungen über die örtliche

Zuständigkeit 203 (3) Formularmäßige Vereinbarungen über die

internationale Zuständigkeit 203 (4) Kollisionsrechtliche Absicherung 205 (5) Lösung von Beispiel 1 - Termingeschäftsrecht 206

b) Gerichtsstandsklauseln gegenüber Arbeitnehmern 207 c) Gerichtsstandsklauseln gegenüber Unternehmern 209

2. Verstoß gegen Treu und Glauben 211

3. Sittenwidrigkeit 214 4. Verletzung des kollisionsrechtlichen ordre public 215

D. Zwischenergebnis: Ein wertungsoffenes System der Schranken

zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie 217 Kapitel V.

Die Handhabung der Ordre-public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

in der Rechtsprechung

A. Die deutsche Rechtsprechung zur Ordre-public-Kontrolle 219 1. BGH 30.1.1961 - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ....219

2. BAG 20.7.1970 - Nachvertragliche Wettbewerbsfreiheit

des Arbeitnehmers 222 3. BGH 30.4.1983 - Mindesthaftung des Verfrachters 224

4. Die Rechtsprechung zum Termingeschäftsrecht 227 a) BGH 12.3.1984-Börsentermingeschäftsfähigkeit 229 b) BGH 15.6.1987-Börsentermingeschäftsfähigkeit 235 c) BGH 6.6.1991 - Börsentermingeschäftsfähigkeit 241 d) BGH 21.9.1993 - Börsentermingeschäftsfähigkeit 243 e) OLG Frankfurt 25.7.1996 - Börsentermingeschäftsfähigkeit.244

5. Zwischenergebnis 245 B. Die US-amerikanische Rechtsprechung 246

1. United States Supreme Court: Das „In-Tandem-Argument" 247

a) Wilko v. Swan (1953) - Securities Act 1933 248 b) The Bremen (1972) - Schranken vertraglicher Haftungs-

freizeichnung 252 c) Scherk v. Alberto-Culver (1974) - Securities Exchange

Act 1934 256 d) Mitsubishi (1985) - Kartellrecht 259

(20)

Inhaltsverzeichnis X I X

e) Dean Witter Reynolds (1985) - Securities Exchange

Act 1934 263 f) Shearson (1987) - Securities Exchange Act 1934 264

g) Rodriguez de Quijas (1989) - Securuties Act 1933 und

Securities Exchange 1934 266 h) Gilmer (1991) - Arbeitnehmerschutz 267

i) Vimar (1995) - Mindesthaftung des Verfrachters 267

j) Zwischenergebnis 270 2. United States Courts of Appeals - Aufgabe des In-tandem-

Arguments? 270 a) Rechtstatsächlicher und materiellrechtlicher Hintergrund 271

b) Die Entscheidungen der Courts of Appeals 277 (1) Riley v. Kingsley Underwriting Agencies, Ltd.

(10th Cir.1991) 277

(2) Roby v. Corporation of Lloyd's (2nd Cir. 1993) 279 (3) Bonny v. Society of Lloyd's (7th Cir. 1993) 281 (4) Allen v. Lloyd's of London (4th Cir. 1996) 282 (5) Richards v. Lloyd's of London - "Richards III"

(9th Cir. 1997) 284

(6) Lipcon v. Lloyd's (11th Cir. 1998) 286 c) Die Lloyd's-Fälle im Anerkennungsstadium 287

(1) Rechtstatsächlicher Hintergrund 287 (2) Relevante Grundzüge des US-amerikanischen

Vollstreckungsrechts 288 (3) Lloyd's v. Ashenden (7th Cir. 2000) 289

(4) Lloyd's v. Turner (5th Cir. 2002) 292 d) Folgerungen aus den Lloyd's-Entscheidungen 293

(1) Sachrechtsverteidigende Ordre-public-Kontrolle als

anerkannter Bestandteil des Reasonableness-Tests 295 (2) Dogmatische Trennung von internationaler

Zuständigkeit und anwendbarem Recht 295

(3) "Shift to Substantivism" 296 (4) Wertungsgesichtspunkte im Rahmen der

Ordre-public-Kontrolle 297 (5) Dominierende Gewichtung ökonomischer

Allgemeininteressen 298 C. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen zur Handhabung

der Ordre-public-Kontrolle durch die Rechtsprechung 299

(21)

XX Inhaltsverzeichnis

Kapitel VI.

Zur Durchführung der Ordre-public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

A. Dogmatischer Rahmen: Art. 6 EGBGB 302

1. Funktionsweise 302 2. Prüfungsobjekt 305 3. Prüfungsmaßstab 308

a) „Standardprogramm" des Art. 6 EGBGB 308 (1) „Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts" 308

(2) „Insbesondere Grundrechte" 310 (3) Vom Souveränitätsschutz zum Individualschutz 312

(4) Eingriffsnormen und kollisionsrechtlicher

ordre public 313 b) Besonderheiten bei der Kontrolle internationaler Gerichts-

standsvereinbarungen 317 B. Justizanspruch als „wesentlicher Grundsatz" des deutschen

Zuständigkeitsrechts 319 1. Herleitung 320 2. Inhaltliche Konkretisierung 322

a) Vermeidung der Rechtsschutzverweigerung als oberste

Leitlinie 322 b) Kritische Konstellationen im internationalen

Rechtsverkehr 325 (1) Unzumutbar hohe Kosten 326

(2) Unzumutbar lange Verfahrensdauer 327 (3) Keine Aussicht auf Anerkennung im Inland 328

(a) Keine Anerkennungszuständigkeit 328 (b) Verfahrensrechtlicher ordre public 329 (c) Materiellrechtlicher ordre public 329 (d) Keine Verbürgung der Gegenseitigkeit 332

c) Zwischenergebnis 337 C. Anerkennungsrechtlicher ordre public 337

1. Zum Prüfungsobjekt: Das Ergebnis der Anerkennung bei

„wertneutralen" ausländischen Rechtsfolgenaussprüchen 338 2. Zum Prüfungsmaßstab: Wesentliche Grundsätze des

deutschen Rechts, keine (Eingriffs-)Normen 342 3. Identität der Inhalte der kollisionsrechtlichen und der

anerkennungsrechtlichen Vorbehaltsklausel 344

(22)

Inhaltsverzeichnis X X I

4. In den Beispielsfällen einschlägige Grundsätze des

deutschen Rechts 346 a) Verbraucherschutz 346 b) Arbeitnehmerschutz 347 c) Strukturprinzipien der Marktordnung 350

5. Anerkennungsprognose und Zuständigkeitsklarheit 352

D. Zwischenergebnis 355 Kapitel VII.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis 366 Sachverzeichnis 387

(23)
(24)

XXIII

Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer Auffassung

A.C. Law Reports, Appeal Cases, 3rd series (England &

Wales)

a.E. am Ende

a.F. alte Fassung

A.L.R. American Law Reports

A.L.R. Fed. American Law Reports Federal

Abs. Absatz

AbzG Abzahlungsgesetz

Abl. Amtsblatt (EG)

AbzG Abzahlungsgesetz

AcP Archiv für die civilistische Praxis

AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz

AG Amtsgericht

AG Die Aktiengesellschaft, Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBG Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen

AGEL Annual of German and European Law

AktG Aktiengesetz

al. alii

Alt. Alternative

Am. Jur. 2nd American Jurisprudence, Second Series

Anh. Anhang

AP Arbeitsrechtliche Praxis

ArbR Arbeitsrecht

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

Art., Artt. Artikel

AT Allgemeiner Teil

Aufl. Auflage

AuslInvG Auslandsinvestmentgesetz

AWD Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters

BAG Bundesarbeitsgericht

BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BauR Zeitschrift für Baurecht

BB Betriebsberater

Bd. Band

BeckRS Becksche Rechtsprechungssammlung

Begr. Begründung

(25)

XXIV A bkürzungsverzeichnis Beil.

BG BGB BGBl.

BGE BGH BGHZ BKR BNotK BörsG BörsZulV BR-Drucks.

BT-Drucks.

BRAO BVerfG BVerfGE bzw.

C.A.N.Y.

cert. den.

CIM

Cir.

CIV

CLC CMR COGSA Colum. L. Rev.

Comm. Ct.

CONV Corp.

CPO D.C.N. Y.

DB DiskE Diss.

DJZ DNotZ

Duke J. Comp. & Int. L.

E.C.C.

E.D.Pa.

Beilage

(schweizerisches) Bundesgericht Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt

Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts Bundesgerichtshof

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsa- chen

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht Bundesnotarkammer

Börsengesetz

Börsenzulassungsverordnung Bundesrats-Drucksache Bundestags-Drucksache Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesverfassungsgericht

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise

Court of Appeals, New York certiorari denied

Übereinkommen über den internationalen Eisen- bahnverkehr vom 9. Mai 1980, Anhang B: Einheitli- che Rechtsvorschriften für den Vertrag über die in- ternationale Eisenbahnbeförderung von Gütern Circuit

Übereinkommen über den internationalen Eisen- bahnverkehr vom 9. Mai 1980, Anhang A: Einheitli- che Rechtsvorschriften für den Vertrag über die in- ternationale Eisenbahnbeförderung von Person und Gepäck

Commercial Law Cases

Genfer Übereinkommen über den Beforderungsver- trag im internationalen Straßengüterverkehr Carriage of Goods by Sea Act

Columbia Law Review Commercial Court (England) Convent (EG)

Corporation Civilprocessordnung District Court of New York Der Betrieb

Diskussionsentwurf Dissertation

Deutsche Juristenzeitung Deutsche Notar-Zeitschrift

Duke Journal of Comparative and International Law European Commercial Cases

Eastern District of Pennsylvania

(26)

Abkürzungsverzeichnis XXV E.D.Va.

EheVO I

EG EGBGB EGHGB EGMR E.R.

Erg.-Lfg.

EU EuGH EuGHE EuGVO

EuGVÜ

EuZPR EuZW EWCA EWG EWiR EWHC EWS F. (2nd, 3rd) f., ff.

F. Supp.

FamRZ FernUSG FGG Fn.

FS GenG GG GmbH GmbHG

Eastern District of Virginia

Verordnung (EG) NR. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Ver- fahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29. Mai 2000 (Brüssel-II-VO)

Europäische Gemeinschaft

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Einführungsgesetz zum HGB

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte England Reporter

Ergänzungslieferung Europäische Union Europäischer Gerichtshof

Entscheidungssammlung des Europäischen Ge- richtshofes

Europäische Verordnung 44/2001/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9.1968

Europäisches Zivilprozessrecht

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht English Weeklies, Court of Appeal Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht English Weeklies, High Court

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht Federal Reporter (2nd, 3ri series)

folgend(e)

Federal Supplement

Ehe und Familie, Zeitschrift für das gesamte Famili- enrecht

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter- richt

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Fußnote Festschrift

Genossenschaftsgesetz Grundgesetz

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk- ter Haftung

(27)

XXVI Abkürzungsverzeichnis

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

GS Großer Senat

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

H.L. House of Lords

Habil. Habilitation

HausTWG Haustürwiderrufsgesetz

HdB Handbuch

Hervorh.i.O. Hervorhebung im Original

HGB Handelsgesetzbuch

Hk-BGB Handkommentar zum BGB

HOAI Verordnung über die Honorare fiir Leistungen der Architekten und Ingenieure

Hous. J. Int'l L. Houston Journal of International Law

Hrsg. Herausgeber

I.L.Pr. International Litigation Procédure

Inc. incorporated

insbes. Insbesondere

InvG Investmentgesetz

IPR Internationales Privatrecht

IPRax Praxis des internationalen Privat- und Verfahrens- rechts

IPRG Gesetz zur Neuregelung des Privatrechts

IPRspr. Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts

i.S.v. im Sinne von

IZPR Internationales Zivilprozessrecht

IZVR Internationales Zivilverfahrensrecht

J. Corp. L. Journal of Corporate Law

JB1. Juristische Blätter (Österreich)

Jherings Jb. Jherings Jahrbücher der Dogmatik des bürgerlichen Rechts

JN Justiznorm (Österreich)

JuS Juristische Schulung

JZ Juristenzeitung

Kap. Kapitel

K.B. King's Bench (England)

KOM Kommission (EG)

KWG Kreditwesengesetz

La. L. Rev. Louisiana Law Review

li.Sp. linke Spalte

LM Das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes in

Zivilsachen, herausgegeben von Lindenmaier und Möhring

Losebl. Loseblatt

LugÜ Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zu-

ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen

Ltd. Limited

(28)

Abkürzungsverzeichnis XXVII

Mass. App. Div. Massachusetts Appellate Division Reports Mass. (Gray) Gray's Massachusetts Reports

MDR Monatsschrift für deutsches Rechts

MiinchKomm Münchener Kommentar

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

N.D.Tex. Northern District of Texas

NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR NZA Rechtsprechungs-Report

NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

o. Az. ohne Aktenzeichen

OLG Oberlandesgericht

OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsa- chen

Pace Int'l L. Rev. Pace International Law Review

Prel. Doc. Preliminary Document

Q.B. Law Reports, Queen's Bench Reports

Q.B.D. Law Reports, Queen's Bench Division

RabelsZ Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, begründet von Ernst Rabel

RAG Reichsarbeitsgericht

RAGE Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts

RdA Recht der Arbeit

RdC Recueil des Cours (Académie de Droit International)

re. Sp. rechte Spalte

RegE Regierungsentwurf

Rev.crit.d.i.p. Revue critique de droit international privé

RG Reichsgericht

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

RGB1. Reichsgesetzblatt

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts

RIW Recht der Internationalen Wirtschaft

RL Richtlinie (EG)

Rs. Rechtssache

Rz. Randziffer

S. Seite

S.A. Société Anonyme

scil. scilicet

S.D.N.Y. Southern District of New York

S.E. South East Reporter

SJ.L.B. Solicitors Journal Law Brief

SchiedsVZ Zeitschrift für Schiedsverfahren Tex.Civ.Prac.&Rem. Civil Practice and Remedies Code Texas

Tz. Textziffer

U.S. United States Supreme Court Reporter

UKlaG Unterlassungsklagengesetz

(29)

XXVIH Abkürzungsverzeichnis

UStAK Haager Übereinkommen über das auf Unterhalts- pflichten anzuwendende Recht

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. versus Va. J. Int'l L. Vanderbilt Journal of International Law

VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VerkProspV Verkaufsprospektverordung VersR Versicherungsrecht vgl. Vergleiche VO Verordnung (EG)

VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausfuhrung von Bauleistungen

W G Versicherungsvertragsgesetz VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz W.Va West Virginia

WL Westlaw

WM Wertpapiermitteilungen WpHG Wertpapierhandelsgesetz Yale J. Int'l L. Yale Journal of International Law

z.B. zum Beispiel

ZBB Zeitschrift für Bank und Börsenrecht ZEuP Zeitschrift für europäisches Privatrecht

ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung, IPR und Europa- recht (Österreicht)

ZHR Zeitschrift für das Gesamte Handelsrecht und Wirt- schaftsrecht

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO Zivilprozessordnung ZPR Zivilprozessrecht ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

zugl. zugleich

ZvglRW Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft (Österreich)

ZZP Zeitschrift für Zivilprozess

ZZP Int. Zeitschrift für Zivilprozess International

(30)

1

Einleitung

A. Einführung in die Fragestellung

Gerichtsstandsvereinbarungen ermöglichen es den Parteien eines Zivil- verfahrens, die gerichtliche Zuständigkeit durch Rechtsgeschäft eigen- verantwortlich zu regeln und damit ihre Zuständigkeitsinteressen jenseits der gesetzlichen Typisierungen von Zuständigkeiten „feinzusteuern".1

Gegenstand dieser Feinsteuerung ist zunächst der Ausgleich spezifisch zuständigkeitsrechtlicher Interessen wie beispielsweise die Nähe des Fo- rums zum jeweiligen Wohnsitz der Parteien und der damit verbundene leichte Zugang zur prozessualen Rechtsdurchsetzung.2 Im Gegensatz zu Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit können die Parteien mit internationalen Gerichtsstandsvereinbarungen über spezifisch zuständig- keitsrechtliche Interessen hinaus sogar das Prozessergebnis selbst beein- flussen. Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen ermöglichen es den Parteien daher auch, materiellrechtliche Interessen zu steuern.3 Die inter- nationale Zuständigkeit wird so auch hier zur „Kardinalfrage",4 der Streit um das Forum wird „der in erster Linie entscheidende".5 Denn die Wahl eines ausländischen Forums bedingt die Anwendung dessen Kollisions- rechts, so dass das ausländische Verfahren zu einem Prozessergebnis fuhren kann, das von demjenigen eines hypothetischen inländischen Ver- fahrens abweicht.6 Klagt eine Partei abredewidrig im Inland und steht das

1 Z. B. R. Geimer, IZVR5 (2005), S. 507 Rz. 1596; Staudinger-R. Hausmann, BGB13 (2001), Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rz. 164.

2 T. Pfeiffer, Internationale Zuständigkeit (1995), S. 55 ff; J. Schröder, Internatio- nale Zuständigkeit (1971), S. 117 ff.

3 J. Schröder, Internationale Zuständigkeit (1971), S. 217.

4 J. Kropholler, Hdb IZVR I (1982), Kap. III, S. 204 Rz. 16.

5 Chr. v. Bar/P. Mankowski, IPR12(2003), S. 458 Rz. 153 a.E.

6 Z. B. BGH 28. 11. 2003 - III ZR 102/02, sub II 1 a bb a.E., NJW 2003, 426:

„Demgemäß [seil, wegen der Anwendung des ausländischen Kollisionsrechts durch das ausländische Forum] kann die Entscheidung über die internationale Zu- ständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen"; grundle- gend BGH GS 14. 6. 1965 - GSZ 1/65, sub 3 b, JZ 1966, 237.

(31)

2 Einleitung

im ausländischen Verfahren zu erwartende Prozessergebnis im Wider- spruch zu inländischem zwingenden Recht, so stellt sich für das befasste inländische Gericht allerdings die Frage, ob die Parteien ohne Rücksicht hierauf zuständigkeitsrechtliche Gestaltungsfreiheiten ausüben dürfen oder ob sachrechtliche Schranken privatautonomer Gestaltung auf die internationalzuständigkeitsrechtlichen Gestaltungsfreiräume bei der Wahl des Forums „durchschlagen". Dies ist die Fragestellung der vorliegenden Untersuchung.

Diese Frage wird aus Sicht des deutschen Rechts vor allem dann rele- vant, wenn die Parteien die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte derogieren und als Vertragsstatut die materielle lex fori des aus- ländischen prorogierten Forums wählen. Denn die Beachtung von - aus Sicht des gewählten ausländischen Forums - ausländischen Vorschriften entgegen der gewählten lex fori ist gerade bei grundlegenden sachrechtli- chen Wertungsunterschieden kaum zu erwarten. Die Frage danach, ob ein solcher, im Verfahren vor dem gewählten ausländischen Forum zu erwar- tender „Rechtsumschwung"7 auf die Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung durchschlägt, ist also als Zulässigkeitsprob- lem der Derogation der deutschen internationalen Zuständigkeit zu veror- ten. Da es um die präventive Ergebniskontrolle des ausländischen Ver- fahrens hinsichtlich seiner Abweichung gegenüber wesentlichen mate- riellrechtlichen Grundsätzen des deutschen Rechts geht, lässt sich die Fragestellung in Anlehnung an Art. 6 EGBGB und § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Frage nach einer Ordre-public-Kontrolle internationaler Ge- richtsstandsvereinbarungen formulieren.8 Gemeint ist hiermit eine der Ordre-public-Prüfiing des ausländischen Rechtsfolgenausspruchs im An- erkennungsstadium vorgelagerte Kontrolle auf der Zuständigkeitsebene, wie sie nun auch im Entwurf der Haager Konferenz für eine Konvention über ausschließliche internationale Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 7 lit. c vorgesehen ist.9

7 J. Schröder, Internationale Zuständigkeit (1971), S. 217.

8 Z. B. H. Schach, IZVR3 (2002), Rz. 451, allerdings kritisch: „Gerichtsstandsver- einbarungen können (...) einer echten ordre-public-Kontrolle (Art. 6 EGBGB) zum Opfer fallen, wenn nämlich einer deutschen Partei aufgrund des am proro- gierten Gericht geltenden IPR der Schutz des deutschen materiellen Rechts verlo- ren geht".

9 Special Commission on Jurisdiction, Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters, Work.Doc. No. 110 E (May 2004);

Art. 7 lit. c des Entwurfs lautet: "If the parties have entered into an exlusive choice of court agreement, any court in a Contracting State other than that of the chosen court shall suspend or dismiss the proceedings unless giving effect to the agree-

(32)

Einleitung 3

B. Betroffene sachrechtliche Regelungsgegenstände

Die Frage nach dem Durchschlagen sachrechtlicher Gestaltungsschran- ken auf die Zulässigkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung kann grundsätzlich für jede materielle Rechtsposition gestellt werden.10

Die vorliegende Untersuchung wird sich allerdings auf die drei folgenden sachrechtlichen Regelungsgegenstände (1) der Ansprüche des Terminan- legers, (2) der Ansprüche des Arbeitnehmers und (3) der Ansprüche des Handelsvertreters als diejenigen beschränken, mit denen sich die Recht- sprechung bisher am häufigsten auseinander zu setzen hatte.

Zugleich bieten die drei ausgewählten Regelungsgegenstände den Vorteil, dass jeweils zuständigkeitsrechtlich unterschiedlich intensiv und durch unterschiedliche Rechtsinstitute geschützte Personengruppen, näm- lich der Verbraucher, der Arbeitnehmer und der abhängige Unternehmer erfasst werden, so dass sich anhand dieser Beispiele das System des au- tonomen Zuständigkeitsrechts zur Durchsetzung sachrechtlicher Wertun- gen gegenüber parteiautonomer Zuständigkeitsgestaltung entfalten lässt.

Eine Gemeinsamkeit der ausgewählten sachrechtlichen Regelungsge- genstände besteht darin, dass der Befassungsgegenstand der Ordre- public-Kontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen die Durchsetzung von Ansprüchen des inländischen Klägers betrifft und nicht die Abwehr von Ansprüchen gegen einen inländischen Beklagten wie etwa bei ausländischen Rechtsfolgenaussprüchen über die Verurtei- lung zur Zahlungen von Strafschadensersatz.11 Hierbei handelt es sich um ein Strukturelement des untersuchten Problems: Bei der Durchset- zung von Ansprüchen hilft es dem Kläger nämlich nicht unmittelbar, das ausländische Urteil abzuwarten und im inländischen Anerkennungsver-

ment would lead to a serious injustice or would be manifestly contrary to funda- mental principles of public policy of the State of the court seised".

10 Z. B. BGH 30. 1. 1961 - VII ZR 180/60, NJW 1961, 1061: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters; BGH 30. 5. 1983 - II ZR 135/82, NJW 1983, 2772: Min- desthaftung des Verfrachters; BGH 10. 10. 1991 - III ZR 141/90, NJW 1992, 575:

Klauselkontrolle; BAG 20. 7. 1970 - 3 AZR 417/69, NJW 1970, 2180: Arbeit- nehmerschutzansprüche; vgl. auch OLG Köln 9. 9. 1996 - 19 U 253/95, IPRax 1998, 472: Verbot des Haftungsausschlusses im voraus für vorsätzliche Schädi- gungshandlungen.

11 BGH 4. 6. 1992 - IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096; vgl. auch BGH 16.09.1993 - IX ZB 82/90, NJW 1993, 3269: Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen ei- ne Person, die nach inländischem Sozialversicherungsrecht, damals §§ 636 , 637 RVO, von der Haftung freigestellt ist.

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4 Einleitung

fahren wegen Ordre-public-Widrigkeit abzuwehren, da der Kläger mit der Nichtanerkennung des in der Sache klageabweisenden und als Sach- urteil an sich anerkennungsfahigen ausländischen Urteils gerade nicht zu derjenigen Rechtsposition gelangt, die ihm nach dem inländischen Sach- recht zwingend zusteht.

1. Beispiel 1: Termingeschäftsrecht

Die deutsche Rechtsprechung hatte sich mit dieser Fallgestaltung vor allem im Rahmen des alten Börsentermingeschäftsrechts von 190812 bzw.

198913 auseinanderzusetzen.14 Den vom Bundesgerichtshof entschiede- nen Fällen zur Unwirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinba- rungen lag im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:

Private Kapitalanleger waren nach § 53 BörsG 1908 nicht börsenter- mingeschäftsfahig. Dennoch abgeschlossene Börsentermingeschäfte wa- ren nicht verbindlich. Zur Durchführung von Börsentermingeschäften geleistete Zahlungen konnte der Anleger daher nach „bereicherungsrecht- lichen Grundsätzen" zurückfordern.15 Nach § 61 BörsG 1908 galt dies auch, wenn das Börsentermingeschäft im Ausland abgeschlossen wurde.

Das materiellrechtliche Ergebnis, nämlich der Rückforderungsanspruch des privaten Terminanlegers, war damit der Parteidisposition sowohl auf materiellrechtlicher als auch auf kollisionsrechtlicher Ebene entzogen, also sachrechtlich zwingend.

Vermittler boten privaten Anlegern in Deutschland allerdings Speku- lationen in Termingeschäften an US-amerikanischen Terminbörsen an, vereinbarten in den zugrunde liegenden Verträgen formularmäßig die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des US-amerikanischen Bör- senortes und wählten zugleich das dort geltende Recht. Art. 15 Abs. 2 EuGVO (Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ) war unter den entschiedenen, teilweise allerdings sehr speziellen Fallgestaltungen16 nach Auffassung des Bun-

12 Gesetz betreffend Änderungen des Börsengesetzes vom 8. 8. 1908, RGBl. 183.

13 Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11. 7. 1989, BGBl. 1,1412.

14 BGH 12. 3. 1984 - II ZR 10/83, NJW 1984, 2037; BGH 15. 6. 1987 - II ZR 124/86, NJW 1987, 3193; BGH 21. 9. 1987 - II ZR 41/87, WM 1987, 1353; BGH 6. 6. 1991 - III ZR 68/90, NJW 1991, 2215; BGH 21. 9. 1993 - XI ZR 52/92, NJW-RR 1993, 1519; OLG Düsseldorf 26. 5. 1995 - 17 U 240/94, W M 1995, 1349; OLG Düsseldorf 8. 3. 1996 - 17 U 179/95, WM 1996, 1489; OLG Frank- furt 25. 7. 1996 - 16 U 157/95, NJW-RR 1997,1202.

15 BGH 12. 6. 1978 - II ZR 48/77, NJW 1979, 488; BGH 16. 11. 1987 - II ZR 24/87, NJW 1988, 1083.

16 Vgl. insbes. BGH 25. 5. 1993 - XI ZR 45/91 u XI ZR 59/91, NJW 1993, 2640 (Beschluss über Vorlage zum EuGH zur Auslegung von Artt. 13, 14 EuGVÜ,

(34)

Einleitung 5 desgerichtshofs mangels „Niederlassung" des Anbieters im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar, so dass die Derogationsschranken des euro- päischen Zuständigkeitsrechts zugunsten eines Verbrauchers in Art. 17 EuGVO (Art. 14 EuGVÜ) keine Anwendung fanden.17

Nach regelmäßig verlustreicher Durchfuhrung der Spekulationen wollten die deutschen Anleger entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung in Deutschland klagen, weil sie nur bei einem Verfahren im Inland die Anwendung des schützenden § 61 BörsG 1908 erwarten konnten und ein Verfahren im gewählten ausländischen Forum in der Sache verloren hät- ten. Denn das US-amerikanische Kapitalanlagerecht kennt den aus der Börsentermingeschäftsunfähigkeit resultierenden Termineinwand mit Rückforderungsrecht des privaten Anlegers nicht, und eine Anwendung von § 61 BörsG 1908 als ausländische Eingriffsnorm im US- amerikanischen Gerichtsverfahren schien ebenso ausgeschlossen wie die Berücksichtigung seines Regelungsgehaltes im Rahmen des anwendba- ren Sachrechts. Der Bundesgerichtshof sah deswegen einen nicht aner- kennungsfähigen, weil ordre-public-widrigen Rechtsfolgenausspruch im ausländischen Verfahren voraus und hielt aus diesem Grund die Deroga-

EuGH 15. 9. 1994, Rs. C-318/93, EuGHE 1994 1-4275 - Brenner und Noller ./.

Dean Witter Reynolds; Schlussentscheidung BGH 22. 11. 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225): der US-amerikanische Broker Dean Witter Reynolds mit Sitz in New York hatte zwar eine deutsche Tochtergesellschaft, die Dean Witter Reynolds GmbH mit Sitz in Frankfurt, die für die US-amerikanische Mutter Werbung be- trieb. Die Vermittlung der Geschäftsabschlüsse vollzog sich aber über eine sowohl von Mutter und Tochter unabhängige Kapitalanlagegesellschaft, die MWB Metz- ler Wirtschafts- und Börsenberatungsgesellschaft mbH; vgl. hierzu noch einge- hend unten Kapitel II E 1.

Streitig war darüber hinaus, ob die zugrunde liegenden Kommissionsveträge zur Durchführung der Termingeschäfte Verbrauchersachen i.S.v. Artt. 13, 14 EuGVÜ sind; da nach der Rechtsprechung des EuGH - z. B. in EuGH 3. 7. 1997, Rs, C- 269/89, EuGHE 1997 1-3767, Tz. 17 - Benincasa - alleiniges Abgrenzungskrite- rium die beruflich-gewerblichen bzw. privaten Zwecke des betreffenden Rechts- geschäfts sind, zu Recht dafür z.B. Chr. Benicke, WM 1997, 945; P. Mankowski, RIW 1997, 990; dagegen z. B. V. Triebel/M. Peglow, ZIP 1987, 613, 616; eine te- leologische Reduktion des an sich vorliegenden Verbrauchergeschäfts für Kom- missionsgeschäfte zur Durchführung von Termingeschäften legt nahe T. Rauscher, IPRax 1995, 289. Für das autonome Recht ist die Frage nunmehr eindeutig beant- wortet: das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene neue Finanztermingeschäftsrecht schützt ausdrücklich nur noch den Verbraucher. Dann aber müssen Verträge zur Durchführung von Termingeschäften Verbrauchersachen sein können. Für Altfälle nunmehr ausdrücklich BGH 25. 1. 2005 - XI ZR 78/04, sub III 1 a.

(35)

6 Einleitung

tion der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für unwirk- sam.18 Aufgegeben wurde diese Rechtsprechung nie.19

Seit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 gilt anstelle des alten Börsentermingeschäftsrechts das neue Finanztermingeschäftsrecht.20 Das Schutzkonzept des Termineinwands ließ der Gesetzgeber - einschließlich des parallelen Differenzeinwandes aus § 764 BGB - vollständig fallen. Stattdessen hat ein Verbraucher nunmehr nach dem neuen Achten Abschnitt des WpHG mit den §§ 37d - 37g WpHG schadensersatzbewehrte Informationsansprüche über die spe- zifischen Risiken von Termingeschäften. Nach § 37d Abs. 6 WpHG gilt dies auch, wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Mit dieser Re- gelung sollen „Umgehungen des § 37d vermieden werden".21 Ob und wie diese Schadensersatzansprüche infolge Verletzung vorvertraglicher Auf- klärungspflichten des Anbieters von Termingeschäften zuständigkeits- rechtlich gegen Zuständigkeitsgestaltung durch Gerichtsstandsvereinba- rungen abgesichert werden können und sollen, lässt das Gesetz offen. Für Schiedsvereinbarungen hingegen enthält das neue Finanzterminge- schäftsrecht eine ausdrückliche Regelung in § 37h WpHG, wonach Verbraucher keine Schiedsvereinbarungen über künftige Streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen einschließlich Finanztermingeschäften schließen können. Ausweislich der Gesetzesbegründung geschah dies

„im Interesse des Anlegerschutzes".22 Ob und gegebenenfalls was dies für die Wirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarung von pri-

18 BGH 12. 3. 1984 - II ZR 10/83, NJW 1984, 2037; BGH 15. 6. 1987 - II ZR 124/86, NJW 1987, 3193; BGH 21. 9. 1987 - II ZR 41/87, NJW-RR 1988, 172;

BGH 6. 6. 1991 - III ZR 68/90, NJW 1991, 2215; BGH 21. 9. 1993 - XI ZR 52/92, NJW-RR 1993, 1519.

19 BGH 21. 4. 1998 - XI ZR 377/97, NJW 1998, 2358: Schutz des aufklärungsbe- dürftigen Terminanlegers gehört auch nach 1989 zum Ordre public, zustimmend z.B. R. Stürner, Festgabe 50 Jahre BGH III (2000), S. 677, 684; T. Pfeiffer, Fest- gabe 50 Jahre BGH III (2000), S. 617, 623; E. Schwark, Festgabe 50 Jahre BGH II (2000), S. 455, 485; jetzt allerdings BGH 25. 1. 2005 - XI ZR 78/04, sub III 2 b:

Termin- und Differenzeinwands - „Fremdkörper im deutschen Rechtssystem" - kraft Vorwirkung des 4. FFG bereits vor dessen Inkrafttreten nicht mehr Bestand- teil des kollisionsrechtlichen Ordre public. Dies trifft fiir die Rechtstechnik von Termin- und Differenzeinwand zu, nicht aber schon deswegen auch für die mit ihr verfolgten und nunmehr dem neuen Finanztermingeschäftsrecht zugrunde liegen- den Regelungsziele. Inwieweit diese Bestandteil des Ordre public sein können, bedarf daher der Klärung.

20 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschlands („Viertes Finanzmarktförderungsgesetz" [4. FFG]), BGBl. I 2002, 2010 ff.

21 Begr. RegE 4. FFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 96.

22 Begr. RegE 4. FFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 97.

(36)

Einleitung 7 vaten Terminanlegern bedeutet, soll im Rahmen der systematischen Un- tersuchung sachrechtsbezogener Schranken internationaler Gerichts- standsvereinbarungen geklärt werden. Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.

Das Beispiel des Termingeschäftsrechts eignet sich in besonderer Weise für die exemplarische Darstellung der Probleme sachrechtsbezo- gener Schranken internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Nicht nur die Rechtsprechung der deutschen Gerichte behandelt das Problem mate- riellrechtlich motivierter Schranken internationaler Gerichtsstandsverein- barungen an der sich sachrechtlich verändernden Materie des Terminge- schäftsrechts am intensivsten. Auch die in dieser Untersuchung zur Rechtsvergleichung herangezogene US-amerikanische Rechtsprechung zur Sachnormzwecke sichernden Kontrolle internationaler Gerichts- standsvereinbarungen ist im Bereich des Kapitalanlagerechts am reich- haltigsten.

2. Beispiel 2: Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht fuhrt eine aktuelle instanzgerichtliche Entscheidung23 die grundlegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtshofes zur inter- nationalzuständigkeitsrechtlichen Absicherung von Arbeitnehmerschutz- ansprüchen fort.24 Im Kern liegt diesen Entscheidungen folgender Sach- verhalt zugrunde:

Der klagende Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutsch- land wendet sich gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung im Arbeitsvertrag, für den die Parteien die Geltung des Rechts eines US-amerikanischen Bundesstaates und die ausschließli- che internationale Zuständigkeit der dortigen Gerichte vereinbaren. Das dortige Recht kennt keine den §§74 ff. HGB entsprechenden arbeits- rechtlichen Schutznormen. Ohne Anspruch auf eine angemessene Ka- renzentschädigung verstößt aber ein nachvertragliches Wettbewerbsver- bot gegen die inländischen Vorstellungen von Berufsfreiheit. Um diese materiellrechtliche Wertung auch international-zuständigkeitsrechtlich abzusichern, erklärten das Bundesarbeitsgericht sowie jüngst das Lan- desarbeitsgericht Frankfurt die Derogation der deutschen internationalen Zuständigkeit für unwirksam.

LAG Hessen 14. 8. 2000, 10 Sa 982/99, NJOZ 2001, 46.

BAG 20. 7. 1970 - 3 AZR 417/69, NJW 1970, 2180; vgl. ferner BAG 5. 9. 1972 - 3 AZR 212/69, NJW 1973, 963.

(37)

8 Einleitung

3. Beispiel 3: Handelsvertreterrecht

Schließlich regt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Ingmar25 zu der Überlegung an, ob international zwingendes Richtlinienumsetzungsrecht aus europarechtlichen Gründen die Mitglied- staaten dazu zwingt, die Derogation ihrer internationalen Zuständigkeit zugunsten eines Drittstaatengerichts nach dem jeweiligen autonomen Zuständigkeitsrecht dann für unwirksam anzusehen, wenn das gewählte ausländische Forum voraussichtlich zu einem Rechtsfolgenausspruch gelangen wird, das den zwingenden Regelungszielen der Richtlinie wi- derspricht.26 Die Entscheidung betraf einen Handelsvertreter mit Tätig- keitsgebiet im Europäischen Wirtschaftsraum, der mit seinem amerikani- schen Prinzipal mit Sitz in Kalifornien, USA, für den Handelsvertreter- vertrag die Geltung des kalifornischen Rechts vereinbart hatte. Das kali- fornische Recht kannte keinen dem in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG vorgesehenen Ausgleichsanspruch. Der EuGH entschied auf Vorlage aus dem englischen Ausgangsverfahren, dass sich das engli- sche Umsetzungsrecht, um richtlinienkonform zu sein, gegen die Wahl des Drittstaatenrechts durchsetzen müsse, um „über die Gruppe der Han- delsvertreter die Niederlassungsfreiheit und einen unverfälschten Wett- bewerb im Binnenmarkt zu schützen".27 Dann aber liegt die Überlegung nahe, aus denselben Gründen zu verlangen, diese Bestimmungen, die

„für die gemeinschaftliche Rechtsordnung von grundlegender Bedeu- tung"28 sind, auch zuständigkeitsrechtlich gegen die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines Drittstaatengerichts zu schützen. Im konkreten Fall stellte sich diese Frage noch nicht, weil die Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hatten.

EuGH 9. 11. 2000, Rs. C-381/98, EuGHE 2000 1-9305 - Ingmar.

Für international-zuständigkeitsrechtliche Durchsetzung Kommission der Europä- ischen Gemeinschaften, Bericht über die Anwendung von Art. 17 der Handelsver- treterrichtlinie, KOM(96) 364 endg; dagegen z.B. K. Hopt, Handelsvertreterrecht3

(2003), § 92c HGB Rz. 12; R. Michaels/H.-G. Kamann, EWS 2001, 301, 310.

EuGH 9. 11. 2000, Rs. C-381/98, EuGHE 2000 1-9305 Tz. 24.

EuGH 9. 11. 2000, Rs. C-381/98, EuGHE 2000 1-9305 Tz. 25.

(38)

Einleitung 9

C. Problementfaltung

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist - unabhängig von ihrer Qualifikation als materiellrechtlich oder prozessual - ein Vertrag,29 mit dem die Partei- en über eine zuständigkeitsrechtliche Rechtsposition verfugen.30 Ausge- hend von der Frage nach einem Prinzip zuständigkeitsrechtlicher Partei- autonomie können sich damit, ähnlich wie bei der Rechtswahlvereinba- rung,31 sowohl zuständigkeitsrechtliche als auch rechtsgeschäftliche Schranken ergeben, und es stellt sich die Frage, inwieweit de lege lata das Problem des Rechtsumschwungs durch internationale Gerichts- standsvereinbarungen bereits einer Regelung unterliegt, sei sie nun zu- ständigkeitsrechtlicher oder rechtsgeschäftlicher Provenienz.

Schranken zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie ergeben sich für Gerichtsstandsvereinbarungen zunächst aus Vorschriften des autonomen allgemeinen Zuständigkeitsrechts wie etwa §§ 24, 29a, 29c Abs. 1 S. 3, 32a, 38, 40 ZPO und spezialgesetzlichen Vorschriften wie §§ 246, 250, 275 AktG, 109 GenG, 61 GmbHG oder 49 BörsG. Neben dem autono- men Recht kommt als Rechtsquelle für Derogationsschranken auch das europäische Zuständigkeitsrecht in Betracht, und zwar nicht nur für Ge- richtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVO (Art. 17 EuG- VÜ/LugÜ), sondern auch für die hier interessierenden Gerichtsstandsver- einbarungen nach § 38 ZPO. Denn die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines Drittstaatengerichts nach autonomem Recht beinhal- tet die Derogation mitgliedstaatlicher Gerichte, so dass der Anwendungs- bereich der europäischen Derogationsverbote möglicherweise eröffnet ist, selbst wenn die Vereinbarung § 38 ZPO unterliegt.32

Finden diese Schranken im konkreten Fall Anwendung, so ist die in- ternationale Gerichtsstandsvereinbarung schon deswegen unwirksam,

Z. B. Stein/Jonas-R. Bork, ZPO23 (2003), § 38 Rz. 48; Soergel-H. Kronke, BGB12

(1996) Art. 38 EGBGB Anh. IV Rz. 31; G. Wagner, Prozessverträge (1998), S. 357.

Nach wohl herrschender und hier der Terminologie zugrunde liegenden herr- schenden Meinung hat die Gerichtsstandsvereinbarung lediglich die Wirkung der Verfügung über eine prozessuale Rechtsposition, begründet aber nicht zugleich eine schuldrechtliche Verpflichtung, vgl. zu dieser dogmatischen Rekonstruktion grundsätzlich kritisch G. Wagner, Prozessverträge (1998), S. 219 ff. m.w.N. zum Streitstand.

Zum Verhältnis der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und Grenzen der kollisions- rechtlichen Parteiautonomie vgl. E. Jayme, FS W. Lorenz (1991), S. 435.

So z.B. E. Jayme, Das EuGVÜ und die Drittländer - das Beispiel Österreich (1988), S. 118 Fn. 61 für die ausschließlichen Gerichtsstände des EuGVÜ bei Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines Drittstaatengerichts.

(39)

10 Einleitung

und die Gefahr eines Rechtsumschwungs infolge parteiautonomer Zu- ständigkeitsgestaltung entsteht erst gar nicht. Die Ableitung einer unge- schriebenen, die Zwecke von Sachnormen verteidigenden Derogati- onsschranke kann sich daher nur in den Fällen stellen, die sich den ge- schriebenen Schranken der zuständigkeitsrechtlichen Parteiautonomie entziehen. Sofern dies auf die Beispielsfälle zutrifft, muss geklärt wer- den, ob das Zuständigkeitsrecht jenseits spezifisch zuständigkeitsrechtli- cher Schranken eine richterliche Inhaltskontrolle der internationalen Ge- richtsstandsvereinbarung unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Rechtsumschwungs zulässt oder ein insoweit geschlossenes System bil- det, das die Reichweite von Gestaltungsfreiheiten für die Parteien selbst und abschließend bestimmt.

Sofern man ungeschriebene Derogationsschranken zur Sicherung ma- teriellrechtlicher Wertungen der lex fori des derogierten Forums gegen- über abweichenden Prozessergebnissen im gewählten ausländischen Fo- rum systematisch zulassen will, stehen verschiedene Möglichkeiten zu ihrer dogmatischen Konstruktion zu Verfügung.

Erstens könnte man die Schranken der kollisionsrechtlichen Parteiau- tonomie auf die Derogationsfreiheit projizieren.33 Dies hat zur Folge, dass Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB unmittelbar die De- rogationsfreiheit beschränken. Eingriffsnormen fungieren nach diesem Ansatz nicht nur als Schranke der kollisionsrechtlichen Parteiautonomie, sondern zugleich als Schranke zuständigkeitsrechtlicher Parteiautonomie.

Aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive, die als Ausgangspunkt eine allgemeine Freiheitsverbürgung zugrunde legt, stellt sich dann aber die Frage, ob eine derart weitgehende Einschränkung der Derogati- onsfreiheit erforderlich und angemessen erscheint oder ob nicht eine rich- terliche Einzelfallkontrolle unter Heranziehung des zu erwartenden Er- gebnisses im ausländischen Verfahren, also eine Ordre-public-Kontrolle, ein milderes Mittel darstellt. Fraglich ist ferner, ob die vorgeschlagene Projektion für die Beschränkungen der kollisionsrechtlichen Parteiauto- nomie zum Schutz von Individualinteressen in Artt. 29, 30 EGBGB auch gelten soll.

Zweitens könnte man sich eine der Derogationsfreiheit immanente Ordre-public-Schranke vorstellen. Diesen Weg ist die US-amerikanische Rechtsprechung gegangen. Der United States Supreme Court unterwirft

Z. B. Reithmann/Martiny-R. Hausmann, Internationales Vertragsrecht6 (2004), S. 2178 Rz. 3169; G. Wagner, Prozessverträge (1998), S. 455; Soergel-H. Kronke, BGB12 (1996), Art. 38 EGBGB Anh. IV Rz. 39; J. Kropholler, Hdb IZVR I (1982) Kap. III, S. 409 Rz. 540.

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