• Keine Ergebnisse gefunden

BezmStFVO

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BezmStFVO"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“

im mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (BezmStFVO)

Vom 2. Oktober 2004

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1 Bezeichnung

Absolventen, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst erworben haben, dürfen die Bezeichnung „Verwaltungswirt(in)“ führen.

§ 2

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177), außer Kraft.

Dresden, den 2. Oktober 2004 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

BezmStFVO

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 19.11.2004 Seite 1 von 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der

Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 102), das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren

Auf Grund von § 22 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 142) geändert worden ist, wird den Beruflichen Schulzentren

1 Satz 8 wird die Angabe „§ 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 130, 140)

Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 142, 143) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des

(1) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums müssen die Prüflinge nachwei- sen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz

(4) Das Landesprüfungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller mindestens vier Wochen vor der Lehrprobe mit, an welcher Schule und in welcher Klasse die Lehrprobe

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Empfehlung des Kollegiums der Berufsakademie Sachsen jeweils einen Dozenten zum Direktor der Staatlichen