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001 - Merkblatt: Allgemeine Erläuterungen zum Handelsregister

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Academic year: 2022

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Allgemeine Erläuterungen zu den Eintragungen im Handelsregister

(Merkblätter und Formulare finden Sie unter: www.hraar.ch - Formulare und Merkblätter)

Eintragungspflicht

Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindes- tens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwir- te, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Als Gewerbe im Sinne der Handelsregisterverordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten (Art. 2 lit. a HRegV). Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte. Ingenieure, Architekten, Anwälte [BGer 4A_526/2008, E. 4.2]) sowie die Land- wirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Kollektivgesellschaften nach Art. 552 ff. OR und Kommanditgesellschaften nach Art. 594 ff. OR sind verpflich- tet, sich im Handelsregister einzutragen, sofern sie ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften hat der Eintrag im Handelsregister konstitutive Wirkung. Dies bedeutet, dass die jeweilige Gesellschaft erst mit dem Eintrag im Handelsregister entsteht.

Vereine sind nach Art. 61 ZGB befugt, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revi- sionspflichtig ist.

Die Eintragung von Stiftungen in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde.

Vorbereitung einer Unternehmensgründung

Es empfiehlt sich, beim Eidgenössischen Amt des Handelsregisters abzuklären, ob die gewünschte Firma noch frei ist (www.regix.ch). Einzelfirmen und Kollektiv-/Kommanditgesellschaften können in der Regel mit einer blossen Anmeldung beim Handelsregisteramt registriert werden. Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH erfordert die Ausarbeitung von Statuten, das Deponieren des Aktien- oder Stammkapitals bei einer Bank, evtl. die Übertragung von Vermögenswerten auf die Gesellschaft in Gründung (Sacheinlage/

Sachübernahme; Art. 626, 628 und 634 OR bzw. Art. 776 und 677c OR). Wir empfehlen Ihnen dringend, ei- nen Rechtsanwalt oder anerkannten Treuhänder zu Rate zu ziehen und die Gründungsunterlagen durch das zuständige Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen.

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Anmeldung

Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung (Art. 929 Abs. 2 OR), welche beim zuständigen Handelsregister einzureichen ist. Bei Einzelunternehmen ist betreffend Zuständigkeit der Ort der Niederlassung (Geschäftslokal bzw. des Geschäftsbetriebs) relevant, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juris- tischen Personen wie der AG oder GmbH der Sitz bzw. der Ort, wo sich die Verwaltung der juristischen Person befindet. Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anmeldung auf Papier mit den beglaubigten Unterschriften einzu- reichen. Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel unterzeichnet sein. Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, erfolgt die An- meldung grundsätzlich durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Perso- nen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung. Für eine Übersicht, wer die Anmeldung unterzeichnen darf, wird auf das Merkblatt "Die Anmeldung für das Handelsregister" verwiesen.

Amtliche Beglaubigung

Die amtliche Beglaubigung auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden kann beim Handelsregister- amt, Regierungsgebäude, Obstmarkt, 9102 Herisau, oder bei den Gemeindekanzleien, ausserhalb des Kan- tons Appenzell Ausserrhoden bei den dort berechtigten Urkunds- oder Beglaubigungspersonen, vorgenommen werden, wobei im Ausland vorgenommene Beglaubigungen mit Superlegalisationen durch die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung oder mit Apostille zu versehen sind (vgl. Merkblatt

"Im Ausland errichtete öffentliche Urkunde - Apostille"). In der Beglaubigung müssen folgende Angaben enthal- ten sein: Vor- und Familienname, Jahrgang, allfällige akademische Titel sowie Wohn- und Heimatort (politische Gemeinde, bei Ausländern Staatsangehörigkeit). Für die Beglaubigung ist der Urkundsperson ein amtlicher Ausweis wie Pass, Identitätskarte, Fahrausweis, Ausländerausweis, etc. vorzulegen.

Identifikation von einzutragenden natürlichen Personen

Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gülti- gen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises bzw. einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Auslän- derausweises geprüft werden. Grundsätzlich muss somit für jede einzutragende natürliche Person die Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises eingereicht werden. Der Nachweis der Identität von natürlichen Personen kann auch in einer öffentlichen Ur- kunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese folgende Angaben enthält:

a. der Familienname;

b. gegebenenfalls der Ledigname;

c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

d. allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen;

e. das Geburtsdatum;

f. das Geschlecht;

g. die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehö- rigkeit;

h. die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.

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Belege

Bei jeder Eintragung gilt das Belegprinzip (Art. 929 Abs. 2 OR). Es dürfen grundsätzlich keine Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden, die nicht als "wahr" mit den geeigneten Unterlagen belegt worden sind.

Sämtliche Belege müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden. Sie müssen rechtskon- form unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischen Zeitstempel unterzeichnet sein.

Öffentliche Urkunden: Über Gründungen und Statutenänderungen von Aktiengesellschaften und GmbH muss eine öffentliche Urkunde errichtet werden. Beurkundungen können bei jedem Notar beziehungsweise bei jeder Urkundsperson in der Schweiz durchgeführt werden. In der Regel wird die öffentliche Urkunde durch den je- weiligen Notar resp. die Urkundsperson ausgearbeitet.

Statuten: Die Statuten von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH und Investment- gesellschaften mit festem/variablem Kapital sowie die Stiftungsurkunden müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden (Art. 22 Abs. 4 HRegV). Diese Konformitätsbeglaubigung bedarf neben Datum, Unterschrift und allenfalls Siegel oder Stempel der Urkundsperson zwingend eines Beglaubigungsvermerks. Die Statuten von Genossenschaften und Vereinen müssen von einem Mitglied der Verwaltung beziehungsweise des Vor- standes unterzeichnet sein (Art. 22 Abs. 4 HRegV). Bei jeder Änderung oder Anpassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde muss dem Handelsregister eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungs- urkunde eingereicht werden (Art. 22 Abs. 3 HRegV).

Protokolle: Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Wahlen oder Beschlüssen von Organen juristischer Personen (z.B. Verwaltungsrat, Generalversammlung), so ist als Beleg das Protokoll, ein Protokollauszug oder falls zulässig ein Zirkularbeschluss einzureichen (Art. 23 Abs. 1 HRegV). Protokolle und Protokollauszüge müssen von der vorsitzenden Person sowie der protokollführenden Person des beschliessenden Organs un- terzeichnet werden (Art. 23 Abs. 2 HRegV). Erfolgt eine Wahl oder ein Beschluss eines Organs mittels Zirku- larbeschluss (schriftliche Abstimmung), so muss der entsprechende Zirkularbeschluss von allen Personen unterzeichnet sein, die dem Organ angehören.

Erklärungen: Sämtliche notwendigen Erklärungen sind als Belege im Original oder in beglaubigter Kopie ein- zureichen und rechtskonform von den richtigen Personen zu unterzeichnen. Die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten (Stampaerklärung), muss ab dem 1. Januar 2021 in der öffentli- chen Urkunde über den Errichtungsakt beziehungsweise der öffentlichen Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung enthalten sein.

Bestehen von Rechtseinheiten: Das Bestehen von Rechtseinheiten, welche im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen sind, muss nicht belegt werden. Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine Rechtseinheit Bezug, welche nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (z.B. wenn eine ausländische Gesell- schaft Stammanteile einer schweizerischen GmbH erwirbt), so muss durch einen aktuellen beglaubigten Aus- zug (mit Superlegalisation oder Apostille) aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleich- wertige Urkunde deren Bestehen belegt werden.

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