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Flüchtlinge (in Deutschland / im Kreis Steinfurt)

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Academic year: 2022

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Flüchtlinge (in Deutschland / im Kreis Steinfurt)

Kurzvortrag: Asylverfahren – Zahlen, Daten und Fakten Arbeitserlaubnis – Familiennachzug – Ausreise

Oliver Klöpper

Ordnungsamt Kreis Steinfurt

Leiter des Sachgebietes „Zuwanderung, Aufenthalt, Integration“

ASYLVERFAHREN in der BR Deutschland

(2)

Phase 1: Ankunft und Registrierung

Registrierung und Identifizierung der Asylbewerber Lichtbild

ED-Behandlung (Fingerabdrücke) ab dem 14. Lj.

Veranlassung röntgenologische TBC-Untersuchung Jeder Asylbewerber ab dem 15. Lebensjahr Vorschrift nach dem Infektionsschutzgesetz

Aufnahme des formellen Asylantrages (Aktenanlage) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

ggf. Verteilung über das „EASY“-Verfahren Anwendung des „Königssteiner Schlüssel“

für NRW aktuell: 21,14 %

Phase 1: Ankunft und Registrierung

Bislang: Neu:

„BÜMA“

Ankunftsnachweis

(3)

Königssteiner Schlüssel

Phase 2: Antragstellung und Entscheidung

(4)

Modell: Optimiertes Asylverfahren

Modell: Optimiertes Asylverfahren

Konzeption des BAMF (in der Theorie):

Cluster A: Sehr gute Bleibeperspektive z.B. Syrien, Eritrea

Komplettverfahren innerhalb von 48 Std.

In der Regel positiver Bescheid Sofortige Zuweisung an eine Kommune Cluster B: keine Bleibeperspektive

Sichere Herkunftsländer (z.B. Westbalkan) Komplettverfahren innerhalb von 48 Std.

Rückkehrberatung

In der Regel negativer Bescheid Verbleib in der Einrichtung bis zur freiwilligen Ausreise oder Rückführung

Cluster C und D: komplexe Fälle / „Dublin-Fälle“

Weiterleitung zur Bearbeitung in eine BAMF-Außenstelle

(5)

Aufenthaltspapier während des Asylverfahrens

Verteilung der Asylbewerber in die Kommunen

Unterbringung erfolgt gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Bei Mittellosigkeit werden von den

kommunalen Sozialämtern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht Die zuständige Ausländerbehörde

verlängert die Aufenthaltsgestattung

(Antragstellung über die Meldebehörden)

Erste Integrationsinstrumente greifenG

(BA-Sprachkurse, Erwerbstätigkeit, etc.)

(6)

Entscheidungen des Bundesamtes für den Asylantrag

Anerkennung Ablehnung

Flüchtlingseigenschaft und/oder Asylberechtigung

Befristete AE für 3 Jahre Subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote

Befristete AE für 1 Jahr

Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs

Rechtsweg VG Klageabweisung

Freiwillige Ausreise Abschiebung

Abschiebung nicht möglich:

DULDUNG

Schutzquote bundesweit aktuell: 45,1 %

(7)

Entscheidungen des Bundesamtes für den Asylantrag

Anerkennung Ablehnung

Flüchtlingseigenschaft und/oder Asylberechtigung

Befristete AE für 3 Jahre Subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote

Befristete AE für 1 Jahr

Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs

Rechtsweg VG Klageabweisung

Freiwillige Ausreise Abschiebung

Abschiebung nicht möglich:

DULDUNG

Schutzquote bundesweit aktuell: 45,1 %

(8)

Duldung

Der Ausländer ist ausreisepflichtig!!!!

Im Falle des Bestehens von Ausreisehindernissen Reiseunfähigkeit

Fehlende Reisedokumente

Klage anhängig mit aufschiebender Wirkung

Erteilung einer so genannten DULDUNG Kann Nebenbestimmungen enthalten!

(Aufenthalt, Wohnsitz)

Finanzielle Unterstützung für freiwillige Rückkehrer:

über die „International Organization for Migration“ (IOM) Antragstellung (im Kreis Steinfurt: bei der Ausländerbehörde)

REAG/GARP-Programm

Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP)

Reisekosten Reisebeihilfe Ggf. Starthilfe

StarthilfePlus-Programm (Stufenmodell)

Während des Asylverfahrens oder in der Ausreisefrist

1.200 €/600 € im Verfahren / 800 €/400 € innerhalb Ausreisefrist Keine Förderung für u.a. „Balkan-Flüchtlinge“

Weitere Infos: http://www.bamf.de/rueckkehr oder http://germany.iom.int/starthilfeplus

(9)

Asylzahlen bundesweit:

Quelle: BAMF / Mai 2017

Asylzahlen bundesweit:

Quelle: BAMF / Mai 2017

(10)

Statistik: Entscheidungen des BAMF

Zugang zum Arbeitsmarkt

(11)

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Grundsätze:

Lebt der Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung keine Beschäftigung erlaubt!

Ausländer aus „sicheren Herkunftsstaaten“ dürfen keine Beschäftigung ausüben, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt worden ist.

Albanien

Bosnien und Herzegowina Ghana

Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Senegal

Zugang zur Beschäftigung für Personen mit Aufenthaltsgestattung bzw. BÜMA oder Duldung

In den ersten drei Monaten nach Einreise ist keine (!) Beschäftigung erlaubt!

Ab dem 4. Monat unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

„Vorrangprüfung“ durch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 32 BeschV, 61 AsylG) Zeit- und Leiharbeit ist nicht (!) zulässig (§§ 61 AsylG, 40 AufenthG)

!!! Betriebliche Ausbildung / Praktika oder Bufdi/FSJ auch ohne Vorrangprüfung möglich!!!

Ab dem 16. Monat Beschäftigung ohne Vorrangprüfung möglich!

Aber: Bundesagentur für Arbeit hat die Beschäftigungsbedingungen zu prüfen! (MiLoG) Zeit- und Leiharbeit nicht nunmehr zulässig!

Nach vier Jahren ab Einreise bestehen keine Einschränkungen mehr!

Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen immer erforderlich!

Die Erteilung einer Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung!!

z.B. Versagung wegen fehlender Mitwirkung!!

(12)

Verfahren:

Antragsformular auf Ausübung einer Beschäftigung

(gibt es im Bürgeramt der jeweiligen Rathäuser)

Vollständig (!) ausgefüllt

an die Ausländerbehörde

senden.

Verfahren:

Online-Abfrage bei der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) der Agentur für Arbeit Essen (Sitz in Duisburg)

Vorrangprüfung / Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (z.B. MiLo) Rückmeldung/Entscheidung innerhalb von zwei Wochen an die ABH Info an Flüchtling (Asylbewerber) Änderung der Auflage

Vorlage Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag / Praktikumsvereinbarung Flüchtling / Asylbewerber kann startenH.

Erinnerung:

Bitte IMMER die Ausländerbehörde beteiligen!

(13)

Praktikum ist nicht gleich PraktikumG.

Verfahren wie bei Arbeits-/Ausbildungsaufnahme

Praktikum zur Vorbereitung der Aufnahme der Beschäftigung oder für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses

Prüfung der Beschäftigungsbedingungen / ggf. Vorrangprüfung der ZAV

Praktikum zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder berufsausbildungsbegleitendes Praktikum oder „EQJ“

„lediglich“ Erlaubnis der Ausländerbehörde

Schülerpraktikum / Hospitation

erlaubnisfrei!! (ergo: Beteiligung der ABH nicht erforderlich!)

Exkurs: „Ausbildungsduldung“ (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz)

Gesetzestext: „Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.“

„Anspruchsduldung“ ABER: Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (Ermessen der ABH) Kriterien bei der Ermessensausübung: Identität geklärt? Mitwirkung? Aufenthaltsdauer? Sprachkenntnisse?

Staatlich anerkannte Ausbildung Eintragung des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Kammer / „Handwerksrolle“

Aufnimmt3 3die Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses aufzunehmen.. (Prognose)

Voraussetzungen (§ 60a Abs. 6) Beschäftigungsverbote (z.B. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates und Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt / fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung / Identitätsverschleierung) Konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltsbeendigung absehbar (Flugbuchung, Passersatzpapier, Terminierung) Ausschlussgrund: Verurteilung zu einer Straftat ab 50 Tagessätze

____________________________________________________________________________________________________________

Hinweise: bei Ausbildungsabbruch: Info an die ABH, Neuerteilung Duldung für sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche bei Ausbildungsabschluss: „3+2-Regelung“ AE für zwei Jahre (§ 18a Abs. 1a Aufenthaltsgesetz)

oder erneute Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche (§ 60a Abs. 2 Satz 11)

(14)

Änderung der Beschäftigungsverordnung (§ 26 II) Zugang zur Beschäftigung für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten „unter erleichterten Bedingungen“

Ausreise Visumsverfahren Wiedereinreise Vorteile der legalen Arbeitsmigration:

Aufenthaltserlaubnis!!

Keine räumliche Beschränkung!!

Im Zweifel fragen Sie die Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit!!

Anerkannte FlüchtlingeH.

POSITIV ☺

Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling

Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren ggf.

danach unbefristete Niederlassungserlaubnis Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr Die Ausländerbehörde erteilt die Aufenthalts- erlaubnis in Form des

elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

Uneingeschränkter Zugang zur Beschäftigung!!!

Zugang zum Integrationssprachkurs!!!

(15)

Familiennachzug

Für subsidiär Schutzberechtigte (Erteilung nach dem 17.03.2016):

Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt (bis 16.03.2018: § 104 Abs. 13 AufenthG

Für anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte:

„Privilegierter Familiennachzug“ drei Monate nach unanfechtbarer Anerkennung Ehegatten und minderjährige Kinder (§ 29 Abs. 2 AufenthG)

Eltern zu anerkannten unbegleiteten Minderjährigen (§ 36 Abs. 1 AufenthG) Visumsverfahren ist einzuhalten (nationales Visum)

Keine LU-Sicherung erforderlich / keine vorherigen Sprachkenntnisse Infos und Antragstellung (Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen):

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Noch Fragen????

Oliver Klöpper Ordnungsamt Kreis Steinfurt

Leiter des Sachgebietes „Zuwanderung, Aufenthalt, Integration“

Referenzen

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