Flüchtlinge (in Deutschland / im Kreis Steinfurt)
Kurzvortrag: Asylverfahren – Zahlen, Daten und Fakten Arbeitserlaubnis – Familiennachzug – Ausreise
Oliver Klöpper
Ordnungsamt Kreis Steinfurt
Leiter des Sachgebietes „Zuwanderung, Aufenthalt, Integration“
ASYLVERFAHREN in der BR Deutschland
Phase 1: Ankunft und Registrierung
Registrierung und Identifizierung der Asylbewerber Lichtbild
ED-Behandlung (Fingerabdrücke) ab dem 14. Lj.
Veranlassung röntgenologische TBC-Untersuchung Jeder Asylbewerber ab dem 15. Lebensjahr Vorschrift nach dem Infektionsschutzgesetz
Aufnahme des formellen Asylantrages (Aktenanlage) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
ggf. Verteilung über das „EASY“-Verfahren Anwendung des „Königssteiner Schlüssel“
für NRW aktuell: 21,14 %
Phase 1: Ankunft und Registrierung
Bislang: Neu:
„BÜMA“
Ankunftsnachweis
Königssteiner Schlüssel
Phase 2: Antragstellung und Entscheidung
Modell: Optimiertes Asylverfahren
Modell: Optimiertes Asylverfahren
Konzeption des BAMF (in der Theorie):
Cluster A: Sehr gute Bleibeperspektive z.B. Syrien, Eritrea
Komplettverfahren innerhalb von 48 Std.
In der Regel positiver Bescheid Sofortige Zuweisung an eine Kommune Cluster B: keine Bleibeperspektive
Sichere Herkunftsländer (z.B. Westbalkan) Komplettverfahren innerhalb von 48 Std.
Rückkehrberatung
In der Regel negativer Bescheid Verbleib in der Einrichtung bis zur freiwilligen Ausreise oder Rückführung
Cluster C und D: komplexe Fälle / „Dublin-Fälle“
Weiterleitung zur Bearbeitung in eine BAMF-Außenstelle
Aufenthaltspapier während des Asylverfahrens
Verteilung der Asylbewerber in die Kommunen
Unterbringung erfolgt gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Bei Mittellosigkeit werden von den
kommunalen Sozialämtern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht Die zuständige Ausländerbehörde
verlängert die Aufenthaltsgestattung
(Antragstellung über die Meldebehörden)
Erste Integrationsinstrumente greifenG
(BA-Sprachkurse, Erwerbstätigkeit, etc.)
Entscheidungen des Bundesamtes für den Asylantrag
Anerkennung Ablehnung
Flüchtlingseigenschaft und/oder Asylberechtigung
Befristete AE für 3 Jahre Subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote
Befristete AE für 1 Jahr
Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs
Rechtsweg VG Klageabweisung
Freiwillige Ausreise Abschiebung
Abschiebung nicht möglich:
DULDUNG
Schutzquote bundesweit aktuell: 45,1 %
Entscheidungen des Bundesamtes für den Asylantrag
Anerkennung Ablehnung
Flüchtlingseigenschaft und/oder Asylberechtigung
Befristete AE für 3 Jahre Subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote
Befristete AE für 1 Jahr
Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs
Rechtsweg VG Klageabweisung
Freiwillige Ausreise Abschiebung
Abschiebung nicht möglich:
DULDUNG
Schutzquote bundesweit aktuell: 45,1 %
Duldung
Der Ausländer ist ausreisepflichtig!!!!
Im Falle des Bestehens von Ausreisehindernissen Reiseunfähigkeit
Fehlende Reisedokumente
Klage anhängig mit aufschiebender Wirkung
Erteilung einer so genannten DULDUNG Kann Nebenbestimmungen enthalten!
(Aufenthalt, Wohnsitz)
Finanzielle Unterstützung für freiwillige Rückkehrer:
über die „International Organization for Migration“ (IOM) Antragstellung (im Kreis Steinfurt: bei der Ausländerbehörde)
REAG/GARP-Programm
Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP)
Reisekosten Reisebeihilfe Ggf. Starthilfe
StarthilfePlus-Programm (Stufenmodell)
Während des Asylverfahrens oder in der Ausreisefrist
1.200 €/600 € im Verfahren / 800 €/400 € innerhalb Ausreisefrist Keine Förderung für u.a. „Balkan-Flüchtlinge“
Weitere Infos: http://www.bamf.de/rueckkehr oder http://germany.iom.int/starthilfeplus
Asylzahlen bundesweit:
Quelle: BAMF / Mai 2017
Asylzahlen bundesweit:
Quelle: BAMF / Mai 2017
Statistik: Entscheidungen des BAMF
Zugang zum Arbeitsmarkt
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Grundsätze:
Lebt der Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung keine Beschäftigung erlaubt!
Ausländer aus „sicheren Herkunftsstaaten“ dürfen keine Beschäftigung ausüben, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt worden ist.
Albanien
Bosnien und Herzegowina Ghana
Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Senegal
Zugang zur Beschäftigung für Personen mit Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder Duldung
In den ersten drei Monaten nach Einreise ist keine (!) Beschäftigung erlaubt!
Ab dem 4. Monat unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
„Vorrangprüfung“ durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 32 BeschV, 61 AsylG) Zeit- und Leiharbeit ist nicht (!) zulässig (§§ 61 AsylG, 40 AufenthG)
!!! Betriebliche Ausbildung / Praktika oder Bufdi/FSJ auch ohne Vorrangprüfung möglich!!!
Ab dem 16. Monat Beschäftigung ohne Vorrangprüfung möglich!
Aber: Bundesagentur für Arbeit hat die Beschäftigungsbedingungen zu prüfen! (MiLoG) Zeit- und Leiharbeit nicht nunmehr zulässig!
Nach vier Jahren ab Einreise bestehen keine Einschränkungen mehr!
Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen immer erforderlich!
Die Erteilung einer Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung!!
z.B. Versagung wegen fehlender Mitwirkung!!
Verfahren:
Antragsformular auf Ausübung einer Beschäftigung
(gibt es im Bürgeramt der jeweiligen Rathäuser)
Vollständig (!) ausgefüllt
an die Ausländerbehörde
senden.
Verfahren:
Online-Abfrage bei der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) der Agentur für Arbeit Essen (Sitz in Duisburg)
Vorrangprüfung / Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (z.B. MiLo) Rückmeldung/Entscheidung innerhalb von zwei Wochen an die ABH Info an Flüchtling (Asylbewerber) Änderung der Auflage
Vorlage Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag / Praktikumsvereinbarung Flüchtling / Asylbewerber kann startenH.
Erinnerung:
Bitte IMMER die Ausländerbehörde beteiligen!
Praktikum ist nicht gleich PraktikumG.
Verfahren wie bei Arbeits-/Ausbildungsaufnahme
Praktikum zur Vorbereitung der Aufnahme der Beschäftigung oder für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen / ggf. Vorrangprüfung der ZAV
Praktikum zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder berufsausbildungsbegleitendes Praktikum oder „EQJ“
„lediglich“ Erlaubnis der Ausländerbehörde
Schülerpraktikum / Hospitation
erlaubnisfrei!! (ergo: Beteiligung der ABH nicht erforderlich!)
Exkurs: „Ausbildungsduldung“ (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz)
Gesetzestext: „Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.“
„Anspruchsduldung“ ABER: Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (Ermessen der ABH) Kriterien bei der Ermessensausübung: Identität geklärt? Mitwirkung? Aufenthaltsdauer? Sprachkenntnisse?
Staatlich anerkannte Ausbildung Eintragung des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Kammer / „Handwerksrolle“
Aufnimmt3 3die Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses aufzunehmen.. (Prognose)
Voraussetzungen (§ 60a Abs. 6) Beschäftigungsverbote (z.B. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates und Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt / fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung / Identitätsverschleierung) Konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltsbeendigung absehbar (Flugbuchung, Passersatzpapier, Terminierung) Ausschlussgrund: Verurteilung zu einer Straftat ab 50 Tagessätze
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Hinweise: bei Ausbildungsabbruch: Info an die ABH, Neuerteilung Duldung für sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche bei Ausbildungsabschluss: „3+2-Regelung“ AE für zwei Jahre (§ 18a Abs. 1a Aufenthaltsgesetz)
oder erneute Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche (§ 60a Abs. 2 Satz 11)
Änderung der Beschäftigungsverordnung (§ 26 II) Zugang zur Beschäftigung für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten „unter erleichterten Bedingungen“
Ausreise Visumsverfahren Wiedereinreise Vorteile der legalen Arbeitsmigration:
Aufenthaltserlaubnis!!
Keine räumliche Beschränkung!!
Im Zweifel fragen Sie die Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit!!
Anerkannte FlüchtlingeH.
POSITIV ☺
Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling
Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren ggf.
danach unbefristete Niederlassungserlaubnis Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthalts- erlaubnis in Form des
elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)