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Landwirtschaftzum Umgang mit festen und flüssigen Stoffen in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich häuslicher Abwasserbeseitigung

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Academic year: 2022

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Anlagen zum Umschlagen, Lagern und Abfüllen von Jau- che, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrie- ben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung erreicht wird (§ 62 Wasserhaushalts- gesetz).

1. Lagerung und Verwertung von Gülle, Jauche und Festmist

• Neben den tierischen Abgängen sind alle Spül- und Rei- nigungswässer aus Milchküchen und Stallungen sowie von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten in ausreichend bemessene, abflusslose, dichte Jauche-/

Güllegruben oder andere geeignete Zwischenlagerräu- me einzuleiten.

• Festmist darf nur auf wasserundurchlässig befestigten Flächen – Dungplatten – zwischengelagert werden.

Zur Vermeidung von seitlichen Abflüssen sind diese Flächen mit einem ausreichend hohen Bord oder/und Gefällegebung zu versehen. Die Sickersäfte sind der Gülle- bzw. Jauchegrube zuzuleiten. Eine kurzfristi- ge Zwischenlagerung von Festmist auf der landwirt- schaftlich genutzten Fläche ist nur unmittelbar vor der Aufbringung zulässig, dabei ist zu beachten, dass aus- reichende Abstände zu Gräben und Gewässern einge- halten werden.

• Gülle- und Jauchespeicherräume sind in Abhängigkeit zur Viehhaltung und zur Nutzungsart der landwirt- schaftlichen Flächen in der Regel für 7 bis 9 Monate vorzuhalten.

• Bei der landbaulichen Verwertung sind die Regelungen der Düngeverordnung zu beachten. Unter anderem verbietet die Düngeverordnung das Ausbringen von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (z.

B. Gülle und Jauche) auf Ackerflächen in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar sowie auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar. Festmist von Hufen- oder Klauentieren oder Komposte dürften in der Zeit vom 15.

Dezember bis 15. Januar nicht aufgebracht werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte die Düngung mit Gülle und Jauche bereits Ende August eingestellt wer- den. Im Übrigen dürfen Jauche und Gülle nur in meh- reren Gaben entsprechend dem Bedarf der Pflanzen ausgebracht werden.

Merkblatt

Landwirtschaft

zum Umgang mit festen und flüssigen Stoffen in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich häuslicher Abwasserbeseitigung

KREIS STEINFURT Umwelt- und Planungsamt Untere Wasserbehörde Tecklenburger Straße 10 48565 Steinfurt

• Beim Ausbringen der Gülle ist zu Gräben und Gewäs- sern ein ausreichender Abstand einzuhalten, um ein Abfließen der Gülle in diese zu verhindern.

• Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist. Die Gefahr der oberirdi- schen Abschwemmung nimmt bei hängigem Gelände zu.

• Gülle und andere flüssige Abgänge dürfen nur auf be- festigten Plätzen entnommen werden. Dieser Platz muss Gefälle zum (Gülle)-Zwischenlagerraum (z. B.

Vorgrube) haben.

• Nach § 51 AwSV ist zwischen Flüssig- bzw. Festmistla- gerstellen und Quellen sowie Brunnen, die der Trink- wasserversorgung dienen, ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Der Abstand zu oberirdischen Ge- wässern hat mindestens 20 m zu betragen. Alternativ ist nachzuweisen, wie ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung bzw. der Gewässer sicherge- stellt wird.

2. Lagerung von Gärfutter

Gärfutter darf nur so gelagert werden, dass Sickersäfte nicht in den Untergrund oder in ein Gewässer gelangen können.

Die Lagerflächen sind daher wasserundurchlässig zu be- festigen. Seitliche Abflüsse sind z. B. durch Aufkantungen und/oder Gefällegebung zu verhindern. Die Sickersäfte sind in wasserdichten Gruben aufzufangen und landbaulich zu verwerten. Vorstehende Anforderungen sind auch bei Foli- ensilos zu berücksichtigen.

Tabelle: Sickersaftanfall und Schmutzfrachten

Futterart Grünfutter Gärsaft Tagesverschmutzung Vergleichswert zum

Einwohner dt/ha % TS m³/ha

Mais 450 25 5 6 600

Gras, Klee, Kleegras, 1 Schnitt, frisch

250 22 4 5 200

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3. Beseitigung häuslicher Abwässer

• Grundsätzlich sind die häuslichen Abwässer der ge- meindlichen Schmutzwasserkanalisation zuzuführen.

Besteht diese Möglichkeit nicht, kann die Abwasserbe- seitigung durch Kleinkläranlagen zugelassen werden.

Einzelheiten können dem Merkblatt „Kleinkläranlagen“

des Kreises Steinfurt entnommen werden.

• Eine landbauliche Verwertung der häuslichen Abwäs- ser auf landwirtschaftlich, fortwirtschaftlich oder gärt- nerisch genutzte Böden im Rahmen der pflanzenbe- darfsgerechten Düngung ist nur zulässig, wenn diese ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, boden- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmun- gen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall durch die Untere Wasserbehörde zu prüfen. Dabei werden der Viehbestand, das Lagervolumen für Gülle,

Jauche und Abwasser und das Mischungsverhältnis im Rahmen der Prüfung berücksichtigt. Das Lagervolumen ist im Regelfall für 7 bis 9 Monate nachzuweisen. Die häuslichen Abwässer selbst sind vor der Einleitung in Gülle-/Jauchegruben in einer Kleinkläranlage vollbiolo- gisch zu reinigen. Der Betrieb der Kleinkläranlage rich- tet sich nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas- sungen bzw. nach der Einzelfallgenehmigung durch den Kreis Steinfurt. Auch für diese Kleinkläranlage ist unter Hinweis auf die Abwasserverordnung ein Wartungsver- trag mit einer Wartungsfachfirma abzuschließen.

4. Lagerung von Dieselkraftstoff

Anforderungen an die Lagerung von Dieselkraftstoff sind im Merkblatt „Tankanlagen für Dieselkraftstoff bis 10.000 l“ beschrieben.

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