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Änderung Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzun- gen für stationäre Anlagen Durchführen einer externen Vernehmlassung

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4410 Liestal, Rheinstrasse 44 Telefon 061 552 56 19 Telefax 061 552 69 81 lufthygieneamt@bl.ch http://www.basler-luft.ch

Bau- und Umweltschutzdirektion BL

Departement für Wirtschaft Soziales und Umwelt BS Lufthygieneamt beider Basel

25.04.2012/Ny/ LHA-VVESA-3.doc Seite 1 von 16

Änderung Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzun- gen für stationäre Anlagen

Durchführen einer externen Vernehmlassung

Erläuterungen zur Anpassung der Verordnung über die Verschärfung

von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) an den

Luftreinhalteplan beider Basel 2010

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ... 3

2 Massnahme IG 3: Reduktion der VOC-Emissionen in Betrieben (§ 6a und 7b)... 3

2.1 Zielsetzung der Massnahme ... 3

2.2 Beschreibung der Massnahme ... 4

2.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten) ... 4

3 Massnahme IG 4: Reduktion der Emissionen bei Maschinen im Bereich Abbau und Deponie sowie auf Firmenarealen (§ 11b Maschinen und Geräte auf baustellenähnliche Anlagen)... 5

3.1 Zielsetzung der Massnahme ... 5

3.2 Beschreibung der Massnahme ... 5

3.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten) ... 5

4 Massnahme IG5: Baustellenverkehr (§ 11a) ... 5

4.1 Zielsetzung der Massnahme ... 5

4.2 Beschreibung der Massnahme ... 6

4.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten) ... 6

5 Massnahme E4: Verkürzte Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen (§ 14 )... 6

5.1 Zielsetzung der Massnahme ... 6

5.2 Beschreibung der Massnahme ... 7

5.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten) ... 7

6 Übersicht Emissionsreduktion durch neue Massnahmen... 7

7 Weitere Anpassung der Verordnung über die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) ... 7

8 Ergebnis der Regulierungsfolgeabschätzung ... 8

9 Ergebnise Mitberichtsverfahrens ... 8

10 Durchführen einer externen Vernehmlassung ... 8

ANHANG: Synoptische Darstellung der geltenden und der vorgeschlagenen geänderten Fassung der Verordnung ... 8

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1 Ausgangslage

Gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erstellt die zuständige Behörde einen Massnahmenplan (= Luftreinhalteplan), wenn feststeht, dass trotz vorsorglichen Emissionsbe- grenzungen übermässige Immissionen durch mehrere Quellen verursacht werden.

Massnahmen zur Umsetzung des Luftreinhalteplans sind gemäss Art. 32 Absatz 2 der Luftreinhalte- Verordnung (LRV):

- bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzte oder verschärfte Emissionsbe- grenzungen;

- bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnah- men.

In der Folge haben die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zur Beseitigung oder Verminderung von grossräumigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte von Stickstoffdi- oxid (NO2), Ozon und Feinstaub (PM10) den Luftreinhalteplan beider Basel 1990 und die Nachfüh- rungen 2004 und 2007 beschlossen. Mit der Umsetzung der Luftreinhaltepläne hat sich die Luftbelas- tung auch dank der bisher umgesetzten Massnahmen insgesamt weiter verbessert. Die Jahresimmis- sionsgrenzwerte von PM10 wie auch von NO2 werden heute im ländlichen Gebiet grossflächig ein- gehalten. In der Stadt Basel und in der Agglomeration liegt der Jahresmittelwert der PM10- und NO2- Konzentration abseits der Hauptverkehrsachsen im Bereich der Grenzwerte. Bei den NO2- Konzentrationen beschränken sich die Grenzwertüberschreitungen auf verkehrsexponierte Orte. Im Sommer tritt ausserdem häufig eine grossflächige übermässige Ozonbelastung auf.

Am 11. Januar 2011 haben die Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Nachführung des Luftreinhalteplans beider Basel beschlossen. Der Luftreinhalteplan 2010 wurde vom Landrat des Kan- tons Basel-Landschaft und vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis genommen. Der Luftreinhalteplan 2010 enthält insgesamt neun Massnahmen zur weiteren Verringerung der Luftbelas- tung. Zur rechtlichen Umsetzung der nachfolgend aufgeführten vier Massnahmen müssen die jeweili- gen Verordnungen über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen im Kanton Basel-Landschaft (VVESA, SGS 786.14) und in Basel-Stadt (Massnahmen-Verordnung, 781.220) geändert werden:

• Massnahme IG 3: Reduktion der VOC-Emissionen in Betrieben, (§ 6a und 7b)

• Massnahme IG 4: Reduktion der Emissionen bei Maschinen im Bereich Abbau und Deponie sowie auf Firmenarealen (§ 11b)

• Massnahme IG 5: Baustellenverkehr (11a)

• Massnahme E 4: Verkürzte Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen (§ 14 )

Die Massnahmen werden zu einer weiteren Reduktion der Luftschadstoffemissionen führen.

Es handelt sich um ein partnerschaftliches Geschäft. Dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird eine inhaltlich gleichlautende Änderung der entsprechenden baselstädtischen Verordnung vorge- legt.

2 Massnahme IG 3: Reduktion der VOC-Emissionen in Betrieben (§ 6a und 7b) 2.1 Zielsetzung der Massnahme

Betriebe, die hinsichtlich Art und Menge relevante Emissionen von organischen gas- und dampfförmi- gen Stoffen (Volatile organic Compounds, VOC) verursachen, haben diese jeweils so weit zu reduzie- ren, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist; d.h. bereits andern- orts erfolgreich umgesetzt wurde. Als Stand der Technik gelten z.B. Gaspendelungen bei Umfüllope- rationen. Die Reduzierung der VOC-Emissionen in den betroffenen Betrieben erfolgt einzelbetrieblich.

Die konkreten Möglichkeiten der Emissionsreduktion in den einzelnen Betrieben sind je nach Bran-

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che, Verfahren und dem technischen Stand sehr unterschiedlich. Die Massnahme wirkt u.a. ergän- zend zur VOC-Lenkungsabgabe.

2.2 Beschreibung der Massnahme

1. Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 3000 kg organische Stoffe (VOC) emittieren, müssen diese Emissionen soweit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist. Bei der Ermittlung der Emissi- onsfracht sind auch die VOC-Emissionen auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).

2. Reinigungs- und Entfettungsprozesse, bei denen jährlich mehr als 400 kg VOC emittiert wer- den, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf wässrige bzw. VOC-arme Prozesse umzustellen (z.B. durch Produktersatz). Ebenfalls einzubeziehen sind die diffusen Emissionen auf dem Firmenareal.

Wenn aufgrund von Erhebungen (Messungen oder Bilanzierungen) festgestellt wird, dass die oben genannten Grenzfrachten überschritten sind, werden die betroffenen Firmen aufgefordert innert ei- nem Jahr einen Massnahmenkatalog zur Emissionsreduktion zu erarbeiten. Der Massnahmenkatalog hat geeignete Vorschläge zu beinhalten, wie die Emissionen soweit wie möglich auf den geltenden Stand der Technik gesenkt werden können. Der Massnahmenkatalog ist innert zwei Jahren umzuset- zen. Firmen, die nachweisen können, dass sie bereits geeignete Massnahmen getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.

Zusätzlich soll gemeinsam mit Branche, Betrieben und Behörde das vorhandene Reduktionspotential ausgeschöpft werden. Mit Ausbildungs- und Informationstagungen sollen die einzelnen Branchen über VOC-Einsparmöglichkeiten informiert und Informationsnetzwerke aufgebaut werden. Zudem sollen die Firmen bei der Umsetzung von Umweltleitbildern und der Implementierung von Umweltma- nagementsystemen unterstützt werden. Solche Umweltmanagementsysteme entfalten eine hohe Synergiewirkung auf die Wahrnehmung der Eigenverantwortung von Unternehmungen.

Durch innovative Lösungen beim Einsatz von lösungsmittelfreien Produkten und Prozessen wird die Konkurrenzfähigkeit gestärkt. Mittelfristig sind Kosteneinsparungen möglich. Durch die Umstellung auf ressourcenschonende Prozesse erhalten die Betriebe einen Vorbildcharakter, der sie von der Konkur- renz abhebt (Imagegewinn).

2.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten)

Die gesamten VOC-Emissionen der nach derzeitigem Wissensstand betroffenen 35 Betriebe der Chemiebranche sowie 52 Betriebe der Metallbranche betragen rund 500 Tonnen pro Jahr. Durch ge- eignete Massnahmen können diese Emissionen um rund 20 % reduziert werden.

Für die Umstellung der Betriebe auf Verfahren und Prozesse mit geringeren Emissionen wird mit Vermeidungskosten von rund CHF 2'000.-- bis CHF 4'000.-- pro Tonne VOC gerechnet. Dem gegen- über können Einsparungen bei der VOC-Lenkungsabgabe von jährlich CHF 3'000.-- pro Tonne VOC gestellt werden, die eine kurzfristige Amortisation ermöglichen und darüber hinaus zu Kostenminde- rungen führen werden.

Für den Kanton entstehen bei der Umsetzung und im Vollzug (Kontrolle, Sanktionen) keine zusätzli- chen Kosten, da die Umsetzung über den normalen Regelvollzug geschieht. Externe Aufwendungen (z.B. für Informationsveranstaltungen) in der Grössenordnung von CHF 20'000.-- pro Jahr werden über die ordentliche Budgetierung gedeckt.

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3 Massnahme IG 4: Reduktion der Emissionen bei Maschinen im Bereich Abbau und Deponie sowie auf Firmenarealen (§ 11b Maschinen und Geräte auf baustellenähn- liche Anlagen)

3.1 Zielsetzung der Massnahme

Alle dieselbetriebenen Maschinen und Geräte die auf baustellenähnlichen Anlagen wie z.B. auf Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Vergärungs- und Kom- postierungsanlagen eingesetzt werden, sollen mit einem Partikelfilter oder einem gleichwertigen Sys- tem ausgerüstet werden.

3.2 Beschreibung der Massnahme

Ein Grossteil der Fahrzeuge und Maschinen, welche auf Firmenarealen, Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Anlagen sowie auf Baustellen eingesetzt werden, sind mit Dieselmotoren ausgerüstet.

Diese Motoren emittieren lungengängigen, krebserregenden Dieselruss. Mit der Änderung der Luft- reinhalte-Verordnung (LRV) vom 19. September 2008 hat der Bund die Anforderungen an dieselbe- triebenen Baumaschinen auf Baustellen neu geregelt. Die auf Baustellen eingesetzten Maschinen müssen mit Dieselruss-Partikelfiltern ausgerüstet sein oder über eine bezüglich der Minimierung der Partikelanzahl vergleichbare Technologie verfügen. Der Ausstoss von Dieselruss kann mit geeigneten Partikelfiltersystemen bis zu 99 Prozent (Partikelanzahl) eliminiert werden. Die Technologie ist bei Baumaschinen so weit entwickelt, dass sie heute als Stand der Technik gilt.

Auf vielen Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Betonwerken, Kompostieranlagen und ähnlichen Anlagen werden ähnliche Maschinen und Geräte verwendet. Gemäss der Mitteilung Nr. 14 „Kieswer- ke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen“ des Bundesamtes für Umwelt müssen alle dieselbetriebenen Maschinen und Geräte im ortsfesten Einsatz den Emissionsgrenzwert von 5 mg/m3 für Dieselruss einhalten. Nach heutigem Kenntnisstand kann dieser Grenzwert von dieselbetriebenen Maschinen und Fahrzeugen nur mit geeigneten Partikelfiltersystemen eingehalten werden.

Maschinen und Geräte mit einer jährlichen Betriebszeit von weniger als 50 Stunden werden von der Nachrüstpflicht befreit.

3.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten)

Es wird mit einer Reduktion der kanzerogenen Dieselruss-Emissionen von 2 Tonnen pro Jahr ge- rechnet.

Für die betroffenen Betriebe fallen Investitionskosten für die Umrüstung bzw. Neuanschaffung der Maschinen mit Partikelfiltern in der Grössenordnung von CHF 7'000.-- für kleinere und bis zu CHF 19'000.-- für grössere Maschinen an.

Für den Kanton entstehen bei der Umsetzung (u. a. Information) und im Vollzug (Kontrolle) Kosten, die über das jetzige Budget abgedeckt werden.

4 Massnahme IG5: Baustellenverkehr (§ 11a) 4.1 Zielsetzung der Massnahme

Die baubedingten Transporte machen schweizweit rund einen Viertel der Transporte mit schweren Nutzfahrzeugen aus. Insbesondere bei grösseren Baustellen sollen Strassentransporte deshalb mit

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möglichst emissionsarmen Fahrzeugen ausgeführt werden. Damit soll primär die Gesundheit der An- wohner im Nahbereich von grösseren Baustellen geschützt werden.

Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt "Luftreinhaltung bei Bautransporten" sehen als emissi- onsmindernde Massnahme bei Bautransporten insbesondere den Einsatz von emissionsarmen Last- wagen vor. Diese Bautransport-Richtlinien werden in der Praxis vor allem im Rahmen von Umweltver- träglichkeitsprüfungen angewandt. Mit der Massnahme IG5 soll der Einsatz von emissionsarmen Lastwagen bei allen Grossbaustellen für den Transport von Massengütern vorgeschrieben werden.

4.2 Beschreibung der Massnahme

Erzeugt die Baustelle ein Strassentransportvolumen von mehr als 20'000 m3 an Massengütern wie Aushub, Kies, Sand und Beton, sind diese Transporte mit Fahrzeugen auszuführen, die der Abgabe- kategorie 3 (entspricht aktuell den Emissionsklassen EURO 4, 5, 6 oder später) gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 zugehören.

Die Massnahme bewirkt, dass auf Grossbaustellen die älteren Fahrzeuge nicht mehr eingesetzt wer- den können. Im Nahbereich der betroffenen Baustellen (und in geringerem Masse auch entlang der Transportrouten) werden die Dieselruss- und Stickoxid-Emissionen reduziert.

Im Vergleich zum Text des Luftreinhalteplans wurden die Anforderungen leicht erhöht. Im Luftreinhal- teplan waren neben Fahrzeugen der Abgabekategorie 3 auch Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (entspricht aktuell der Emissionsklasse EURO 3) zugelassen. Zurzeit erfüllen jedoch die meisten Lkw die Anforderungen der Emissionsklasse EURO 3. In der Fassung des Luftreinhalteplans hätte die Massnahme praktisch keine Umweltwirkung mehr.

4.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten)

Es wird mit einer Reduktion der kanzerogenen Dieselruss-Emissionen von einer Tonne pro Jahr ge- rechnet.

Kosten ergeben sich infolge der Wahl höherer Euro-Klassen beim Kauf neuer Fahrzeuge im Vergleich mit der Referenzentwicklung. Die zusätzlichen jährlichen Kosten für den Kauf neuer Fahrzeuge wer- den aus den erwarteten Mehrkosten für die Investition ermittelt. Nach der Beschlussfassung des Luft- reinhalteplans wurden die Mehrkosten neu berechnet:

Berechnete Kosten:

Höhere Investitionskosten: 20'000 CHF

Lebensdauer: 10 Jahre

Mehrkosten bei Wahl höherer Euro-Klassen: 2’000 CHF/a/LW

Infolge der Anschaffung von Fahrzeugen mit höherer EURO-Klasse gegenüber der Referenzentwick- lung entstehen Mehrkosten von rund CHF 2'000.-- pro Lastwangen und Jahr.

Die Umsetzung der Massnahmewird im Rahmen des Regelvollzugs durchgeführt.

5 Massnahme E4: Verkürzte Sanierungsfristen für Holzfeuerungsanlagen (§ 14 ) 5.1 Zielsetzung der Massnahme

Zur beschleunigten Reduktion der Feinstaub-Belastung der Luft werden bei bestehenden Holzfeue- rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70kW kürzere Sanierungsfristen festgelegt,

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wenn bei einer periodischen Messung der neue Grenzwert nach Anhang 3 Ziffer 522 der Luftreinhal- te-Verordnung (LRV) für Staub um über 50% überschritten wird. Angesichts der erhöhten Belastun- gen bei Inversionslagen im Winter ist eine Verkürzung der Sanierungsfrist angezeigt. Die Sanierungs- frist wird für diese Anlagen von 10 auf 5 Jahre verkürzt.

5.2 Beschreibung der Massnahme

Die LRV gewährt für bestehende Holzfeuerungsanlagen, die nach den Änderungen vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, eine Sanierungsfrist von 10 Jahren. Davon betroffen sind Holzfeuerungen mit einer FWL von mehr als 70kW. Anlagen mit einer FWL über 500kW müssten nach der LRV bis zum Jahr 2018 saniert werden. Für Anlagen mit einer FWL zwischen 70 und 500kW würde die Sanie- rungsfrist gar bis ins Jahr 2022 verlängert, weil die 2007 eingeführten Verschärfungen bei diesen An- lagen erst ab 2012 gelten.

Die verschärften Emissionsgrenzwerte der revidierten LRV (2007) für Holzfeuerungen über 70kW können nur mit Feinstaubabscheider oder Rauchgasfilter eingehalten werden. Die in der Luftreinhalte- Verordnung vorgesehene Sanierungsfrist wird von 10 auf fünf Jahre (gültig ab Verfügungsdatum) verkürzt. Die verkürzte Sanierungsfrist gilt vollumfänglich in beiden Kantonen. In begründeten Einzel- fällen sind Abweichungen möglich. Für neue Anlagen gelten die neuen LRV-Grenzwerte.

5.3 Geschätzte Auswirkungen (Emissionsreduktion und Kosten)

Das Reduktionspotential dieser Massnahme beträgt rund 14 Tonnen Feinstaub pro Jahr.

Durch die vorgezogene Nachrüstung fallen keine zusätzlichen Investitionskosten beim Anlagebetrei- ber an. Die ohnehin anfallenden Kosten der Anlagebetreiber für die Nachrüstung mit Entstaubungs- einrichtungen (Elektrofilter, Gewebefilter usw.) hängen stark von der Anlagesituation und -grösse ab und betragen bis zu CHF 75'000.--. Bedingt durch die vorgezogene Nachrüstung können fallweise bei einzelnen Anlagebetreibern höhere Abschreibungskosten durch den Ersatz von noch nicht vollständig abgeschriebenen Anlageteilen anfallen.

Die Umsetzung der Massnahme wird im Rahmen des Regelvollzugs durchgeführt.

6 Übersicht Emissionsreduktion durch neue Massnahmen

In der nachfolgenden Tabelle sind die Gesamtwirkung der vier Massnahmen und der Beitrag an die Schliessung der Ziellücke für das Jahr 2015 für die Luftschadstoffe VOC (Flüchtige organische Ver- bindungen) und NOx (Stickoxide) dargestellt. Dabei ist berücksichtigt, dass die Massnahmen flächen- deckend in beiden Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt umgesetzt werden.

Luftschadstoff

VOC PM10 NOX

Berechnetes Reduktionspotenzial 120 t/a 17 t/a 6 t/a

Beitrag zur Schliessung der Ziellücke 40 % 7 % 1 %

7 Weitere Anpassung der Verordnung über die Verschärfung der Emissionsbegren- zungen für stationäre Anlagen (VVESA)

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

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Neu werden im Zweckartikel der VVESA aufgeführt:

- die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen für Dieselruss, - die Verkürzung der Sanierungsfristen für Holzfeuerungen und - die Anforderungen an Fahrzeuge für Bautransporte.

Die geltende Fassung der VVESA enthält bereits Bestimmungen zur Reduktion der VOC-Emissionen.

Deshalb ist bezüglich Reduktion der VOC-Emissionen keine Ergänzung des Zweckartikels notwendig.

§ 6 Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

Der Absatz 4 von § 6 betreffend Partikelfilter für Dieselmotoren auf Baustellen und baustellenähnli- chen Anlagen wird aufgehoben. Neu werden die - gleichbleibenden - Anforderungen für Dieselmoto- ren auf Baustellen in § 11a geregelt. Die neuen § 11b und 11 c regeln die Anforderungen an baustel- lenähnliche Anlagen und Baustellenverkehr (siehe Kapitel 3 und 4).

8 Ergebnis der Regulierungsfolgeabschätzung

Anlässlich seiner Sitzung vom 18. Januar 2012 hat sich das KMU-Forum mit der von der Bau- und Umweltschutzdirektion verfassten Regulierungsfolgeabschätzung befasst. Das KMU-Forum kann der aufgrund des übergeordneten Bundesrechts notwendigen Verordnungsänderung zustimmen.

Das KMU-Forum hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Umsetzung der Verordnungs-Änderung für die KMU mit Mehrkosten verbunden ist. Das KMU-Forum erwartet bei der Umsetzung auf ein pragmatisches Vorgehen, die Wahrung der Verhältnismässigkeit und die Berücksichtigung der Trag- barkeit für die Betriebe.

9 Ergebnise Mitberichtsverfahrens

Alle Direktionen haben der Verordnungs-Änderung grundsätzlich zugestimmt. Die Ergebnisse des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens sind in der enstprechenden Beilage zusammengefasst.

Die aus dem Mitberichtsverfahren eingebrachten Änderungsbegehren wurden weitestgehend berück- sichtigt.

10 Durchführen einer externen Vernehmlassung

Von der Verordnungs-Änderung betroffen sind Industrie- und Gewerbebetriebe verschiedener Bran- chen, Bauunternehmungen und Betreiber von grösseren Holzfeuerungsanlagen. Im Rahmen einer externen Vernehmlassung erhalten die betroffenen Verbände Gelegenheit, sich zur geplanten Ände- rung der Verordnung zu äussern.

Die Vernehmlassung erfolgt koordiniert in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Im Kan- ton Basel-Landschaft werden die Handelskammer beider Basel, die Wirtschaftskammer Baselland, der Verband Bauunternehmer Region Basel, die IG Holzenergie Nordwestschweiz Basel, einzelne Wärmeversorger, der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und alle Gemeinden zur Vernehm- lassung eingeladen.

ANHANG: Synoptische Darstellung der geltenden und der vorgeschlagenen geän-

derten Fassung der Verordnung

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Anhang: Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) Synoptische Darstellung der geltenden und der vorgeschlagenen geänderten Fassung

Geltende Fassung: Neu (nur Änderungen und Ergänzungen sind aufgeführt)

Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA)

Vom 14. August 1990

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide und organische Stoffe bei stationären Anlagen.

2 Die Bestimmungen über Stickoxide gelten für Anlagen in folgenden Gemein- den:

Aesch Ettingen Muttenz

Allschwil Frenkendorf Oberwil

Arlesheim Füllinsdorf Pfeffingen

Augst Itingen Pratteln

Binningen Lausen Reinach

Birsfelden Liestal Sissach

Bottmingen Münchenstein Therwil

3 Die Bestimmungen über organische Stoffe gelten für alle Anlagen im Kanton Basel-Landschaft.

1 Diese Verordnung regelt

a. die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz,

b. die Verkürzung der Sanierungsfristen für Holzfeuerungen, c. die Anforderungen an die Fahrzeuge für Bautransporte.

2 unverändert

3unverändert

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4 Die verkürzten Sanierungsfristen bei Holzfeuerungen und die Anforderungen an Fahrzeuge für Bautransporte gelten im ganzen Kanton Basel-Landschaft.

§2 Ermittlung und Beurteilung der Emissionen

1 Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissions- begrenzungen (§§ 5 und 6) eingehalten werden, sind die über die jährliche Be- triebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme.

2 Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7-12 und 14 richtet sich nach Artikel 15 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

3 aufgehoben

4 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ordnet eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.

§ 3 aufgehoben

§ 4 aufgehoben

B. Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen

§ 5 Emissionsgrenzwerte für Stickoxide

1 Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m3 nicht übersteigen.

2 aufgehoben

§ 6 Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

1 Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 72 der Luftreinhal- te-Verordnung.

2 Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klasse 2 und 3 sowie die Summe

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der Emissionskonzentrationen von Stoffen der Klassen 1 bis 3 darf folgende Werte nicht übersteigen:

a. bei einer Fracht von 5 bis 10 t/Jahr sowie einem Massenstrom

von 1,5 kg/h oder mehr 75 mg/m3

b. bei einer Fracht über 10 t/Jahr 50 mg/m3

3 aufgehoben

4 Dieselbetriebene Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen, Kies- gruben und ähnlichen Anlagen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors von mehr als 55 kW dürfen nur verwendet werden, wenn diese mit einem den gel- tenden Anforderungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt entsprechen- den Partikelfiltersystem ausgerüstet sind.

4 Aufgehoben (neuer § 11a für Baustellen und Baustellenverkehr)

§ 6 a Reduktion der Emissionen von organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffen

1Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 3000 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziffer 72 der Luftreinhalte-Verordnung1 emittieren, müssen diese Emissionen soweit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik ent- spricht und verhältnismässig ist.

2Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).

3Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder we- sentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.

4Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnah- menkatalogs befreit.

1 SR 814.318.142.1

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C. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

§ 7 aufgehoben

§ 7a Grosstankanlagen

1 Diese Bestimmungen gelten für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 32 der Luftrein- halte-Verordnung.

2 Die Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen beim Befüllen der Lager- tanks und bei der Tankatmung dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 der Luftreinhalte-Verordnung nicht überschreiten.

3 Bestehende Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 1994 saniert werden.

§ 7b Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse

1Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 400 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziffer 72 der Luftreinhalte- Verordnung2 emittieren, müssen soweit auf wässerige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.

2Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).

3Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Absatz 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder we- sentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.

Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der

2 SR 814.318.142.1

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Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnah- menkatalogs befreit.

§ 7 c Massnahmenkatalog

1Der Massnahmenkatalog gemäss § 6a Absatz 3 oder § 7b Absatz 3 ist innert einem Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht bezie- hungsweise vor Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anla- ge zu erstellen.

2Der Massnahmenkatalog enthält:

a. Angaben über den neusten Stand der Technik, b. die geplanten Massnahmen,

c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen, d. die vorrausichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme.

3Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt.

4Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren an.

Sofern die Grenzfracht gemäss § 6a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 trotz Umset- zung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenka- talog in der Regel fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbei- ten.

§ 8 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen

Für Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen gilt § 6 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 9 Abfallverbrennungsanlagen

1...aufgehoben

2 In Abweichung von Anhang 2 Ziffer 714 Absatz 1 Buchstabe e gilt der Emissi-

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onsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom.

§ 10 Stationäre Verbrennungsmotoren

1Diese Bestimmungen gelten für alle stationären Otto- und Dieselmotoren, un- abhängig vom Treibstoffverbrauch.

2 Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet wer- den. Die verschärften Emissionsbegrenzungen gelten nicht für Notstromgrup- pen, die während höchstens 30 Stunden im Jahr betrieben werden.

3 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen fol- gende Werte nicht überschreiten:

a. bei Verwendung von Gasbrennstoffen 70 mg/m3

b. bei Verwendung von Dieselöl 110 mg/m3

4Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5%.

§ 11 Gasturbinen

1 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen fol- gende Werte nicht überschreiten:

a. bei Verbrennung von Gasbrennstoffen 40 mg/m3 b. bei Verwendung von Heizöl "Extra leicht" 50 mg/m3

2 Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15%.

§ 11a Baustellen und Baustellenverkehr

1 Dieselbetriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbren- nungsmotors von mehr als 55 kW für den Einsatz auf Baustellen dürfen nur verwendet werden, wenn diese mit einem den geltenden Anforderungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt entsprechenden Partikelfiltersystem ausgerüstet sind.

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2 Verursacht eine Baustelle ein Transportvolumen von über 20'000 m3 an Mas- sengütern, wie z.B. Aushub, Kies, Sand, Beton, so sind die Massengüter- Transporte mit Fahrzeugen auszuführen, die der Abgabekategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabga- be vom 6. März 20003 zugehören.

§ 11b Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellen- ähnlichen Anlagen

1Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersys- tem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung4 erfüllt.

2Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz ste- henden Maschinen und Gräten innert 5 Jahren an.

D. Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungs- anlagen

§ 12 aufgehoben

§ 13 Feuerungsanlagen für Heizöl "Mittel", Heizöl "Schwer"

und Kohle

1 Die Verbrennung von Kohle, Kohlebriketts oder Koks in Anlagen mit einer Feu- erungswärmeleistung über 70 kW sowie von Heizöl "Mittel" und Heizöl "Schwer"

ist nur in Anlagen gestattet, deren Stickoxid-Emissionen (beim jeweils gültigen Sauerstoffbezugsgehalt gemäss LRV) nicht höher sind als bei der Verwendung von Heizöl "Extra leicht".

2 aufgehoben

3SR 641.811

4 SR 814.318.142.1

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§ 14 Holzfeuerungen

1 Diese Bestimmungen gelten für Holzfeuerungen für Holzbrennstoffe gemäss der Luftreinhalte-Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.

2 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen fol- gende Grenzwerte nicht überschreiten:

a. für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

350 kW bis 1 MW: 200 mg/m3 b. für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW: 150 mg/m3. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luft- reinhalte-Verordnung.

1Bei Holzfeuerungen gemäss Anhang 3 Ziffer 52 der Luftreinhalte-Verordnung, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt wurden, dürfen die Emissio- nen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

a. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW

bis 1 MW: 200 mg/m3. b. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW: 150 mg/m3. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luft- reinhalte-Verordnung5.

2 Für Holzfeuerungen, die aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung sanierungs- pflichtig sind und deren Feststoffgehalt im Abgas den Grenzwert der Luftreinhal- te-Verordnung um mehr als 50 % übersteigt, gilt eine verkürzte Sanierungsfrist von 5 Jahren, wenn dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

E. Schlussbestimmungen

§ 15 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion.

2..aufgehoben

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.

5 SR 814.318.142.1

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