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202. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Biologische Chemie

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2014/2015 – Ausgegeben am 26.06.2015 – 28. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

202. 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Biologische Chemie

Der Senat hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2105 die von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 8. Juni 2015 beschlossene 1. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Biologische Chemie, veröffentlicht am 21.6.2007 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 30. Stück, Nummer 163, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

1.) § 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung Schematische Kurzfassung

Punkt I:

Der Satz

„Die Absolvierung des entsprechenden alternativen Pflichtmoduls (CHE I-1 bzw. BIO I-1) im Ausmaß von 10 ECTS Punkten, wie unter §5 I Angleichungsphase erläutert, ist Zulassungsvoraussetzung für alle folgenden Module der Fachvertiefungen (§5 II), das Wahlmodul Fachverbreiterung (§5 III) sowie das Modul Masterarbeit und Masterprüfung (§5 IV).“

soll nunmehr lauten:

„Die Absolvierung des entsprechenden alternativen Pflichtmoduls (CHE I-1 bzw. BIO I-1) im Ausmaß von 10 ECTS Punkten, wie unter §5 I Angleichungsphase erläutert, ist Zulassungsvoraussetzung für das Modul Masterarbeit und Masterprüfung (§5 IV).“

2.) § 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung

(2)

Ausführliche Fassung des Curriculums Punkt I:

Der Satz

„Die Absolvierung des entsprechenden alternativen Pflichtmoduls (CHE I-1 bzw. BIO I-1) im Ausmaß von 10 ECTS Punkten, wie unter § 5 I Studieneingangsphase (STEP;

Kompetenzangleichung) erläutert, ist Zugangsvoraussetzung für alle folgenden Module der Fachvertiefung (§5 II), das Wahlmodul Fachverbreiterung (§ 5 III), sowie das Modul Masterarbeit und Masterprüfung (§5 IV).“

soll nunmehr lauten:

„Die Absolvierung des entsprechenden alternativen Pflichtmoduls (CHE I-1 bzw. BIO I-1) im Ausmaß von 10 ECTS Punkten, wie unter § 5 I Studieneingangsphase (STEP;

Kompetenzangleichung) erläutert, ist Zugangsvoraussetzung für das Modul Masterarbeit und Masterprüfung (§5 IV).

3.) § 11 Inkrafttreten:

Abs 2 wird hinzugefügt: Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 26.06.2015, Nr. 202, Stück 28, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission N e w e r k l a

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